Branchen-Kommentar

Schön grün gefärbt: Das Garnier-Greenwashing-Urteil gegen L'Oréal

Das LG Düsseldorf erklärt L'Oréals „mehr Einsatz"-Werbung für ein Garnier-Haarfärbemittel für irreführend. Der dritte Greenwashing-Fall des Sommers zeigt, worauf es bei Nachhaltigkeitswerbung wirklich ankommt, kurz vor der neuen EmpCo-Frist.

Schön grün gefärbt: Das Garnier-Greenwashing-Urteil gegen L'Oréal
In Kürze LG Düsseldorf untersagt L'Oréal die Werbung mit dem „Garnier-Nachhaltigkeits-Engagement“ (Az. 37 O 28/25, Urteil vom 22./23. Juli 2026)Beanstandet: die Floskel „mehr Einsatz“ von Recyclingmaterial, erneuerbaren Energien und gegen Plastikverschmutzung, ohne konkrete MaßnahmenDritter Greenwashing-Erfolg der Deutschen Umwelthilfe binnen sechs Wochen, nach McDonald's und LufthansaAb 27. September 2026 verschärft die EmpCo-Novelle des UWG die Anforderungen an Umweltaussagen zusätzlich, ohne ÜbergangsfristErstinstanzliches Urteil, Rechtskraft und Berufung öffentlich nicht bekannt

Wenn „mehr Einsatz“ zum Gerichtsfall wird

Ein Haarfärbemittel der Marke Garnier trägt auf der Verpackung eine Zeile, die harmlos klingt: das „Garnier-Nachhaltigkeits-Engagement“. Darunter verspricht der Konzern „mehr Einsatz“ von recyceltem Material, „mehr Einsatz“ von erneuerbaren Energien und „mehr Einsatz“ im Kampf gegen Plastikverschmutzung. Dreimal derselbe Komparativ, keine einzige Zahl, kein einziger Zeitraum, kein einziger Bezug zu genau diesem Produkt.

Das Landgericht Düsseldorf hat dieser Zeile Ende Juli 2026 ein Ende gesetzt (Az. 37 O 28/25). Auf Klage der Deutschen Umwelthilfe untersagte die zuständige Kammer für Handelssachen L'Oréal, das Produkt weiter mit dieser Formulierung zu bewerben, ohne die dahinterstehenden Maßnahmen konkret zu erläutern. Schon in der mündlichen Verhandlung, so die Deutsche Umwelthilfe in ihrer Pressemitteilung, bezeichnete das Gericht die Werbung als „deutlich irreführend“. Die Klage gegen L'Oréal war eine von fünf Klagen, die die Umweltorganisation im März 2025 gleichzeitig gegen Coty, L'Oréal, Deichmann, Tchibo und Toom bei fünf verschiedenen Landgerichten eingereicht hatte, jeweils wegen ähnlich vager Nachhaltigkeitswerbung.

Der Kern des Vorwurfs liegt dabei nicht in der Nachhaltigkeitsabsicht selbst, sondern in ihrer sprachlichen Verpackung. „Das Garnier Nachhaltigkeits-Engagement“ liest sich wie eine bereits laufende Aktivität, nicht wie eine Ankündigung. Tatsächlich verbirgt sich dahinter nach Auffassung des Gerichts oft nur ein unverbindliches Fernziel, für das weder Umfang noch Zeitpunkt noch der konkrete Produktbezug erkennbar sind. Für den Durchschnittsverbraucher bleibt damit unklar, was er von genau diesem Haarfärbemittel tatsächlich erwarten darf, und genau diese Unklarheit reicht für ein Verbot nach dem Irreführungsrecht.

Sommer der Greenwashing-Urteile

Eine Serie, kein Einzelfall

Wie sich die Deutsche Umwelthilfe 2025 und 2026 durch die Werbeversprechen großer Konzerne arbeitet

  1. 17.03.2025

    Fünf Klagen auf einen Schlag

    Die Deutsche Umwelthilfe reicht Unterlassungsklagen gegen Coty, L'Oréal, Deichmann, Tchibo und Toom ein, jeweils wegen vager Nachhaltigkeitswerbung.

  2. 05.12.2025

    Einigung mit Coty

    Der Sonnencreme-Claim „ozeanfreundlich“ der Marke Lancaster darf nicht mehr uneingeschränkt verwendet werden.

  3. 16.06.2026

    McDonald's erkennt an

    Das LG München I stoppt das Versprechen „klimaneutral ab 2050 inklusive Lieferkette“ ohne belastbaren Plan.

  4. 08.07.2026

    Lufthansa unterliegt

    Das OLG Köln untersagt die Aussage, Reisende könnten ihre Emissionen direkt während der Buchung durch nachhaltigen Flugkraftstoff senken.

  5. 22./23.07.2026

    L'Oréal folgt

    Das LG Düsseldorf untersagt die „mehr Einsatz“-Werbung für das Garnier-Haarfärbemittel (Az. 37 O 28/25).

  6. 27.09.2026

    EmpCo-Novelle wird verbindlich

    Das dritte UWG-Änderungsgesetz verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen zusätzlich, ohne Übergangsfrist.

Warum „mehr Einsatz“ vor Gericht nicht reicht

Ein Komparativ ohne Bezugsgröße ist werblich bequem und rechtlich riskant. „Mehr“ wovon, verglichen womit, bis wann? Wer das offenlässt, überlässt der Fantasie der Verbraucher, was das Unternehmen eigentlich zugesagt hat, und genau das wertete das Gericht als Irreführung im Sinne der §§ 5, 5a UWG. Es ist dieselbe Logik, die der Bundesgerichtshof bereits beim vieldiskutierten Begriff „klimaneutral“ angelegt hat (Urteil vom 27. Juni 2024, I ZR 98/23): Wer mit einem positiven Umwelteffekt wirbt, muss die dahinterstehende Methode und ihre Grenzen so konkret erläutern, dass ein Durchschnittsverbraucher sie nachvollziehen kann. Eine bloße Absichtserklärung reicht dafür ebenso wenig wie ein Sammelbegriff, der mehrere unterschiedliche Maßnahmen unter einem einzigen Werbewort bündelt.

Bei Garnier kam eine typografische Komponente hinzu, die das Problem noch verschärft. Die eigentliche Einschränkung, wonach es sich lediglich um Ziele für die nahe Zukunft handelte, stand in kleinerer Schrift unter der fett gesetzten Überschrift „Das Garnier Nachhaltigkeits-Engagement“. Nach Auffassung des Gerichts nehmen viele Verbraucher diesen kleingedruckten Vorbehalt gar nicht oder nicht in seinem vollen Bedeutungsgehalt wahr, während die Überschrift selbst bereits den Eindruck einer laufenden, längst eingelösten Aktivität erweckt. Genau diese Kombination aus großer Überschrift und kleingedrucktem Vorbehalt hatten schon frühere Entscheidungen zu Umweltwerbung als besonders irreführungsanfällig eingestuft.

Ganz neu ist das Problem ohnehin nicht, nur seine gerichtliche Konsequenz wird spürbarer. Nach einer vielzitierten Untersuchung der EU-Kommission aus dem Jahr 2020 waren 53,3 Prozent von 150 stichprobenartig geprüften Umweltaussagen vage, irreführend oder unbegründet, 40 Prozent davon vollständig unbelegt. Eine ergänzende Prüfung von 344 Aussagen im selben Jahr kam zu einem ähnlichen Befund: In mehr als der Hälfte der Fälle fehlten den Verbrauchern ausreichende Informationen, um die Aussage überhaupt einordnen zu können. Zugleich zählte die Kommission rund 230 unterschiedliche Umweltzeichen im europäischen Markt, viele davon ohne jede unabhängige Prüfung. Der Garnier-Fall ist damit kein Einzelfall einer unglücklichen Formulierung, sondern ein Lehrbuchbeispiel für ein Muster, das die gesamte Konsumgüterbranche durchzieht.

Der Sammelbegriff für dieses Muster heißt Greenwashing. Eine ausführliche Einordnung des Begriffs, weiterer Erkennungsmerkmale und der aktuellen Rechtsprechung dazu finden Sie in unserem Lexikon-Beitrag Greenwashing.

Zugleich wird ein erheblicher Teil der Verbraucher die in kleinerer Schrift gesetzte Überschrift und die in noch kleinerer Schrift gesetzte Unterschrift nicht oder nicht in ihrem Bedeutungsgehalt wahrnehmen.
LG DüsseldorfAus den Entscheidungsgründen, Az. 37 O 28/25Wiedergabe der DUH-Pressemitteilung vom 22./23. Juli 2026

Kein Ausrutscher, sondern ein Muster

Garnier ist 2026 nicht das erste Opfer dieser Rechtsprechungslinie und wird nicht das letzte sein. Erst stoppte das Landgericht München I das Versprechen von McDonald's, bis 2050 klimaneutral zu wirtschaften, einschließlich der gesamten Lieferkette, ohne dass ein belastbarer Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen erkennbar war. Der Konzern hatte die Klage schließlich anerkannt, nachdem er die Werbung zwar bereits geändert, aber keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Wenige Wochen später untersagte das Oberlandesgericht Köln der Lufthansa die Behauptung, Reisende könnten ihre flugbezogenen Emissionen „direkt während der Buchung“ durch den Einsatz nachhaltiger Flugkraftstoffe reduzieren, obwohl solcher Kraftstoff zeitversetzt in das Gesamtnetz eingespeist wird und eben nicht in den konkret gebuchten Flug fließt. Sechs Wochen später traf es Garnier. Der gemeinsame Nenner aller drei Fälle: Zukunfts- und Absichtsaussagen, die sich wie bereits eingelöste Versprechen lesen, ohne dass eine konkrete Maßnahme, ein Zeitraum oder ein Produktbezug erkennbar wären. Die Deutsche Umwelthilfe, die in allen drei Verfahren als Klägerin auftrat, gibt an, seit 2022 bereits eine dreistellige Zahl entsprechender Verfahren geführt und dabei bislang kein einziges verloren zu haben.

Dabei ist L'Oréal beim Thema Nachhaltigkeit alles andere als blank. Der mit rund 43,5 Milliarden Euro Jahresumsatz weltgrößte Kosmetikkonzern hat für Garnier bereits 2020 ein eigenes Programm namens „Green Beauty“ aufgelegt, mit Zielmarken bis 2025: kein neues Plastik mehr in Verpackungen, vollständige Wiederverwertbarkeit und CO2-neutrale Produktionsstandorte weltweit, teils extern geprüft. Genau das ist die eigentliche Pointe des Urteils: Ein real existierendes Nachhaltigkeitsprogramm rettet die einzelne Werbeaussage nicht, wenn der konkrete Claim auf der Verpackung den Produktbezug und die Maßnahme verschweigt. Unternehmensweite Ambition und produktbezogene Kommunikation sind zwei verschiedene Baustellen, und vor Gericht stand nur eine davon.

Was das für Hersteller und Handel bedeutet: Wer heute noch mit „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder einem selbst benannten Engagement-Programm wirbt, sollte die eigenen Verpackungs- und Kampagnentexte an genau diesem Maßstab prüfen, und zwar unabhängig von der eigenen Unternehmensgröße. Dieselbe Logik gilt für jede Kosmetikmarke, jeden Drogeriehändler und jeden Onlineshop, der mit einem grünen Blatt-Icon, einem selbst gestalteten Siegel oder einer eigens erfundenen Nachhaltigkeitskampagne wirbt. Eine vertiefte Einordnung der ab dem 27. September 2026 verbindlichen EmpCo-Novelle des UWG, die genau an dieser Stelle nachschärft und pauschale Begriffe künftig ausdrücklich verbietet, finden Sie in unserem Beitrag Green Claims für Lebensmittel- und Kosmetikhersteller ab 27. September 2026.

Nebenbefund

Vom Greenwashing zum Greenhushing

Manche Unternehmen ziehen aus solchen Urteilen den falschen Schluss und verstummen lieber ganz, statt über echte Fortschritte zu sprechen. Beobachter nennen dieses Schweigen aus Abmahnangst Greenhushing. Rechtlich sicherer ist es dadurch nicht automatisch: Wer Nachhaltigkeit komplett verschweigt, riskiert zwar keinen Prozess, verschenkt aber einen Wettbewerbsvorteil, den eine präzise formulierte Aussage ohne Weiteres bieten könnte.

Selbsteinschätzung

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Werbeaussagen rechtlich prüfen lassen

Was jetzt zu tun ist

Bis zum 27. September 2026 bleibt wenig Zeit, aber genug für einen ersten, gründlichen Griff zur eigenen Verpackung und zu den eigenen Kampagnentexten. Vier Fragen helfen bei der Selbstprüfung: Welche konkrete Maßnahme steckt hinter der Aussage? In welchem Umfang und bis wann wird sie umgesetzt? Bezieht sie sich wirklich auf das beworbene Produkt oder nur auf den Konzern insgesamt? Und steht der Beleg dort, wo die Aussage steht, statt versteckt auf einer verlinkten Unterseite oder im Nachhaltigkeitsbericht, den ohnehin kaum jemand liest?

Wer diese vier Fragen für die eigene Werbung nicht aus dem Stand beantworten kann, befindet sich in prominenter, aber teurer Gesellschaft. Nach einer aktuellen Auswertung veröffentlichen inzwischen 94 Prozent der fünfzig größten deutschen Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht, aber nur 8 Prozent bieten dazu ein erklärendes redaktionelles Format, das Laien tatsächlich verständlich macht, was hinter den Zahlen steckt. Genau in dieser Lücke zwischen Berichtspflicht und verständlicher Erklärung entstehen die meisten der hier beschriebenen Fälle. Bis zur EmpCo-Frist lässt sich das noch in Ruhe nachholen, danach wird der Maßstab strenger, nicht milder: Pauschale Begriffe ohne Nachweis und selbst geschaffene Siegel ohne unabhängige Zertifizierung sind dann ausdrücklich verboten. Wer jetzt nachbessert, senkt das eigene Abmahnrisiko, ganz unabhängig davon, wie der Garnier-Fall in einer möglichen Berufung am Ende ausgeht.

Verwandter Fall: Dass eine Werbeaussage trotz sachlicher Richtigkeit verboten sein kann, ist kein Sonderfall des Kosmetikrechts. Mit fast spiegelbildlicher Begründung hat der BGH Werbung für ein Desinfektionsmittel mit der Aussage „sanft zur Haut“ untersagt, obwohl sie zutraf. Die Einordnung finden Sie in Wahr, aber verboten: Warum Desinfektionsmittel nicht 'sanft zur Haut' sein dürfen.

Häufige Fragen

Untersagt ist nach dem Urteil des LG Düsseldorf nur die konkrete, beanstandete Formulierung auf der Verpackung des betroffenen Haarfärbemittels, nicht jede Erwähnung von Nachhaltigkeit durch L'Oréal. Der Konzern darf weiterhin über sein Nachhaltigkeitsprogramm sprechen, muss die Aussagen aber künftig so konkretisieren, dass Verbraucher erkennen können, welche Maßnahmen tatsächlich schon umgesetzt sind. Ob das Urteil rechtskräftig ist oder L'Oréal Berufung eingelegt hat, ist öffentlich bislang nicht bekannt.

Das Urteil ist eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung, reiht sich aber in eine deutliche Rechtsprechungslinie gegen vage Umweltaussagen ein, die zuvor schon McDonald's und Lufthansa getroffen hat. Kosmetikhersteller und Handel sollten eigene Werbeaussagen mit Begriffen wie „nachhaltig“, „umweltfreundlich“ oder einem selbst benannten Engagement-Programm auf denselben Maßstab prüfen: Konkrete Maßnahme, Umfang, Zeitraum und Produktbezug müssen erkennbar sein.

Mit dem dritten UWG-Änderungsgesetz werden pauschale Begriffe wie „klimaneutral“, „umweltfreundlich“ oder „nachhaltig“ ohne belastbaren Nachweis ausdrücklich verboten, ebenso selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung. Eine Übergangsfrist gibt es nicht. Das Garnier-Urteil erging noch auf Grundlage des bisherigen Irreführungsrechts und zeigt schon jetzt, wie streng Gerichte solche Aussagen auslegen, bevor die verschärften Regeln überhaupt greifen.

Greenwashing bezeichnet Werbung mit unbelegten oder übertriebenen Umweltvorteilen. Greenhushing ist die entgegengesetzte Reaktion: Unternehmen verschweigen aus Angst vor Klagen echte Nachhaltigkeitsfortschritte komplett. Beides ist aus Kommunikationssicht ein Fehler. Wer präzise, belegbare Angaben macht, statt entweder zu übertreiben oder ganz zu schweigen, senkt das rechtliche Risiko und kann den Wettbewerbsvorteil trotzdem nutzen.

Klagebefugt sind vor allem qualifizierte Verbraucherschutzverbände wie die Deutsche Umwelthilfe sowie Mitbewerber, die durch die irreführende Werbung einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Die Deutsche Umwelthilfe hat nach eigenen Angaben seit 2022 bereits eine dreistellige Zahl solcher Verfahren geführt und dabei bislang kein einziges verloren, was das wirtschaftliche Risiko unbelegter Umweltaussagen für Unternehmen deutlich erhöht.

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  • Kosmetikrecht
  • Wettbewerbsrecht

Im InFocus-Lexikon

Greenwashing

Eigene Nachhaltigkeitswerbung im Blick?

Wir prüfen Ihre Green Claims, bevor es ein Gericht tut

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