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MedCanG (Medizinal-Cannabisgesetz)

Aktualisiert September 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: MedCanG, Art. 2 CanG

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Anwaltliche Einordnung von Arzneimittel- und Medizinalcannabisrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. am 15. September 2026.

  • Pharmarecht
  • Arzneimittelrecht

Das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) regelt seit dem 1. April 2024, wer Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben, abgeben, anbauen, herstellen und damit handeln darf. Es trat als Artikel 2 des Cannabisgesetzes in Kraft und hat Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz herausgelöst. Seitdem ist Cannabis zu medizinischen Zwecken kein Betäubungsmittel mehr, sondern ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel mit eigenen Regeln: Verschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, abgeben dürfen nur Apotheken, und wer anbaut, herstellt oder handelt, braucht eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.

In Kürze Das MedCanG gilt seit dem 1. April 2024 als Artikel 2 des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)Cannabis zu medizinischen Zwecken ist seitdem kein Betäubungsmittel mehr und wird auf einem gewöhnlichen Rezept verschriebenVerschreiben dürfen nur Ärztinnen und Ärzte, nicht Zahn- und Tierärzte; abgegeben wird nur in Apotheken gegen Rezept (§ 3 MedCanG)Anbau, Herstellung, Handel sowie Ein- und Ausfuhr brauchen eine Erlaubnis des BfArM (§ 4 MedCanG)Eine Novelle mit Präsenzpflicht bei der Erstverschreibung und Versandverbot für Blüten ist im Bundestag, aber nicht beschlossen (Stand September 2026)

Was ist das MedCanG?

Das MedCanG, ausgeschrieben Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, ist das Spezialgesetz für Medizinalcannabis in Deutschland. Der Bundestag hat es als Artikel 2 des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 beschlossen. Es ist am 1. April 2024 in Kraft getreten und wurde im Juni 2024 ein erstes Mal geändert. Zeitgleich hat der Gesetzgeber Cannabis aus den Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und die medizinischen Regeln in dieses eigene Gesetz überführt, wie das Bundesgesundheitsministerium erläutert.

Der Anwendungsbereich ist zweigeteilt. Nach §§ 1 und 2 MedCanG erfasst das Gesetz zum einen Cannabis zu medizinischen Zwecken, also Pflanzen, Blüten, sonstige Pflanzenteile und daraus hergestellte Zubereitungen aus einem staatlich kontrollierten Anbau. Zum anderen erfasst es Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, das für Forschung und klinische Prüfungen bestimmt ist. Die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gelten daneben weiter.

Die wichtigste praktische Folge: Medizinalcannabis wird seit April 2024 wie andere verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet. Das Betäubungsmittelrezept und die betäubungsmittelrechtliche Dokumentation sind für Cannabisblüten und -extrakte entfallen. Ausgenommen bleiben Wirkstoffe, die weiterhin dem Betäubungsmittelgesetz unterliegen, etwa Nabilon. Wie sich die Rezeptformen unterscheiden, lesen Sie unter Verschreibungspflicht, die Anforderungen an Betäubungsmittel unter Betäubungsmittel-Dokumentationspflicht.

Wer darf Medizinalcannabis verschreiben und abgeben?

§ 3 Abs. 1 MedCanG beschränkt die Verschreibung auf Ärztinnen und Ärzte. Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken weder verschreiben noch verabreichen oder zum unmittelbaren Verbrauch überlassen. Für die Form der Verschreibung verweist das Gesetz auf die §§ 2 und 4 der Arzneimittelverschreibungsverordnung. Einen Facharztvorbehalt gibt es nicht; nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums sind alle Ärztinnen und Ärzte verordnungsbefugt.

Die Abgabe an Patientinnen und Patienten ist nach § 3 Abs. 2 MedCanG nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke und nur gegen Vorlage der Verschreibung zulässig. Apotheken brauchen für Erwerb, Herstellung und Abgabe im Rahmen ihres Betriebs keine gesonderte Erlaubnis des BfArM, das Gesetz nimmt sie insoweit von der Erlaubnispflicht aus. Ein Versandverbot enthält das geltende MedCanG nicht; Versandapotheken beliefern Cannabis-Rezepte derzeit ebenso wie Vor-Ort-Apotheken.

Braucht man für Medizinalcannabis ein BtM-Rezept?

Nein. Seit dem 1. April 2024 genügt für Cannabisblüten und -extrakte ein gewöhnliches Rezept, wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Ob die Krankenkasse die Kosten trägt, ist davon getrennt zu beurteilen und richtet sich nach dem Sozialrecht, dazu unten mehr.

Ist die Verschreibung per Telemedizin erlaubt?

Nach geltendem Recht ja, solange die ärztlichen Sorgfaltspflichten eingehalten werden. Das Bundesgesundheitsministerium betont, dass auch eine telemedizinische Behandlung eine sorgfältige Indikationsstellung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards voraussetzt. Die geplante Novelle würde die Erstverschreibung von Cannabisblüten an einen persönlichen Arztkontakt binden. Beschlossen ist das nicht; den Stand verfolgen wir im Dossier MedCanG-Änderung 2026.

Erlaubnispflicht, Anbau und Import

Wer Cannabis zu medizinischen oder medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken anbauen, herstellen, damit Handel treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, sich verschaffen oder erwerben will, braucht nach § 4 Abs. 1 MedCanG eine Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Diese Pflicht betrifft vor allem Anbauer, Importeure, Großhändler und Hersteller von Cannabisarzneimitteln.

Für den Anbau in Deutschland hat das MedCanG einen Systemwechsel gebracht. Er ist nicht mehr an ein Vergabeverfahren gebunden, das BfArM erteilt stattdessen eine Erlaubnis auf Antrag. Das Bundesgesundheitsministerium begründet das mit flexibleren Marktbedingungen für deutsche Anbauer. Die staatliche Überwachung des Anbaus bleibt bestehen, weil das Einheits-Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1961 über Suchtstoffe sie verlangt.

Für Ein- und Ausfuhr ist neben der Erlaubnis zusätzlich eine Genehmigung nach § 12 MedCanG erforderlich. Der deutsche Markt wird zu einem großen Teil über Importe versorgt: Im ersten Halbjahr 2025 stiegen die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken nach Angaben der Bundesregierung um mehr als 400 Prozent auf rund 80 Tonnen.

MedCanG, KCanG und BtMG: die Abgrenzung

Das Cannabisgesetz hat zwei getrennte Stammgesetze geschaffen. Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) regelt den Freizeitgebrauch durch Erwachsene, also Besitzgrenzen, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen. Das MedCanG regelt ausschließlich Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken. Wer Medizinalcannabis auf ärztliche Verschreibung aus der Apotheke erhält, bewegt sich im MedCanG und besitzt es rechtmäßig.

Das Betäubungsmittelgesetz spielt für Medizinalcannabis nur noch am Rand eine Rolle, etwa für einzelne Wirkstoffe wie Nabilon. Neue synthetische und halbsynthetische Cannabinoide unterliegen dagegen häufig dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. CBD-Produkte ordnet das MedCanG nicht; sie folgen je nach Zusammensetzung und Aufmachung dem Lebensmittel-, Kosmetik- oder Arzneimittelrecht, siehe CBD-Einordnung.

Die Unterscheidung hat praktische Folgen: Wer Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne Verschreibung abgibt oder ohne Erlaubnis damit handelt, verstößt gegen das MedCanG und nicht gegen das KCanG. Maßgeblich sind dann die Strafvorschriften des MedCanG, die weiter unten zusammengefasst sind.

Welche MedCanG-Pflichten betreffen Sie?

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Unternehmen am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Zahlt die Krankenkasse Medizinalcannabis?

Die Kostenübernahme regelt nicht das MedCanG, sondern § 31 Abs. 6 SGB V. Gesetzlich Versicherte haben danach einen Anspruch, wenn eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, eine Behandlungsalternative fehlt oder nach begründeter ärztlicher Einschätzung im Einzelfall nicht zur Anwendung kommen kann und Aussicht auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf oder auf schwerwiegende Symptome besteht.

Vor der ersten Verordnung muss die Krankenkasse die Kostenübernahme grundsätzlich genehmigen; sie kann den Medizinischen Dienst mit der Prüfung beauftragen. In der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung entfällt die Genehmigung. In der allgemeinen ambulanten Palliativversorgung und bei Therapiebeginn während eines Krankenhausaufenthalts gilt eine verkürzte Prüffrist von drei Tagen. Seit dem 17. Oktober 2024 können Ärztinnen und Ärzte bestimmter Facharztgruppen nach der Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses ohne vorherige Genehmigung verordnen.

Nach der fünfjährigen Begleiterhebung des BfArM wurden Cannabisarzneimittel in 76,4 Prozent der Fälle gegen chronische Schmerzen eingesetzt, gefolgt von Spastik (9,6 Prozent) sowie Anorexie und Wasting (5,1 Prozent). Wer ein Privatrezept erhält, trägt die Kosten selbst. Gerade dieses Selbstzahler-Segment ist seit 2024 stark gewachsen und steht im Mittelpunkt der geplanten Novelle.

Worauf Marktteilnehmer beim MedCanG achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit Verschreibung, Abgabe, Erlaubnis und Außendarstellung ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Indikation sauber dokumentieren.

Die ärztliche Verschreibung muss den allgemein anerkannten fachlichen Standards folgen, auch bei telemedizinischer Behandlung.

Hilft Indikation, Therapieziel und Verlaufskontrolle in der Patientenakte festgehalten.

Stolperfalle Rezept allein auf Grundlage eines Online-Fragebogens ausgestellt.

Nur gegen Rezept abgeben.

Apotheken dürfen Cannabis zu medizinischen Zwecken nur gegen Vorlage einer ärztlichen Verschreibung abgeben (§ 3 Abs. 2 MedCanG).

Hilft Verschreibung vor der Abgabe auf Aussteller, Menge und Darreichungsform geprüft.

Stolperfalle Abgabe auf telefonische Zusage, das Rezept soll nachgereicht werden.

BfArM-Erlaubnis vor dem ersten Geschäft.

Anbau, Herstellung, Handel sowie Ein- und Ausfuhr setzen eine Erlaubnis nach § 4 MedCanG voraus, Ein- und Ausfuhr zusätzlich eine Genehmigung nach § 12 MedCanG.

Hilft Umfang der Erlaubnis mit dem geplanten Geschäftsmodell abgeglichen.

Stolperfalle Handelsgeschäft begonnen, während der Erlaubnisantrag noch lief.

Keine Publikumswerbung für Cannabis-Therapien.

Medizinalcannabis ist verschreibungspflichtig. Werbung gegenüber Laien verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG, auch ohne Nennung konkreter Produkte.

Hilft Außendarstellung auf sachliche Information ohne Indikationslisten beschränkt.

Stolperfalle Beschwerde-Checkliste mit Link zum schnellen Online-Rezept.

Zeitleiste

Vom Betäubungsmittel zum eigenen Gesetz

Die wichtigsten Stationen des Medizinalcannabis-Rechts

  1. 11. Mai 2011

    Cannabis wird verkehrsfähig

    Eine Änderungsverordnung zum Betäubungsmittelrecht erlaubt Cannabis zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken.

  2. März 2017

    Cannabis als Medizin

    Cannabisblüten und -extrakte werden auf ärztliche Verschreibung verfügbar, die Krankenkassen können die Kosten übernehmen.

  3. 1. April 2024

    MedCanG tritt in Kraft

    Als Artikel 2 des Cannabisgesetzes; Cannabis zu medizinischen Zwecken ist kein Betäubungsmittel mehr.

  4. 26. Juni 2024

    Erste Änderung

    Das Gesetz zur Änderung des Konsumcannabisgesetzes und des Medizinal-Cannabisgesetzes passt unter anderem die Strafvorschriften des § 25 an.

  5. 17. Oktober 2024

    Genehmigungsvorbehalt gelockert

    Bestimmte Facharztgruppen können nach der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA ohne vorherige Kassengenehmigung verordnen.

  6. 8. Oktober 2025

    Kabinett beschließt Novelle

    Präsenzpflicht bei der Erstverschreibung und Versandverbot für Cannabisblüten (BT-Drs. 21/3061).

  7. 26. März 2026

    BGH zur Werbung

    Publikumswerbung für Cannabis-Behandlungen über Vermittlungsplattformen verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG (I ZR 74/25).

  8. September 2026

    Novelle im Ausschuss

    Die Änderung ist nicht beschlossen, ein Termin für die abschließenden Lesungen ist nicht bekannt.

Strafen und Bußgelder nach dem MedCanG

§ 25 MedCanG droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an. Erfasst sind unter anderem unrichtige oder unvollständige Angaben, um eine Verschreibung zu erlangen, Verschreibungen und Abgaben entgegen § 3 sowie der Umgang mit Medizinalcannabis ohne die erforderliche Erlaubnis. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder wenn die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet wird, sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor. Bestimmte Verstöße, etwa gegen Mitteilungspflichten, ahndet § 27 MedCanG als Ordnungswidrigkeit.

Für Patientinnen und Patienten gilt: Wer Medizinalcannabis auf ärztliche Verschreibung erworben hat, besitzt es rechtmäßig. Riskant wird es, wenn die Verschreibung mit falschen Angaben erlangt wurde oder das Cannabis an Dritte weitergegeben wird. Im Straßenverkehr ist zusätzlich die Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG zu beachten, die bei bestimmungsgemäßer Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels greift. Mehr dazu im Beitrag Cannabis am Steuer.

Was die geplante MedCanG-Änderung vorsieht

Mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061) will die Bundesregierung § 3 MedCanG neu fassen. Die Erstverschreibung von Cannabisblüten soll nur noch nach persönlichem Kontakt in der Praxis oder beim Hausbesuch zulässig sein, der Versand von Cannabisblüten soll entfallen, der Botendienst der Apotheken bliebe erlaubt. Zudem soll ausdrücklich geregelt werden, dass Cannabis nur verschrieben werden darf, wenn seine Anwendung medizinisch begründet ist.

Stand September 2026 ist die Novelle nicht beschlossen, das Verfahren liegt im Gesundheitsausschuss. Chronik, Stellungnahmen und die Einordnung für Ärzte, Apotheken und Plattformen finden Sie in unserem laufend aktualisierten Dossier MedCanG-Änderung 2026: Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot. Wie der BGH die Werbung von Cannabis-Plattformen bewertet, lesen Sie in BGH-Doppelentscheidung vom 26. März 2026.

MedCanG-Fragen rechtlich einordnen lassen

Ob Plattform, Praxis, Apotheke, Importeur oder Anbauer: Welche Pflichten aus dem MedCanG im Einzelfall greifen, hängt vom konkreten Geschäftsmodell ab. Für die Außendarstellung lohnt ein Blick auf unseren Beitrag zum Heilmittelwerbegesetz, für die Einordnung als Arzneimittel auf den Begriff Verschreibungspflicht.

juravendis begleitet Unternehmen der Cannabis-Lieferkette bei Erlaubnisfragen, bei der Prüfung der Außendarstellung und bei der Vorbereitung auf die geplante Novelle. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wenn Sie Ihr Modell einordnen lassen möchten.

Nächster Schritt

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