Compliance-Erklärartikel

Kontaminanten in Futtermitteln: Was die Überarbeitung der Höchstgehalte wirklich bedeutet

Bei Kontaminanten in Futtermitteln werden Fristen und Grenzwerte oft aus dem Lebensmittelrecht übertragen. Dieser Beitrag trennt sauber: Für Futtermittel gilt die Richtlinie 2002/32/EG, deren Anhänge die EU-Kommission gerade überarbeitet (neu: THC, Nickel, p-Phenetidin). Was schon gilt, was Entwurf ist und was Betriebe jetzt vorbereiten sollten.

In der Debatte um Kontaminanten in Futtermitteln kursieren viele Zahlen und Fristen, oft aus dem Lebensmittelrecht übertragen. Dieser Beitrag ordnet die Rechtslage sauber: Was für Futtermittel bereits gilt, was die EU-Kommission derzeit ändert und was davon noch Entwurf ist. Denn die Rechtsgrundlage für Futtermittel ist eine andere als für Lebensmittel, und diese Unterscheidung entscheidet darüber, welche Grenzwerte einen Betrieb tatsächlich binden.

Stand und Ausgangslage

Stand: 22. Juli 2026. Dieser Beitrag wird fortgeschrieben, sobald die angekündigte Änderung der Futtermittel-Höchstgehalte im Amtsblatt veröffentlicht ist und ein verbindliches Geltungsdatum trägt.

Zwei Regelwerke werden in der Praxis regelmäßig verwechselt, und diese Verwechslung ist die häufigste Fehlerquelle. Für Lebensmittel gilt die Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915. Für Futtermittel gilt dagegen die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung. Sie legt in Anhang I die Höchstgehalte und in Anhang II die Aktionsgrenzwerte fest. Wer die beiden Regelwerke vermengt, wendet leicht Grenzwerte an, die für die eigene Produktkategorie gar nicht gelten.

Konkret heißt das: Die vielzitierten neuen Mykotoxin-Werte für T-2- und HT-2-Toxin und für Deoxynivalenol (DON), die seit dem 1. Juli 2024 gelten, gehören zum Lebensmittelrecht und wurden über Änderungsverordnungen in die Verordnung (EU) 2023/915 eingefügt. Sie sind nicht die Futtermittel-Regelung, auch wenn sie in der Kommunikation oft so dargestellt werden. Für Futtermittel bestehen eigene Orientierungs- und Richtwerte für Fusarientoxine, und die grundlegende Struktur ergibt sich aus der Richtlinie 2002/32/EG.

Der aktuelle Anlass: Die EU-Kommission arbeitet an einer umfassenden Überarbeitung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG. Der Entwurf sieht geänderte Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Blei, Mutterkorn, Endosulfan, Dioxine und dioxinähnliche PCB sowie Stechapfelsamen vor und führt erstmals Höchstgehalte für Delta-9-Tetrahydrocannabinol, p-Phenetidin und Nickel ein. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags ist das ein Rechtsetzungsvorhaben im Verfahren, noch keine im Amtsblatt veröffentlichte Verordnung mit verbindlichem Geltungsdatum. Der zuletzt formal geltende Stand der Anhänge geht auf die Änderung vom November 2019 zurück, auf die auch die deutsche Futtermittelverordnung verweist.

Rechtsetzung

Zwei Stränge, ein häufiges Missverständnis

  1. 7. November 2019

    Bisheriger Stand der Anhänge

    Letzte formal geltende Änderung der Anhänge der Richtlinie 2002/32/EG; auf diese Fassung verweist auch die deutsche Futtermittelverordnung.

  2. 1. Juli 2024

    Mykotoxin-Werte (Lebensmittel)

    Im Lebensmittelrecht treten die neuen Höchstgehalte für T-2/HT-2 und DON in Kraft, integriert in die Verordnung (EU) 2023/915. Betrifft Lebensmittel, nicht Futtermittel.

  3. 2024

    Kommissions-Entwurf Futtermittel

    Die EU-Kommission konsultiert einen Entwurf zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG: geänderte Werte für Schwermetalle, Dioxine und Pflanzengifte, neu THC, p-Phenetidin und Nickel.

  4. offen

    Inkrafttreten der neuen Werte

    Veröffentlichung der ändernden Verordnung im Amtsblatt mit verbindlichem Geltungsdatum. Bis dahin gelten die bisherigen Höchstgehalte fort.

Die rechtliche Einordnung

1. Was die Überarbeitung inhaltlich vorsieht

Der Kommissions-Entwurf setzt an drei Stellen an. Bei den Schwermetallen werden die Grenzwerte für Arsen, Cadmium und Blei überarbeitet, und Nickel wird erstmals mit einem Höchstgehalt belegt. Bei den Pflanzengiften und natürlichen Kontaminanten betrifft die Änderung Mutterkorn und Stechapfelsamen, und mit Delta-9-Tetrahydrocannabinol wird ein Wert für Hanf-bürtige Rückstände eingeführt, relevant für die wachsende Verwendung von Hanfnebenprodukten in der Tierernährung. Bei den prozessbedingten und industriellen Kontaminanten werden die Werte für Dioxine und dioxinähnliche PCB samt der zugehörigen Aktionsgrenzwerte angepasst, dazu kommt p-Phenetidin neu hinzu. Endosulfan als Altlast wird ebenfalls neu bewertet.

Für Futtermittelunternehmer heißt das: Die Bandbreite der betroffenen Stoffe ist groß, von klassischen Schwermetallen bis zu neuen Parametern wie Nickel und THC. Wer Vormischungen, Einzel- oder Mischfuttermittel herstellt, sollte frühzeitig prüfen, welche der genannten Stoffe im eigenen Rohstoff- und Produktspektrum überhaupt auftreten können, und die Analytik darauf vorbereiten. Die verbindlichen Zahlen stehen erst mit Veröffentlichung fest; die betroffenen Parameter sind aber schon jetzt bekannt.

2. Das Verdünnungsverbot: der stabile Kern der Regelung

Unabhängig von den konkreten Zahlen gilt ein Grundsatz der Richtlinie 2002/32/EG unverändert fort und wird durch die Novelle nicht berührt: das Verdünnungs- oder Verschneidungsverbot. Ein Futtermittel, dessen Gehalt an einem unerwünschten Stoff den Höchstgehalt überschreitet, darf nicht durch Mischung mit unbelastetem oder geringer belastetem Material auf einen zulässigen Durchschnittswert gebracht werden. Wird ein belastetes Futtermittel zur Verminderung behandelt, darf der Gehalt nach der Behandlung den festgesetzten Höchstgehalt nicht überschreiten.

Für die Praxis heißt das: Das Verdünnungsverbot ist der Punkt, an dem sich die meisten Verstöße entscheiden. Wer belastete Chargen mit sauberer Ware mischt, um rechnerisch unter den Grenzwert zu kommen, handelt unzulässig, auch wenn der Mischwert im grünen Bereich liegt. Die Chargen-Trennung und die Dokumentation der Warenströme sind deshalb der zentrale Compliance-Hebel.

3. Zuständigkeit und Durchsetzung

Die Richtlinie 2002/32/EG wird in Deutschland über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die Futtermittelverordnung umgesetzt; diese verweist auf die jeweils geltende Fassung der Anhänge. Die Überwachung liegt bei den Futtermittelkontrollbehörden der Länder. Verstöße gegen die Höchstgehalte und das Verdünnungsverbot können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; betroffene Chargen dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Für die Eigenkontrolle heißt das: Weil die deutsche Futtermittelverordnung dynamisch auf die jeweils geltende Fassung der Richtlinie verweist, wirkt eine veröffentlichte EU-Änderung nach Ablauf etwaiger Übergangsfristen unmittelbar. Wer sein HACCP- und Monitoring-Konzept jetzt auf die angekündigten Parameter ausrichtet, muss nach Veröffentlichung nicht unter Zeitdruck nachziehen.

Merksatz

Nicht verwechseln: Lebensmittel und Futtermittel

Lebensmittel folgen der Verordnung (EU) 2023/915, Futtermittel der Richtlinie 2002/32/EG. Die seit Juli 2024 geltenden Mykotoxin-Werte für T-2/HT-2 und DON sind Lebensmittelrecht und dürfen nicht ungeprüft auf Futtermittel übertragen werden. Wer die Grenzwerte des falschen Regelwerks anwendet, riskiert entweder unnötigen Aufwand oder eine echte Lücke in der Eigenkontrolle.

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Die strategische Empfehlung

Weil das verbindliche Geltungsdatum noch aussteht, ist jetzt die Vorbereitungsphase, nicht die Umsetzungsphase. Drei Schritte, die sich schon vor Veröffentlichung lohnen:

01 · Betroffenheit klären. Gleichen Sie Ihr Rohstoff- und Produktspektrum mit den angekündigten Parametern ab: Arsen, Cadmium, Blei, Nickel, Dioxine und PCB, Mutterkorn, Stechapfelsamen, THC, p-Phenetidin, Endosulfan. Nicht jeder Parameter betrifft jeden Betrieb, aber jeder Betrieb sollte wissen, welche ihn treffen.

02 · Analytik und Lieferkette vorbereiten. Klären Sie mit Ihrem Labor, ob die relevanten Parameter, insbesondere die neuen wie Nickel und THC, im Prüfumfang sind. Sichern Sie sich bei Rohstofflieferanten die passenden Analysenzertifikate vertraglich.

03 · Verdünnungsverbot im Prozess absichern. Prüfen Sie, ob Chargen-Trennung und Warenstrom-Dokumentation so aufgestellt sind, dass ein Herabmischen belasteter Ware ausgeschlossen und nachweisbar ist. Dieser Punkt gilt unabhängig von den neuen Zahlen schon heute.

Fazit

Die Überarbeitung der Futtermittel-Höchstgehalte ist real und umfangreich, aber sie ist zum jetzigen Zeitpunkt ein Rechtsetzungsvorhaben, kein geltendes Recht mit Stichtag. Wer daraus eine feste Frist ableitet, verwechselt in der Regel das Lebensmittelrecht, wo die Mykotoxin-Werte seit 2024 gelten, mit dem Futtermittelrecht, wo die Änderung der Richtlinie 2002/32/EG noch aussteht. Die seriöse Vorbereitung besteht deshalb nicht darin, einer Deadline hinterherzulaufen, sondern die betroffenen Parameter zu kennen, die Analytik dafür bereitzuhalten und den unverändert geltenden Kern, das Verdünnungsverbot, sauber umzusetzen. Wer so aufgestellt ist, kann die neuen Grenzwerte nach ihrer Veröffentlichung ohne Hektik übernehmen.

Häufige Fragen

Welches Regelwerk gilt für Kontaminanten in Futtermitteln?

Für Futtermittel gilt die Richtlinie 2002/32/EG über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung mit den Höchstgehalten in Anhang I und den Aktionsgrenzwerten in Anhang II. In Deutschland wird sie über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch und die Futtermittelverordnung umgesetzt. Die Kontaminanten-Verordnung (EU) 2023/915 gilt dagegen für Lebensmittel.

Gelten die neuen T-2/HT-2- und DON-Werte auch für Futtermittel?

Nein. Die seit dem 1. Juli 2024 geltenden Mykotoxin-Höchstgehalte für T-2/HT-2 und DON wurden in die Lebensmittel-Verordnung (EU) 2023/915 eingefügt. Für Futtermittel bestehen eigene Orientierungs- und Richtwerte für Fusarientoxine; die beiden Regelwerke sollten nicht vermischt werden.

Was ändert die EU-Kommission an der Richtlinie 2002/32/EG?

Der Entwurf sieht geänderte Grenzwerte für Arsen, Cadmium, Blei, Mutterkorn, Endosulfan, Dioxine und dioxinähnliche PCB sowie Stechapfelsamen vor und führt erstmals Höchstgehalte für Delta-9-THC, p-Phenetidin und Nickel ein. Auch die Aktionsgrenzwerte für Dioxine und PCB sollen angepasst werden.

Ab wann gelten die neuen Futtermittel-Werte?

Ein verbindliches Geltungsdatum steht noch nicht fest. Die Änderung befindet sich im Rechtsetzungsverfahren; bis zur Veröffentlichung im Amtsblatt und dem darin genannten Geltungsbeginn gelten die bisherigen Höchstgehalte fort. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Datum feststeht.

Was bedeutet das Verdünnungsverbot?

Ein Futtermittel, das einen Höchstgehalt überschreitet, darf nicht durch Mischung mit unbelasteter Ware auf einen zulässigen Durchschnittswert gebracht werden. Auch nach einer zulässigen Behandlung zur Verminderung darf der festgesetzte Höchstgehalt nicht überschritten werden. Dieser Grundsatz gilt unabhängig von der laufenden Novelle.

Nächster Schritt

Futtermittel-Compliance rechtzeitig aufstellen

Ob Hersteller, Mischbetrieb oder Händler: Wir klären, welche der angekündigten Futtermittel-Grenzwerte Sie betreffen, wie Sie Analytik und Lieferkette vorbereiten und wie Sie das Verdünnungsverbot revisionssicher umsetzen.

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