Compliance-Erklärartikel

EmpCo und die UWG-Novelle: Green Claims für Lebensmittel- und Kosmetikhersteller ab 27. September 2026

Die EmpCo-Richtlinie wird über das dritte UWG-Änderungsgesetz ab 27. September 2026 verbindlich. Vier neue Per-se-Verbote für Umweltaussagen, keine Bagatellgrenze und die Abgrenzung zur zurückgezogenen Green Claims Directive.

EmpCo und die UWG-Novelle: Green Claims für Lebensmittel- und Kosmetikhersteller ab 27. September 2026

Die EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825 wird in Deutschland über das dritte UWG-Änderungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 43) umgesetzt und ist ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden. Pauschale Umweltaussagen wie "klimaneutral", "umweltfreundlich" oder "öko" gelten dann ohne belastbaren Nachweis als per se unlauter, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel, kurz EmpCo (Empowering Consumers for the Green Transition). Sie wurde am 6. März 2024 im EU-Amtsblatt veröffentlicht und trat am 26. März 2024 in Kraft. Sie ändert die bestehende UGP-Richtlinie (2005/29/EG) über unlautere Geschäftspraktiken und ergänzt sie um eine eigene Kategorie "Umweltaussagen". Die Mitgliedstaaten mussten die Vorgaben bis zum 27. März 2026 in nationales Recht überführen, verbindlich anzuwenden sind sie ab dem 27. September 2026.

In Deutschland erfolgt die Umsetzung über das dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, kurz das dritte UWG-Änderungsgesetz. Es ändert unter anderem die Definitionen in Paragraf 2, die Irreführungstatbestände in Paragraf 5 und 5b sowie den Anhang zu Paragraf 3 Absatz 3 UWG, die sogenannte schwarze Liste stets unzulässiger Geschäftspraktiken. Der Bundestag hat das Gesetz am 19. Dezember 2025 beschlossen, die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am 19. Februar 2026 unter der Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 43.

Anders als die PPWR im Verpackungsrecht ist die EmpCo eine Richtlinie und musste deshalb erst in nationales Recht überführt werden. Der Anwendungsbereich ist denkbar weit: Er erfasst alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße, und ausdrücklich auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU.

Verfahrensstand

Von der Richtlinie zur UWG-Novelle

Von der Billigung im EU-Parlament bis zur verbindlichen Anwendung im deutschen UWG

  1. 17. Januar 2024

    EmpCo-Richtlinie vom Parlament gebilligt

    Das Europäische Parlament billigt die Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel.

  2. 6. März 2024

    Veröffentlichung und Inkrafttreten

    Veröffentlichung im EU-Amtsblatt als Richtlinie (EU) 2024/825; Inkrafttreten am 26. März 2024.

  3. Juni 2025

    Green Claims Directive zurückgezogen

    Die EU-Kommission lässt die Trilog-Verhandlungen zur separaten Green Claims Directive ruhen und zieht den Vorschlag zurück. Verbindlich bleibt allein die EmpCo.

  4. 19. Dezember 2025

    Bundestag beschließt UWG-Novelle

    Der Bundestag beschließt das dritte UWG-Änderungsgesetz zur Umsetzung der EmpCo.

  5. 19. Februar 2026

    Verkündung im Bundesgesetzblatt

    Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 43).

  6. 27. September 2026

    Verbindliche Anwendung

    Die neuen Regeln gelten verbindlich für alle Unternehmen, die mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen gegenüber Verbrauchern werben.

Die juristische Bewertung

1. Die neuen Per-se-Verbote: keine Einzelfallprüfung mehr nötig

Der Kern der Reform liegt in der schwarzen Liste des UWG: Bestimmte Umweltaussagen gelten künftig als per se unlauter, ohne dass ein Gericht im Einzelfall prüfen muss, ob sie irreführend sind. Vier Fallgruppen stehen im Vordergrund. Erstens allgemeine Umweltaussagen ohne anerkannten Leistungsnachweis: Begriffe wie "umweltfreundlich", "grün", "öko", "nachhaltig", "klimafreundlich" oder "biologisch abbaubar" sind ohne belastbare Belege nicht mehr zulässig. Zweitens Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich allein auf zugekaufte Kompensationszertifikate stützen, statt auf reale Emissionsreduktionen in der eigenen Wertschöpfungskette. Drittens selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängiges Zertifizierungssystem und ohne externe Überwachung. Viertens Werbung mit Eigenschaften, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind, als vermeintliche Besonderheit des eigenen Produkts.

Nicht verboten wird Nachhaltigkeitskommunikation als solche. Wichtig für die Praxis: Konkrete, nachprüfbare Aussagen bleiben zulässig, etwa "mit 100 Prozent Grünstrom produziert" oder "Verpackung besteht zu 100 Prozent aus Rezyklat", solange sie sich belegen lassen. Die Reform verlangt Präzision statt pauschaler Werbebegriffe, nicht den Verzicht auf Nachhaltigkeitskommunikation.

2. Wen es trifft: keine Bagatellgrenze, anders als bei der PPWR

Der Anwendungsbereich der EmpCo kennt, anders als etwa die neue EU-Verpackungsverordnung mit ihrer engen Erleichterung für Kleinstunternehmen, keine Bagatellgrenze nach Unternehmensgröße. Erfasst ist jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen an Verbraucher in der EU vermarktet, von der kleinen Kosmetikmanufaktur bis zum internationalen Lebensmittelkonzern, und ausdrücklich auch Hersteller mit Sitz außerhalb der EU, die den EU-Markt beliefern.

Betroffen ist dabei nicht nur die klassische Werbung: Verpackungen, Websites, Social-Media-Auftritte, Geschäftsberichte und die Kommunikation gegenüber Geschäftspartnern fallen ebenso darunter. Für Lebensmittel- und Kosmetikhersteller, die ihre Rezepturen oder Verpackungen ohnehin regelmäßig mit Umweltbezügen bewerben, bedeutet das eine systematische Bestandsaufnahme aller Aussagen über sämtliche Kanäle hinweg.

3. Sanktionen: die Abmahnung bleibt die Regel, das Bußgeld die Ausnahme

Verstoße gegen die neuen Vorgaben werden, wie im UWG üblich, in erster Linie zivilrechtlich verfolgt: durch Abmahnungen und Unterlassungsklagen von Mitbewerbern sowie klagebefugten Verbraucher- und Wirtschaftsverbänden nach Paragraf 8 Absatz 3 UWG. Daneben führt die Novelle mit Paragraf 19 UWG einen neuen, behördlichen Bußgeldtatbestand für "weitverbreitete Verstöße" und "weitverbreitete Verstöße mit Unionsdimension" ein, also für koordinierte, grenzüberschreitende Fälle im Sinne der CPC-Verordnung (EU) 2017/2394.

Der Grundrahmen liegt bei bis zu 50.000 Euro. Bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Euro Jahresumsatz in den betroffenen Mitgliedstaaten kann die Geldbuße stattdessen bis zu 4 Prozent dieses, nicht des weltweiten, Jahresumsatzes betragen; lässt er sich nicht schätzen, beträgt das Höchstmaß 2 Millionen Euro. Wichtig für die Einordnung: Der 4-Prozent-Rahmen greift nur bei EU-weit koordinierten Verfahren nach Artikel 21 der CPC-Verordnung, nicht bei jedem einzelnen fehlerhaften Claim. Der praktische Regelfall bleibt die klassische wettbewerbsrechtliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung, Aufwendungsersatz nach Paragraf 13 Absatz 3 UWG und gegebenenfalls Vertragsstrafe.

4. Abgrenzung zur Green Claims Directive: nur die EmpCo ist verbindlich

In der Praxis werden EmpCo und die separate Green Claims Directive häufig verwechselt. Die Green Claims Directive sollte ursprünglich zusätzliche, detaillierte Vorgaben zur Zertifizierung und Verifizierung freiwilliger Umweltaussagen machen. Die EU-Kommission hat die Trilog-Verhandlungen dazu im Juni 2025 ruhen lassen und den Vorschlag anschließend zurückgezogen. Sie ist damit derzeit nicht in Kraft und wird es auf absehbare Zeit auch nicht sein. Verbindlich ist allein die EmpCo mit ihrer Umsetzung im UWG. Vertiefend zu angrenzenden Werbeaussagen im Gesundheitsbereich: Lebensmittelrecht bei juravendis, zum Kosmetikrecht: Kosmetikrecht bei juravendis.

Einordnung

Präzision statt Verzicht

Verboten sind pauschale, unbelegte Umweltbegriffe, nicht Nachhaltigkeitskommunikation als solche. Wer konkrete, nachprüfbare Aussagen trifft und belegen kann, bleibt auf der sicheren Seite der neuen schwarzen Liste.

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Häufige Fragen zur EmpCo-Richtlinie und der UWG-Novelle

Die Richtlinie (EU) 2024/825 ist bereits seit dem 26. März 2024 in Kraft. Ihre Umsetzung im deutschen UWG, das dritte UWG-Änderungsgesetz, wurde am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden.

Vier Fallgruppen stehen im Vordergrund: allgemeine Umweltaussagen wie "umweltfreundlich" oder "öko" ohne anerkannten Leistungsnachweis, Klimaneutralitäts-Aussagen allein auf Basis zugekaufter Kompensationszertifikate, selbst erstellte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung sowie Werbung mit gesetzlich ohnehin vorgeschriebenen Eigenschaften als vermeintliche Besonderheit.

Nein. Die EmpCo erfasst jedes Unternehmen, das Produkte oder Dienstleistungen mit Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen an Verbraucher in der EU vermarktet, unabhängig von Branche und Unternehmensgröße. Anders als bei der PPWR gibt es keine Erleichterung für Kleinstunternehmen.

Die Green Claims Directive sollte ursprünglich zusätzliche Vorgaben zur Zertifizierung freiwilliger Umweltaussagen machen. Die EU-Kommission hat die Verhandlungen dazu im Juni 2025 ruhen lassen und den Vorschlag zurückgezogen. Sie ist nicht in Kraft; verbindlich ist allein die EmpCo mit ihrer Umsetzung im UWG.

Der praktische Regelfall bleibt die zivilrechtliche Abmahnung durch Mitbewerber oder klagebefugte Verbände. Daneben erlaubt der neue Paragraf 19 UWG ein behördliches Bußgeld bis zu 4 Prozent des in den betroffenen Mitgliedstaaten erzielten Jahresumsatzes, allerdings nur bei EU-weit koordinierten Verfahren wegen weitverbreiteter Verstöße, nicht bei jedem einzelnen fehlerhaften Claim.

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