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Green Claims

Aktualisiert Juli 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: RL (EU) 2024/825 (EmpCo); § 2, § 5, § 5b UWG nF

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Wettbewerbs-, Werbe- und Verbraucherschutzrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Wettbewerbsrecht und Green Claims

Green Claims sind Werbeaussagen mit Umweltbezug, etwa „klimaneutral“, „nachhaltig“ oder „umweltfreundlich“. Sie gehören zu den am stärksten regulierten Werbeformen in der EU, obwohl das prominenteste Gesetzesvorhaben dazu, die Green Claims Directive, im Juni 2025 ausgesetzt wurde. Maßgeblich ist stattdessen die Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo): Deutschland hat sie längst ins UWG überführt, ab dem 27. September 2026 gelten bestimmte Umweltaussagen ohne Einzelfallprüfung als unlauter.

In Kürze Green Claims sind Werbeaussagen, mit denen Unternehmen ihre Produkte, Dienstleistungen oder sich selbst als umweltfreundlich, klimaneutral oder nachhaltig darstellen.Die geplante Green Claims Directive, die eine verpflichtende wissenschaftliche Vorabprüfung solcher Aussagen vorgesehen hätte, ließ die EU-Kommission im Juni 2025 ruhen und zog den Vorschlag anschließend zurück.Maßgeblich ist stattdessen die bereits seit März 2024 geltende Empowering Consumers-Richtlinie (EmpCo, RL (EU) 2024/825), die ab dem 27. September 2026 verbindlich anzuwenden ist.Deutschland hat die EmpCo durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt, verkündet am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 43); die neuen Vorschriften gelten ab dem 27. September 2026, ohne allgemeine Übergangsfrist auch für bereits im Handel befindliche Produkte.Bei Verstößen drohen Abmahnungen, Unterlassungsklagen und Bußgelder von bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes.

Was Green Claims sind

Green Claims umfassen jede Werbeaussage, die einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Unternehmen einen positiven Umweltbezug zuschreibt, etwa „klimaneutral“, „umweltfreundlich“, „nachhaltig“, „recycelbar“ oder entsprechende Siegel und Logos.

Solche Aussagen sind rechtlich brisant, weil sie Kaufentscheidungen unmittelbar beeinflussen. Eine Untersuchung der Europäischen Kommission kam zu dem Ergebnis, dass mehr als die Hälfte der geprüften Umweltaussagen vage, unbelegt oder irreführend formuliert war.

Besondere Aufmerksamkeit gilt Aussagen zur Klimaneutralität, die sich auf CO2-Kompensationszertifikate stützen. Recherchen zum führenden Anbieter solcher Zertifikate zeigten, dass ein erheblicher Teil der damit verbundenen Emissionsgutschriften keine tatsächliche Reduktion widerspiegelte.

Green Claims sind dabei kein Nischenthema mehr: Sie finden sich auf Lebensmittelverpackungen ebenso wie in der Mode-, Kosmetik-, Energie- und Reisebranche, und gerade weil sie so verbreitet sind, geraten sie zunehmend in den Fokus von Verbraucherschutzverbänden und Wettbewerbern.

Die ausgesetzte Green Claims Directive

Der ursprüngliche Kommissionsvorschlag (COM(2023) 166 final vom 22. März 2023) hätte Unternehmen verpflichtet, jede explizite Umweltaussage vorab wissenschaftlich zu substantiieren und unabhängig verifizieren zu lassen, bevor sie verwendet werden darf.

Im Juni 2025 ließ die EU-Kommission die Trilog-Verhandlungen ruhen und zog den Vorschlag anschließend zurück, nachdem unter anderem Widerstand gegen die geplante Einbeziehung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgekommen war.

Die Green Claims Directive liegt damit politisch auf Eis. Sie hätte die positiven Anforderungen an Methodik und Nachweise erlaubter Umweltaussagen geregelt, während die EmpCo-Richtlinie die negative Seite abdeckt: was verboten ist.

Die EmpCo-Richtlinie als maßgebliches Regelwerk

Die Empowering Consumers-Richtlinie (RL (EU) 2024/825) ist bereits seit März 2024 in Kraft und ergänzt die bestehende Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sowie weitere Verbraucherschutzrichtlinien.

Sie wirkt nicht über ein neues Vorabprüfverfahren, sondern erweitert die sogenannte schwarze Liste verbotener Geschäftspraktiken um mehrere umweltbezogene Tatbestände, die dann ohne Einzelfallprüfung als unlauter gelten.

Damit deckt die EmpCo einen Großteil dessen ab, was die Green Claims Directive geregelt hätte, nur über einen anderen Hebel: das bereits bestehende Wettbewerbsrecht statt eines eigenen Zertifizierungsverfahrens.

Dieser Ansatz hat einen praktischen Vorteil: Er kommt ohne eigene Vollzugsbehörde oder ein neues Vorabprüfverfahren aus und stützt sich auf die bereits etablierten Mechanismen des Wettbewerbsrechts, also insbesondere Abmahnungen durch Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände.

Was die deutsche UWG-Novelle konkret ändert

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wurde am 19. Dezember 2025 vom Bundestag beschlossen und am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 43). Es führt unter anderem die Begriffe „Umweltaussage“ als weit gefassten Oberbegriff und „allgemeine Umweltaussage“ als spezifischeren Tatbestand neu in das UWG ein.

Zu den neu in die schwarze Liste aufgenommenen Praktiken gehören unter anderem pauschale Umweltaussagen ohne anerkannten Nachweis, auf Kompensation statt tatsächlicher Emissionsreduktion gestützte Klimaneutralitäts-Behauptungen sowie selbst entwickelte Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung.

Parallel dazu regelt ein zweites Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts neue vorvertragliche Informationspflichten, etwa zur Reparierbarkeit von Produkten und zur Dauer von Software-Updates.

Die meisten Neuregelungen treten gemeinsam am 27. September 2026 in Kraft. Eine Ausnahme bildet der neu eingeführte § 5 Abs. 6 UWG, der wegen seines Bezugs zu § 312d BGB bereits am 19. Juni 2026 wirksam wurde.

Wie ist Ihr Unternehmen auf die neuen Green-Claims-Regeln vorbereitet?

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Keine Übergangsfrist für Bestandsware

Anders als bei manchen anderen EU-Vorgaben gibt es für die neuen Regeln keine allgemeine nationale Übergangsfrist über den 27. September 2026 hinaus. Auch bereits im Handel befindliche Produkte mit nicht konformen Verpackungen oder Kennzeichnungen müssen ab diesem Stichtag den neuen Vorgaben entsprechen.

Für Unternehmen bedeutet das: Verpackungen, Werbematerialien und Online-Auftritte müssen bereits vor dem Stichtag angepasst sein. Eine kurzfristige Nachbesserung erst nach Inkrafttreten kommt zu spät.

Erfasst sind auch außerhalb der EU ansässige Hersteller, sobald sie Produkte oder Dienstleistungen an Verbraucher in der EU vermarkten.

Worauf Unternehmen bei Umweltaussagen achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit Green Claims ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Pauschale Aussagen vermeiden.

Je allgemeiner eine Aussage formuliert ist, desto eher fällt sie unter die neu ins UWG aufgenommenen Verbotstatbestände.

Hilft Umweltaussagen so konkret wie möglich fassen, etwa auf ein bestimmtes Produktmerkmal bezogen.

Stolperfalle Pauschale Begriffe wie „umweltfreundlich“ ohne weitere Erläuterung verwenden.

Belege vor Werbung sicherstellen.

Ohne belastbare, nachprüfbare Nachweise wird eine Umweltaussage schnell zum Abmahnrisiko.

Hilft Vor Verwendung einer Umweltaussage die zugrunde liegenden Nachweise dokumentieren und aktuell halten.

Stolperfalle Erst im Streitfall nach passenden Belegen suchen.

Reduktion und Kompensation unterscheiden.

Die neuen Regeln zielen gezielt auf Aussagen, die Kompensation als gleichwertig zu echter Reduktion darstellen.

Hilft Klar kommunizieren, ob eine Klimaneutralität auf tatsächlicher Reduktion oder auf Kompensation beruht.

Stolperfalle Kompensationsbasierte Neutralität wie eine echte Emissionsreduktion bewerben.

Nur anerkannte Zertifizierungen nutzen.

Unzertifizierte Eigensiegel gehören zu den Praktiken, die die neuen Regeln gezielt adressieren.

Hilft Nur Nachhaltigkeitssiegel verwenden, die auf einem anerkannten Zertifizierungssystem oder einer Behörde beruhen.

Stolperfalle Eigene, unzertifizierte Siegel oder Logos ohne unabhängige Prüfung einsetzen.

Zeitleiste

Von der EmpCo-Richtlinie zur deutschen UWG-Novelle

Wie sich die Regulierung von Green Claims trotz ausgesetzter Green Claims Directive weiterentwickelt hat.

  1. März 2024

    EmpCo-Richtlinie tritt in Kraft

    Die Richtlinie (EU) 2024/825 (Empowering Consumers Directive) wird EU-weit in Kraft gesetzt und ergänzt die bestehenden Verbraucherschutzrichtlinien.

  2. Juni 2025

    Green Claims Directive ausgesetzt

    Die EU-Kommission lässt die Trilog-Verhandlungen ruhen und zieht den Vorschlag für die Green Claims Directive zurück.

  3. 19.02.2026

    Deutsches UWG-Änderungsgesetz verkündet

    Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 43) und setzt die EmpCo-Vorgaben in deutsches Recht um.

  4. heute

    Stichtag 27. September 2026 rückt näher

    Die neuen Regeln gelten ab diesem Datum verbindlich, ohne allgemeine Übergangsfrist auch für bereits im Handel befindliche Produkte. Verpackungen, Werbung und Online-Auftritte müssen bis dahin angepasst sein.

Bedeutung für Unternehmen

Für Marketing-, Compliance- und ESG-Verantwortliche wird die systematische Bestandsaufnahme aller Umweltaussagen zur zentralen Aufgabe: über Verpackungen, Website, Social Media, Werbematerialien und Geschäftsberichte hinweg.

Praktisch jedes Unternehmen mit Verbraucherkontakt ist betroffen, unabhängig von Branche oder Größe. Relevant sind insbesondere Werbung, Verpackung, Webshop, Verkaufsunterlagen und Produktkennzeichnung.

Weil keine allgemeine Übergangsfrist für Bestandsware existiert, sollten Unternehmen die verbleibende Zeit bis September 2026 gezielt für eine Anpassung nutzen, statt erst nach Inkrafttreten zu reagieren.

Auch im B2B-Kontext lohnt ein Blick auf die eigene Nachhaltigkeitskommunikation, etwa in Geschäftsberichten oder gegenüber Investoren, auch wenn die EmpCo primär auf das Verhältnis zu Verbrauchern zielt: Widersprüchliche Aussagen zwischen B2C- und B2B-Kommunikation fallen bei einer Prüfung besonders schnell auf.

Typische Stolperfallen

Ein verbreiteter Irrtum ist, das Aussetzen der Green Claims Directive mit einer generellen Entwarnung zu verwechseln. Tatsächlich greift mit der EmpCo und der deutschen UWG-Novelle ein eigenständiges, bereits verkündetes Regelwerk.

Ebenso riskant ist es, Kompensationszertifikate unreflektiert als Grundlage für Klimaneutralitäts-Werbung zu nutzen. Die neuen Vorschriften zielen gezielt auf diese Konstellation ab.

Wer erst nach dem 27. September 2026 mit der Anpassung von Verpackungen und Werbematerialien beginnt, riskiert unabhängig von der eigentlichen Umweltleistung Abmahnungen für längst produzierte Bestandsware.

Green Claims rechtzeitig prüfen und anpassen

Für Unternehmen lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Welche Umweltaussagen verwenden wir aktuell, und sind sie belastbar nachgewiesen? Stützt sich eine Klimaneutralitäts-Behauptung auf Kompensation statt echter Reduktion? Und beruhen verwendete Siegel auf einer anerkannten Zertifizierung?

Wer diese Fragen vor dem 27. September 2026 beantwortet, vermeidet sowohl Abmahnrisiken als auch kurzfristigen Anpassungsdruck bei Verpackungen und Werbematerialien.

juravendis begleitet Unternehmen im Wettbewerbsrecht bei der Einordnung von Green Claims, bei der UWG-konformen Gestaltung von Umweltaussagen sowie bei der Abgrenzung zu angrenzenden Rechtsgebieten.

Nächster Schritt

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