Vertragsgestaltung
Liefer-, Rahmen-, Kooperationsverträge
- Auf Ihr Geschäftsmodell zugeschnitten
- Preisgleit- und Force-Majeure-Klauseln
Wirtschaft · Vertragsrecht
Ein guter Vertrag denkt den Streit mit. Liefer-, Vertriebs- und Rahmenverträge, AGB, Geheimhaltung und Qualitätsvereinbarungen für Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von der Apotheke bis zum Tabak: Wir gestalten, prüfen und verhandeln Ihre Verträge und setzen Ansprüche durch.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Acht Themenfelder, die im Vertragsrecht für Healthcare-Unternehmen regelmäßig zusammenkommen, von der Gestaltung bis zur Klage.
Liefer-, Rahmen-, Kooperationsverträge
§§ 305 ff. BGB
GeschGehG
§ 377 HGB, §§ 434 ff. BGB
§ 348 HGB, § 307 BGB
Handelsvertreter, Vertragshändler
Private Label, Qualitätsvereinbarung
Wenn der Streit da ist
Verträge regeln Lieferbeziehungen, Qualität, Geheimhaltung, Vergütung und Gewährleistung. Wir begleiten Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von der Apotheke bis zum Tabak, und sortieren die Kernthemen für Sie, von der ersten Klausel bis zur Durchsetzung vor Gericht.
Wer liefert, wer haftet, was gilt im Störfall.
Musterverträge passen selten zu Ihrem Geschäftsmodell und zu den regulatorischen Pflichten Ihrer Branche. Eine sorgfältige Vertragsgestaltung legt fest, wer was liefert, wer für Qualität und Kennzeichnung verantwortlich ist und was bei Lieferausfall oder Preissprüngen gilt, etwa über Preisgleit- und Force-Majeure-Klauseln.
Wir entwerfen Liefer-, Rahmen- und Kooperationsverträge, Handelsvertreter- und Vertriebsverträge sowie Lohnherstellungs- und Qualitätsvereinbarungen, die festhalten, wer für GMP- oder MDR-Pflichten, Freigabe und Rückruf verantwortlich ist. Für Verträge über Datenzugang und Datennutzung gelten seit dem 12. September 2025 zusätzlich die Klauselverbote des EU Data Act.
Stolperfalle Einen Mustervertrag aus dem Internet ungeprüft übernehmen.
Hilft Interessen beider Seiten in die Vertragsgestaltung einbeziehen.
Unwirksame Klauseln lassen gesetzliche Regeln einspringen.
AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Im Verkehr zwischen Unternehmen gelten die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB zwar nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 BGB), fließen aber über § 307 BGB weitgehend ein. Ist eine Klausel unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen und an ihre Stelle tritt das Gesetz (§ 306 BGB), oft zum Nachteil des Verwenders.
Verweisen beide Seiten auf ihre eigenen AGB, gelten nur die übereinstimmenden Klauseln; widersprechende entfallen, und es gilt das Gesetz. Wir klären solche Kollisionen und gestalten Ihre Einbeziehungs- und Abwehrklauseln so, dass sie im Streitfall tragen.
Hilft AGB regelmäßig gegen aktuelle BGH-Rechtsprechung prüfen.
Stolperfalle Unwirksame AGB-Klauseln jahrelang unverändert weiterverwenden.
Nicht jede Klausel hält, was sie verspricht.
Beim Handelskauf müssen Sie gelieferte Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB); sonst gilt die Ware als genehmigt, außer bei versteckten Mängeln. Danach greifen die Rechte aus §§ 434 ff. BGB, zuerst Nacherfüllung, dann Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Mängelansprüche bei Kaufsachen verjähren in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 BGB).
Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes verspricht, kann das Gericht nicht nach § 343 BGB herabsetzen (§ 348 HGB). Im B2B entscheidet deshalb die Gestaltung: In AGB sind unangemessen hohe Vertragsstrafen nach § 307 BGB unwirksam.
Stolperfalle Eine hohe Vertragsstrafe unterschreiben und auf spätere Herabsetzung durch das Gericht hoffen.
Hilft Ware bei Eingang prüfen und Mängel sofort schriftlich rügen.
Bei Streit zählt eine klare Strategie.
Erfüllt eine Vertragspartei ihre Pflichten nicht oder entsteht Streit über die Auslegung, prüfen wir Ansprüche auf Schadensersatz, Rücktritt oder Kündigung und setzen sie durch, außergerichtlich wie vor Gericht.
Bei Lieferausfall oder stark gestiegenen Kosten hilft die Berufung auf höhere Gewalt oder eine Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) seltener, als viele hoffen; die Gerichte legen hohe Maßstäbe an. Entscheidend ist, was der Vertrag regelt. Ansprüche verjähren regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
Hilft Bei einer Vertragsstörung frühzeitig rechtliche Optionen prüfen.
Stolperfalle Eine Kündigung ohne Prüfung der Formvorgaben aussprechen.
Ablauf
Wir klären Ihr Geschäftsmodell, die Interessenlage und den Vertragstyp.
Wir entwerfen oder prüfen Verträge und AGB für Ihren konkreten Fall.
Wir verhandeln Konditionen mit Ihrem Vertragspartner.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Streit, Kündigung und Durchsetzung.
Selbst-Check
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Häufige Fragen zum Vertragsrecht
Nicht für jeden Vertrag, aber immer dann, wenn ein Vertrag Tragweite hat: ein neuer Liefer- oder Rahmenvertrag, eine Lohnherstellung, ein Vertriebsnetz, eigene AGB oder ein Streit mit einem Vertragspartner. Was einmal unterschrieben ist, lässt sich später nur schwer korrigieren. Vertragsrecht ist im Healthcare-Bereich eine Querschnittsmaterie: Neben BGB und HGB wirken Produkt- und Berufsrecht in die Verträge hinein, etwa bei der Verantwortung für Qualität, Kennzeichnung, Freigabe und Rückruf. Unser Schwerpunkt liegt auf Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von Apotheke und Pharma über Lebensmittel, Kosmetik und Medizinprodukte bis zu Futtermitteln, Chemikalien und Tabak. Für allgemeine Vertragsfragen außerhalb dieser Branchen sind wir nicht der richtige Ansprechpartner.
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen Fachanwaltstitel für Vertragsrecht. Am nächsten liegt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, der unter anderem Handelsgeschäfte und Vertriebsverträge umfasst. Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. führt diesen Titel nicht. Wer nach einem „Fachanwalt für Vertragsrecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Verträge der eigenen Branche regelmäßig gestaltet und verhandelt. Unser Schwerpunkt sind Verträge im Healthcare-Bereich, in denen Produktrecht und Vertragsrecht zusammenkommen. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Ihre Branche und deren regulatorische Pflichten kennt und ob sie im Streitfall auch vor Gericht vertritt.
Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung eines einzelnen Vertrags oder einer AGB-Klausel ist ein überschaubares Mandat, der Entwurf eines Vertriebssystems oder die Begleitung eines Rechtsstreits ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Vertragsentwurf. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.
Nein, eine Pflicht besteht nicht. Eigene AGB lohnen sich aber, sobald Sie wiederkehrende Geschäfte zu gleichen Bedingungen abschließen, weil Sie Haftung, Lieferfristen, Gewährleistung und Zahlungsbedingungen dann nicht jedes Mal neu verhandeln müssen. Im Verkehr zwischen Unternehmen werden AGB Vertragsbestandteil, wenn beide Seiten ihre Einbeziehung vereinbaren und der Vertragspartner sie zumutbar zur Kenntnis nehmen kann. Die strengen Vorgaben für Verbraucherverträge gelten hier nicht unmittelbar. Unwirksame Klauseln fallen weg, der Vertrag bleibt im Übrigen bestehen, und es gilt das Gesetz (§ 306 BGB). Deshalb prüfen wir AGB regelmäßig gegen die aktuelle Rechtsprechung.
Das ist im B2B-Verkehr der Normalfall: Die Bestellung verweist auf die Einkaufsbedingungen, die Auftragsbestätigung auf die Verkaufsbedingungen. Der Vertrag kommt trotzdem zustande, wenn beide Seiten ihn durchführen. Nach der Rechtsprechung gelten dann nur die Klauseln, die inhaltlich übereinstimmen. Widersprechende Klauseln entfallen, an ihre Stelle tritt das Gesetz. Das kann zum Beispiel einen vereinbart geglaubten Eigentumsvorbehalt oder eine Haftungsbegrenzung kosten. Abhilfe schaffen eine ausdrückliche Einigung über die maßgeblichen Bedingungen bei wichtigen Verträgen und gut formulierte Abwehrklauseln. Wir prüfen, welche Bedingungen in Ihren Lieferbeziehungen tatsächlich gelten.
Zwischen Kaufleuten in der Regel nicht. Eine Vertragsstrafe, die ein Kaufmann im Betrieb seines Handelsgewerbes verspricht, kann das Gericht nicht nach § 343 BGB herabsetzen (§ 348 HGB). Diese Möglichkeit bleibt Verbrauchern und Nicht-Kaufleuten vorbehalten. Im B2B kommt es deshalb auf die Wirksamkeit der Klausel an: Steht die Vertragsstrafe in AGB und ist sie unangemessen hoch oder ohne Obergrenze, ist sie nach § 307 BGB insgesamt unwirksam. Nur in Ausnahmefällen kann die Berufung auf eine außergewöhnlich hohe Strafe gegen Treu und Glauben verstoßen (§ 242 BGB). Wir prüfen Vertragsstrafen vor der Unterschrift und, wenn sie bereits geltend gemacht werden, ob die Klausel überhaupt trägt.
Schnell handeln. Beim Handelskauf müssen Sie gelieferte Ware unverzüglich nach der Ablieferung untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich rügen (§ 377 HGB). Wer das versäumt, verliert seine Gewährleistungsrechte, weil die Ware dann als genehmigt gilt. Versteckte Mängel müssen Sie unverzüglich nach ihrer Entdeckung rügen. Rügen Sie schriftlich, beschreiben Sie den Mangel konkret und dokumentieren Sie ihn mit Fotos, Chargennummern und Prüfprotokollen. Danach können Sie Nacherfüllung verlangen und, wenn diese scheitert, zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern. Mängelansprüche bei Kaufsachen verjähren in der Regel nach zwei Jahren (§ 438 BGB). Wir prüfen Ihre Rüge und Ihre Ansprüche und setzen sie gegenüber dem Lieferanten durch, bei Bedarf auch vor Gericht.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Nächster Schritt
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