Compliance-Erklärartikel

EUDR ab 30. Dezember 2026: Der Countdown für Lebensmittel- und Futtermittelhersteller

Die EUDR gilt nach zwei Verschiebungen ab dem 30. Dezember 2026 für Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rinder, Holz und Kautschuk. Bußgelder von mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes, Länder-Benchmarking und was KMU in der Lieferkette entlastet.

EUDR ab 30. Dezember 2026: Der Countdown für Lebensmittel- und Futtermittelhersteller

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) gilt nach zwei Verschiebungen ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen, die Kakao, Kaffee, Soja, Palmöl, Rinder, Holz oder Kautschuk sowie deren Folgeprodukte auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU ausführen. Bei Verstößen drohen Bußgelder von mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes. Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1115 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union, kurz EUDR. Sie ist seit dem 29. Juni 2023 in Kraft und ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR). Der ursprünglich für den 30. Dezember 2024 vorgesehene Anwendungsbeginn wurde bereits zweimal verschoben.

Die erste Verschiebung erfolgte durch die Verordnung (EU) 2024/3234 vom 23. Dezember 2024 auf den 30. Dezember 2025 für mittlere und große Unternehmen beziehungsweise den 30. Juni 2026 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Die zweite Verschiebung folgte durch die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025: Der Anwendungsbeginn rückte um ein weiteres Jahr auf den 30. Dezember 2026 beziehungsweise den 30. Juni 2027. Anders als bei der ersten Verschiebung blieb es diesmal nicht bei einer reinen Terminverschiebung: Die Änderungsverordnung führte zugleich inhaltliche Vereinfachungen ein, etwa eine neue Kategorie der "Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger" für natürliche Personen und Kleinstunternehmen aus Niedrigrisikoländern sowie eine vereinfachte innereuropäische Rückverfolgbarkeit.

Am materiellen Kern der Verordnung ändern die Verschiebungen nichts: Wer betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, muss weiterhin nachweisen, dass die Erzeugungsfläche nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet wurde, dass die Erzeugung im Einklang mit dem Recht des Erzeugerlandes steht, und dass eine Sorgfaltserklärung mit Geodaten zur Erzeugungsfläche vorliegt.

Verfahrensstand

Der Weg zum aktuellen Zeitplan

Von der ersten Fassung 2023 über zwei Verschiebungen bis zum Anwendungsbeginn 2026/2027

  1. 29. Juni 2023

    Verordnung (EU) 2023/1115 tritt in Kraft

    Die EUDR tritt in Kraft und ersetzt die bisherige EU-Holzhandelsverordnung (EUTR).

  2. 23. Dezember 2024

    Erste Verschiebung (VO 2024/3234)

    Erste Verschiebung: Der ursprünglich für den 30.12.2024 vorgesehene Anwendungsbeginn rückt auf den 30.12.2025 beziehungsweise 30.06.2026.

  3. 22. Mai 2025

    Erste Länder-Benchmarking-Liste

    Die Kommission veröffentlicht die erste Länder-Risikoeinstufung nach Artikel 29; nur vier Staaten gelten als Hochrisikoland.

  4. 19. Dezember 2025

    Zweite Verschiebung (VO 2025/2650)

    Zweite Verschiebung: Anwendungsbeginn rückt erneut um ein Jahr auf den 30.12.2026 beziehungsweise 30.06.2027, verbunden mit inhaltlichen Vereinfachungen.

  5. 4. Mai 2026

    Vereinfachungspaket der Kommission

    Die Kommission stellt ihr Review und ein weiteres Vereinfachungspaket zur EUDR vor.

  6. 30. Dezember 2026

    Anwendungsbeginn für mittlere und große Unternehmen

    Die EUDR gilt verbindlich für mittlere und große Unternehmen; für den Holzsektor unabhängig von der Unternehmensgröße.

  7. 30. Juni 2027

    Anwendungsbeginn für KMU

    Die EUDR gilt zusätzlich für Kleinst- und Kleinunternehmen außerhalb des Holzsektors.

Die juristische Bewertung

1. Wer betroffen ist: sieben Rohstoffe, eine sehr weite Lieferkette

Die EUDR erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk, sowie eine lange Liste von Folgeprodukten nach Anhang I, abgegrenzt über Zolltarifnummern. Für Lebensmittelhersteller bedeutet das praktisch jedes Produkt mit Kakao-, Kaffee-, Palmöl- oder Rindfleischanteil, von der Schokolade über Fertiggerichte bis zu Milchprodukten. Für Futtermittelhersteller ist vor allem Soja relevant: Mischfutter mit Sojaschrot fällt ebenso unter die Verordnung wie der Rohstoff selbst.

Neu seit der zweiten Verschiebung ist eine eigene Kategorie für "Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger": natürliche Personen oder Kleinst- und Kleinunternehmen aus Niedrigrisikoländern, die ihre eigenen Erzeugnisse in Verkehr bringen, unterliegen vereinfachten Anforderungen. Zugleich wurde der Anwendungsbereich punktuell verkleinert: Der Zolltarif-Code "ex 49" für Bücher, Zeitungen und ähnliche Druckerzeugnisse wurde aus Anhang I gestrichen.

2. Das Länder-Benchmarking bestimmt die Prüftiefe

Nach Artikel 29 EUDR stuft die Kommission Herkunftsländer und -regionen in die Risikokategorien niedrig, Standard oder hoch ein. Die erste Fassung dieser Liste vom 22. Mai 2025 führte lediglich vier Staaten als Hochrisikoland: Belarus, Myanmar, Nordkorea und Russland, allesamt Länder, die ohnehin bereits umfassenden EU-Sanktionen unterliegen. Alle nicht gelisteten Länder gelten automatisch als Standardrisiko.

Die Einstufung wirkt sich unmittelbar auf die behördliche Kontrolldichte aus: Jährlich müssen mindestens 9 Prozent der Marktteilnehmer und Warenmengen aus Hochrisikoländern kontrolliert werden, 3 Prozent aus Standardrisikoländern und 1 Prozent aus Niedrigrisikoländern. Für Niedrigrisikoländer gilt zudem eine vereinfachte Sorgfaltspflicht. Wichtig für die Praxis: Die Liste wird von der Kommission regelmäßig überprüft und angepasst. Wird ein bislang unauffälliges Lieferland höher eingestuft, müssen betroffene Unternehmen ihre Sorgfaltsprüfung entsprechend nachziehen. Die Beobachtung der Länderliste sollte daher ein laufender, nicht ein einmaliger Vorgang sein.

3. Die Sanktionen: mindestens 4 Prozent, nicht nur "bis zu"

In der Berichterstattung liest man häufig, Verstöße könnten mit Bußgeldern "bis zu 4 Prozent" des Jahresumsatzes geahndet werden. Präziser ist das Gegenteil: Die Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Höchstbetrag ihres nationalen Bußgeldrahmens auf mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes des Unternehmens im vorausgegangenen Geschäftsjahr festzulegen. Der Rahmen kann von den Mitgliedstaaten also höher, aber nicht niedriger angesetzt werden.

Neben dem Bußgeld selbst sieht die Verordnung ein ganzes Bündel weiterer Maßnahmen vor: Einziehung und Vernichtung nicht konformer Waren, Abschöpfung erzielter Gewinne, bei Wiederholungstätern eine Verdopplung des Bußgeldrahmens, sowie ein temporäres Marktverbot. Rechtskräftige Entscheidungen können zudem veröffentlicht werden, ein zusätzlicher reputationsbezogener Effekt. Nicht immer bewusst ist zudem, dass Ein- und Ausfuhren ohne die erforderliche Sorgfaltserklärung auch zoll- und steuerrechtliche Nebenfolgen auslösen können.

4. Erleichterung für KMU in der Lieferkette

Kleine und mittlere Unternehmen, die betroffene Erzeugnisse lediglich weiterverkaufen, müssen keine eigene Sorgfaltserklärung abgeben, wenn für das Erzeugnis bereits eine Erklärung eines vorgelagerten Marktteilnehmers vorliegt. Es genügt, die Referenznummer dieser Erklärung vorzuhalten und auf Anfrage vorzulegen. Das entbindet den ursprünglichen Inverkehrbringer jedoch nicht von seiner Pflicht zur vollständigen Rückverfolgbarkeit bis zur einzelnen Erzeugungsfläche. Vertiefend zum Lebensmittelrecht: Lebensmittelrecht bei juravendis, zum Futtermittelrecht: Futtermittelrecht bei juravendis.

Einordnung

Der Kern bleibt trotz Verschiebung bestehen

Zwei Verschiebungen haben den Zeitplan gedehnt, nicht die Substanz. Geodaten-Rückverfolgbarkeit bis zur einzelnen Erzeugungsfläche und die Entwaldungsfreiheit seit dem 31. Dezember 2020 bleiben der Kern der Sorgfaltspflicht. Wer mit der Vorbereitung auf den nächsten Verschiebungstermin wartet, unterschätzt regelmäßig den Vorlauf, den die Datenerhebung in der eigenen Lieferkette tatsächlich braucht.

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Häufige Fragen zur EUDR

Nach zwei Verschiebungen gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026 für mittlere und große Unternehmen sowie unabhängig von der Unternehmensgröße für den Holzsektor. Kleinst- und Kleinunternehmen außerhalb des Holzsektors haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit.

Die Verordnung erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz und Kautschuk, sowie eine lange Liste von Folgeprodukten nach Anhang I. Für Lebensmittelhersteller sind vor allem Kakao-, Kaffee-, Palmöl- und Rindfleischprodukte relevant, für Futtermittelhersteller vor allem Sojaschrot.

Die Kommission aktualisiert die Länder-Risikoeinstufung nach Artikel 29 regelmäßig. Wird das Lieferland höher eingestuft, steigen die Kontrollquote und die Anforderungen an die eigene Risikoprüfung entsprechend. Unternehmen sollten die Liste daher fortlaufend beobachten, nicht nur bei der erstmaligen Einrichtung ihrer Sorgfaltsprozesse.

Die Mitgliedstaaten müssen den Höchstbetrag ihres nationalen Bußgeldrahmens auf mindestens 4 Prozent des unionsweiten Jahresumsatzes festlegen, nicht nur bis zu diesem Wert. Hinzu kommen mögliche Einziehung und Vernichtung der Waren, Gewinnabschöpfung, bei Wiederholungstätern eine Verdopplung sowie ein temporäres Marktverbot.

Nein, nicht zwingend. Kleine und mittlere Unternehmen, die betroffene Erzeugnisse lediglich weiterverkaufen, müssen keine eigene Erklärung abgeben, wenn für das Erzeugnis bereits eine Sorgfaltserklärung eines vorgelagerten Marktteilnehmers vorliegt. Es genügt, deren Referenznummer vorzuhalten und auf Anfrage vorzulegen.

Nächster Schritt

Lieferkette und Sorgfaltspflicht auf die EUDR vorbereiten lassen

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