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Einzelfuttermittel

Aktualisiert September 2026 ca. 11Minuten Norm-Anker: Art. 3 Abs. 2 lit. g u. h VO (EG) Nr. 767/2009

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juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Futtermittel- und Lebensmittelrecht.

  • Futtermittelrecht

Ein Einzelfuttermittel ist ein einzelnes Erzeugnis wie Weizen, Sojaextraktionsschrot oder Calciumcarbonat, das der Tierernährung dient – unmittelbar, verarbeitet oder als Ausgangsstoff für Mischungen. Erst wenn mindestens zwei solcher Erzeugnisse zusammengeführt werden, entsteht rechtlich ein Mischfuttermittel. Die Abgrenzung ist keine akademische Frage: Sie entscheidet, welche Kennzeichnungspflichten gelten, ob ein Zusammensetzungsverzeichnis mit Gewichtsprozenten nötig ist – und ob eine falsche Einordnung als Ordnungswidrigkeit nach § 60 LFGB geahndet werden kann.

In Kürze Einzelfuttermittel und Mischfuttermittel sind in Art. 3 Abs. 2 lit. g und lit. h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 EU-weit legaldefiniert.Ein Mischfuttermittel entsteht erst durch die Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln – ein einzelnes, auch verarbeitetes Erzeugnis bleibt Einzelfuttermittel.Bloßes Trocknen, Mahlen oder Zerkleinern eines einzigen Erzeugnisses ändert die Einordnung nicht (Empfehlung 2011/25/EU).Der freiwillige Katalog der Einzelfuttermittel (VO (EU) Nr. 68/2013) legt in 13 Kategorien verbindliche Bezeichnungen fest, sobald sie verwendet werden.Mischfuttermittel benötigen ein Zusammensetzungsverzeichnis nach Gewicht (Art. 17 VO 767/2009); Gewichtsprozente sind nur Pflicht, wenn ein Bestandteil beworben wird.

Die Legaldefinitionen im Wortlaut

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. g der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) sind Einzelfuttermittel "Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, die vorrangig zur Deckung des Ernährungsbedarfs von Tieren dienen, im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, und Erzeugnisse ihrer industriellen Verarbeitung sowie organische oder anorganische Stoffe, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur Tierernährung durch orale Fütterung bestimmt sind, sei es unmittelbar als solche oder in verarbeiteter Form, für die Herstellung von Mischfuttermitteln oder als Trägerstoff für Vormischungen".1

Ein Mischfuttermittel ist nach Art. 3 Abs. 2 lit. h derselben Verordnung "eine Mischung aus mindestens zwei Einzelfuttermitteln, mit Futtermittelzusatzstoffen oder ohne Futtermittelzusatzstoffe, die zur oralen Fütterung in Form eines Alleinfuttermittels oder Ergänzungsfuttermittels bestimmt sind". Die Zwei-Komponenten-Schwelle ist damit das entscheidende Tatbestandsmerkmal.

Im selben Absatz definiert die Verordnung drei Unterkategorien des Mischfuttermittels: das Alleinfuttermittel, das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht (lit. i), das Ergänzungsfuttermittel mit hohem Gehalt an bestimmten Stoffen, das aber nur zusammen mit anderen Futtermitteln die tägliche Ration deckt (lit. j), sowie das Mineralfuttermittel als Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche (lit. k).

Wo die Grenze verläuft

Die Empfehlung der Kommission 2011/25/EU zur Abgrenzung von Einzelfuttermitteln, Futtermittelzusatzstoffen, Biozidprodukten und Tierarzneimitteln stellt klar, dass Naturerzeugnisse aus ganzen Pflanzen oder Teilen davon auch dann Einzelfuttermittel bleiben, wenn sie durch eine begrenzte physische Verarbeitung, wie zum Beispiel Zerkleinern, Mahlen oder Trocknen, hergestellt wurden.

Auch Konservieren oder Silieren eines einzigen Ausgangserzeugnisses ändert an der Einordnung nichts. Die Verordnung behandelt Konservierungs- und Silierzusatzstoffe in Art. 21 Abs. 2 gesondert: Ihr Zusatz allein macht aus einem Einzelfuttermittel noch kein Mischfuttermittel, schränkt aber die dort vorgesehene Kennzeichnungserleichterung ein.

Schwieriger ist die Abgrenzung zum Futtermittelzusatzstoff: Chemisch genau definierte, standardisierte Stoffe können Zusatzstoffe sein, müssen es aber nicht – die Empfehlung nennt ausdrücklich Saccharose und bestimmte Mineralsalze als Beispiele für standardisierte Einzelfuttermittel. Ein Indiz für einen Zusatzstoff ist, wenn aus Gesundheitsgründen ein Höchstgehalt in der Tagesration vorgeschrieben werden muss.

Der Katalog der Einzelfuttermittel

Die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1) stellt den in Art. 24 VO (EG) Nr. 767/2009 vorgesehenen Gemeinschaftskatalog der Einzelfuttermittel bereit. Er gliedert sich in 13 Kategorien, von Getreidekörnern über Ölsaaten, Körnerleguminosen und Milcherzeugnisse bis zu Mineralstoffen und Erzeugnissen von Landtieren und Fisch.

Die Nutzung des Katalogs ist ausdrücklich freiwillig. Wer sich für eine Katalog-Bezeichnung entscheidet, ist aber daran gebunden: Sie darf nur für ein Einzelfuttermittel benutzt werden, das den Anforderungen des betreffenden Eintrags genügt. Für pflanzliche Erzeugnisse gilt dabei eine botanische Reinheit von mindestens 95 %.

Typische Katalogeinträge sind Weizen und Weizenkleie, Soja- und Rapsextraktionsschrot, Molkenpulver oder Fischmehl. Für tierische Erzeugnisse gelten zusätzlich die Vorgaben der Verordnungen über tierische Nebenprodukte, für Fischmehl und vergleichbare Erzeugnisse ergänzend die Beschränkungen der TSE-Verordnung (EG) Nr. 999/2001.

Warum die Einordnung praktisch zählt

Für Einzelfuttermittel schreibt Art. 16 VO 767/2009 vor, dass die Bezeichnung der Natur des Stoffes entsprechen und dessen Herkunft sowie Art der Be- oder Verarbeitung erkennen lassen muss, ergänzt um die analytischen Bestandteile nach Anhang V.

Für Mischfuttermittel verlangt Art. 17 zusätzlich ein Zusammensetzungsverzeichnis: alle enthaltenen Einzelfuttermittel, aufgeführt in absteigender Reihenfolge nach Gewicht. Die Gewichtsprozente selbst sind grundsätzlich fakultativ – zwingend werden sie erst, wenn ein Einzelfuttermittel durch Worte, Bilder oder Grafiken besonders hervorgehoben wird.

Die Verordnung kennt gezielte Erleichterungen: Für Einzelfuttermittel ohne Zusatzstoffe (außer Konservierungs- oder Siliermitteln), die im Rahmen der Primärproduktion geliefert werden, entfallen mehrere Pflichtangaben (Art. 21 Abs. 2). Bei Mischfuttermitteln aus höchstens drei Einzelfuttermitteln können bestimmte Angaben entfallen, wenn die Beschreibung die verwendeten Erzeugnisse bereits erkennen lässt (Art. 21 Abs. 5).

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Einordnung im Gesamtsystem des Futtermittelrechts

Für das bloße Inverkehrbringen von Einzel- oder Mischfuttermitteln ist keine produktbezogene Zulassung erforderlich – sie müssen lediglich den Beschaffenheits- und Kennzeichnungsanforderungen der VO 767/2009 entsprechen. Betriebe unterliegen jedoch seit 2006 einer umfassenden Registrierungspflicht nach Art. 9 der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005.

Eine Zulassungspflicht nach Art. 10 VO 183/2005 besteht darüber hinaus etwa für Hersteller von Futtermittelzusatzstoffen und Vormischungen sowie für Mischfuttermittelhersteller, die solche Zusatzstoffe verwenden. Wer Kontaminanten-Höchstgehalte einhalten muss, findet die Einzelheiten in unserem Beitrag zur Überarbeitung der Futtermittel-Höchstgehalte.

Auch die prozessbegleitende Eigenkontrolle nach dem HACCP-Konzept setzt an bestimmten Verarbeitungsstufen an derselben betrieblichen Realität an: Wer Einzelfuttermittel zu Mischfuttermitteln verarbeitet, muss die dabei entstehenden Gefahren systematisch beherrschen.

Vier Prüfsteine für die richtige Einordnung

Was bei der Abgrenzung zwischen Einzel- und Mischfuttermittel zählt, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Ein Erzeugnis oder mehrere?

Die Zwei-Komponenten-Schwelle aus Art. 3 Abs. 2 lit. h ist die entscheidende Weiche für alle weiteren Kennzeichnungspflichten.

Hilft Bei einem einzigen Ausgangserzeugnis bleibt es beim Einzelfuttermittel.

Stolperfalle Zwei oder mehr Erzeugnisse ungeprüft weiter als Einzelfuttermittel deklarieren.

Bloße Verarbeitung oder echte Mischung?

Die Empfehlung 2011/25/EU zieht die Grenze zwischen begrenzter physischer Verarbeitung und einer echten Mischung.

Hilft Trocknen, Mahlen und Zerkleinern eines einzigen Erzeugnisses ändert die Einordnung nicht.

Stolperfalle Zusatzstoffe unter der Einzelfuttermittel-Bezeichnung mitlaufen lassen.

Katalogbegriff korrekt nutzen.

Die Nutzung des Katalogs ist freiwillig, seine Bezeichnungen sind aber verbindlich, sobald man sie wählt.

Hilft Eine Katalog-Bezeichnung nur für Erzeugnisse verwenden, die dem jeweiligen Eintrag entsprechen.

Stolperfalle Eine Katalog-Bezeichnung trotz fehlender 95 % botanischer Reinheit verwenden.

Art. 16 oder Art. 17?

Wird ein Einzelfuttermittel in der Kennzeichnung hervorgehoben, wird die sonst fakultative Prozentangabe nach Art. 17 Abs. 1 lit. c zwingend.

Hilft Bei Mischfuttermitteln ein vollständiges Zusammensetzungsverzeichnis nach Gewicht führen.

Stolperfalle Gewichtsprozente weglassen, obwohl ein Bestandteil beworben wird.

Zeitleiste

Von getrennten Richtlinien zur einheitlichen Verordnung

Wie sich Einzel- und Mischfuttermittel europarechtlich entwickelt haben.

  1. 1979

    Richtlinie zu Mischfuttermitteln

    Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates regelt erstmals EG-weit den Verkehr mit Mischfuttermitteln.

  2. 1996

    Richtlinie zu Einzelfuttermitteln

    Die Richtlinie 96/25/EG des Rates verankert den Einzelfuttermittelbegriff auf europäischer Ebene.

  3. 2010

    Zusammenführung in der VO (EG) Nr. 767/2009

    Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2010 und hebt die bisherigen Einzel- und Mischfuttermittel-Richtlinien auf.

  4. seit 2013

    Katalog der Einzelfuttermittel

    Die Verordnung (EU) Nr. 68/2013 stellt einen freiwillig nutzbaren, EU-weit einheitlichen Katalog mit 13 Kategorien bereit.

Registrierung, Zulassung und die Folgen einer Falscheinordnung

Eine unzutreffende Einordnung führt regelmäßig zu Kennzeichnungsverstößen und kann eine Irreführung nach Art. 11 VO 767/2009 begründen. In Deutschland werden solche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten nach § 60 LFGB geahndet.

§ 60 Abs. 5 LFGB staffelt die Geldbußen nach Schwere: bis zu 100.000 Euro, bis zu 50.000 Euro oder – für die übrigen Fälle, zu denen reine Kennzeichnungsverstöße in der Praxis meist zählen – bis zu 20.000 Euro. Welche Stufe einschlägig ist, ergibt sich aus dem konkreten Verweis der Futtermittelverordnung.

Daneben kommen behördliche Maßnahmen nach der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 in Betracht, etwa Rückruf, Vertriebsverbot oder Verwendungsuntersagung. Als Nebenfolge ist zudem die Einziehung nach § 61 LFGB möglich.

Typische Stolperfallen bei der Abgrenzung

Ein häufiger Fehler ist die Mischung mehrerer raffinierter Öle, die weiterhin als einzelnes Einzelfuttermittel deklariert wird. Nach dem BVL-Merkblatt zur Zulassung und Registrierung von Futtermittelunternehmen ist eine solche Ölmischung als Mischfuttermittel einzustufen.

Ebenso riskant ist es, bei beworbenen Mischfuttermitteln die Gewichtsprozente wegzulassen, weil sie angeblich grundsätzlich fakultativ seien – sobald ein Bestandteil hervorgehoben wird, kippt diese Fakultativität in eine Pflichtangabe.

Und schließlich wird die Katalog-Bezeichnung aus VO (EU) Nr. 68/2013 mitunter verwendet, ohne die botanische Reinheit von mindestens 95 % tatsächlich zu prüfen – ein Verstoß, der bei einer amtlichen Kontrolle unmittelbar auffällt.

Einordnung rechtssicher vornehmen

Drei Fragen entscheiden in der Praxis: Wie viele Erzeugnisse stecken tatsächlich in dem Produkt? Wurde nur begrenzt physisch verarbeitet, oder liegt eine echte Mischung vor? Und wird ein Bestandteil beworben, sodass die Gewichtsprozente zur Pflicht werden?

Wer diese Fragen vor der Kennzeichnung beantwortet, vermeidet sowohl unnötig strenge Selbstauflagen als auch das Risiko, bei einer amtlichen Kontrolle unerwartet unter der vollen Mischfuttermittel-Kennzeichnungspflicht zu stehen.

juravendis unterstützt Futtermittelunternehmer bei der rechtssicheren Einordnung ihrer Erzeugnisse und bei der Kennzeichnung nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2009.

Nächster Schritt

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