Casestudy
Ritter Sport klebt Sticker auf Millionen Schokotafeln: Was der Fall für Unternehmen mit Altbeständen bedeutet
Ritter Sport überklebt Millionen Schokotafeln mit einem Sticker, statt neue Folien zu drucken. Der Fall zeigt, wie Unternehmen mit Altbeständen umgehen können, wenn die neue EmpCo-Regel ab 27. September 2026 greift, aber keine gesetzliche Abverkaufsfrist existiert.
Wirtschaft · Wettbewerbsrecht
Eine mittlere zweistellige Millionenzahl Tafeln, ein grüner Sticker, keine Rückrufaktion
Ritter Sport klebt Sticker auf Millionen Schokotafeln: Ein grüner Aufkleber mit der Aufschrift "100 g" verdeckt seit Kurzem den Claim "zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug", ohne dass sich am Kakao selbst etwas ändert. Grund ist die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), die ab dem 27. September 2026 pauschale Umweltaussagen und Eigensiegel ohne unabhängige Zertifizierung verbietet. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist für bereits bedruckte Altbestände gibt es nicht, was den Fall zu einem Praxisbeispiel für die gesamte Branche macht.
Ritter Sport klebt Sticker auf Millionen Schokotafeln: Ein grüner Aufkleber mit der Aufschrift "100 g" verdeckt seit Kurzem den Claim "zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug", ohne dass sich am Kakao selbst etwas ändert. Grund ist die EU-Richtlinie 2024/825 (EmpCo), die ab dem 27. September 2026 pauschale Umweltaussagen und Eigensiegel ohne unabhängige Zertifizierung verbietet, verbindlich für alle Unternehmen ohne Bagatellgrenze. Eine gesetzliche Abverkaufsfrist für bereits bedruckte Altbestände gibt es nicht. Dieser Beitrag ordnet ein, was der Fall für Unternehmen mit eigenen Altbeständen bedeutet.
Ausgangslage: ein Sticker als Symptom eines branchenweiten Problems
Wer derzeit eine Ritter-Sport-Tafel kauft, findet oben links häufig einen grünen Aufkleber mit der schlichten Aufschrift "100 g". Darunter verbirgt sich der jahrelang genutzte Claim "100 % zertifiziert nachhaltiger Kakaobezug". Es handelt sich weder um einen Rückruf noch um ein Qualitätsproblem: Ritter Sport bezieht nach eigenen Angaben weiterhin ausschließlich zertifizierten Kakao, nur die werbliche Aussage auf der Verpackung verschwindet.
Der Fall ist deshalb bemerkenswert, weil er einen Konflikt sichtbar macht, vor dem aktuell die gesamte Konsumgüterbranche steht: Wie geht ein Unternehmen mit bereits produzierten Verpackungen um, wenn eine neue Werbevorschrift verbindlich wird, aber keine gesetzliche Übergangsfrist für Altbestände existiert? Rechtlichen und praktischen Hintergrund liefert die EmpCo-Richtlinie, die im Grundsatz bereits an anderer Stelle eingeordnet wurde: EmpCo und die UWG-Novelle im Überblick.
Verfahrensverlauf
Wie sich der Praxisfall entwickelte
Von der geforderten Abverkaufsfrist bis zur Sticker-Lösung bei Ritter Sport
- 17. Oktober 2025
Bundesrat fordert Abverkaufsfrist
Der Bundesrat fordert in seiner Stellungnahme zur UWG-Novelle eine gesetzliche Abverkaufsfrist für Altbestände.
- 19. Dezember 2025
Bundestag-Entschließung ohne Gesetzeskraft
Der Bundestag beschließt das dritte UWG-Änderungsgesetz und fordert in einer begleitenden Entschließung ebenfalls eine einjährige Abverkaufsfrist, die es letztlich nicht ins Gesetz schafft.
- Ende März 2026
BVE-Umfrage zeigt Umsetzungsrückstand
Eine BVE-Umfrage unter über 130 Unternehmen zeigt: 58 Prozent konnten ihre Verpackungen wegen offener Rechtsfragen noch nicht anpassen, 35 Prozent rechnen mit der Vernichtung erheblicher Warenmengen.
- Ende Juni 2026
EU-Behörden signalisieren Kulanz
Die europäischen Verbraucherschutzbehörden einigen sich auf ein "Common Understanding": In der ersten Übergangsphase soll vorrangig auf Aufklärung statt Bußgelder gesetzt werden.
- Sommer 2026
Ritter-Sport-Sticker-Aktion
Ritter Sport beginnt, Altbestände mit einem Sticker zu überkleben, der den Nachhaltigkeits-Claim verdeckt, ohne Folien zu vernichten.
Die juristische Bewertung
Warum klebt Ritter Sport Sticker statt neu zu drucken?
Ritter Sport begründet die Sticker-Lösung damit, keine bereits bedruckten Folien vernichten zu wollen. Eine Unternehmenssprecherin gegenüber der Lebensmittel Zeitung: "Um die Übergangsphase sicher zu steuern, ohne Folien zu vernichten, sind wir dazu übergegangen, alte Folien mit der Grammatur zu stickern, ehe die neuen Folien mit neuem Claim eingesetzt werden." Ein schwacher Sommerabsatz hatte zusätzlich zu größeren Lagerbeständen bereits bedruckter Verpackung geführt.
Wichtig zur Einordnung: Der Sticker erfüllt einen doppelten Zweck. Er verdeckt die künftig unzulässige Aussage und hebt zugleich die Füllmenge "100 g" hervor, eine Reaktion auf frühere Kritik an einer verkleinerten Tafelgröße. Der neue, konforme Claim wandert auf künftig neu bedruckten Folien mit näherer Erläuterung auf die Rückseite der Verpackung.
Ist Überkleben von Verpackungen rechtlich zulässig?
Ja, grundsätzlich. Die EU-Kommission hat in ihren FAQ zur EmpCo-Richtlinie eine allgemeine Aufbrauchsfrist für Altbestände zwar abgelehnt, gleichzeitig aber Überkleben und Umetikettieren ausdrücklich als zulässige Korrekturmethode benannt. Entscheidend ist dabei, dass die neue, auf dem Sticker angebrachte Aussage selbst den Anforderungen der schwarzen Liste genügt und keinen neuen Medienbruch erzeugt, etwa durch einen Verweis, der nur online oder per QR-Code auflösbar ist.
Für Unternehmen mit vergleichbaren Altbeständen ist das die praktisch wichtigste Aussage aus dem Fall: Ein vollständiger Neudruck ist keine zwingende Voraussetzung für Rechtskonformität, solange die Korrektur inhaltlich vollständig und auf demselben Medium erfolgt.
Was tun mit Altbeständen ohne gesetzliche Abverkaufsfrist?
Sowohl der Bundesrat, in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2025, als auch der Bundestag, in einer Entschließung vom 19. Dezember 2025, hatten eine einjährige Abverkaufsfrist gefordert: Bis zum 27. März 2026 produzierte Ware sollte bis zum 27. März 2027 weiterverkauft werden dürfen. Diese Ausnahme hat es nicht ins Gesetz geschafft, das UWG selbst kennt keine Abverkaufsfrist für Altbestände.
Eine BVE-Blitzumfrage unter mehr als 130 Unternehmen zeigte Ende März 2026: 58 Prozent hatten ihre Verpackungen wegen offener Rechtsfragen noch nicht abschließend anpassen können, 35 Prozent rechneten ohne verlängerte Fristen mit der Vernichtung erheblicher Warenmengen. Die europäischen Verbraucherschutzbehörden reagierten Ende Juni 2026 mit einem "Common Understanding": In der ersten Übergangsphase sollen Behörden vorrangig auf Aufklärung und angemessene Korrekturfristen setzen, bevor Bußgelder verhängt werden.
Wichtig zur Einordnung: Diese behördliche Kulanz schafft keine Rechtssicherheit gegenüber der privaten Durchsetzung durch Mitbewerber, Wettbewerbszentrale und Verbraucherzentralen nach Paragraf 8 UWG. Eine Abmahnung ist davon unabhängig weiterhin möglich, unabhängig davon, wie milde Behörden in der Anfangsphase tatsächlich agieren.
Welches Risiko drohen bei Nachhaltigkeitssiegeln? Der Katjes-Präzedenzfall
Dass Gerichte bei Umweltaussagen bereits vor der EmpCo-Umsetzung streng urteilten, zeigt der Fall Katjes. Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23), dass die Werbung mit "klimaneutral" irreführend nach Paragraf 5 UWG ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, ob die Neutralität durch tatsächliche Emissionsreduktion oder durch bloße Kompensation erreicht wird. Ein Verweis per QR-Code oder Internetadresse genügte den Richtern ausdrücklich nicht, der Begriff sei zu mehrdeutig, um ihn unerläutert stehen zu lassen. Kläger war die Wettbewerbszentrale.
Die EmpCo-Richtlinie kodifiziert diese richterliche Linie und verschärft sie zusätzlich: Klimaneutralitäts-Aussagen allein auf Basis zugekaufter Kompensationszertifikate gehören ab dem 27. September 2026 zur schwarzen Liste stets unzulässiger Praktiken, unabhängig von einer Erläuterung. Unternehmen, die bislang auf den Katjes-Maßstab vertraut und lediglich nacherläutert haben, müssen ab dem Stichtag mit der strengeren Per-se-Regel rechnen.
Dass Behörden in der Anlaufphase auf Aufklärung statt Bußgelder setzen, betrifft nur die staatliche Durchsetzung. Gegen eine Abmahnung durch Mitbewerber schützt das nicht, und genau dort liegt in der Praxis das größere Risiko.
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Aus dem Ritter-Sport-Fall lernen
Für Unternehmen mit vergleichbaren Altbeständen lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Welche unserer aktuellen Umweltaussagen fallen unter die neue schwarze Liste? Reicht bei unseren Altbeständen eine Sticker-Lösung, oder ist eine inhaltlich umfassendere Korrektur nötig? Und sind wir gegen Abmahnungen durch Mitbewerber abgesichert, unabhängig von der behördlichen Anlaufkulanz?
juravendis begleitet Unternehmen im Wettbewerbsrecht bei der Prüfung von Umweltaussagen gegen die neue schwarze Liste des UWG und bei der rechtssicheren Gestaltung von Übergangslösungen für Altbestände.
Häufige Fragen zum Ritter-Sport-Fall und Altbeständen
Ritter Sport will keine bereits bedruckten Verpackungsfolien vernichten. Ein grüner Sticker verdeckt den künftig unzulässigen Claim "nachhaltiger Kakaobezug", bis neue, konforme Folien zum Einsatz kommen. Ein schwacher Sommerabsatz hatte zusätzlich zu größeren Lagerbeständen geführt.
Ja. Die EU-Kommission nennt Überkleben und Umetikettieren in ihren FAQ zur EmpCo-Richtlinie ausdrücklich als zulässige Korrekturmethode. Voraussetzung ist, dass die neue Aussage selbst konform ist und keinen neuen Medienbruch erzeugt, etwa durch einen reinen Online-Verweis.
Nein, eine gesetzliche Abverkaufsfrist existiert nicht. Bundesrat und Bundestag hatten 2025 eine einjährige Frist gefordert, sie hat es jedoch nicht ins Gesetz geschafft. Unternehmen mit unzulässigen Altbeständen müssen deshalb aktiv korrigieren, etwa durch Überkleben, statt auf eine Übergangsfrist zu vertrauen.
Der Bundesgerichtshof entschied am 27. Juni 2024, dass die Werbung mit "klimaneutral" irreführend ist, wenn nicht in der Werbung selbst erläutert wird, ob dies durch Emissionsreduktion oder Kompensation erreicht wird. Ein Verweis per QR-Code genügt nicht. Die EmpCo-Richtlinie verschärft diese Linie zusätzlich, indem sie rein kompensationsbasierte Klimaneutralitäts-Aussagen ab September 2026 per se verbietet.
Nein. Die von den EU-Verbraucherschutzbehörden angekündigte Kulanz in der ersten Übergangsphase betrifft nur die behördliche Durchsetzung. Abmahnungen durch Mitbewerber, die Wettbewerbszentrale oder Verbraucherzentralen nach Paragraf 8 UWG bleiben davon unberührt und sind weiterhin jederzeit möglich.
Nächster Schritt
Umweltaussagen und Altbestände rechtlich prüfen lassen
Ob Altbestand, Nachhaltigkeitssiegel oder Klimaneutralitäts-Claim: Wir prüfen Ihre Umweltaussagen gegen die neue schwarze Liste des UWG.