Branchen-Kommentar

Legal bezogen, trotzdem strafbar: Woher darf Botox eigentlich kommen?

Ein Heilpraktiker bezog sein Botox ganz legal über eine Apotheke und wurde trotzdem verurteilt. Bezugsweg und Behandlungsbefugnis sind zwei getrennte Rechtsfragen, und beide können für sich allein schon strafbar sein.

Legal bezogen, trotzdem strafbar: Woher darf Botox eigentlich kommen?
In Kürze LG Bremen, Urteil vom 11.09.2026 (nicht rechtskräftig): 3 Jahre 6 Monate Haft für eine Kosmetikerin, verurteilt in 137 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Betrug sowie in 50 Fällen wegen Verstößen gegen das AMGLG Bochum, Urteil vom Februar 2026: Ein Heilpraktiker bezog Botulinumtoxin ordnungsgemäß über eine Apotheke und wurde dennoch wegen gefährlicher Körperverletzung zu 10 Monaten Haft auf Bewährung verurteiltBotulinumtoxin ist nach § 48 AMG verschreibungspflichtig und darf nach § 43 AMG ausschließlich über Apotheken abgegeben werdenGroßhandel mit Arzneimitteln erfordert eine eigene Erlaubnis nach § 52a AMG mit Verifizierungspflichten gegen FälschungenWer außerhalb dieses Vertriebswegs handelt, macht sich nach §§ 95, 96 AMG strafbar, unabhängig davon, ob das Präparat echt ist, und unabhängig von der separaten Frage, wer spritzen darf

Zwei Fragen, die ständig verwechselt werden

Ein Heilpraktiker aus Nordrhein-Westfalen bezog sein Botulinumtoxin über einen langen Zeitraum bei einer ganz gewöhnlichen Apotheke. Kein Schmuggel, keine Fälschung, kein Graumarkt. Trotzdem verurteilte ihn das Landgericht Bochum im Februar 2026 wegen gefährlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Haft auf Bewährung und einer Bewährungsauflage von 5.000 Euro. Der Grund hatte mit dem Bezug des Präparats nichts zu tun, sondern ausschließlich mit dem, was er anschließend damit tat: Er injizierte es bei mindestens sieben Patientinnen, obwohl ihm dafür die ärztliche Erlaubnis fehlte.

Diese Verwechslung begegnet in der Praxis ständig: Wer legal an ein Arzneimittel kommt, glaubt oft, damit sei auch die Anwendung geklärt. Beides sind aber vollständig getrennte Rechtsfragen. Die eine, wer ein Präparat wie Botulinumtoxin behandeln darf, haben wir bereits in einem eigenen Beitrag eingeordnet: Wer darf Botox spritzen? Die Rechtslage für Botox und Filler in Deutschland. Hier geht es um die andere, kaum weniger folgenreiche Frage: Woher darf das Präparat überhaupt kommen, und was passiert, wenn dieser Weg selbst schon nicht stimmt?

Ermittlungs- und Verfahrensstand

Zwischen legalem Bezug und Schwarzmarkt

Wie unterschiedlich die Bezugswege von Botulinumtoxin in der Praxis aussehen, und wie beide vor Gericht enden

  1. seit 2022

    Beginn der unerlaubten Behandlungen

    Eine Kosmetikerin beginnt, Kundinnen ohne jede Zulassung mit Botox und Hyaluron zu behandeln.

  2. 03.05.2023

    Durchsuchung wegen Botox-Importen

    Zollfahnder stellen in Köln und Brühl 600 Ampullen und Fertigspritzen nicht zugelassener Arzneimittel sicher, unter anderem aus einer Paketsendung aus Südkorea.

  3. Februar 2026

    Verurteilung trotz legalem Bezug

    Ein Heilpraktiker, der sein Botulinumtoxin ordnungsgemäß über eine Apotheke bezogen hatte, wird wegen der eigenmächtigen Injektion zu 10 Monaten Haft auf Bewährung verurteilt.

  4. 11.09.2026

    3 Jahre 6 Monate Haft

    Die Bremerhavener Kosmetikerin wird in 137 Fällen wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Betrug und in 50 Fällen wegen Verstößen gegen das AMG verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der legale Weg: eng, kontrolliert, lückenlos dokumentiert

Botulinumtoxin ist ein hochwirksames Nervengift und deshalb nach § 48 AMG verschreibungspflichtig. Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen nach § 43 AMG außerhalb der Fälle des § 47 AMG ausschließlich über Apotheken in den Verkehr gebracht werden, im Wortlaut des Gesetzes berufs- oder gewerbsmäßig für den Endverbrauch nur in Apotheken. Außerhalb dieses Weges darf mit solchen Präparaten überhaupt kein Handel getrieben werden, auch nicht, wenn das Produkt zweifelsfrei echt ist.

Wer selbst als Großhändler auftritt, etwa um Arztpraxen oder Kliniken zu beliefern, braucht zusätzlich eine eigene Erlaubnis nach § 52a AMG. Diese verpflichtet unter anderem dazu, vor der ersten Lieferung zu prüfen, ob der Empfänger überhaupt beliefert werden darf, und bei Chargenrückrufen kurzfristig nachvollziehen zu können, welche Charge an wen ging. Seit der europäischen Fälschungsschutzrichtlinie müssen zudem nahezu alle verschreibungspflichtigen Humanarzneimittel mit einem individuellen Sicherheitscode versehen sein, der bei der Abgabe über das securPharm-System gegen die Herstellerdatenbank geprüft wird. Der gesamte Weg vom Hersteller bis zur Spritze ist damit lückenlos dokumentiert, und genau das unterscheidet ihn vom Rest des Marktes.

Botulinumtoxin ist hochgiftig und außerhalb der Apotheke schlicht nicht verkehrsfähig.
Zollfahndungsamt EssenPressemitteilung zur Durchsuchung vom 03.05.2023Sinngemäße Wiedergabe der Pressemitteilung

Wenn der Bezug legal ist, aber die Anwendung nicht

Der Bochumer Fall zeigt, warum ein sauberer Bezug allein nichts absichert. Die Strafkammer stützte die Verurteilung nicht auf das Arzneimittelgesetz, sondern auf § 224 StGB, gefährliche Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Das Setzen der Injektionsnadel selbst gilt nach gefestigter Rechtsprechung als ein solches Werkzeug, unabhängig davon, wie das injizierte Mittel beschafft wurde. Wer ohne die erforderliche Approbation oder Heilpraktikererlaubnis injiziert, begeht die Körperverletzung durch die Tathandlung selbst, nicht durch einen fehlerhaften Einkauf.

Der Bremer Fall liegt umgekehrt und wird deshalb schwerer bestraft: Dort kam zur fehlenden Behandlungsbefugnis noch der illegale Bezug hinzu, eigens ausgeurteilt in 50 gesonderten AMG-Verstößen neben den Körperverletzungsdelikten. Beide Rechtsverstöße verstärken sich gegenseitig, sie ersetzen sich aber nicht. Ein legaler Apothekenbezug hätte den Bremer Fall nicht gerettet, so wenig wie er den Bochumer Fall gerettet hat.

Nebenbefund

Warum der Graumarkt überhaupt funktioniert

Ein Recherche-Team des ZDF ist 2025 in die türkische Fälscherszene eingedrungen und konnte sich testweise gefälschtes Botox nach Deutschland liefern lassen, deklariert als harmlose Kühltasche. Unter rund 1,5 Millionen Sendungen, die täglich nach Deutschland eingeführt werden, fiel das Paket nicht auf. Die Sicherheitsmerkmale der Fälschungsschutzrichtlinie greifen an dieser Stelle nicht, weil sie erst bei der Abgabe durch eine Apotheke geprüft werden, nicht beim Grenzübertritt.

Selbsteinschätzung

Trifft mich das?

Wählen Sie die Aussage, die Ihrer Situation am nächsten kommt.

Wähl oben eine Aussage. Die Ampel zeigt das Verdikt.

Bezugsweg rechtlich prüfen lassen

Was das für Ärzte, Heilpraktiker, Studios und Handel bedeutet

Für Praxen und Kliniken heißt das in der Praxis: Der Nachweis eines ordnungsgemäßen Bezugs über eine Apotheke oder einen zugelassenen Großhändler gehört ebenso zur eigenen Absicherung wie der Nachweis der eigenen Behandlungsbefugnis. Beides sollte getrennt dokumentiert werden, mit Lieferschein, Chargennummer und, wo einschlägig, dem securPharm-Prüfprotokoll der abgebenden Apotheke.

Für Großhändler und Vermittler gilt die Erlaubnispflicht nach § 52a AMG unabhängig von der Betriebsgröße, und die Verifizierungspflichten treffen besonders Ware aus zweiter Hand, etwa bei Rückgaben oder bei Lieferungen ohne durchgehend nachvollziehbare Kette. Ein ähnlich gelagertes Graumarkt-Problem bei einem anderen verschreibungspflichtigen Präparat haben wir bereits eingeordnet: Abnehmspritze rezeptfrei kaufen? Was rechtlich erlaubt ist und wann Sie sich strafbar machen.

Häufige Fragen

Ja. Botulinumtoxin ist nach § 48 AMG verschreibungspflichtig und darf nach § 43 AMG nur über Apotheken abgegeben werden. Ein Bezug außerhalb dieses Wegs, etwa per Direktimport aus dem Ausland, verstößt gegen das Arzneimittelgesetz und ist nach § 95 AMG strafbar, unabhängig davon, ob das Präparat original ist.

Nein. Das hat der Fall des LG Bochum gezeigt: Der Heilpraktiker hatte sein Präparat ordnungsgemäß über eine Apotheke bezogen und wurde trotzdem wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil ihm die ärztliche Erlaubnis zur Injektion fehlte. Bezugsweg und Behandlungsbefugnis sind zwei getrennte Rechtsfragen.

Der Grundtatbestand des § 95 AMG sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln, erhöht sich der Strafrahmen nach § 95 Abs. 3 AMG auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe. Kommt eine eigenmächtige Behandlung hinzu, wie im Fall des LG Bremen, addieren sich die Straftatbestände.

Wer gewerbsmäßig Arzneimittel wie Botulinumtoxin an Praxen, Kliniken oder andere Abnehmer weiterverkauft, ohne selbst Apotheke zu sein, benötigt eine Großhandelserlaubnis nach § 52a AMG. Diese verpflichtet unter anderem zur Berechtigungsprüfung der Empfänger und zur lückenlosen Rückverfolgbarkeit einzelner Chargen.

Zuverlässig lässt sich das für Laien kaum feststellen. Recherchen zeigen, dass gefälschte Präparate aus dem Ausland täuschend echte Verpackungen erhalten und teils gestreckt oder mit anderen Inhaltsstoffen versehen werden. Sicherheit bietet nur der Bezug über den regulären Vertriebsweg, bei dem eine Apotheke das Sicherheitsmerkmal jeder Packung über securPharm gegen die Herstellerdatenbank prüft.

Im Bremer Fall kamen zur fehlenden Behandlungsbefugnis eigenständige Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz hinzu, dort wurden neben den Körperverletzungsdelikten gesondert 50 AMG-Verstöße abgeurteilt. Im Bochumer Fall war dagegen nur der Bezug über eine Apotheke betroffen, sodass sich die Verurteilung allein auf die unerlaubte Behandlung stützte.

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Begleitet bei juravendis Praxen, Kliniken und Handel im Pharma- und Wirtschaftsstrafrecht und trennt dabei sauber, was gerne durcheinandergeworfen wird: den Bezug eines Präparats und die Befugnis, es anzuwenden. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. am 20. September 2026.

  • Pharmarecht
  • Strafrecht

Bezugsweg oder Vertriebsstruktur im Blick?

Ist Ihr Bezug von verschreibungspflichtigen Präparaten rechtlich sauber?

Wir prüfen Ihren Bezugsweg und Ihre Vertriebsstruktur unverbindlich gegen das Arzneimittelgesetz.

Weiterlesen

Recht so?

Wahr, aber verboten: Warum Desinfektionsmittel nicht „sanft zur Haut“ sein dürfen

Der BGH hat Werbung für Desinfektionsmittel mit Aussagen wie „Sanft zur Haut“ verboten, obwohl sie zutrafen. Eine Prozesskette über vier Jahre zeigt, warum Wahrheit im Biozidrecht keine Verteidigung ist.

Recht so?

Nadel nein, Hochdruck ja: Ist der Hyaluron Pen verboten?

Vier Gerichte, zwei Antworten und ein Gerät, das jeder online bestellen kann: Warum die Grenze zwischen Kosmetik und Heilkunde beim Hyaluron Pen derzeit am Fabrikat verläuft und nicht am Wirkstoff.

Recht so?

Schön grün gefärbt: Das Garnier-Greenwashing-Urteil gegen L'Oréal

Das LG Düsseldorf erklärt L'Oréals „mehr Einsatz"-Werbung für ein Garnier-Haarfärbemittel für irreführend. Der dritte Greenwashing-Fall des Sommers zeigt, worauf es bei Nachhaltigkeitswerbung wirklich ankommt, kurz vor der neuen EmpCo-Frist.