Compliance-Erklärartikel
Der Hund darf, das Herrchen nicht: Krankheitswerbung bei Diätfuttermitteln
Diätfuttermittel für Hunde und Katzen dürfen mit chronischer Niereninsuffizienz werben, amtlich erlaubt. Bei Diät-Lebensmitteln für Menschen ist derselbe Krankheitsbezug ein Fall für die Wettbewerbszentrale. Ein Blick auf die Verordnung, die zwei Patienten unterschiedlich behandelt.
Futtermittelrecht · Lebensmittelrecht
Amtlich abgesegnet, aber nur für Patienten auf vier Pfoten
Diätfuttermittel für Hunde und Katzen dürfen mit chronischer Niereninsuffizienz werben, wörtlich, mit behördlichem Segen. Bei Diät-Lebensmitteln für Menschen ist genau das ein Fall für die Wettbewerbszentrale. Ein Blick auf eine Verordnung, die zwei Patienten mit derselben Diagnose unterschiedlich behandelt.
Das Etikett, das kein Anwalt für Menschen schreiben dürfte
Stellen Sie sich vor, ein Hersteller von Trinknahrung für Menschen würde auf die Packung schreiben: „Zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz.“ Kein Kleingedrucktes, kein Konjunktiv, einfach die Diagnose, im Klartext, auf der Vorderseite. Jeder Werberechtler in diesem Land würde binnen einer Woche eine Abmahnung schreiben, und er läge damit richtig.
Jetzt gehen Sie in eine beliebige Tierarztpraxis oder einen Zoofachhandel und lesen den Sack Diätfutter im Regal. Dort steht exakt dieser Satz. Wortgleich. Bei mehreren Herstellern gleichzeitig. Und das vollkommen legal, weil eine EU-Verordnung genau diese Formulierung nicht nur erlaubt, sondern in einer amtlichen Liste vorformuliert hat.
Der Hund darf. Das Herrchen, jedenfalls mit einem normalen Lebensmittel, nicht. Das ist keine Polemik, das ist geltendes Recht, und die Begründung dafür ist überraschend sauber konstruiert, sobald man sie einmal auseinandernimmt.
Von der Richtlinie zur Verordnung
Wie der Krankheits-Katalog für Tierfutter entstand
Drei Stationen, die erklären, warum ein amtliches Verzeichnis heute Diagnosen enthält
- 2009
Die Grundnorm entsteht
VO (EG) Nr. 767/2009 erlaubt Futtermittel für besondere Ernährungszwecke und verweist auf ein noch zu erstellendes Verzeichnis zulässiger Verwendungen.
- 04.03.2020
Das Verzeichnis wird amtlich
VO (EU) 2020/354 listet je Ernährungszweck die exakte Diagnose-Formel, Nährwertgrenzen und Pflicht-Etiketthinweise, darunter chronische Niereninsuffizienz.
- 2024 / 2025
Zwei Nachträge
Änderungsverordnungen (EU) 2024/2899 und (EU) 2025/639 passen einzelne Einträge an. Der Grundaufbau, ein amtlicher Diagnose-Katalog, bleibt unverändert.
- heute
Der Katalog gilt unverändert
Vier große Futtermittelhersteller berufen sich im Alltag auf nahezu denselben amtlichen Wortlaut aus Anhang Teil B.
Die Verordnung, die eine Diagnose amtlich absegnet
Der Trick steckt in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis innerhalb derselben Norm. Art. 13 Abs. 3 Buchstabe a der VO (EG) Nr. 767/2009 verbietet Futtermitteln grundsätzlich, zu behaupten, sie würden eine Krankheit verhindern, behandeln oder heilen. So weit, so vertraut aus dem Lebensmittelrecht für Menschen. Die Ausnahme in Buchstabe b ist der eigentliche Clou: Zulässig ist die Angabe, wenn das Futtermittel einen in einem amtlichen Verzeichnis aufgeführten „besonderen Ernährungszweck“ erfüllt.
Genau dieses Verzeichnis ist die VO (EU) 2020/354. Anhang Teil B, Eintrag Nummer 10, trägt in Spalte eins wörtlich die Bezeichnung „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“, gültig für Hunde, Katzen und Pferde. Dazu vorgeschriebene Nährwertgrenzen (bei Hunden etwa Phosphor höchstens 5 Gramm je Kilogramm, Rohprotein höchstens 220 Gramm je Kilogramm), Kennzeichnungspflichten und der Hinweis, vor der Fütterung oder deren Verlängerung tierärztlichen Rat einzuholen, empfohlene Anwendungsdauer zunächst sechs Monate.
Damit ist der Krankheitsbezug kein verbotenes Heilversprechen mehr, sondern die amtlich zugelassene Bezeichnung eines geprüften Ernährungszwecks. Der Gesetzgeber hat sich die Diagnose sozusagen selbst zu eigen gemacht, bevor ein Hersteller sie überhaupt auf die Verpackung drucken durfte.
Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz.
Und wenn Herrchen dieselbe Diagnose hat?
Beim Menschen gibt es ein Pendant, die bilanzierte Diät, auch Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke genannt. Auch hier darf die Krankheit genannt werden, allerdings über eine andere Konstruktion. Art. 9 Abs. 5 der VO (EU) 609/2013 verbietet grundsätzlich denselben Krankheitsbezug wie beim Tierfutter. Die Rettung steht nicht in einem Verzeichnis, sondern in einem Erwägungsgrund: Der Hinweis auf das „Diätmanagement“ einer Krankheit gilt nicht als verbotenes Heilversprechen, wenn das Produkt dafür bestimmt ist.
Ein reales Beispiel: Ein Trinknahrungshersteller bewirbt sein Produkt als bestimmt „zum Diätmanagement bei Patienten mit bestehender oder drohender krankheitsbedingter Mangelernährung, insbesondere bei Patienten mit chronischer oder akuter Niereninsuffizienz“, mit dem Pflichtzusatz, das Produkt nur unter ärztlicher Aufsicht zu verwenden. Der entscheidende Unterschied zum Tierfutter: Es gibt keinen amtlichen Katalog vorformulierter Diagnosen, sondern nur eine allgemeine Erlaubnis, deren korrekte Anwendung der Hersteller auf eigenes Risiko beurteilt.
Wie eng diese Grenze gezogen wird, zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln aus dem Februar 2024 (Az. 6 U 102/23). Ein Hersteller hatte sein Produkt als bilanzierte Diät „zum Diätmanagement von Herzerkrankungen, insbesondere Herzrhythmusstörungen“ beworben. Zu weit gefasst, entschied der Senat, und untersagte die Werbung. Der pauschale Oberbegriff „Herzerkrankungen“ genügte den Anforderungen an eine bilanzierte Diät nicht, und bei einem freiverkäuflichen Produkt sei keineswegs sicher, dass der Verbraucher vor der Einnahme tatsächlich einen Arzt befragt.
Genau die Formulierung, die beim Diätfutter für die Katze unbeanstandet auf jeder Packung steht, wäre bei einem strukturell ähnlichen Produkt für den Menschen also keineswegs automatisch sicher. Der Unterschied liegt nicht darin, dass der Mensch gar nichts darf, sondern darin, dass der Staat beim Tier die Diagnose-Formel vorab in eine Liste geschrieben hat, während der Hersteller beim Menschen das volle Einstufungsrisiko selbst trägt.
Nebenbefund
Diabetes, Harnsteine, Übergewicht: der Katalog liest sich wie ein Diagnosehandbuch
Die Niere ist nur ein Eintrag von vielen. Anhang Teil B derselben Verordnung erlaubt unter anderem auch die Bewerbung mit „Regulierung der Glucoseversorgung“ bei Diabetes mellitus, mit der „Verringerung der Oxalstein- beziehungsweise Cystinsteinbildung“ bei Harnsteinen und mit der „Minderung von Ausgangserzeugnis- und Nährstoffintoleranzerscheinungen“ bei Futtermittelallergien. Wer durch die Diätfutter-Regale eines Zoofachhandels geht, liest im Grunde ein amtlich approbiertes Diagnoseverzeichnis, nur eben für Vierbeiner.
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Was das für Futtermittelhersteller bedeutet
Für Hersteller und Vertreiber von Diätfuttermitteln ist die Pointe zugleich die Warnung. Der amtliche Katalog ist eine Erlaubnis mit Bedingungen, keine Blankovollmacht. Wer die Diagnose-Formel wörtlich und für die richtige Tierart übernimmt, bewegt sich auf sicherem Grund. Wer sie erweitert, umformuliert oder auf eine im Verzeichnis nicht vorgesehene Tierart oder Erkrankung überträgt, verlässt die Ausnahme und landet wieder beim grundsätzlichen Verbot, mit denselben wettbewerbsrechtlichen Risiken wie bei jeder anderen unzulässigen Gesundheitsangabe.
Wer als Hofmischer oder mobiler Mischer eigene Rezepturen für besondere Ernährungszwecke herstellt, sollte zusätzlich die Abgrenzung zum Arzneifuttermittel im Blick behalten, dazu mehr in unserer Fach-Analyse zur Arzneifuttermittel-Neuordnung.
Wer Etikett und Werbung vor dem Launch prüfen lassen möchte, findet Unterstützung bei unserem Anwalt für Futtermittelrecht.
Eine kompakte rechtliche Einordnung des amtlichen Verzeichnisses, aller vier Prüfsteine und der Folgen einer unzulässigen Werbung finden Sie im Lexikon-Begriff Diätfuttermittel (VO (EU) 2020/354).
Häufige Fragen
Ein Teil des Preises erklärt sich rechtlich: Diätfuttermittel mit Krankheitsbezug durchlaufen ein Zulassungsverfahren auf EU-Ebene, müssen exakte Nährwertgrenzen einhalten und werden meist über den Fachhandel oder die Tierarztpraxis vertrieben, nicht über den freien Handel.
Rechtlich ja, eine Verschreibungspflicht besteht nicht. Die Verordnung verlangt aber den Pflicht-Etiketthinweis, vor der Verwendung oder deren Verlängerung tierärztlichen Rat einzuholen, und begrenzt die empfohlene Fütterungsdauer zunächst auf sechs Monate.
Sie ist keine einzelne Verordnung, sondern ein Verweis auf VO (EU) 2020/354. Wer sich beim Verwendungszweck, den Nährwertgrenzen und den Pflichtangaben exakt an den jeweiligen Verzeichniseintrag hält, darf mit der dort genannten Diagnose werben.
Nein. Normale Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel für Menschen unterliegen dem strikten Krankheitswerbeverbot aus Art. 7 Abs. 3 LMIV, ohne den amtlichen Diagnose-Katalog, den es beim Tierfutter gibt. Nur bilanzierte Diäten dürfen die Krankheit über die enger gefasste Diätmanagement-Konstruktion nennen.
Bei den krankheitsbezogenen Verwendungszwecken des Anhangs Teil B, etwa Niere, Diabetes oder Harnsteinen, ja. Die Verordnung schreibt den Hinweis, vor der Verwendung tierärztlichen Rat einzuholen, als Pflichtangabe vor.
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