Healthcare · Futtermittelrecht

Anwalt für Futtermittelrecht

Vom Stall bis zum Napf. Betriebszulassung, Zusatzstoffe, Kennzeichnung, Arznei- und Diätfuttermittel und unerwünschte Stoffe: Wir begleiten Hersteller und Händler von Nutz- und Heimtierfutter durch das Futtermittelrecht.

Bundesweit · Unverbindliches Angebot

In Kürze

Im Überblick

Themen im Futtermittelrecht

Acht Themenfelder, die im Futtermittelrecht regelmäßig zusammenkommen, von der Betriebszulassung bis zum Rückruf.

Betriebszulassung & Hygiene

VO (EG) 183/2005

  • Registrierung oder Zulassung
  • Hofmischer und mobile Mischer
Lexikon: Hofmischer

Zusatzstoffe

VO (EG) 1831/2003

  • Zulassung und Risikobewertung
  • Vormischungen

Unerwünschte Stoffe

RL 2002/32/EG

  • Höchstgehalte für Kontaminanten
  • Verkehrs- und Verfütterungsverbote
Blog: Höchstgehalte

Kontrolle, Rückruf & Lieferkette

Krisenmanagement

  • Beanstandung, Bußgeld, Rückruf
  • Bio-Futter und Entwaldungsverordnung
Blog: EUDR

Von der Zulassung bis zum Rückruf, ein Ansprechpartner

Das Futtermittelrecht ist fast vollständig europäisch geprägt und verknüpft rechtliche mit naturwissenschaftlichen Fragen. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und bereiten Ihre Entscheidungen gegenüber Behörden, Wettbewerbern und Gerichten vor, für Hersteller und Händler von Nutz- und Heimtierfutter.

Ohne Zulassung kein Inverkehrbringen.

Das Futtermittelrecht ruht auf der Basis-Verordnung (EG) 178/2002 und der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) 183/2005, ergänzt durch das LFGB. Sie regeln, wer Futtermittel herstellen und in Verkehr bringen darf, und unter welchen hygienischen Voraussetzungen.

Futtermittelzusatzstoffe brauchen eine eigene Zulassung nach VO (EG) 1831/2003, gestützt auf eine wissenschaftliche Risikobewertung; Hofmischer und mobile Mischer brauchen für Arzneifuttermittel eine eigene Zulassung. Wir begleiten Betriebs- und Zusatzstoff-Zulassung und arbeiten dabei mit naturwissenschaftlichen Experten zusammen.

Stolperfalle Einen Betrieb ohne Registrierung oder Zulassung nach VO 183/2005 betreiben.

Hilft Betriebszulassung und Zusatzstoff-Zulassung als getrennte Verfahren einplanen.

Die Deklaration entscheidet mit über die Verkehrsfähigkeit.

Die VO (EG) 767/2009 regelt Inverkehrbringen und Kennzeichnung von Futtermitteln bis ins Detail. Werbeaussagen dürfen nach Art. 13 nicht versprechen, Krankheiten zu verhüten, zu behandeln oder zu heilen; die Health-Claims-Verordnung für Lebensmittel gilt hier nicht.

Ausnahme sind Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke nach VO (EU) 2020/354, die mit dem amtlichen Wortlaut etwa auf chronische Niereninsuffizienz hinweisen dürfen. Wir prüfen Etiketten, Werbung und Onlineshop, erstellen bei Bedarf anwaltliche Verkehrsfähigkeitsgutachten und wehren wettbewerbsrechtliche Abmahnungen ab.

Hilft Deklaration und Werbeaussagen vor dem Druck rechtlich prüfen lassen.

Stolperfalle Mit Wirkaussagen werben, die das Produkt zum Tierarzneimittel machen.

Grenzwerte schützen Tier, Mensch und Ihr Produkt.

Unerwünschte Stoffe wie Dioxine, Schwermetalle und Mykotoxine unterliegen Höchstgehalten nach der Richtlinie 2002/32/EG; mikrobiologische Risiken wie Salmonellen erfasst die allgemeine Futtermittelsicherheit. Werden Grenzwerte überschritten, drohen Verkehrs- und Verfütterungsverbote.

Für Arzneifuttermittel gilt seit 2022 die VO (EU) 2019/4 mit Kreuzkontaminationsgrenzwerten für antimikrobielle Wirkstoffe. Weil kontaminierte Futtermittel über Fleisch, Milch und Eier in die Lebensmittelkette gelangen können, prüft die amtliche Überwachung streng. Wir helfen, Eingangskontrollen und Lieferketten sorgfältig aufzustellen, einschließlich Bio-Anforderungen und Entwaldungsverordnung.

Stolperfalle Höchstgehalte für unerwünschte Stoffe erst nach einer Kontamination prüfen.

Hilft Lieferketten und Eingangskontrollen auf die geltenden Höchstgehalte ausrichten.

Im Ernstfall zählt jede Stunde.

Die amtliche Futtermittelüberwachung liegt bei den Landesbehörden, koordiniert vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL). Beanstandungen, Bußgeldbescheide und Rückrufe können einen Betrieb empfindlich treffen.

Wir prüfen die Vorwürfe, verteidigen Ihr Produkt und handeln, wo nötig, Aufbrauchfristen und rechtskonforme Anpassungen aus, gegenüber Behörden wie vor Gericht.

Hilft Bei einer Beanstandung sofort Frist und Aufbrauchoptionen prüfen.

Stolperfalle Einen Bußgeldbescheid ohne Prüfung der Vorwürfe akzeptieren.

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Erstgespräch & Produkteinordnung

    Wir klären, wie Ihr Produkt einzuordnen ist und welche Verordnungen greifen.

  2. Zulassung & Registrierung

    Wir begleiten Betriebszulassung, Registrierung und, wo nötig, die Zusatzstoff-Zulassung.

  3. Kennzeichnung & Compliance

    Wir prüfen Deklaration, Kennzeichnung und Werbung auf Konformität.

  4. Laufende Betreuung

    Wir bleiben an Ihrer Seite, bei amtlichen Kontrollen, Beanstandungen und Rückrufen.

Selbst-Check

Für wen wir im Futtermittelrecht arbeiten

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt.

Ich stelle Futtermittel her, mische selbst oder bringe Futter in Verkehr
Ich verwende oder vertreibe Futtermittelzusatzstoffe
Ich werbe mit gesundheitsbezogenen Aussagen für Heimtierfutter
Mein Produkt wurde beanstandet oder abgemahnt

Stell oben ein, was auf dich zutrifft.

Unsicher? Sprechen wir drüber.

Häufige Fragen zum Futtermittelrecht

Futtermittelrecht: Was Sie wissen sollten

Nicht für jede Frage, aber immer dann, wenn eine Betriebszulassung, ein neues Produkt, eine Werbekampagne, eine amtliche Beanstandung oder eine Abmahnung ansteht. In diesen Situationen laufen häufig Fristen, und eine voreilige Entscheidung lässt sich später nur mit großem Aufwand korrigieren. Futtermittelrecht ist eine Querschnittsmaterie: Europäische Verordnungen regeln Hygiene, Zusatzstoffe, Kennzeichnung, Diät- und Arzneifuttermittel, das LFGB die nationale Überwachung, dazu kommen Öko-Recht, Entwaldungsverordnung und Wettbewerbsrecht. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Futtermittelrecht ordnet Ihre Situation in diesem Gesamtbild ein. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wo Sie Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können.

Kurzantwort
Ja, sobald Fristen laufen
Zulassung, Werbung, Beanstandung, Abmahnung

Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Futtermittelrecht. Auch der Fachanwalt für Agrarrecht deckt das Futtermittelrecht nur am Rand ab; sein Schwerpunkt liegt bei Landpacht, Hofübergabe und Agrarförderung. Wer nach einem „Fachanwalt für Futtermittelrecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Futtermittelhersteller, Mischfutterwerke, Hofmischer und Heimtierfutter-Anbieter regelmäßig berät und die Abläufe der Futtermittelüberwachung kennt. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Zulassungs-, Kennzeichnungs- und Werbefragen regelmäßig begleitet und ob sie im Streitfall auch vor Behörden und Gerichten vertritt.

Kurzantwort
Kein eigener Titel
Entscheidend ist Erfahrung mit dem EU-Futtermittelrecht

Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung eines Etiketts oder einer Werbeaussage ist ein überschaubares Mandat, die Begleitung einer Betriebs- oder Zusatzstoff-Zulassung oder eines Rückrufs ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.

Vergütung
RVG oder Vereinbarung
Erstes Strategiegespräch unverbindlich

In der Regel ja. Nach der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) 183/2005 müssen sich Futtermittelunternehmer grundsätzlich registrieren lassen; für bestimmte Tätigkeiten, etwa die Herstellung oder das Inverkehrbringen bestimmter Zusatzstoffe und Vormischungen, ist eine Zulassung erforderlich. Wer Arzneifuttermittel herstellt, braucht nach der VO (EU) 2019/4 zusätzlich eine eigene Zulassung, das gilt für Futtermühlen ebenso wie für Hofmischer und mobile Mischer. Auch Landwirte, die Futter nur für den eigenen Betrieb mischen, fallen in bestimmten Fällen darunter. Wir prüfen, welche Registrierung oder Zulassung Ihr Betrieb braucht, begleiten das Verfahren bei der zuständigen Behörde und bereiten Sie auf Kontrollen vor.

Betrieb
Registrierung oder Zulassung
VO (EG) 183/2005, Arzneifutter VO (EU) 2019/4

Nur eingeschränkt. Nach Art. 13 der VO (EG) 767/2009 darf Futter nicht damit beworben werden, dass es Krankheiten verhütet, behandelt oder heilt. Die Health-Claims-Verordnung, die für Lebensmittel bestimmte gesundheitsbezogene Angaben erlaubt, gilt für Futtermittel nicht. Eine Ausnahme bilden Diätfuttermittel für besondere Ernährungszwecke nach VO (EU) 2020/354: Sie dürfen mit dem amtlichen Wortlaut etwa auf die Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz hinweisen. Wer darüber hinausgeht, riskiert die Einstufung als Tierarzneimittel und Abmahnungen. Wir prüfen Etiketten, Onlineshop und Kampagnen und zeigen, welche Aussagen zulässig sind und wo die Grenze zum Tierarzneimittel verläuft.

Werbung
Art. 13 VO 767/2009
Krankheitsbezug nur bei Diätfutter

Für chemische Kontaminanten wie Dioxine, Schwermetalle und Aflatoxin gelten die Höchstgehalte der Richtlinie 2002/32/EG, die in Deutschland über die Futtermittelverordnung umgesetzt ist. Für Lebensmittel gilt dagegen die Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915, beide Regelwerke werden in der Praxis häufig verwechselt. Mikrobiologische Risiken wie Salmonellen erfasst die allgemeine Pflicht, nur sichere Futtermittel in Verkehr zu bringen. Werden Höchstgehalte überschritten, darf das Futter weder in Verkehr gebracht noch verfüttert werden; eine Verdünnung durch Vermischen ist verboten. Wir helfen, Eingangskontrollen und Lieferantenverträge auf die Höchstgehalte auszurichten, und vertreten Sie, wenn eine Partie beanstandet wird.

Unerwünschte Stoffe
RL 2002/32/EG
Dioxine, Schwermetalle, Mykotoxine

Zunächst zählt die Frist. Gegen einen Bußgeldbescheid kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden, und auch behördliche Anordnungen und Abmahnungen setzen kurze Fristen. Wir prüfen die Vorwürfe und die Analyseergebnisse, nehmen Akteneinsicht und stimmen mit Ihnen ab, welche Schritte sofort nötig sind. Wo möglich, handeln wir Aufbrauchfristen und Anpassungen aus, statt es auf einen Rückruf ankommen zu lassen. Im Streitfall vertreten wir Sie im Widerspruchs- und Klageverfahren, im Bußgeldverfahren und bei wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen.

Krisenfall
Frist zuerst prüfen
Einspruch gegen Bußgeldbescheid binnen zwei Wochen

Ihre Frage ist nicht dabei?

Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

Nächster Schritt

Warten ist keine Strategie.

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