Compliance-Erklärartikel
Produkthaftung bei Lebensmitteln ab 9. Dezember 2026: Was das neue Produkthaftungsgesetz für Rückruf, Eigenmarke und Import ändert
Ab dem 9. Dezember 2026 haften Lebensmittelunternehmen ohne Höchstgrenze, Eigenmarken-Händler, Importeure und Plattformen rücken in die Haftung, und ein Rückruf fließt in die Fehlerprüfung ein. Eine Analyse für Hersteller, Handel und Importeure.
Healthcare · Lebensmittelrecht
Ab 9. Dezember 2026 haften Lebensmittelunternehmen ohne Höchstgrenze
Das neue Produkthaftungsgesetz gilt für alle Lebensmittel, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden. Haftungshöchstgrenze und Selbstbeteiligung entfallen, Eigenmarken-Händler, Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Online-Plattformen rücken in die Haftung, und Gerichte können die Offenlegung interner Unterlagen anordnen.
Am 9. Dezember 2026 tritt das neu gefasste Produkthaftungsgesetz in Kraft. Für Lebensmittel ist das ein größerer Einschnitt, als die bisherige Debatte um Software und KI vermuten lässt: Haftungshöchstgrenze und Selbstbeteiligung fallen weg, weitere Akteure haften wie Hersteller, und ein Rückruf fließt ausdrücklich in die Frage ein, ob ein Produkt fehlerhaft war. Zugleich erreichen die Rückrufzahlen einen Höchststand. Diese Analyse ordnet ein, wo das Haftungsrisiko für Hersteller, Handel und Importeure tatsächlich steigt.
Ausgangslage: Rekord bei Rückrufen, neues Haftungsrecht
Lebensmittelrückrufe sind kein Ausnahmefall mehr. Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zählte für 2025 insgesamt 323 Meldungen auf dem Portal lebensmittelwarnung.de. Häufigster Anlass waren Listerien mit 43 Meldungen, gefolgt von Salmonellen mit 27. Das BVL weist selbst darauf hin, dass viele Rückrufe vorsorglich erfolgen (Pressemitteilung des BVL).
Seit dem 1. Juli 2026 verschärft zudem die Verordnung (EU) 2024/2895 die Listerien-Kriterien für verzehrfertige Lebensmittel: Sie sind über die gesamte Haltbarkeit einzuhalten, also auch dann, wenn die Ware schon im Handel liegt. Was das für die Lebensmittelsicherheit bedeutet, ordnet unser Beitrag zur Listeria-Verordnung ab Juli 2026 ein.
In diese Lage fällt die größte Reform des Produkthaftungsrechts seit 1989. Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 16. Oktober 2026 passieren lassen. Es setzt die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 um und tritt am 9. Dezember 2026 in Kraft. Öffentlich diskutiert wurde die Reform vor allem als Software- und KI-Thema, so auch in unserem Beitrag zur neuen Produkthaftung bei Medizinprodukten. Für Lebensmittel verschieben sich andere Stellschrauben, und sie wiegen schwer.
Was ändert das neue Produkthaftungsgesetz 2026 für Lebensmittel?
Die Haftung wird breiter, höher und leichter durchsetzbar. Lebensmittel waren schon bisher Produkte im Sinne des Gesetzes. Neu ist, dass mehr Unternehmen der Lieferkette als Haftende in Betracht kommen, dass es keine Obergrenze mehr gibt und dass Geschädigte mit Offenlegungsansprüchen und gesetzlichen Vermutungen arbeiten können. Wie die verschuldensunabhängige Haftung grundsätzlich funktioniert, erläutert unser Lexikonbeitrag zum Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG).
Gilt das neue Recht auch für Ware, die vor dem 9. Dezember 2026 produziert wurde?
Maßgeblich ist nicht das Produktionsdatum, sondern das Inverkehrbringen. Nach der Übergangsvorschrift des § 23 gilt für Produkte, die bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wurden, weiter das bisherige Recht. Bei langlebigen Gütern zieht sich der Übergang über Jahre. Bei Frischware, Molkereiprodukten oder Backwaren mit Haltbarkeiten von Tagen oder Wochen greift das neue Recht dagegen praktisch sofort.
Wer Chargen über den Stichtag hinweg ausliefert, sollte das Datum des Inverkehrbringens je Charge festhalten. Im Streitfall entscheidet es über das anwendbare Recht, und damit auch darüber, ob noch eine Höchstgrenze gilt.
Gesetzgebung
Vom alten zum neuen Produkthaftungsrecht
Die wichtigsten Stationen bis zum Stichtag 9. Dezember 2026
- 1. Januar 1990
Bisheriges Produkthaftungsgesetz in Kraft
Das Produkthaftungsgesetz setzt die Richtlinie 85/374/EWG um, mit Haftungshöchstgrenze und Selbstbeteiligung bei Sachschäden.
- 18. November 2024
Neue EU-Richtlinie veröffentlicht
Die Richtlinie (EU) 2024/2853 erscheint im Amtsblatt. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 9. Dezember 2026 umsetzen.
- 17. Dezember 2025
Regierungsentwurf
Das Bundeskabinett beschließt den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts (BT-Drs. 21/4297).
- 1. Juli 2026
Strengere Listerien-Kriterien
Die Verordnung (EU) 2024/2895 gilt: Die Listerien-Kriterien für verzehrfertige Lebensmittel sind bis zum Ende der Haltbarkeit einzuhalten.
- 8. Oktober 2026
Bundestag beschließt
Der Bundestag nimmt das Gesetz in der Fassung des Rechtsausschusses an (BT-Drs. 21/8429), unter anderem mit einer Offenlegungspflicht auch für Dritte.
- 16. Oktober 2026
Bundesrat lässt Gesetz passieren
Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss nicht an. Ausfertigung und Verkündung im Bundesgesetzblatt folgen.
- 9. Dezember 2026
Inkrafttreten
Für alle Produkte, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Produkthaftungsgesetz.
Wer haftet? Hersteller, Eigenmarke, Importeur und Plattform
Das bisherige Recht kannte im Kern den Hersteller, den Quasi-Hersteller, den Importeur in die EU und nachrangig den Lieferanten. Das neue Gesetz ordnet die Haftenden in einem eigenen Teil neu und schließt Lücken, die gerade im Lebensmittelhandel über Online-Kanäle entstanden sind.
Haftet der Händler für Lebensmittel seiner Eigenmarke?
Ja. Nach § 3 Satz 2 gilt als Hersteller auch, wer sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erkennungszeichens als Hersteller ausgibt. Für Handelsmarken des Lebensmitteleinzelhandels ist das der Normalfall: Die Ware stammt vom Lohnhersteller, auf der Packung steht die Marke des Händlers. Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2022 klargestellt, dass dafür kein weiteres Auftreten als Hersteller nötig ist; das Anbringen der Marke genügt (EuGH, Urteil vom 7. Juli 2022, C-264/21, Fennia).
Wer gegenüber Verbrauchern als Hersteller haftet, kann sich nur im Innenverhältnis beim Lohnhersteller schadlos halten. Das setzt belastbare Regress- und Freistellungsklauseln im Herstellungsvertrag voraus, die den Wegfall der Höchstgrenze und die neuen Offenlegungspflichten abbilden.
Wer haftet bei Importware, Fulfilment und Online-Marktplätzen?
Sitzt der Hersteller außerhalb der EU, haften nach § 10 der Importeur und der in der EU ansässige Beauftragte des Herstellers wie dieser selbst. Gibt es beides nicht, haftet nach § 11 der Fulfilment-Dienstleister, also wer für den Hersteller mindestens zwei der Leistungen Lagerung, Verpackung, Adressierung und Versand übernimmt, ohne Eigentümer der Ware zu sein. Findet sich auch dort niemand, haftet nach § 12 der Lieferant, wenn er nicht binnen eines Monats nach Aufforderung einen vorrangig Haftenden benennt. § 13 erstreckt diese Lieferantenhaftung auf Anbieter von Online-Plattformen, wenn sie das Produkt so präsentieren, dass ein durchschnittlicher Verbraucher annimmt, es werde von der Plattform selbst oder unter ihrer Kontrolle angeboten.
Für den Lebensmittelbereich ist das kein Randthema. Nahrungsergänzungsmittel, Superfoods, Gewürze und Süßwaren aus Drittstaaten werden in großem Umfang über Marktplätze und Fulfilment-Lager vertrieben. Bisher lief eine Haftung dort häufig ins Leere, weil der Hersteller nicht greifbar war. Künftig gibt es in aller Regel einen Haftenden mit Sitz in der EU.
Wann ist ein Lebensmittel fehlerhaft?
Am Grundsatz ändert sich nichts: Ein Produkt ist fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die eine Person erwarten darf oder die das Unionsrecht oder nationale Recht vorschreibt. § 7 nennt dafür einen erweiterten Katalog von Umständen. Drei davon sind für Lebensmittel besonders relevant: die Aufmachung einschließlich Kennzeichnung und Warnhinweisen (Nr. 1), Rückrufe und sonstige Maßnahmen von Behörden oder Herstellern (Nr. 6) und die besonderen Bedürfnisse der Nutzergruppe, für die das Produkt bestimmt ist (Nr. 7).
Ist ein Kirschkern im Kuchen ein Produktfehler?
Nicht zwingend. Der Bundesgerichtshof hat im sogenannten Kirschtaler-Fall entschieden, dass Verbraucher keine völlige Gefahrlosigkeit erwarten können (BGH, Urteil vom 17. März 2009, VI ZR 176/08). Ein einzelner Kirschkern in einem Gebäck mit entsteinten Kirschen begründete dort keinen Fehler, weil eine lückenlose Kontrolle jeder Kirsche nicht zumutbar war. Maßstab ist, was nach Art des Produkts und des Herstellungsverfahrens an Sicherheit erwartet werden darf.
Bei produktfremden Fremdkörpern wie Glas-, Metall- oder Kunststoffsplittern fällt die Bewertung erfahrungsgemäß anders aus, weil Verbraucher mit ihnen nicht rechnen müssen. Die Kirschtaler-Linie bleibt auch unter dem neuen Recht der Ausgangspunkt, an dem sich die Gerichte orientieren werden.
Welche Rolle spielen Kennzeichnung, Allergene und besondere Nutzergruppen?
Ein nicht deklariertes Allergen ist für Allergiker ein Sicherheitsrisiko, auch wenn das Lebensmittel für alle anderen unbedenklich ist. Mit dem ausdrücklichen Bezug auf Kennzeichnung, Warnhinweise und die Bedürfnisse der Nutzergruppe stärkt das neue Recht genau diese Konstellation. Dasselbe gilt für Säuglingsnahrung, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke oder Produkte, die erkennbar an Schwangere oder ältere Menschen gerichtet sind. Die Kennzeichnung nach der Lebensmittelinformationsverordnung wird damit zu einem Haftungsthema, nicht nur zu einem Thema der Lebensmittelüberwachung.
Wann wird ein Fehler gesetzlich vermutet?
Hier liegt die wohl folgenreichste Neuerung. Nach § 20 Abs. 1 wird die Fehlerhaftigkeit vermutet, wenn der Beklagte angeordnete Beweismittel nicht offenlegt, wenn das Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen des Unions- oder nationalen Rechts nicht erfüllt, die gerade vor dem eingetretenen Schaden schützen sollen, oder wenn der Schaden durch eine offensichtliche Funktionsstörung bei vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung entstanden ist. Nach § 20 Abs. 2 wird zudem der Ursachenzusammenhang vermutet, wenn der Schaden typischerweise auf einen solchen Fehler zurückgeht.
Für Lebensmittel liegt die Frage nahe, ob ein Verstoß gegen Art. 14 der Basis-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 oder gegen mikrobiologische Kriterien eine solche Vermutung auslöst. Gerichtlich geklärt ist das nicht. Unternehmen sollten aber damit rechnen, dass Geschädigte genau so argumentieren werden.
Ist bei einem Serienfehler die ganze Charge fehlerhaft?
Der Europäische Gerichtshof hat 2015 entschieden, dass bei einem potenziellen Fehler einer Produktgruppe alle Produkte dieser Serie als fehlerhaft eingestuft werden können, ohne dass der Fehler am einzelnen Stück nachgewiesen werden muss (EuGH, Urteil vom 5. März 2015, C-503/13 und C-504/13, Boston Scientific). Die Entscheidung betraf Herzschrittmacher. Ob sie sich auf eine kontaminierte Lebensmittelcharge übertragen lässt, ist offen. Das Argument liegt nahe, wenn eine Charge mit Krankheitserregern belastet war und einzelne Packungen nicht mehr untersucht werden können.
Der Rückruf: Pflicht nach Art. 19 und Indiz im Haftungsprozess
Für Lebensmittel regelt Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002, der sogenannten Basis-Verordnung, wann ein Unternehmen handeln muss. Hält ein Lebensmittelunternehmer ein Lebensmittel, das er eingeführt, erzeugt, verarbeitet, hergestellt oder vertrieben hat, für nicht sicher, muss er es unverzüglich vom Markt nehmen und die Behörde unterrichten. Kann das Produkt den Verbraucher bereits erreicht haben, muss er die Verbraucher informieren und es erforderlichenfalls zurückrufen (VO (EG) Nr. 178/2002 auf EUR-Lex). Was Rücknahme und Rückruf im Einzelnen unterscheidet, erläutert unser Lexikonbeitrag zum Lebensmittelrückruf.
Muss ein Lebensmittel zurückgerufen werden, wenn ein Haftungsrisiko droht?
Ja. Die Pflicht nach Art. 19 hängt nicht von der Haftungsfrage ab. Neu ist die Spannung zwischen beiden: § 7 Nr. 6 macht Rückrufe ausdrücklich zu einem Umstand, der bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen ist. Ein Rückruf ist damit kein Schuldeingeständnis, aber ein Indiz, mit dem Geschädigte arbeiten werden.
Daraus folgt nicht, dass Rückrufe zu vermeiden wären. Ein unterlassener oder verspäteter Rückruf ist sanktionsbewehrt und erhöht das Risiko aus der Produzentenhaftung nach § 823 BGB. Er verschiebt das Risiko, er beseitigt es nicht. Entscheidend wird die Formulierung: Rückruftext, Meldung an die Behörde und Kommunikation in sozialen Medien sollten sachlich festhalten, ob ein Risiko feststeht oder vorsorglich gehandelt wird.
Wer zahlt die Kosten eines Lebensmittelrückrufs?
Die Rückrufkosten selbst, also Logistik, Vernichtung, Kommunikation und Ersatzware, sind kein Schaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Sie trägt zunächst das Unternehmen, das zurückruft. Ob es sie vom Lieferanten oder Lohnhersteller zurückholen kann, richtet sich nach dem Vertrag und nach dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass die Pflichten nach dem Inverkehrbringen über bloße Warnungen hinausgehen und bis zum Rückruf reichen können, ohne dass daraus ein Anspruch auf kostenlose Nachrüstung folgt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2008, VI ZR 170/07).
Versichert werden Rückrufkosten in der Regel nicht über die Produkthaftpflicht, sondern über eine gesonderte Rückrufkostenversicherung. Wer nur eine Haftpflichtpolice führt, sollte prüfen, was im Ernstfall tatsächlich gedeckt ist.
Höhe, Dauer und Beweis: Was die Haftung teurer macht
Was bedeutet der Wegfall der Haftungshöchstgrenze?
Das bisherige Gesetz begrenzte die Haftung für Personenschäden durch gleiche Produkte mit demselben Fehler auf 85 Millionen Euro (§ 10 ProdHaftG alter Fassung) und zog bei Sachschäden eine Selbstbeteiligung von 500 Euro ab (§ 11 alter Fassung). Beides entfällt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.
Gerade bei Lebensmitteln ist das kein theoretischer Punkt. Ein Listerien- oder Salmonellenausbruch erzeugt Serienschäden mit vielen Betroffenen. Der Wegfall der Selbstbeteiligung macht zudem kleine Sachschäden durchsetzbar, die bisher unter der Schwelle lagen. Hinzu kommt, dass § 1 ausdrücklich medizinisch anerkannte Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit erfasst.
Wie lange haftet ein Lebensmittelhersteller nach neuem Recht?
Der Anspruch verjährt nach § 16 drei Jahre ab Kenntnis von Schaden, Fehler und Ersatzpflichtigem. Er erlischt nach § 17 Abs. 1 grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Kann ein Geschädigter wegen der Latenz einer Gesundheitsverletzung nicht innerhalb dieser Frist klagen, verlängert § 17 Abs. 3 sie auf 25 Jahre. Für Lebensmittel betrifft das vor allem Kontaminanten mit chronischer Wirkung. Dokumentation, die heute angelegt wird, muss unter Umständen ein Vierteljahrhundert verfügbar bleiben.
Was müssen Unternehmen im Prozess offenlegen?
Nach § 19 kann das Gericht auf Antrag eines Klägers, der seinen Anspruch plausibel dargelegt hat, die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, über die der Beklagte verfügt. Der Rechtsausschuss hat die Regel erweitert: Auch Dritte können zur Offenlegung verpflichtet werden, unter Wahrung der Zeugnisverweigerungsrechte (BT-Drs. 21/8429). Geschäftsgeheimnisse werden geschützt, die Offenlegung ist auf das Erforderliche und Verhältnismäßige beschränkt.
Für Lebensmittelunternehmen heißt das: HACCP-Unterlagen, Eigenkontrollbefunde, Laborergebnisse und Rückstellmuster sind künftig potenzielle Beweismittel. Wer sie geordnet führt, kann sich verteidigen. Wer sie nicht vorlegen kann, riskiert die Fehlervermutung nach § 20. Hinzu kommt § 22: Berufungs- und Revisionsgerichte veröffentlichen rechtskräftige Urteile in Produkthaftungssachen in anonymisierter oder pseudonymisierter Form.
Was gilt neben dem Produkthaftungsgesetz weiter?
Die Produzentenhaftung nach § 823 BGB bleibt neben dem Produkthaftungsgesetz anwendbar (§ 21). Sie setzt Verschulden voraus, erfasst aber Konstellationen, die das Produkthaftungsgesetz nicht abdeckt. Daneben stehen die behördlichen Instrumente des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs: Anordnungen, Bußgelder und die Information der Öffentlichkeit nach § 40 LFGB. Ein Rückruf ist damit regelmäßig zugleich ein verwaltungsrechtlicher, ein haftungsrechtlicher und ein kommunikativer Vorgang.
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Checkliste: Was Lebensmittelunternehmen bis zum 9. Dezember 2026 tun sollten
Rolle klären. Hersteller, Quasi-Hersteller mit Eigenmarke, Importeur, Beauftragter, Fulfilment-Dienstleister, Lieferant oder Plattform: Die Rolle bestimmt, ab wann und wie Sie haften.
Stichtag dokumentieren. Halten Sie je Charge fest, wann sie in Verkehr gebracht wurde. Bei Ware rund um den 9. Dezember 2026 entscheidet das über das anwendbare Recht.
Verträge anpassen. Liefer- und Herstellungsverträge sollten Regress, Rückrufkosten, die Benennungsfrist nach § 12 und die Mitwirkung bei Offenlegungsverlangen regeln, einschließlich des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.
Versicherung prüfen. Produkthaftpflicht und Rückrufkostenversicherung gehören nebeneinander auf den Prüfstand, insbesondere die Deckungssummen nach Wegfall der Höchstgrenze.
Rückrufplan aktualisieren. Meldung nach Art. 19, Abstimmung mit der Behörde, Text für lebensmittelwarnung.de und Kommunikation in sozialen Medien sollten vorbereitet und rechtlich abgestimmt sein.
Beweisvorsorge treffen. HACCP- und Eigenkontrollunterlagen, Laborbefunde und Rückstellmuster geordnet und offenlegungsfähig aufbewahren, mit gekennzeichneten Geschäftsgeheimnissen.
Marktplatz-Vertrieb prüfen. Ist für Drittstaaten-Ware ein Beauftragter in der EU benannt? Regeln Fulfilment-Verträge die Freistellung?
Offene Auslegungsfragen
Zum neuen Gesetz gibt es noch keine Rechtsprechung. Drei Fragen werden die ersten Verfahren im Lebensmittelbereich prägen. Erstens, ob ein Verstoß gegen Art. 14 der Basis-Verordnung oder gegen mikrobiologische Kriterien die Fehlervermutung des § 20 Abs. 1 auslöst. Zweitens, ob die Boston-Scientific-Rechtsprechung zu Serienfehlern auf kontaminierte Chargen übertragbar ist. Drittens, wie Gerichte einen vorsorglichen Rückruf im Rahmen von § 7 Nr. 6 gewichten.
Unsere Einschätzung: In allen drei Punkten werden Geschädigte die für sie günstige Lesart vertreten. Unternehmen sollten ihre Dokumentation und ihre Rückrufkommunikation so aufstellen, dass sie auch dann tragfähig bleiben.
Was das für Hersteller, Handel und Importeure bedeutet
Für Verbraucher ändert sich vor allem die Durchsetzbarkeit: keine Selbstbeteiligung, leichtere Beweisführung, mehr Anspruchsgegner in der EU. Für Unternehmen der Lebensmittelkette verschiebt sich das Risiko spürbar. Wer Eigenmarken führt, importiert oder über Marktplätze verkauft, sollte die verbleibenden Wochen bis zum Stichtag für eine Bestandsaufnahme nutzen. Warten ist keine Strategie.
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Häufige Fragen zur Produkthaftung bei Lebensmitteln
Für Lebensmittel, die ab diesem Tag in Verkehr gebracht werden, gilt das neue Produkthaftungsgesetz. Haftungshöchstgrenze und Selbstbeteiligung entfallen, Eigenmarken-Händler, Importeure, Fulfilment-Dienstleister und Plattformen können haften, Gerichte können die Offenlegung von Beweismitteln anordnen, und unter bestimmten Voraussetzungen wird ein Fehler gesetzlich vermutet.
Maßgeblich ist das Inverkehrbringen, nicht die Produktion. Wurde ein Produkt bis einschließlich 8. Dezember 2026 in Verkehr gebracht, gilt nach § 23 das bisherige Recht. Für Ware, die erst ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht wird, gilt das neue Recht, auch wenn sie früher hergestellt wurde.
Ja. Wer seinen Namen oder seine Marke auf ein Produkt setzt, gilt nach § 3 Satz 2 als Hersteller. Das gilt auch dann, wenn ein Lohnhersteller das Lebensmittel produziert hat. Der Händler kann sich im Innenverhältnis beim Lohnhersteller schadlos halten, wenn der Vertrag das regelt.
Zunächst das Unternehmen, das zurückruft. Rückrufkosten sind kein Schaden im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Ob sie beim Lieferanten oder Lohnhersteller zurückgeholt werden können, richtet sich nach dem Vertrag und dem allgemeinen Schadensersatzrecht. Abgesichert werden sie meist über eine gesonderte Rückrufkostenversicherung.
Nein. Nach § 7 Nr. 6 ist ein Rückruf aber ein Umstand, der bei der Beurteilung der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen ist. Die Pflicht zum Rückruf nach Art. 19 der Basis-Verordnung bleibt davon unberührt. Rückrufe sollten deshalb sachlich formuliert werden und erkennbar machen, ob vorsorglich gehandelt wird.
Ansprüche verjähren drei Jahre ab Kenntnis und erlöschen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Bei Gesundheitsschäden, die sich erst spät zeigen, verlängert sich die Erlöschensfrist auf 25 Jahre (§ 17 Abs. 3).
Das beantwortet dieser Beitrag
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