Compliance-Erklärartikel

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Wann sich Ärzte, Apotheker und Pflegedienste strafbar machen

Abrechnungsbetrug zählt zu den häufigsten Wirtschaftsdelikten im Gesundheitswesen. Wann Ärzte, Apotheker und Pflegedienste sich strafbar machen und warum Bestechlichkeit nach § 299a StGB häufig gleich mitverfolgt wird.

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen: Wann sich Ärzte, Apotheker und Pflegedienste strafbar machen

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen zählt zu den wirtschaftlich folgenreichsten Vorwürfen, denen Ärztinnen und Ärzte, Apothekenbetreiber, Krankenhausträger sowie Pflegedienste ausgesetzt sein können. Neben dem klassischen Betrug nach Paragraf 263 StGB drohen bei Zuweisungen gegen Vorteile zusätzlich die Straftatbestände der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach den Paragrafen 299a, 299b StGB. Strafe, Vermögensabschöpfung und der drohende Verlust von Approbation und Kassenzulassung treffen häufig zusammen. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Konstellationen strafbar sind und was auf dem Spiel steht.

In Kürze Abrechnungsbetrug ist eine spezielle Form des Betrugs nach Paragraf 263 StGB, begangen durch falsche oder unrechtmäßige Abrechnungen gegenüber KrankenkassenTypische Formen: Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, Upcoding, falsche DiagnoseangabenSeit 2016 stellen die Paragrafen 299a, 299b StGB Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen eigenständig unter StrafeBeide Delikte treten in der Verfahrenswirklichkeit häufig gemeinsam aufNeben dem Strafverfahren drohen parallel berufsrechtliche, zulassungsrechtliche und steuerliche Konsequenzen

Ausgangslage: ein besonders folgenreicher Tatvorwurf

Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen bezeichnet die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen gegenüber gesetzlichen Krankenkassen, privaten Krankenversicherungen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder anderen Kostenträgern, denen es an den materiellen Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Er gehört zu den in der Rechtsprechung am häufigsten verhandelten Wirtschaftsdelikten im Gesundheitssektor.

Betroffen sind nicht nur nieder gelassene Ärztinnen und Ärzte, sondern auch Apothekenbetreiber, Krankenhausträger sowie Inhaber von Pflegediensten und Medizinischen Versorgungszentren. Die wirtschaftliche und berufliche Tragweite eines solchen Vorwurfs geht dabei häufig weit über das eigentliche Strafverfahren hinaus.

Entwicklung

Wie sich das Recht des Abrechnungsbetrugs entwickelte

Von der BGH-Regelungslücke 2016 zur heutigen Verfolgungspraxis

  1. Grundlegend

    BGH deckt Regelungslücke auf

    Der Bundesgerichtshof stellt in einer Großen-Senat-Entscheidung (BGHSt 57, 202) klar, dass niedergelassene Vertragsärzte weder Amtsträger noch Beauftragte im Sinne des allgemeinen Korruptionsstrafrechts sind, eine Regelungslücke wird sichtbar.

  2. 30. Mai 2016

    Neue Straftatbestände eingeführt

    Das Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen führt die Paragrafen 299a und 299b StGB ein und schließt die vom BGH aufgezeigte Lücke.

  3. Laufend

    Rechtsprechung wird konkretisiert

    Der Bundesgerichtshof konkretisiert in seiner Rechtsprechung fortlaufend, wann Upcoding und fehlerhafte Plausibilisierung strafbar sind.

  4. Aktuell

    Verschärfte Verfolgungspraxis

    Schwerpunktstaatsanwaltschaften verfolgen Abrechnungsbetrug und Heilberufekorruption zunehmend systematisch, oft in Kombination mit Steuerstrafverfahren.

Die juristische Bewertung

Was ist Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen?

Abrechnungsbetrug erfüllt den allgemeinen Betrugstatbestand nach Paragraf 263 StGB: Durch Täuschung über abrechnungsrelevante Tatsachen wird ein Irrtum beim Kostenträger erregt, der zu einer Vermögensverfügung und damit zu einem Schaden führt. Typische Erscheinungsformen sind die Abrechnung nicht erbrachter Leistungen, bei denen Patientinnen und Patienten in der Abrechnung erscheinen, obwohl kein Behandlungskontakt stattfand, sowie das sogenannte Upcoding, bei dem eine aufwändigere und höher vergütete Leistungsziffer angesetzt wird, als tatsächlich gerechtfertigt wäre.

Wichtig zur Einordnung: Auch falsche Diagnoseangaben, die allein dazu dienen, bestimmte Leistungen überhaupt erst abrechenbar zu machen, fallen unter den Tatbestand, selbst wenn die tatsächlich erbrachte Behandlung medizinisch sinnvoll war.

Was ist Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach Paragraf 299a StGB?

Die seit 2016 geltenden Paragrafen 299a und 299b StGB erfassen Korruptionskonstellationen im Gesundheitswesen: Wer als Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Zuweisung von Patientinnen und Patienten oder mit der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, macht sich nach Paragraf 299a StGB strafbar. Wer einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt, nach Paragraf 299b StGB.

Diese Regelung schließt eine Regelungslücke, die der Bundesgerichtshof zuvor aufgezeigt hatte: Niedergelassene Vertragsärzte sind weder Amtsträger im Sinne des Strafgesetzbuches noch Beauftragte im Sinne des allgemeinen Korruptionstatbestands, sodass Zuweisungen gegen Vorteile bis 2016 strafrechtlich kaum erfassbar waren.

Wann macht sich ein Arzt strafbar?

In der Verfahrenswirklichkeit treten Abrechnungsbetrug und Heilberufekorruption häufig gemeinsam auf: Ein Beispiel ist die Verordnung bestimmter Produkte gegen die Zahlung von Vorteilen durch einen Anbieter, kombiniert mit einer entsprechend angepassten Abrechnung. Auch die Annahme von Geldern für die Verordnung von Produkten eines bestimmten Anbieters kann sowohl Betrug als auch Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erfüllen.

Entscheidend ist stets die konkrete Tathandlung, nicht die grundsätzliche Zusammenarbeit mit Industriepartnern oder anderen Leistungserbringern. Rechtmäßige Kooperationen, etwa im Rahmen zulässiger Fortbildungssponsorings, sind davon zu unterscheiden.

Welche Strafen und Folgen drohen?

Neben der eigentlichen Strafe nach dem jeweiligen Straftatbestand droht regelmäßig eine Vermögensabschöpfung in Höhe der unrechtmäßig erlangten Vergütung. Hinzu kommen häufig ein drohender Widerruf der Approbation und der Verlust der Kassenzulassung, was die wirtschaftliche Existenz einer Praxis unmittelbar bedrohen kann.

Werden betrügerisch erlangte Einnahmen nicht ordnungsgemäß versteuert, kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 Abgabenordnung in Betracht. Diese Parallelität von Straf-, Berufs-, Zulassungs- und Steuerverfahren ist der Grund, weshalb eine Verteidigung von Beginn an in mehreren Dimensionen gleichzeitig gedacht werden muss.

Eine erfolgreiche strafrechtliche Verteidigung, die trotzdem zum Approbationswiderruf führt, hat ihr eigentliches Ziel verfehlt. Beide Ebenen gehören von Anfang an zusammen gedacht.
Thomas Bruggmann LL.M.Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

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Für Praxen, Apotheken und Pflegedienste lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Sind unsere Abrechnungsprozesse gegen typische Fehlerquellen wie Upcoding oder Falschdiagnosen abgesichert? Bestehen Kooperationen mit Industriepartnern, die im Einzelfall als Vorteilsgewährung gewertet werden könnten? Und ist unsere Dokumentation im Streitfall belastbar und nachvollziehbar?

juravendis begleitet Ärztinnen, Ärzte, Apotheken und Pflegedienste im Wirtschaftsstrafrecht bei der Absicherung von Abrechnungsprozessen und bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des Abrechnungsbetrugs.

Häufige Fragen zum Abrechnungsbetrug im Gesundheitswesen

Abrechnungsbetrug bezeichnet die strafbare Geltendmachung medizinischer Leistungen gegenüber Krankenkassen oder anderen Kostenträgern, denen es an den materiellen Voraussetzungen ihrer Vergütungsfähigkeit fehlt. Er erfüllt den allgemeinen Betrugstatbestand nach Paragraf 263 StGB und zählt zu den häufigsten Wirtschaftsdelikten im Gesundheitswesen.

Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach Paragraf 299a StGB liegt vor, wenn ein Angehöriger eines Heilberufs im Zusammenhang mit der Zuweisung von Patienten oder der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. Der Tatbestand wurde 2016 eingeführt, um eine zuvor bestehende Regelungslücke zu schließen.

Ein Arzt macht sich strafbar, wenn er Leistungen abrechnet, die nicht oder nicht im abgerechneten Umfang erbracht wurden, wenn er durch Upcoding eine höherwertige Leistungsziffer ansetzt, als tatsächlich gerechtfertigt wäre, oder wenn er falsche Diagnosen dokumentiert, um Leistungen abrechenbar zu machen. Kommen Vorteile im Zusammenhang mit Zuweisungen oder Verordnungen hinzu, tritt zusätzlich eine mögliche Strafbarkeit nach Paragraf 299a StGB hinzu.

Neben der eigentlichen Strafe drohen eine Vermögensabschöpfung in Höhe der unrechtmäßig erlangten Vergütung, ein möglicher Widerruf der Approbation, der Verlust der Kassenzulassung sowie bei nicht ordnungsgemäß versteuerten Einnahmen zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung nach Paragraf 370 Abgabenordnung.

Beide Delikte treten in der Praxis häufig gemeinsam auf, sind aber rechtlich unterschiedlich zu bewerten. Abrechnungsbetrug betrifft die Täuschung des Kostenträgers über abrechnungsrelevante Tatsachen, Bestechlichkeit im Gesundheitswesen betrifft die Annahme von Vorteilen im Zusammenhang mit Zuweisungen oder Verordnungen. Eine Handlung kann beide Tatbestände gleichzeitig erfüllen.

Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Fachanwaltliche Einordnung von Wirtschaftsstrafrecht und Compliance im Gesundheitswesen. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Thomas Bruggmann LL.M. am 28. August 2026.

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