Mitteilung & Marktzugang
EU-CEG, sechs Monate vorher
- Mitteilung vor dem Inverkehrbringen
- Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten, Liquids
Healthcare · Tabakrecht
Werbeschranken, Kennzeichnung, klare Grenzen. Tabakerzeugnisgesetz, E-Zigaretten, Nikotinbeutel und Werbeverbote: Wir begleiten Hersteller, Importeure und Händler von Tabakerzeugnissen, E-Zigaretten und Liquids durch die Regulierung.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Acht Themenfelder, die im Tabakrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Mitteilung bis zum Bußgeldverfahren.
EU-CEG, sechs Monate vorher
§§ 19 bis 20b TabakerzG
§§ 13, 14 TabakerzG
§ 15 TabakerzG
Abgrenzung
Batterieverordnung
JuSchG und Fernabsatz
Krisenmanagement
Das Tabakrecht verbindet eines der strengsten Werberechte mit detaillierten Produktvorschriften. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und bereiten Ihre Entscheidungen gegenüber Behörden, Wettbewerbern und Gerichten vor.
Ohne Mitteilung kein Marktzugang.
Hersteller und Importeure müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, auch nikotinfreie und Einweg-Produkte, sechs Monate vor dem Inverkehrbringen über das EU-Portal EU-CEG mitteilen, mit Rezeptur, toxikologischen Daten und Angaben zur Beschaffenheit. Tabakerzeugnisse sind ebenfalls vorab mitzuteilen, Änderungen jeweils vor dem Inverkehrbringen der geänderten Produkte.
Verpackungen brauchen einen deutschsprachigen Beipackzettel, Warnhinweise und eine kinder- und manipulationssichere Ausführung (§ 15 TabakerzG); das Liquid selbst unterliegt zusätzlich der CLP-Kennzeichnung. Wir begleiten Mitteilung und Kennzeichnung parallel zur Produktentwicklung.
Stolperfalle Ein neues Liquid oder eine Einweg-E-Zigarette ohne sechsmonatigen Vorlauf auf den Markt bringen.
Hilft Mitteilung und Kennzeichnung parallel zur Produktentwicklung vorbereiten.
Das Werbeverbot ist weiter, als viele denken.
Das Tabakerzeugnisgesetz verbietet Werbung für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten und Nachfüllbehälter in Hörfunk, Presse und Diensten der Informationsgesellschaft sowie Sponsoring (§ 19 TabakerzG), audiovisuelle kommerzielle Kommunikation (§ 20 TabakerzG) und Außenwerbung (§ 20a TabakerzG), für E-Zigaretten und Liquids seit dem 1. Januar 2024. Erlaubt bleibt Werbung an Außen- und Schaufensterflächen des Fachhandels; gewerbliche Gewinnspiele mit diesen Produkten sind verboten (§ 20b TabakerzG).
Schon Social-Media-Beiträge, Influencer-Kooperationen oder die Ankündigung einer Neueröffnung können unter das Verbot fallen. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und zugleich Wettbewerbsverstöße, die Mitbewerber abmahnen können. Wir prüfen Website, Shop, Social Media und Ladengestaltung, bevor daraus eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren wird.
Hilft Kommunikation vorab auf das weite Werbeverbot prüfen lassen.
Stolperfalle Eine Neueröffnung in Zeitung oder Social Media ungeprüft bewerben.
Nicht gelistet heißt nicht erlaubt.
Liquids dürfen außer Nikotin nur Inhaltsstoffe enthalten, die in erhitzter und nicht erhitzter Form kein Risiko für die Gesundheit darstellen (§ 13 TabakerzG); ein Stoff ist also nicht schon deshalb erlaubt, weil er auf keiner Verbotsliste steht. Nikotinhaltige Liquids dürfen höchstens 20 Milligramm Nikotin pro Milliliter enthalten (§ 14 TabakerzG).
Neue Produktformen passen oft in kein Raster: Nikotinbeutel ohne Tabak fallen nicht unter das Tabakerzeugnisgesetz und werden von den Behörden als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel eingestuft, Einweg-E-Zigaretten stehen durch die Batterieverordnung unter Druck. Wir prüfen Rezeptur und Produktkategorie, bevor Sie in den Verkehr bringen.
Stolperfalle Einen Stoff verwenden, nur weil er nicht ausdrücklich gelistet ist.
Hilft Rezeptur und Produktkategorie vor dem Launch gemeinsam prüfen.
Im Ernstfall zählt jede Stunde.
Verstöße gegen Tabakerzeugnisgesetz, Tabakerzeugnisverordnung und Jugendschutzgesetz können Ordnungswidrigkeiten- und Strafverfahren nach sich ziehen, dazu Maßnahmen der Marktüberwachung und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Wir prüfen die Vorwürfe, verteidigen Sie in Bußgeld- und Strafverfahren und vertreten Sie gegenüber Behörden, Wettbewerbern und Gerichten.
Hilft Bei einem Vorwurf sofort Frist und Rechtsgrundlage prüfen.
Stolperfalle Einen Bußgeldbescheid ohne Prüfung der Vorwürfe akzeptieren.
Ablauf
Wir klären Produktkategorie, Mitteilungspflicht und rechtlichen Rahmen.
Wir begleiten die Mitteilung über das EU-CEG und die Kennzeichnung.
Wir prüfen Werbung und Kommunikation auf die Werbeverbote des Tabakerzeugnisgesetzes.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Marktaufsicht, Abmahnungen und Bußgeldverfahren.
Selbst-Check
Für wen wir im Tabakrecht arbeiten
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Häufige Fragen zum Tabakrecht
Nicht für jede Frage, aber immer dann, wenn ein Produktlaunch, eine Werbekampagne, eine neue Produktform, ein Bußgeldverfahren oder eine Abmahnung ansteht. In diesen Situationen laufen häufig Fristen, und eine voreilige Entscheidung lässt sich später nur mit großem Aufwand korrigieren. Tabakrecht ist eine Querschnittsmaterie: Das Tabakerzeugnisgesetz und die Tabakerzeugnisverordnung regeln Mitteilung, Inhaltsstoffe, Kennzeichnung und Werbung, das Jugendschutzgesetz die Abgabe, EU-Recht neue Produktformen, und das Wettbewerbsrecht gibt Mitbewerbern ein eigenes Klagerecht. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Tabakrecht ordnet Ihre Situation in diesem Gesamtbild ein. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wo Sie Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können.
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Tabakrecht. Wer nach einem „Fachanwalt für Tabakrecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Hersteller, Importeure und Händler von Tabakerzeugnissen und E-Zigaretten regelmäßig berät und die Abläufe bei EU-CEG, Überwachungsbehörden und Wettbewerbern kennt. Tabakrechtliche Fragen berühren mehrere Rechtsgebiete: Produktrecht für Mitteilung, Inhaltsstoffe und Kennzeichnung, Werberecht, Jugendschutz, Wettbewerbsrecht für Abmahnungen sowie Ordnungswidrigkeitenrecht bei Verstößen. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und Werbefragen regelmäßig begleitet und ob sie im Streitfall auch vor Behörden und Gerichten vertritt.
Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung einer Werbekampagne oder eines Etiketts ist ein überschaubares Mandat, die Begleitung eines Markteintritts mit einem ganzen Liquid-Sortiment oder eines Bußgeldverfahrens ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.
Ja. Hersteller und Importeure müssen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter sechs Monate vor dem Inverkehrbringen über das EU-Portal EU-CEG mitteilen. Das gilt auch für nikotinfreie Liquids und Einweg-E-Zigaretten. Mitzuteilen sind unter anderem Rezeptur, toxikologische Daten und Angaben zur Beschaffenheit, Änderungen vor dem Inverkehrbringen des geänderten Produkts. Verkaufsmengen sind jährlich bis zum 30. Juni zu melden. Die Mitteilung ist keine Zulassung: Die Behörde prüft sie nicht vorab, die Verantwortung für die Einhaltung aller Vorgaben bleibt beim Unternehmen, und Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können Mitbewerber abmahnen. Wir bereiten die Mitteilung mit Ihnen vor, prüfen Rezeptur, Beschaffenheit und Kennzeichnung und planen den Vorlauf so, dass der Launch-Termin hält.
Sehr weit. Das Tabakerzeugnisgesetz verbietet Werbung in Hörfunk, Presse und Diensten der Informationsgesellschaft, also auch auf Websites und in sozialen Medien, dazu Sponsoring und audiovisuelle Werbung. Seit dem 1. Januar 2024 ist auch Außenwerbung für E-Zigaretten und Liquids verboten; erlaubt bleibt sie an Außen- und Schaufensterflächen des Fachhandels. Gewerbliche Gewinnspiele mit diesen Produkten sind ebenfalls untersagt. In der Praxis geraten deshalb auch Instagram-Beiträge eines Shops, Influencer-Kooperationen oder die Ankündigung einer Neueröffnung ins Visier von Behörden und Wettbewerbern. Wir prüfen Website, Shop, Social Media und Ladengestaltung, zeigen, welche sachliche Information zulässig bleibt, und vertreten Sie, wenn bereits eine Abmahnung oder ein Bußgeldverfahren läuft.
Der Verkauf ist derzeit nicht erlaubt, Besitz und Konsum dagegen schon. Nikotinbeutel ohne Tabak fallen nicht unter das Tabakerzeugnisgesetz, weil dieses an den Tabak anknüpft. Die deutschen Behörden stufen sie stattdessen als nicht zugelassenes neuartiges Lebensmittel ein, das nicht in den Verkehr gebracht werden darf. Tabakhaltige Produkte zum oralen Gebrauch wie Snus sind ohnehin verboten. In anderen EU-Staaten ist die Lage unterschiedlich, und die anstehende Überarbeitung der EU-Tabakproduktrichtlinie könnte Nikotinbeutel erstmals einheitlich regeln. Wir prüfen Geschäftsmodelle rund um Nikotinbeutel, Import und Versand, vertreten Sie bei Untersagungsverfügungen und Abmahnungen und beobachten die Rechtsentwicklung für Ihre Planung.
Zunächst zählt die Frist. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, und Abmahnungen setzen meist noch kürzere Fristen. Eine vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft. Wir prüfen die Vorwürfe und die Rechtsgrundlage, nehmen Akteneinsicht und stimmen mit Ihnen ab, welche Schritte sofort nötig sind. Bei Abmahnungen klären wir, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist, und wehren unberechtigte Forderungen ab. Im Streitfall verteidigen wir Sie in Bußgeld- und Strafverfahren und vertreten Sie bei einstweiligen Verfügungen, Klagen und gegenüber der Marktüberwachung.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Nächster Schritt
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