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Ergänzungsfuttermittel

Aktualisiert September 2026 ca. 10Minuten Norm-Anker: Art. 3 Abs. 2 lit. j VO (EG) Nr. 767/2009

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juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Futtermittel- und Lebensmittelrecht.

  • Futtermittelrecht

Ein Ergänzungsfuttermittel ist ein Mischfuttermittel mit einem hohen Gehalt an bestimmten Stoffen, das aber gerade nicht allein eine Tagesration ersetzt – es braucht immer die Kombination mit anderem Futter. Diese Konstruktion erlaubt der Verordnung eine Gegenleistung: Bei Futtermittelzusatzstoffen dürfen Ergänzungsfuttermittel bis zum Hundertfachen des für Alleinfuttermittel geltenden Höchstgehalts enthalten, bei Kokzidiostatika und Histomonostatika bis zum Fünffachen – vorausgesetzt, die Kennzeichnung sagt genau, wie viel Gramm oder Kilogramm pro Tier und Tag das bedeutet.

In Kürze Ergänzungsfuttermittel ist in Art. 3 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 als Mischfuttermittel mit hohem Gehalt an bestimmten Stoffen definiert, das erst zusammen mit anderem Futter eine vollständige Tagesration ergibt.Die Futtermittelart "Ergänzungsfuttermittel" ist eine von drei zulässigen Pflichtbezeichnungen nach Art. 15 VO 767/2009 – bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden darf sie durch "Mischfuttermittel" ersetzt werden.Bei Futtermittelzusatzstoffen dürfen Ergänzungsfuttermittel das Hundertfache des Alleinfuttermittel-Höchstgehalts enthalten, bei Kokzidiostatika und Histomonostatika nur das Fünffache (Art. 6 Abs. 1 VO 767/2009).Ein Verwendungshinweis mit Zweckangabe ist zwingend (Art. 17 Abs. 1 VO 767/2009); bei erhöhten Zusatzstoffgehalten muss die Höchstmenge je Tier und Tag in Gramm, Kilogramm oder Volumeneinheit angegeben werden (Anhang II Nr. 4).Mineralfuttermittel sind ein gesetzlich benannter Sonderfall: jedes Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche (Art. 3 Abs. 2 lit. k VO 767/2009).

Die Legaldefinition und ihre Nachbarbegriffe

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. j der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1) ist ein Ergänzungsfuttermittel "Mischfuttermittel, das einen hohen Gehalt an bestimmten Stoffen aufweist, aber aufgrund seiner Zusammensetzung nur mit anderen Futtermitteln zusammen für die tägliche Ration ausreicht". Die Definition setzt damit zwei Dinge zugleich voraus: eine konzentrierte Zusammensetzung und die bewusste Unvollständigkeit als Alleinration.

Im selben Absatz stehen die beiden Nachbarbegriffe, von denen sich das Ergänzungsfuttermittel klar abgrenzen muss. Das Alleinfuttermittel (lit. i) ist ein Mischfuttermittel, "das wegen seiner Zusammensetzung für eine tägliche Ration ausreicht" – also das genaue Gegenstück. Das Mineralfuttermittel (lit. k) ist gesetzlich als "Ergänzungsfuttermittel mit mindestens 40 % Rohasche" definiert und damit kein eigenständiger dritter Typ, sondern ein benannter Unterfall.

Für die Praxis heißt das: Jedes Mineralfuttermittel ist ein Ergänzungsfuttermittel, aber nicht jedes Ergänzungsfuttermittel ist ein Mineralfuttermittel. Vitamin- oder Aminosäure-Konzentrate mit niedrigem Rohaschegehalt sind ebenso Ergänzungsfuttermittel, fallen aber nicht unter die 40-Prozent-Schwelle.

Bezeichnungspflicht: wann "Ergänzungsfuttermittel" draufstehen muss

Art. 15 VO 767/2009 zählt die Futtermittelart zu den allgemeinen zwingenden Kennzeichnungsangaben: Die Bezeichnung muss "Einzelfuttermittel", "Alleinfuttermittel" oder "Ergänzungsfuttermittel" lauten. Es gibt hier keinen Spielraum für Marketing-Bezeichnungen anstelle der gesetzlichen Kategorie – die Futtermittelart ist eine Pflichtangabe, kein Werbetext.

Eine praktisch relevante Ausnahme betrifft Heimtiere: Bei anderen Heimtieren als Katzen und Hunden kann der Begriff "Ergänzungsfuttermittel" durch "Mischfuttermittel" ersetzt werden. Für Nutztierfutter und für Katzen- und Hundefutter gilt die genaue Bezeichnung dagegen ausnahmslos.

Die Bezeichnung entscheidet zugleich, welches Kennzeichnungsregime greift: Ein als Ergänzungsfuttermittel bezeichnetes Produkt unterliegt automatisch den besonderen Anforderungen des Art. 17 VO 767/2009 für Mischfuttermittel – nicht den erleichterten Vorgaben für Einzelfuttermittel.

Der Verwendungshinweis: mehr als eine Formalie

Art. 17 Abs. 1 VO 767/2009 verlangt für Mischfuttermittel "die Hinweise für die ordnungsgemäße Verwendung unter Angabe des Zwecks, für den das Futtermittel bestimmt ist"; solche Hinweise müssen, soweit einschlägig, mit Anhang II Nummer 4 der Verordnung in Einklang stehen. Bei einem Alleinfuttermittel ist dieser Hinweis meist unkritisch, weil die tägliche Ration vollständig abgedeckt ist.

Beim Ergänzungsfuttermittel ist der Verwendungshinweis dagegen der Punkt, an dem sich die Sicherheit des Produkts entscheidet: Er muss dem Verwender sagen, wie das konzentrierte Futter mit anderen Futtermitteln zu einer vollständigen und unbedenklichen Tagesration zusammengestellt wird. Fehlt diese Angabe oder ist sie unklar, überträgt sich das Dosierungsrisiko auf den Betrieb.

Diese Funktion ist keine Randnotiz, sondern greift unmittelbar in Art. 6 der Verordnung hinein, der die zulässigen Zusatzstoffgehalte in Ergänzungsfuttermitteln regelt.

Die Zusatzstoff-Grenze: das Hundertfache, in Ausnahmefällen das Fünffache

Art. 6 Abs. 1 VO 767/2009 bestimmt: "Unbeschadet der Verwendungsbedingungen gemäß dem einschlägigen Rechtsakt zur Zulassung des entsprechenden Futtermittelzusatzstoffes dürfen Einzelfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel nicht mehr als das Einhundertfache des entsprechenden festgelegten Höchstgehalts an Futtermittelzusatzstoffen in Alleinfuttermitteln oder das Fünffache dieses Gehalts im Falle von Kokzidiostatika und Histomonostatika enthalten." Diese Vorschrift erlaubt die hohe Konzentration, die ein Ergänzungsfuttermittel überhaupt erst sinnvoll macht.

Selbst das Hundertfache kann nach Art. 6 Abs. 2 überschritten werden, wenn die Zusammensetzung des Erzeugnisses einem besonderen Ernährungszweck nach Art. 10 der Verordnung dient; die genauen Verwendungsbedingungen ergeben sich dann aus dem Verzeichnis der Verwendungszwecke.

Damit diese Konzentration nicht zur Überdosierung führt, schreibt Anhang II Nummer 4 vor, dass der Verwendungshinweis bei erhöhten Zusatzstoffgehalten die Höchstmenge in Gramm, Kilogramm oder Volumeneinheit Ergänzungsfuttermittel je Tier und Tag angeben muss – so, dass der eigentliche Zusatzstoff-Höchstgehalt in der gesamten Tagesration eingehalten wird.

Ergänzungsfuttermittel: Welche Kennzeichnungspflicht trifft Sie?

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Welche Situation trifft zu?

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Mineral-Ergänzungsfuttermittel: der praktische Regelfall

In der landwirtschaftlichen Praxis begegnet das Ergänzungsfuttermittel am häufigsten als Mineralfuttermittel: Mineralstoff-Vormischungen, die Rationen aus Grundfutter und Getreide um Calcium, Phosphor, Spurenelemente oder Vitamine ergänzen. Weil der Rohaschegehalt hier regelmäßig über 40 % liegt, greift automatisch die eigene Legaldefinition des Art. 3 Abs. 2 lit. k.

Rechtsfolgen ändern sich dadurch nicht: Ein Mineralfuttermittel bleibt kennzeichnungsrechtlich ein Ergänzungsfuttermittel und unterliegt denselben Vorgaben zu Verwendungshinweis, Zusammensetzungsverzeichnis und Zusatzstoff-Höchstgehalten wie jedes andere Ergänzungsfuttermittel auch. Der Rohaschewert ist eine zusätzliche, aber keine ersetzende Einordnung.

Vitamin- und Aminosäure-Ergänzungsfuttermittel mit niedrigem Rohaschegehalt bleiben dagegen "einfache" Ergänzungsfuttermittel ohne die Mineralfuttermittel-Einordnung – für die Kennzeichnung macht das keinen Unterschied, wohl aber für die produktrechtliche Selbstauskunft gegenüber Kunden und Kontrollbehörden.

Vier Prüfsteine für das Ergänzungsfuttermittel

Was bei Einordnung und Kennzeichnung eines Ergänzungsfuttermittels zählt, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Reicht das Produkt allein für die Tagesration?

Die Abgrenzung zum Alleinfuttermittel nach Art. 3 Abs. 2 lit. i ist die erste und wichtigste Weiche der Kennzeichnung.

Hilft Klar prüfen, ob die Zusammensetzung allein eine vollständige Ration ergibt oder nicht.

Stolperfalle Ein hochkonzentriertes Produkt versehentlich als Alleinfuttermittel deklarieren.

Steht die Zweckangabe klar auf dem Etikett?

Der Verwendungshinweis ist bei Ergänzungsfuttermitteln keine Kür, sondern die zentrale Sicherheitsangabe.

Hilft Zweck und Kombinationsempfehlung explizit nach Art. 17 Abs. 1 formulieren.

Stolperfalle Den Verwendungshinweis als optionale Werbezeile statt als Pflichtangabe behandeln.

Hundertfaches oder Fünffaches – und richtig deklariert?

Kokzidiostatika und Histomonostatika sind in Art. 6 Abs. 1 VO 767/2009 ausdrücklich strenger geregelt als andere Zusatzstoffe.

Hilft Bei Kokzidiostatika/Histomonostatika die strengere Fünffach-Grenze aus Art. 6 Abs. 1 ansetzen.

Stolperfalle Für alle Zusatzstoffkategorien pauschal die Hundertfach-Grenze annehmen.

Liegt der Rohaschegehalt bei 40 % oder mehr?

Die 40-Prozent-Schwelle aus Art. 3 Abs. 2 lit. k ist eine harte, messbare Grenze, kein Ermessensspielraum.

Hilft Den Rohaschegehalt analytisch bestimmen, bevor die Bezeichnung Mineralfuttermittel verwendet wird.

Stolperfalle Die Bezeichnung Mineralfuttermittel unabhängig vom tatsächlichen Rohaschegehalt verwenden.

Zeitleiste

Vom Mischfuttermittel-Begriff zur eigenen Zusatzstoff-Grenze

Wie sich Ergänzungsfuttermittel als eigene Kategorie und Regelungsgegenstand entwickelt haben.

  1. 1979

    Erste EG-Definition

    Die Richtlinie 79/373/EWG des Rates führt den Begriff des Ergänzungsfuttermittels erstmals EG-weit im Rahmen des Mischfuttermittelrechts ein.

  2. 2010

    Zusammenführung in der VO (EG) Nr. 767/2009

    Die Verordnung vereinheitlicht Definition (Art. 3), Bezeichnungspflicht (Art. 15) und Kennzeichnung (Art. 17) für Ergänzungsfuttermittel EU-weit und hebt die bisherigen Richtlinien auf.

  3. seit Inkrafttreten

    Zusatzstoff-Grenze nach Art. 6

    Die Hundertfach- bzw. Fünffach-Grenze für Futtermittelzusatzstoffe in Ergänzungsfuttermitteln gilt unverändert als eigenständiger Regelungsmechanismus neben der reinen Kennzeichnungspflicht.

Registrierung, Zulassung und Folgen einer Falschkennzeichnung

Hersteller von Ergänzungsfuttermitteln unterliegen wie alle Futtermittelunternehmer der Registrierungspflicht nach Art. 9 der Futtermittelhygiene-Verordnung (EG) Nr. 183/2005. Werden Futtermittelzusatzstoffe oder Vormischungen verwendet, kommt regelmäßig die Zulassungspflicht nach Art. 10 VO 183/2005 hinzu.

Ein fehlender oder unzutreffender Verwendungshinweis, eine falsche Futtermittelart-Bezeichnung oder eine überschrittene Zusatzstoff-Grenze sind Kennzeichnungsverstöße, die in Deutschland als Ordnungswidrigkeit nach § 60 LFGB geahndet werden können – je nach Schwere mit Geldbußen bis zu 100.000, 50.000 oder 20.000 Euro (§ 60 Abs. 5 LFGB).

Bei Zusatzstoff-Überdosierungen kommen zusätzlich behördliche Maßnahmen nach der Kontrollverordnung (EU) 2017/625 in Betracht, etwa Rückruf oder Vertriebsverbot – unabhängig von einer möglichen Tiergesundheitsgefährdung, die eigene Haftungsfolgen auslösen kann.

Typische Stolperfallen bei der Abgrenzung

Ein häufiger Fehler ist die Verwechslung von Alleinfuttermittel und Ergänzungsfuttermittel bei Produkten, die zwar hochwertig, aber nicht rezepturmäßig vollständig sind – etwa proteinreiche Zusatzfutter, die fälschlich als vollständige Ration beworben werden.

Ebenso riskant ist ein Verwendungshinweis, der zwar den Zweck nennt, aber keine konkrete Dosierangabe je Tier und Tag enthält, obwohl der Zusatzstoffgehalt über dem Alleinfuttermittel-Höchstwert liegt – genau das verlangt Anhang II Nr. 4 ausdrücklich.

Und schließlich wird bei Kokzidiostatika und Histomonostatika mitunter die allgemeine Hundertfach-Grenze statt der spezifisch strengeren Fünffach-Grenze angesetzt – ein Fehler, der bei einer amtlichen Kontrolle unmittelbar auffällt.

Ergänzungsfuttermittel rechtssicher kennzeichnen

Drei Fragen entscheiden in der Praxis: Reicht das Produkt allein für die Tagesration, oder braucht es Kombinationsfutter? Ist der Verwendungshinweis so konkret, dass ein Verwender die richtige Dosierung ohne eigene Berechnung findet? Und liegt der Zusatzstoffgehalt innerhalb der Hundertfach- bzw. Fünffach-Grenze aus Art. 6?

Wer diese drei Fragen vor der Kennzeichnung sauber beantwortet, vermeidet sowohl eine unnötig konservative Selbstbeschränkung als auch das Risiko, bei einer amtlichen Kontrolle mit einer fehlenden oder unzureichenden Verwendungsangabe konfrontiert zu werden.

juravendis unterstützt Futtermittelunternehmer bei der Formulierung rechtssicherer Verwendungshinweise und bei der Kennzeichnung von Ergänzungsfuttermitteln nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2009. Sprechen Sie uns dazu in einem Erstgespräch an.

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