Unternehmenssanktionen
§ 30 OWiG
- Bußgeld gegen das Unternehmen
- Kein echtes Unternehmensstrafrecht in D
Wirtschaft · Compliance & Strafrecht
Unternehmenssanktionen nach § 30 OWiG und Verteidigung bei Durchsuchungen: Wir begleiten Unternehmen und Entscheider aus dem Lebensmittel- und Healthcare-Bereich durch den Ernstfall. Eine allgemeine Wirtschaftsstrafrechts-Beratung außerhalb dieser Branchen bieten wir nicht an.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Fünf Themenfelder, die im Wirtschaftsstrafrecht für Lebensmittel- und Healthcare-Unternehmen regelmäßig zusammenkommen, von der Sanktion bis zur Durchsuchung.
§ 30 OWiG
Koordinierte Strategie
Wenn Behörden vor der Tür stehen
Nachhaltige Verankerung
Nach der Aufarbeitung
Regulatorische Anforderungen wachsen ständig, national wie international. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und begleiten Lebensmittel- und Healthcare-Unternehmen sowie deren Entscheider bei Unternehmenssanktionen und im Ernstfall einer Durchsuchung, gegenüber Behörden und vor Gericht. Eine allgemeine Wirtschaftsstrafrechts-Beratung außerhalb dieser Branchen bieten wir nicht an.
Kein Unternehmensstrafrecht heißt nicht kein Risiko.
Anders als etwa in den USA kennt Deutschland kein Strafrecht, das unmittelbar das Unternehmen bestraft, Strafrecht knüpft an individuelle Schuld an. Unternehmen selbst können aber nach § 30 OWiG empfindliche Bußgelder treffen.
Wir prüfen Ihr Bußgeldrisiko nach § 30 OWiG und die Wirksamkeit Ihrer Kontrollmechanismen, mit Fokus auf Lebensmittel- und Healthcare-Unternehmen.
Stolperfalle Annehmen, ein Unternehmen könne in Deutschland nicht strafrechtlich belangt werden.
Hilft Bußgeldrisiken nach § 30 OWiG realistisch einplanen.
Im Ernstfall zählt jede Minute.
Stehen Ermittlungsbehörden vor der Tür oder droht eine Durchsuchung, entscheidet die erste Stunde häufig über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Wir bündeln straf- und zivilrechtliche Verteidigung, koordinieren die Sockelverteidigung mehrerer Beteiligter und vertreten Unternehmen und Entscheider gegenüber Behörden und vor Gericht.
Hilft Bei einer Durchsuchung sofort Kontakt zu uns aufnehmen, bevor Sie aussagen.
Stolperfalle Gegenüber Ermittlungsbehörden ohne Verteidiger Angaben machen.
Ablauf
Wir klären Risikoprofil, bestehende Strukturen und akuten Handlungsbedarf.
Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Ermittlungen, Durchsuchungen und Verfahren.
Selbst-Check
Betrifft mich das Wirtschaftsstrafrecht?
Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt. Unser Fokus liegt dabei ausschließlich auf Lebensmittel- und Healthcare-Unternehmen.
Stell oben ein, was auf dich zutrifft.
Häufige Fragen zu Compliance & Strafrecht
Nein. Anders als etwa in den USA kennt Deutschland kein Strafrecht, das unmittelbar das Unternehmen bestraft. Unternehmen können aber nach § 30 OWiG mit empfindlichen Bußgeldern belegt werden.
Machen Sie keine Angaben, bevor ein Verteidiger anwesend ist, und kontaktieren Sie uns sofort. Die erste Stunde entscheidet oft über den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Nein. Unsere Beratung zu Compliance & Strafrecht ist ausschließlich auf Unternehmen aus dem Lebensmittel- und Healthcare-Sektor ausgerichtet. Für eine allgemeine wirtschaftsstrafrechtliche Beratung außerhalb dieser Branchen sind wir nicht der richtige Ansprechpartner.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
Zeit ist Geld, in diesem Sinne
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