Branchen-Kommentar
Kluger Kopf, teure Kapsel: Nahrungsergänzungsmittel und Konzentration vor Gericht
Das Kammergericht Berlin kassiert Health-Claims für „Focus Kapseln": Ein zugelassener Vitamin-Claim trägt kein Konzentrations-Versprechen für das ganze Produkt.
Lebensmittelrecht · Health Claims
Urteil vom 25.08.2026, aber die Botschaft reicht weit über eine Kapsel hinaus
Das Kammergericht Berlin hat der Werbung für Focus Kapseln einen Riegel vorgeschoben: Ein zugelassener Vitamin-Claim macht aus einem Nahrungsergänzungsmittel noch lange kein Konzentrations-Wundermittel.
Der Fall, der jeder Konzentrationskapsel das Fürchten lehrt
Es klingt nach einem harmlosen Werbeversprechen: eine Kapsel, ein paar Vitamine, und schon soll der Kopf klarer werden. Genau an diesem Versprechen ist ein Hersteller von sogenannten Focus Kapseln vor dem Kammergericht Berlin gescheitert. Mit Urteil vom 25. August 2026 (Az. 5 U 90/23), veröffentlicht von der Verbraucherzentrale am 17. September 2026, kassierte das Gericht Werbeaussagen, die dem Nahrungsergänzungsmittel Wirkungen auf Konzentrationsfähigkeit, geistige Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zuschrieben.
Bemerkenswert ist nicht der Fall an sich, sondern seine Reichweite. Kaum ein Regal im Drogeriemarkt kommt ohne ein Präparat aus, das Konzentration, Gedächtnis oder Lernfähigkeit verspricht, von Kapseln für Schulkinder bis zu Kombipräparaten für die Prüfungsphase. Wer „Nahrungsergänzungsmittel Konzentration“ googelt, landet binnen Sekunden bei Dutzenden Produkten mit fast identischen Versprechen. Das Kammergericht hat mit diesem Urteil eine Grenze gezogen, die weit über ein einzelnes Produkt hinausreicht und den gesamten Markt betrifft, der von genau diesem Versprechen lebt.
Zur Einordnung: Klägerin war ein Wettbewerbsverband, der die Werbung der Focus Kapseln als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung beanstandete. Die Beklagte verteidigte sich mit dem naheliegenden Argument, dass die enthaltenen Vitamine durchaus zugelassene Wirkungen tragen. Genau an dieser Verteidigung ist das Verfahren gescheitert, und genau das macht das Urteil zu einer Lehrstunde für die gesamte Branche.
Ausgangspunkt der Klage war eine Werbekampagne, die sich gezielt an Berufstätige und Studierende in Prüfungsphasen richtete. Genannt wurden unter anderem Aussagen zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit über mehrere Stunden hinweg sowie zur Stressresistenz bei geistiger Beanspruchung. Solche zeitlich zugespitzten Versprechen sind im Marketing für Nahrungsergänzungsmittel keine Ausnahme, sondern die Regel: Je konkreter das Alltagsproblem, desto besser verkauft sich die Lösung.
Für die rechtliche Bewertung war entscheidend, dass diese Aussagen sich nicht auf einen einzelnen, in der Kapsel enthaltenen Nährstoff bezogen, sondern das Produkt als Ganzes adressierten. Damit rückte automatisch die Frage in den Mittelpunkt, ob und wie weit sich eine für einen Einzelstoff zugelassene Aussage auf ein Kombinationspräparat übertragen lässt, dessen Zusammensetzung weit über diesen einen Nährstoff hinausgeht.
Warum ein zugelassenes Vitamin noch kein zugelassenes Versprechen ist
Der rechtliche Kern des Urteils liegt in einer Unterscheidung, die auf den ersten Blick spitzfindig wirkt und in der Praxis doch entscheidend ist. Für einzelne Vitamine und Nährstoffe existieren durchaus zugelassene gesundheitsbezogene Angaben. Mehrere B-Vitamine tragen nach der Unionsliste anerkannte Aussagen zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit und zur normalen Funktion des Nervensystems. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass ein Produkt, das diese Vitamine enthält, mit einer beliebig weitergehenden Wirkung auf das gesamte Erzeugnis werben darf.
Das Gericht sah bereits in der Produktbezeichnung selbst ein Problem. Schon der Name Focus Kapseln konnte im konkreten Werbekontext den Eindruck erwecken, das gesamte Produkt wirke gezielt auf die Konzentration, unabhängig davon, was die einzelnen Bestandteile tatsächlich an zugelassener Wirkung tragen. Zwischen einem korrekt zitierten Einzelstoff-Claim und einem Gesamtprodukt-Versprechen liegt damit eine Grenze, die Werbetreibende leicht übersehen, weil beide Aussagen auf den ersten Blick dieselbe Botschaft transportieren.
Diese Trennung ist kein Sonderfall der Health-Claims-Verordnung, sondern folgt ihrer Systematik. Eine gesundheitsbezogene Angabe muss wissenschaftlich geprüft und in die Unionsliste aufgenommen worden sein, bevor sie verwendet werden darf, und sie gilt immer nur für den konkreten Nährstoff und die konkrete, zugelassene Formulierung. Wer den Namen eines Präparats, den Slogan auf der Verpackung und die Beschreibung im Onlineshop so gestaltet, dass beim Verbraucher der Eindruck eines Gesamtprodukt-Versprechens entsteht, verlässt diesen engen Rahmen, selbst wenn jede Einzelangabe für sich betrachtet zulässig wäre.
Was das für den Begriff Konzentration in der Werbung bedeutet
Wer heute mit Konzentration wirbt, muss zwei Fragen sauber auseinanderhalten. Erstens: Trägt ein enthaltener Einzelstoff tatsächlich eine zugelassene, in der Unionsliste geführte Aussage zur geistigen Leistungsfähigkeit? Zweitens, und das ist der Punkt, an dem die Focus Kapseln gescheitert sind: Wird diese Einzelstoff-Aussage im vorgesehenen Wortlaut zitiert, oder wandert sie unbemerkt zu einem pauschalen Versprechen für das gesamte Produkt?
Das Kammergericht hat damit im Grunde eine Absage an eine verbreitete Marketingpraxis erteilt: die Übertragung der wissenschaftlichen Reputation eines gut erforschten Nährstoffs auf ein weniger gut erforschtes Gesamtprodukt. Diese Übertragung ist wirtschaftlich naheliegend, denn Verbraucher kaufen ein Produkt, keinen isolierten Nährstoff. Rechtlich bleibt sie trotzdem unzulässig, solange die Health-Claims-Verordnung diese Differenzierung verlangt.
Kein Einzelfall: die Abmahnpraxis rund um Konzentrationswerbung wächst
Das Kammergericht steht mit seiner Linie nicht allein. In den vergangenen Jahren haben mehrere Instanzgerichte ähnliche Konstellationen bei Nahrungsergänzungsmitteln geprüft, die mit Wirkungen auf Gedächtnis, Energie oder Stressresistenz warben. Der gemeinsame Nenner ist fast immer derselbe: Ein wissenschaftlich anerkannter Baustein, meist ein Vitamin oder Mineralstoff, wird zum Aufhänger für ein deutlich weiter reichendes Produktversprechen.
Für Wettbewerbsverbände ist das ein dankbares Prüffeld, weil sich die Unzulässigkeit oft schon aus einem Abgleich der Werbeaussage mit der Unionsliste ergibt, ohne dass aufwendige Sachverständigengutachten nötig wären. Wer die zugelassene Formulierung kennt und die tatsächliche Werbeaussage danebenlegt, sieht die Abweichung meist auf den ersten Blick. Genau diese Nachprüfbarkeit macht Health-Claims-Verstöße zu einem der planbarsten Abmahn-Risiken im Lebensmittelrecht überhaupt.
Hinzu kommt die Nähe zum Arzneimittelrecht. Je konkreter ein Nahrungsergänzungsmittel mit einer Wirkung auf ein bestimmtes Leistungsdefizit wirbt, etwa Konzentrationsschwäche oder Prüfungsstress, desto eher stellt sich die Anschlussfrage, ob die Werbung nicht bereits den Eindruck eines Arzneimittels erweckt. Diese Grenze war im Focus-Kapseln-Verfahren nicht unmittelbar Streitgegenstand, sie schwingt aber bei jeder ähnlich zugespitzten Kampagne im Hintergrund mit und verschärft das Risiko zusätzlich.
Nebenbefund
Der Onlinehandel macht die Übertragung besonders leicht
Produktbeschreibungen im Onlineshop, Kundenbewertungen, verlinkte Studien und Aussagen von Influencerinnen und Influencern können der Health-Claims-Verordnung unterfallen, auch wenn der Anbieter sie nicht selbst formuliert hat. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel mit B-Vitaminen verkauft und in der Produktbeschreibung eine Zeile wie „steigert die Konzentration spürbar“ stehen lässt, trägt dasselbe Risiko wie der Hersteller der Focus Kapseln, auch wenn die Aussage nur in einem Social-Media-Post eines Werbepartners fiel und nie auf der eigenen Verpackung stand.
Selbsteinschätzung
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Was Händler und Hersteller jetzt prüfen sollten
Für Unternehmen im Nahrungsergänzungsmittel-Segment ist die praktische Konsequenz nicht kompliziert, verlangt aber Sorgfalt genau an der Stelle, die am häufigsten übersehen wird: dem Übergang von der Einzelstoff-Angabe zur Produktkommunikation. Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung der eigenen Werbung.
Erstens: Welcher Bestandteil trägt die zugelassene Aussage, und steht diese Aussage tatsächlich in der Unionsliste im verwendeten Wortlaut? Zweitens: Wird diese Aussage klar dem Einzelstoff zugeordnet, oder verschmilzt sie in Produktname, Slogan und Verpackung mit einem Versprechen für das Gesamtprodukt? Drittens: Haben Onlineshop, Kundenbewertungen und Kooperationen mit Influencerinnen und Influencern dieselbe Trennschärfe, oder driftet die Aussage dort bereits ins Unzulässige ab, während die Verpackung selbst noch korrekt formuliert ist?
Besonders anfällig sind Produktnamen selbst. Ein Name wie Focus, Brain oder Denk-Kick transportiert die Kernbotschaft bereits, bevor ein einziges Wort Werbetext geschrieben wurde, und genau das hat dem Kammergericht in diesem Fall gereicht, um schon die Bezeichnung kritisch zu prüfen. Wer ein neues Produkt benennt, sollte diese Prüfung vor dem Marken- und Verpackungsdesign vornehmen, nicht danach.
Wer diese drei Fragen ehrlich beantwortet, erkennt die Stolperfalle meist selbst, bevor ein Mitbewerber oder ein klagebefugter Verband sie findet. Bei Unsicherheit lohnt sich die anwaltliche Einordnung der konkreten Werbeaussage vor dem Start der Kampagne, nicht erst nach der ersten Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung im Briefkasten.
Für bereits laufende Kampagnen empfiehlt sich ein kurzer Aussagen-Audit: Jede Werbeaussage, die eine Wirkung auf Konzentration, Gedächtnis oder geistige Leistung behauptet, wird einem konkreten, in der Unionsliste geführten Einzelstoff zugeordnet oder gestrichen beziehungsweise umformuliert. Wo diese Zuordnung nicht sauber gelingt, ist die Aussage nach der jetzigen Rechtsprechung des Kammergerichts das wahrscheinlichere Ziel der nächsten Abmahnwelle als die Ausnahme.
Für die tägliche Praxis lohnt sich außerdem der Blick auf die eigene Zielgruppenansprache. Wer gezielt Eltern von Schulkindern oder Studierende in Prüfungsphasen anspricht, bewegt sich in einem Marktsegment, das Wettbewerbsverbände aus guten Gründen besonders aufmerksam beobachten, weil dort die Bereitschaft hoch ist, ein einfaches Versprechen ungeprüft zu glauben. Genau diese besondere Schutzbedürftigkeit der Zielgruppe kann bei der gerichtlichen Bewertung einer Werbeaussage zusätzlich ins Gewicht fallen.
Am Ende bleibt ein einfacher Grundsatz, der über das Focus-Kapseln-Urteil hinaus trägt: Ein Nahrungsergänzungsmittel darf so viele zugelassene Einzelstoffe enthalten, wie die Rezeptur hergibt. Was es nicht darf, ist aus der Summe dieser Einzelstoffe ein Versprechen zu destillieren, das keiner von ihnen für sich allein tragen würde.
Eine ausführliche Einordnung dieses Prinzips, mit den zugelassenen Aussagen der Unionsliste im Detail, finden Sie im Lexikon-Begriff Nahrungsergänzungsmittel und Konzentration.
Wie wir Hersteller und Händler bei Werbung für Nahrungsergänzungsmittel begleiten, zeigt die Seite anwaltliche Beratung im Lebensmittelrecht.
Häufige Fragen
Das lässt sich pauschal nicht beantworten, und genau das ist der Kern des Rechtsstreits. Einige B-Vitamine tragen nach der Unionsliste zugelassene Aussagen zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit. Ein pauschales Versprechen für ein ganzes Produkt ist damit rechtlich aber nicht automatisch gedeckt.
Focus Kapseln ist kein geschützter Fachbegriff, sondern ein Marketingname für Nahrungsergänzungsmittel, die meist B-Vitamine und teils pflanzliche Stoffe kombinieren. Ob ein konkretes Präparat wirkt, ist eine Wirksamkeitsfrage. Gegenstand des Urteils war ausschließlich, ob die Werbeaussagen zulässig waren.
Für mehrere B-Vitamine, etwa B6, B12, Niacin und Pantothensäure, listet die Unionsliste zugelassene Aussagen zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit oder zur normalen Funktion des Nervensystems. Zulässig ist jeweils nur die konkrete, zugelassene Formulierung für den einzelnen Nährstoff, nicht ein daraus abgeleitetes Gesamtprodukt-Versprechen.
Nur wenn eine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 13 oder 14 der Health-Claims-Verordnung vorliegt, im vorgesehenen Wortlaut verwendet wird und klar dem tragenden Einzelstoff zugeordnet bleibt. Wird daraus ein pauschales Versprechen für das gesamte Produkt, ist das nach dem Kammergerichts-Urteil unzulässig.
Neben behördlichen Bußgeldern ist der wettbewerbsrechtliche Weg das praktisch größere Risiko: Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung sind Marktverhaltensregeln nach Paragraf 3a UWG, die Mitbewerber und Verbände abmahnen können. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet danach dauerhaft.
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