Durchsuchung & Ermittlung
Wenn Behörden vor der Tür stehen
- Durchsuchung begleiten, Beschlagnahme prüfen
- Akteneinsicht und Kontakt zur Staatsanwaltschaft
Wirtschaft · Wirtschaftsstrafrecht & Compliance
Ein Vorwurf ist noch kein Urteil. Durchsuchung, Unternehmensgeldbuße, Korruption im Gesundheitswesen und Compliance: Wir verteidigen und beraten Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von der Apotheke bis zum Tabak, und ihre Entscheider, im Ernstfall und davor.
Bundesweit · Unverbindliches Angebot
In Kürze
Im Überblick
Acht Themenfelder, in denen Straf-, Ordnungswidrigkeiten- und Produktrecht für Healthcare-Unternehmen zusammenkommen, von der Durchsuchung bis zur Compliance.
Wenn Behörden vor der Tür stehen
§§ 30, 130 OWiG
§§ 299a, 299b StGB
Einziehung, Register, Vergabe
LFGB, AMG, MPDG
BtMG, NpSG, MedCanG
HinSchG, Compliance-System
BSIG
Im Healthcare-Bereich treffen Strafrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und Produktrecht besonders dicht aufeinander. Wir begleiten Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von der Apotheke bis zum Tabak, und ihre Entscheider im Ermittlungsverfahren und bauen mit ihnen Strukturen auf, die Vorwürfen vorbeugen.
Im Ernstfall zählt die erste Stunde.
Bei einer Durchsuchung haben Sie Rechte: Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache und widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen, damit sie nicht als freiwillig herausgegeben gelten. Über die Beschlagnahme entscheidet dann auf Antrag das Gericht (§ 98 Abs. 2 StPO). Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO).
Wir begleiten Durchsuchungen, beantragen Akteneinsicht (§ 147 StPO) und führen den Kontakt zu Staatsanwaltschaft und Behörden, bevor Angaben gemacht werden. Melden Sie sich so früh wie möglich, auch wenn die Durchsuchung bereits vorbei ist.
Hilft Den Durchsuchungsbeschluss zeigen lassen und der Mitnahme von Unterlagen widersprechen.
Stolperfalle Als Beschuldigter ohne Verteidiger Angaben zur Sache machen.
Kein Unternehmensstrafrecht heißt nicht kein Risiko.
Strafbar machen sich in Deutschland nur Menschen. Gegen das Unternehmen kann aber eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden (§ 30 OWiG), der wirtschaftliche Vorteil wird zusätzlich abgeschöpft, und Taterträge können beim Unternehmen eingezogen werden (§§ 73 ff. StGB). Häufig knüpft die Geldbuße an eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Leitung an (§ 130 OWiG).
Je nach Mandat verteidigen wir beschuldigte Geschäftsführer und Mitarbeiter oder vertreten das Unternehmen im Verfahren. Ein Verteidiger darf nicht mehrere Beschuldigte derselben Tat verteidigen (§ 146 StPO); sind mehrere betroffen, stimmen wir uns mit deren Verteidigern ab (Sockelverteidigung). Straf-, zivil- und verwaltungsrechtliche Folgen stimmen wir aufeinander ab.
Stolperfalle Annehmen, ein Unternehmen könne in Deutschland nicht belangt werden.
Hilft Bußgeld- und Einziehungsrisiken nach §§ 30, 130 OWiG realistisch einplanen.
Kooperation ist erlaubt, Einflussnahme nicht.
Seit 2016 sind Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen strafbar (§§ 299a, 299b StGB). Erfasst sind Vorteile für Angehörige der Heilberufe als Gegenleistung dafür, dass sie bei der Verordnung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln oder Medizinprodukten, beim Bezug bestimmter dieser Produkte oder bei der Zuführung von Patienten einen Anbieter unlauter bevorzugen.
Für Hersteller, Händler und Dienstleister ist die Grenze entscheidend: Eine angemessene Vergütung für echte Leistungen bleibt zulässig, verdeckte Zuwendungen über Beraterverträge, Anwendungsbeobachtungen oder Sponsoring nicht. Wir prüfen Kooperationen vorab und verteidigen, wenn ein Vorwurf erhoben wird.
Stolperfalle Ärzten Honorare zahlen, denen keine gleichwertige Leistung gegenübersteht.
Hilft Kooperationsverträge vorab auf §§ 299a, 299b StGB prüfen und dokumentieren.
Gute Organisation ist die beste Verteidigung.
Ein wirksames Compliance-System senkt das Risiko einer Aufsichtspflichtverletzung und kann bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt werden. Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten müssen eine interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz einrichten (§ 12 HinSchG).
Wir bauen mit Ihnen Leitlinien, Schulungen und Meldewege auf, führen interne Untersuchungen und werten Vorfälle aus. Dazu gehören auch die Meldepflichten bei IT-Sicherheitsvorfällen nach dem BSIG, für deren Umsetzung die Geschäftsleitung selbst Verantwortung trägt (§ 38 BSIG).
Hilft Meldewege, Zuständigkeiten und Kontrollen schriftlich festlegen.
Stolperfalle Hinweise aus dem Unternehmen ohne geordnetes Verfahren bearbeiten.
Ablauf
Wir klären Vorwurf, Risikoprofil und akuten Handlungsbedarf.
Wir begleiten Durchsuchung und Vernehmung und beantragen Akteneinsicht.
Wir verteidigen und vertreten Sie gegenüber Staatsanwaltschaft, Behörden und Gericht.
Wir werten den Fall aus und stärken Ihr Compliance-System.
Selbst-Check
Für wen wir im Wirtschaftsstrafrecht arbeiten
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Häufige Fragen zum Wirtschaftsstrafrecht
Ja, sobald gegen Ihr Unternehmen oder gegen Sie ermittelt wird, eine Durchsuchung droht oder ein Vorwurf im Raum steht, und zwar vor jeder Aussage. Was in den ersten Stunden gesagt oder herausgegeben wird, lässt sich später kaum korrigieren. Wirtschaftsstrafrecht ist eine Querschnittsmaterie: Straf- und Strafprozessrecht, Ordnungswidrigkeitenrecht und im Healthcare-Bereich zusätzlich Arzneimittel-, Lebensmittel- und Medizinprodukterecht. Hinzu kommen zivil- und arbeitsrechtliche Folgen im Unternehmen. Wir beraten Unternehmen aus dem Healthcare-Bereich, von der Apotheke bis zum Tabak, und ihre Entscheider; eine allgemeine wirtschaftsstrafrechtliche Beratung außerhalb dieser Branchen bieten wir nicht an. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, welche Schritte jetzt nötig sind.
Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Wirtschaftsstrafrecht. Am nächsten liegt der Fachanwalt für Strafrecht, der das gesamte Strafrecht abdeckt; juravendis führt diesen Titel nicht. Im Wirtschaftsstrafrecht entscheidet oft die Verbindung zum Fachrecht: Wer Vorwürfe nach Arzneimittel-, Lebensmittel- oder Medizinprodukterecht verteidigt, muss die Produktvorschriften kennen, gegen die verstoßen worden sein soll. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Ihre Branche regelmäßig berät, Ermittlungsverfahren begleitet und Unternehmen wie Entscheider vor Behörden und Gerichten vertritt.
Das hängt vom Umfang ab. Die Begleitung einer Durchsuchung oder die Prüfung eines Kooperationsvertrags ist überschaubar, die Verteidigung in einem umfangreichen Ermittlungsverfahren deutlich aufwendiger. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, die in Wirtschaftsstrafsachen üblich ist, etwa auf Stundenbasis. Ob das Unternehmen die Kosten für Organe und Mitarbeiter übernehmen darf und ob eine D&O- oder Strafrechtsschutzversicherung eintritt, prüfen wir mit Ihnen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Lage, schätzen den Aufwand ein und stimmen die Vergütung transparent ab, bevor Kosten entstehen.
Nicht im klassischen Sinn, teuer werden kann es trotzdem. Strafbar machen sich nur Menschen. Gegen das Unternehmen kann jedoch eine Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro verhängt werden (§ 30 OWiG), und der wirtschaftliche Vorteil aus der Tat wird zusätzlich abgeschöpft. Dazu kommt die Einziehung von Taterträgen beim Unternehmen (§§ 73 ff. StGB). Häufiger Anknüpfungspunkt ist die Aufsichtspflichtverletzung der Leitung (§ 130 OWiG): Wer zumutbare Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, handelt ordnungswidrig, wenn dadurch Verstöße im Betrieb möglich wurden. Wir prüfen Ihr Bußgeld- und Einziehungsrisiko, vertreten das Unternehmen im Verfahren und zeigen, wie ein Compliance-System das Risiko senkt.
Ruhe bewahren und die eigenen Rechte kennen. Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss zeigen, machen Sie als Beschuldigter keine Angaben zur Sache und widersprechen Sie der Mitnahme von Unterlagen. Verlangen Sie ein Verzeichnis der mitgenommenen Gegenstände (§ 107 StPO). Mitarbeiter können als Zeugen die Auskunft auf Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst belasten könnte (§ 55 StPO), und einen anwaltlichen Zeugenbeistand hinzuziehen (§ 68b StPO). Behindern Sie die Maßnahme nicht, geben Sie aber nichts freiwillig heraus, was nicht verlangt ist. Melden Sie sich so früh wie möglich, auch wenn die Durchsuchung vorbei ist. Wir beantragen Akteneinsicht, prüfen die Rechtmäßigkeit und führen den Kontakt zur Staatsanwaltschaft.
Wenn ein Vorteil als Gegenleistung dafür gewährt wird, dass ein Arzt, Apotheker oder anderer Heilberufsangehöriger einen Anbieter bei der Verordnung, beim Bezug bestimmter Arznei-, Hilfsmittel oder Medizinprodukte oder bei der Zuführung von Patienten unlauter bevorzugt (§§ 299a, 299b StGB). Zulässig bleibt eine angemessene Vergütung für eine echte, dokumentierte Leistung. Kritisch sind Honorare ohne gleichwertige Gegenleistung, Anwendungsbeobachtungen ohne wissenschaftlichen Zweck, Umsatzbeteiligungen und Sponsoring mit Erwartung. Strafbar ist bereits das Anbieten oder Versprechen eines Vorteils. Wir prüfen Kooperations-, Berater- und Sponsoringverträge vorab, bauen Freigabeprozesse auf und verteidigen, wenn ein Vorwurf erhoben wird.
Wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt. Nach § 130 OWiG handelt ordnungswidrig, wer als Inhaber oder Leitung Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die einen Verstoß im Betrieb verhindert oder wesentlich erschwert hätten. Die Geldbuße gegen die Person kann bis zu 1 Million Euro betragen, gegen das Unternehmen nach § 30 OWiG ein Vielfaches. Hinzu kommen zivilrechtliche Folgen: Das Unternehmen kann Organe in Regress nehmen, wenn Pflichten verletzt wurden. Für die IT-Sicherheit verlangt das BSIG von der Geschäftsleitung, Risikomaßnahmen zu billigen und ihre Umsetzung zu überwachen (§ 38 BSIG). Wir prüfen Organisation und Zuständigkeiten, dokumentieren Aufsichtsmaßnahmen und verteidigen Geschäftsleitungen, wenn ein Verfahren eingeleitet wird.
Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.
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