Compliance-Erklärartikel

Gerettet vom Designrecht: EmpCo-Übergangsfrist für Altbestände nach § 15b UWG

Drei Tage vor dem EmpCo-Stichtag hat der Bundestag eine Altbestands-Regel ins UWG geschrieben, versteckt im Designrechtsgesetz. § 15b UWG ist aber keine Abverkaufsfrist, sondern ein Abwägungsauftrag. Was die Regel abdeckt, was nicht, und warum ausgerechnet pünktliche Unternehmen das Nachsehen haben könnten.

Gerettet vom Designrecht: EmpCo-Übergangsfrist für Altbestände nach § 15b UWG
In Kürze Der Bundestag hat am 24.09.2026 einen neuen § 15b UWG beschlossen, eingefügt in das Gesetz zur Modernisierung des DesignrechtsErfasst sind nur Ansprüche wegen bestimmter EmpCo-Tatbestände bei Waren, die vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden; Online- und Printwerbung bleiben außen vorKein Freibrief: Der Verstoß bleibt bestehen, nur die Geltendmachung der Ansprüche wird an Treu und Glauben und an der Verhältnismäßigkeit gemessenRückwirkend ab 27.09.2026 vorgesehen, außer Kraft am 27.09.2028; Bundesrat, Ausfertigung und Verkündung stehen noch ausÖsterreich geht weiter: Dort sind zivilrechtliche Ansprüche wegen Altware für drei Jahre ausgeschlossen

Ein Paragraf, der im falschen Gesetz wohnt

Wer im deutschen Recht nach der Übergangsregel für Greenwashing-Altbestände sucht, sollte nicht im Wettbewerbsrecht anfangen, sondern im Designrecht. Dort, im Gesetz zur Modernisierung des Designrechts, hat der Bundestag am 24. September 2026 einen neuen § 15b in das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geschrieben. Drei Tage bevor die EmpCo-Regeln für Umweltwerbung scharf geschaltet wurden.

Sachlich hat das eine mit dem anderen nichts zu tun. Das Designrechtsgesetz war schlicht das nächste Fahrzeug, das noch rechtzeitig durch den Bundestag rollte. Juristen nennen so etwas ein Omnibusverfahren. Die Pointe liegt im Fahrplan: Die Vorschriften zum Designrecht selbst sollen erst am 9. Dezember 2027 in Kraft treten, § 15b UWG dagegen rückwirkend zum 27. September 2026. Der Mitfahrer kommt also gut ein Jahr früher an als der Bus, mit dem er gereist ist.

Das Ergebnis ist eine Vorschrift, über die sich Hersteller von Lebensmitteln und Kosmetik zunächst freuen dürfen und die man trotzdem sehr genau lesen sollte. Denn § 15b UWG ist keine Abverkaufsfrist. Er ist ein Abwägungsauftrag. Der Unterschied klingt nach Juristenfeinsinn, kann im Streitfall aber darüber entscheiden, ob eine Palette Ware verkauft oder vernichtet wird.

Von der Richtlinie zur Rettungsklausel

Wie § 15b UWG entstand

Zweieinhalb Jahre Vorlauf, vier Tage Kurswechsel

  1. 26.03.2024

    Die EmpCo tritt in Kraft

    Richtlinie (EU) 2024/825: Umsetzung bis 27.03.2026, Anwendung ab 27.09.2026. Eine Abverkaufsfrist für Altbestände enthält sie nicht.

  2. 17.12.2025

    Nationale Frist? Ausgeschlossen.

    Der Rechtsausschuss empfiehlt eine Entschließung: Die Bundesregierung soll sich in Brüssel für eine Abverkaufsfrist einsetzen. Eine eigene deutsche Lösung hält er für unionsrechtlich nicht möglich.

  3. 19.02.2026

    UWG-Novelle verkündet

    Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG setzt die EmpCo um (BGBl. 2026 I Nr. 43), ohne Regel für Altbestände.

  4. 28.07.2026

    Österreich macht es anders

    Die österreichische UWG-Novelle (BGBl. I Nr. 58/2026) schließt zivilrechtliche Ansprüche wegen Altware für drei Jahre aus.

  5. 23.09.2026

    Kehrtwende im Ausschuss

    Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (Drs. 21/8158) nimmt § 15b UWG in das Designrechtsgesetz auf.

  6. 24.09.2026

    Bundestag beschließt

    Der Bundestag verabschiedet das Designrechtsgesetz samt § 15b UWG.

  7. 27.09.2026

    Die EmpCo-Regeln gelten

    Die neuen Tatbestände des UWG sind anzuwenden. § 15b UWG soll rückwirkend ab diesem Tag gelten, ist aber noch nicht verkündet.

  8. 16.10.2026

    Bundesrat, voraussichtlich

    Nächste reguläre Plenarsitzung des Bundesrats. Danach folgen Ausfertigung und Verkündung.

  9. 27.09.2028

    § 15b UWG tritt außer Kraft

    Ein eigener Artikel des Gesetzes streicht § 15b UWG wieder. In besonderen Härtefällen können Gerichte nach der Begründung auch danach individuelle Abverkaufsfristen gewähren.

Was § 15b UWG regelt und was nicht

Der Wortlaut ist knapper, als die Debatte vermuten lässt. Die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 8 Absatz 1 UWG, also auf Beseitigung und Unterlassung, wegen bestimmter neuer EmpCo-Tatbestände „im Hinblick auf vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebrachte Waren“ erfolgt nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Erfasst sind vor allem irreführende Angaben zu ökologischen oder sozialen Merkmalen und zu Zirkularitätsaspekten wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit, dazu eine Reihe weiterer neuer Tatbestände aus § 5, § 5b und dem Anhang des UWG, die die Vorschrift einzeln aufzählt.

Für die dann vorzunehmende umfassende Interessenabwägung nennt das Gesetz vier Kriterien: die Schwere des Rechtsverstoßes, die Anstrengungen des Unternehmers zu seiner Beseitigung, die mit der Beseitigung verbundenen Kosten und die damit verbundenen Umweltbelastungen. Die Begründung zeigt, wohin die Abwägung führen kann: zu zusätzlichen Informationspflichten, zu einer konkreten Abverkaufsfrist für bestimmte Produkte oder, wenn die Folgen unverhältnismäßig wären, zum gänzlichen Ausschluss des Unterlassungsanspruchs. Nach eigener Darstellung übernimmt der Gesetzgeber damit eine Klarstellung, die die EU-Kommission in ihrem Frage-und-Antwort-Papier zur EmpCo formuliert hat.

Gibt es jetzt eine EmpCo-Übergangsfrist?

Nein, jedenfalls nicht im Sinne einer festen Frist, innerhalb derer Altware folgenlos verkauft werden darf. Der Verstoß bleibt ein Verstoß. Geändert wird nur, wie mit dem Anspruch umzugehen ist. Wer sich auf § 15b UWG beruft, trägt also weiterhin ein Prozessrisiko, nur mit einem zusätzlichen Argument in der Hand. Das ist mehr als nichts, aber deutlich weniger als die feste Abverkaufsfrist, die Wirtschaft, Bundesrat und Bundestag ursprünglich wollten.

Was fällt nicht unter § 15b UWG?

Alles, was keine Ware im Markt ist. Websites, Onlineshops, Social-Media-Beiträge, Prospekte und sonstige Werbemittel mussten am 27. September 2026 vollständig umgestellt sein. Ebenso Produkte, die ab diesem Tag erstmals in Verkehr gebracht werden, auch wenn ihre Verpackung schon im Frühjahr gedruckt wurde. Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht der Druckauftrag. Die Regel schützt die Packung, die schon im Handel ist, nicht den Marketingplan.

Gilt § 15b UWG schon?

Formal noch nicht. Nach dem Bundestag muss sich der Bundesrat mit dem Gesetz befassen, danach folgen Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt. Die nächste reguläre Plenarsitzung des Bundesrats ist für den 16. Oktober 2026 angesetzt. Der Beschluss ordnet aber ausdrücklich an, dass § 15b UWG mit Wirkung zum 27. September 2026 in Kraft tritt, also rückwirkend zum Stichtag. Bis zur Verkündung steht diese Rückwirkung nur im Bundestagsbeschluss, nicht im geltenden Recht. Wer in dieser Lücke eine Abmahnung erhält, sollte das bei Fristen und Unterlassungserklärung mitdenken.

Blick nach Wien

EmpCo-Übergangsfrist in Österreich: drei Jahre Ruhe statt Abwägung

Österreich hat die EmpCo-Richtlinie erst im Juli 2026 umgesetzt, Monate nach Ablauf der Umsetzungsfrist, dafür aber mit einer deutlich robusteren Altwaren-Regel. Nach § 16 des österreichischen UWG sind zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, für drei Jahre ausgeschlossen. Dort muss also niemand abwägen, wie schwer ein Verstoß wiegt. In Deutschland bleibt der Anspruch bestehen und wird im Einzelfall gewogen. Ob eine der beiden Lösungen einer Prüfung durch den Europäischen Gerichtshof standhielte, ist offen, denn die Richtlinie selbst sieht keinen Abverkauf vor.

Die Pointe: Wer pünktlich war, zahlt doppelt

Man muss die Entstehungsgeschichte kennen, um die Ironie zu würdigen. Im Dezember 2025 hielt der Rechtsausschuss des Bundestags eine nationale Abverkaufsfrist ausdrücklich für ausgeschlossen, weil die Richtlinie dafür keinen Spielraum lasse. Er beschränkte sich auf die Bitte an die Bundesregierung, sich in Brüssel für eine Frist einzusetzen. Neun Monate später, vier Tage vor dem Stichtag, fand derselbe Ausschuss dann doch einen Weg, nur eben nicht als Frist, sondern als Abwägungsklausel, gestützt auf die Auslegungshilfe der EU-Kommission. Man darf vermuten, dass genau diese Konstruktion den unionsrechtlichen Bedenken ausweichen soll. Ob sie das schafft, wird sich zeigen.

Der Unterschied ist juristisch elegant und praktisch unbequem. Eine Frist hätte allen dasselbe Datum gegeben. Eine Abwägung berücksichtigt nach ihrem Wortlaut zwar die Anstrengungen zur Beseitigung des Verstoßes, wirkt aber vor allem zugunsten derjenigen, die noch Altware im Markt haben. Wer seine Verpackungen, Siegel und Claims rechtzeitig umgestellt hat, hat die Kosten der Konformität bereits getragen: neue Druckvorlagen, vorgezogene Chargen, Aufkleber, im Zweifel Vernichtung. Ein Mitbewerber, der abgewartet hat, kann sich nun auf Verhältnismäßigkeit berufen. Ganz so bequem wird es für ihn nicht, denn Schwere des Verstoßes und eigene Anstrengungen fließen in die Abwägung ein. Das Signal an den Markt ist trotzdem eines, über das man sich als Pünktlicher ärgern darf.

Wie teuer Pünktlichkeit sein kann, hat Ritter Sport mit seiner Sticker-Aktion auf Millionen Schokotafeln vorgeführt, die wir im Beitrag Ritter Sport und die EmpCo-Altbestände eingeordnet haben. Unsere Wertung: Auch unter § 15b UWG wäre dieselbe Aktion aus unserer Sicht der sicherere Weg gewesen, denn wer überklebt, muss sich nicht auf eine Abwägung verlassen. Sie wäre aber nicht mehr die einzige Option gewesen.

EmpCo-Altbestände und Lagerware: Was heißt eigentlich „in Verkehr gebracht“?

An diesem Begriff wird sich der Streit der nächsten Monate entzünden, denn das Gesetz definiert ihn nicht. Nach Auffassung des Markenverbands erfasst die deutsche Sonderregel nur Ware, die bereits in den Regalen des Handels steht, nicht aber Lagerware beim Hersteller (Bericht bei ad-hoc-news). Ob die Gerichte das genauso sehen, ist offen. Für die Praxis heißt das: Lieferscheine, Rechnungen und Auslieferungsdaten der betroffenen Chargen gehören jetzt gesichert, denn im Streitfall wird es auf den Nachweis ankommen, wann eine Ware die eigene Sphäre verlassen hat. Wer diesen Nachweis nicht führen kann, wird sich mit dem schönsten Abwägungsargument schwertun.

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Was das für Lebensmittel- und Kosmetikhersteller bedeutet

Für Hersteller und Händler von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Kosmetik, die bis zum Sommer mit Umweltaussagen auf der Verpackung gearbeitet haben, ändert § 15b UWG die Lage, aber nicht die Aufgabe. Drei Dinge sollten jetzt erledigt sein. Erstens der vollständige Abgleich aller Online-Inhalte, Produktdatenblätter und Marktplatz-Listings mit den neuen Tatbeständen, denn dort gilt keine Schonung. Zweitens eine Bestandsaufnahme, welche Chargen mit alten Claims vor dem 27. September 2026 an den Handel gegangen sind, belegt mit Lieferdokumenten. Drittens eine Entscheidung, ob einzelne Bestände über Aufkleber oder ergänzende Hinweise am Verkaufsort nachgebessert werden, wie es die EU-Kommission in ihren Fragen und Antworten selbst nahelegt.

Rechnen sollten Unternehmen auch damit, dass Abmahnungen nicht ausbleiben. Die Deutsche Umwelthilfe hat bereits angekündigt, ihre Marktüberwachung mit der EmpCo im Rücken fortzusetzen. Wer abgemahnt wird, sollte § 15b UWG nicht als Schutzschild missverstehen, sondern als Verhandlungsargument, das mit Fakten unterlegt sein will. Warten ist keine Strategie, auch dann nicht, wenn der Gesetzgeber in letzter Minute eine Tür einen Spalt weit öffnet.

Welche Aussagen seit dem Stichtag konkret verboten sind, erklärt unser Beitrag EmpCo und die UWG-Novelle. Wie streng Gerichte schon vor dem Stichtag mit grünen Versprechen umgegangen sind, zeigt das Garnier-Greenwashing-Urteil. Wer Verpackungen und Werbemittel prüfen lassen möchte, findet Unterstützung bei unserem Anwalt für Wettbewerbsrecht sowie in den Bereichen Lebensmittelrecht und Kosmetikrecht.

Die Begriffe hinter diesem Beitrag finden Sie kompakt eingeordnet im Lexikon: Green Claims, Greenwashing und Abmahnung.

Häufige Fragen

Eine feste Abverkaufsfrist gibt es weder in der EmpCo-Richtlinie noch im deutschen UWG. Der neue § 15b UWG verlangt stattdessen, dass Ansprüche wegen Altware nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden. Im Ergebnis kann eine konkrete Abverkaufsfrist herauskommen, muss es aber nicht.

§ 15b UWG betrifft Ansprüche wegen bestimmter neuer EmpCo-Tatbestände bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden. In der Interessenabwägung sind insbesondere die Schwere des Verstoßes, die Anstrengungen zu seiner Beseitigung sowie die Kosten und Umweltbelastungen der Beseitigung zu berücksichtigen.

Nein. Online-Auftritte, Shops, Social Media und gedruckte Werbemittel sind von § 15b UWG nicht erfasst. Sie mussten zum 27. September 2026 vollständig an die neuen Vorgaben angepasst sein.

Deutschland hat die Richtlinie (EU) 2024/825 mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026. Die neuen Regeln sind seit dem 27. September 2026 anzuwenden, ohne feste Übergangsfrist.

Nach dem Bundestagsbeschluss soll § 15b UWG rückwirkend ab dem 27. September 2026 gelten und am 27. September 2028 wieder außer Kraft treten. Wirksam wird das erst nach Befassung des Bundesrats, Ausfertigung und Verkündung; Stand Anfang Oktober 2026 steht das noch aus.

Österreich schließt nach § 16 seines UWG zivilrechtliche Ansprüche wegen Verstößen bei Waren, die vor dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht wurden, für drei Jahre aus. Anders als in Deutschland findet dort keine Abwägung im Einzelfall statt.

Das ist offen, denn das Gesetz definiert das Inverkehrbringen nicht. Der Markenverband vertritt die Auffassung, dass nur Ware im Handel erfasst ist, nicht Lagerware beim Hersteller. Lieferdokumente sollten deshalb gesichert werden.

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