InFocus · Begriff

Abmahnung

Aktualisiert Juli 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: § 8, § 8c, § 13 UWG

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Wettbewerbs-, Medien- und Wirtschaftsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Wettbewerbsrecht und Abmahnwesen

Die Abmahnung ist die außergerichtliche Aufforderung, ein rechtswidriges Verhalten zu unterlassen, meist verbunden mit dem Angebot, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Im Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrecht ist sie das Mittel, mit dem Verstöße ohne Gericht beigelegt werden sollen; für Abgemahnte ist sie zugleich das Schreiben, das kurze Fristen und erhebliche Kostenrisiken mit sich bringt.

In Kürze Eine Abmahnung fordert zur Unterlassung eines konkreten Verstoßes auf und ist zugleich das Angebot, einen Unterlassungsvertrag zu schließen.Wettbewerbsrechtlich abmahnen dürfen nach § 8 Abs. 3 UWG nur Mitbewerber, bestimmte Verbände, qualifizierte Einrichtungen sowie Industrie- und Handelskammern.§ 13 UWG schreibt vor, was eine wirksame Abmahnung enthalten muss, unter anderem die klare Angabe der Anspruchsberechtigung.Die gesetzte Frist ist meist keine gesetzliche Frist, praktisch aber wichtig, weil sonst rasch einstweiliger Rechtsschutz droht.Eine unterschriebene strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dauerhaft, jeder weitere gleichartige Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus.

Was eine Abmahnung ist

Eine Abmahnung ist die schriftliche Rüge eines Rechtsverstoßes, verbunden mit der Aufforderung, das beanstandete Verhalten zu unterlassen, und zugleich dem Angebot, einen Unterlassungsvertrag zu schließen. Der Begriff wird in mehreren Rechtsgebieten verwendet: im Wettbewerbsrecht zwischen Unternehmen, im Marken- und Urheberrecht durch Rechteinhaber, und, davon klar zu trennen, im Arbeitsrecht als Rüge eines Fehlverhaltens im Arbeitsverhältnis. Dieser Begriff behandelt die geschäftliche, nicht die arbeitsrechtliche Abmahnung.

Ihre Funktion ist die Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens. Im Wettbewerbsrecht ist die Abmahnung sogar als vorgesehener erster Schritt angelegt: Wer einen Unterlassungsanspruch geltend machen will, soll vor einer Klage zunächst abmahnen, so sieht es § 13 UWG vor. Das spart beiden Seiten Zeit und Kosten, wenn der Streit sich außergerichtlich klären lässt.

Grundsätzlich ist die Abmahnung formfrei, ein Zustellnachweis ist nicht zwingend erforderlich. In der Praxis werden Abmahnung und Unterlassungserklärung meist gemeinsam verschickt, sind aber konzeptionell zu unterscheiden: Die Abmahnung ist eine einseitige Willenserklärung, die Unterlassungserklärung erst der Vertragsschluss, der zustande kommt, wenn der Abgemahnte sie unterschreibt und der Abmahnende sie annimmt.

Wer eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung aussprechen darf

Nicht jeder darf abmahnen. § 8 Abs. 3 UWG beschränkt die Anspruchsberechtigung auf vier Gruppen: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße vertreiben, rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, qualifizierte Einrichtungen zum Schutz von Verbraucherinteressen sowie Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern.

Für Mitbewerber gilt die Voraussetzung eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses. Die Rechtsprechung legt diesen Begriff weit aus: Auch Unternehmen mit unterschiedlichem Waren- oder Dienstleistungsangebot können in bestimmten Situationen als Mitbewerber im Sinne des Gesetzes gelten.

In anderen Rechtsgebieten gelten eigene Regeln zur Anspruchsberechtigung. Bei Marken- und Urheberrechtsverletzungen kann grundsätzlich der Rechteinhaber selbst abmahnen; für Urheberrechtsabmahnungen gegenüber Verbrauchern setzt § 97a UrhG zusätzlich Form- und Kostengrenzen. Welches Regelwerk greift, entscheidet also mit darüber, wer überhaupt berechtigt ist.

Dass die Prüfung der Aktivlegitimation lohnt, zeigt die aktuelle Rechtsprechung: Das OVG NRW hat am 6. Mai 2026 die Verbandsklagebefugnis eines bekannten Interessenverbands abgelehnt, nachdem der Bundesgerichtshof bereits am 17. Juli 2025 entschieden hatte, dass derselbe Verband nicht aus Unterlassungserklärungen vollstrecken darf.

Was eine wirksame Abmahnung enthalten muss

§ 13 UWG legt fest, welche Angaben eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung enthalten muss: Name oder Firma des Abmahnenden, eine klare und verständliche Darstellung der Anspruchsberechtigung nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG, sowie die genaue Bezeichnung des gerügten Rechtsverstoßes einschließlich der tatsächlichen Umstände.

Wird zugleich Kostenersatz verlangt, muss die Abmahnung auch dessen Höhe und die Berechnungsgrundlage angeben. Ein Aufwendungsersatzanspruch für Anwaltskosten ist dabei die Regel, aber nicht automatisch geschuldet: Das UWG kennt Ausschlüsse, unter anderem bei bestimmten Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr und teils bei Datenschutzverstößen.

Eine Vollmacht muss der Abmahnung nur beigefügt werden, wenn keine vorformulierte Unterlassungserklärung beiliegt. Fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben oder ist die Abmahnung inhaltlich unberechtigt, kann dies für den Abgemahnten sogar von Vorteil sein.

Denn ist eine Abmahnung unberechtigt oder entspricht sie nicht den Formanforderungen des § 13 UWG, kann der zu Unrecht Abgemahnte seinerseits Ersatz der eigenen Rechtsverteidigungskosten verlangen. Eine sorgfältige Prüfung der eingegangenen Abmahnung lohnt sich also in beide Richtungen.

Typische Anlässe für Abmahnungen

Im Onlinehandel entstehen Abmahnungen besonders häufig, weil Unternehmen eine Vielzahl gesetzlicher Informationspflichten erfüllen müssen und Verstöße durch automatisierte Marktbeobachtung leicht auffallen. Ein häufiges Feld ist die Preisangabenverordnung: Grundpreise, Streichpreise, UVP-Vergleiche und die Darstellung von Rabatten sind regelmäßig Gegenstand höchstrichterlicher Klärung.

Ein weiteres Feld sind grundlegende Informationspflichten wie Impressum, Widerrufsbelehrung, Allgemeine Geschäftsbedingungen und die Datenschutzerklärung. Fehlerhafte oder fehlende Pflichtangaben lassen sich vergleichsweise einfach feststellen und werden entsprechend häufig beanstandet.

Regulierte Branchen tragen ein zusätzliches Risiko durch spezielles Werberecht: die Heilmittelwerbung unterliegt dem Heilmittelwerbegesetz, gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln der Health-Claims-Verordnung. Beide Regelwerke ziehen enge Grenzen, deren Überschreitung ein klassischer Abmahn-Anlass ist.

Hinzu kommen Kennzeichenrechte: Marken- und Urheberrechtsverletzungen, insbesondere die unlizenzierte Nutzung fremder Bilder oder Texte sowie Filesharing, gehören zu den zahlenmäßig größten Abmahnfeldern überhaupt.

Wie ist Ihre Situation einzuordnen?

Wählen Sie die Situation, die Ihrer aktuellen Lage am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Die Abmahnung im Zusammenspiel mit anderen Regeln

Das UWG ist die zentrale Grundlage für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen, steht aber nicht allein. Es greift ineinander mit Spezialgesetzen wie dem Heilmittelwerbegesetz, der Health-Claims-Verordnung, der Preisangabenverordnung, dem Markengesetz und dem Urheberrechtsgesetz.

Bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen oder presserechtlichen Streitigkeiten treten zusätzlich andere Grundlagen hinzu, etwa das Bürgerliche Gesetzbuch und presserechtliche Sonderregeln. Auch dort wird häufig zunächst abgemahnt, bevor ein Gericht eingeschaltet wird.

Welches Regelwerk im konkreten Fall greift, entscheidet maßgeblich darüber, wer anspruchsberechtigt ist, welche Fristen gelten und welche Kostenfolgen drohen. Die rechtliche Einordnung des erhobenen Vorwurfs ist deshalb stets der erste Schritt jeder Abwehr.

Woran sich der richtige Umgang mit einer Abmahnung messen lässt

Was eine sorgfältige Reaktion auf eine Abmahnung ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Termin nicht verstreichen lassen.

Die gesetzte Frist ist meist keine gesetzliche Frist, praktisch aber entscheidend, weil sonst rasch einstweiliger Rechtsschutz beantragt werden kann.

Hilft Fristende sofort notieren und den verbleibenden Handlungsspielraum planen.

Stolperfalle Die Abmahnung erst kurz vor Fristende öffnen oder ganz ignorieren.

Ist der Abmahnende überhaupt berechtigt?

Nicht jeder darf abmahnen. Wer abmahnt, muss die eigene Anspruchsberechtigung klar und verständlich darlegen, sonst ist die Abmahnung bereits formal angreifbar.

Hilft Prüfen, ob ein konkretes Wettbewerbsverhältnis oder eine gültige Verbandseintragung vorliegt.

Stolperfalle Ohne Prüfung von einer automatischen Berechtigung des Abmahnenden ausgehen.

Stimmt der behauptete Verstoß?

Abmahnschreiben enthalten nicht immer eine zutreffende oder vollständige Sachverhaltsschilderung. Ein genauer Abgleich mit dem eigenen Auftritt lohnt sich.

Hilft Den beanstandeten Sachverhalt konkret mit dem eigenen Auftritt abgleichen.

Stolperfalle Die Vorwürfe ungeprüft als zutreffend hinnehmen.

Nicht blind unterschreiben.

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ist ein langfristig bindender Vertrag. Eine modifizierte Fassung kann das Risiko deutlich begrenzen.

Hilft Eine modifizierte, auf den tatsächlichen Verstoß begrenzte Erklärung abgeben.

Stolperfalle Die vorformulierte, oft zu weit gefasste Erklärung unverändert unterschreiben.

Zeitleiste

Von der Wettbewerbsabmahnung zur aktuellen Rechtsprechung

Wie sich die Regeln rund um die Abmahnung und ihre Grenzen entwickelt haben.

  1. 2004

    UWG-Reform verankert die Abmahnung

    Die UWG-Reform sieht die Abmahnung als vorgesehenen ersten Schritt vor einem gerichtlichen Verfahren im Wettbewerbsrecht vor.

  2. 2020

    Gesetz gegen Abmahnmissbrauch

    Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs schränkt den fliegenden Gerichtsstand ein und führt mit § 8c UWG engere Grenzen für missbräuchliche Abmahnungen ein.

  3. 2025

    BGH begrenzt Verbandsrechte

    Der Bundesgerichtshof entscheidet, dass ein Verband nicht aus Unterlassungserklärungen vollstrecken darf, ein weiterer Baustein gegen Abmahnmissbrauch.

  4. heute

    Strengere Klagebefugnis und EmpCo-Richtlinie

    Gerichte prüfen die Klagebefugnis einzelner Verbände strenger; zugleich rückt mit der EmpCo-Richtlinie zum 27. September 2026 eine weitere Grundlage für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen im Bereich Green Claims heran.

Häufige Stolperfallen im Umgang mit einer Abmahnung

Der größte Fehler ist, eine Abmahnung schlicht zu ignorieren. Das Schreiben verschwindet dadurch nicht, im Gegenteil: Wer nicht reagiert, riskiert ein unnötiges gerichtliches Verfahren mitsamt der damit verbundenen Kosten.

Ebenso riskant ist das Gegenteil, das voreilige Unterschreiben der beigefügten Unterlassungserklärung. Solche Erklärungen sind oft weiter gefasst als der eigentliche Vorwurf und binden dann über den tatsächlichen Verstoß hinaus.

Auch eine knappe Frist ist kein Grund zu schweigen. Selbst wenn die Zeit nicht für eine vollständige Prüfung reicht, ist eine kurze Reaktion, etwa eine Bitte um Fristverlängerung, in aller Regel sinnvoller als gar keine Rückmeldung.

Vorsicht ist auch bei pauschalen Laientipps geboten, etwa der Behauptung, Massenabmahnungen seien grundsätzlich unwirksam. Die Gegenseite besteht meist aus juristisch geschulten Personen; jede Reaktion sollte entsprechend durchdacht sein.

Folgen einer falsch beantworteten Abmahnung

Reagiert der Abgemahnte nicht, droht rasch eine gerichtliche Eskalation. Im Wettbewerbsrecht kann der Anspruchsteller vergleichsweise schnell eine einstweilige Verfügung erwirken, weil das Gesetz den Eilrechtsschutz in diesem Bereich erleichtert.

Das Kostenrisiko besteht in beide Richtungen: Der Aufwendungsersatz für die Abmahnung selbst ist die Regel, bei einer unberechtigten oder formfehlerhaften Abmahnung kann jedoch umgekehrt der Abgemahnte eigene Verteidigungskosten ersetzt verlangen.

Besonders unterschätzt wird die dauerhafte Bindung durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Sie wirkt zeitlich unbegrenzt fort, und jeder spätere gleichartige Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus, unabhängig davon, wie lange der ursprüngliche Anlass zurückliegt.

Mit Abmahnungen souverän umgehen

Für die erste Einordnung helfen drei Fragen: Ist der Abmahnende überhaupt berechtigt? Stimmt der erhobene Vorwurf mit dem eigenen Auftritt überein? Und wie viel Zeit bleibt noch bis zum Ablauf der gesetzten Frist?

Wer diese Fragen früh und ehrlich beantwortet, vermeidet die beiden größten Fehler, das vorschnelle Unterschreiben ebenso wie das riskante Aussitzen.

juravendis prüft eingehende Abmahnungen, verhandelt modifizierte Unterlassungserklärungen und begleitet Mandanten auch präventiv, damit Preisangaben, Pflichttexte und Werbeaussagen erst gar keinen Anlass für eine Abmahnung bieten.

Nächster Schritt

Compliance-Risiko einschätzen

Der AppCore-Erstaudit zeigt dir in 10 Minuten, wo deine Website steht.