CBD-Einordnung
Rechtsbegriff
VO 2015/2283 CBD
Warum CBD als Lebensmittel weiterhin zulassungspflichtig bleibt, obwohl es in Kosmetika längst erlaubt ist.
Kaum ein Stoff zeigt so deutlich, wie unterschiedlich ein und dieselbe Substanz je nach Produktkategorie eingeordnet werden kann, wie Cannabidiol. Als Lebensmittel gilt CBD EU-weit weiterhin als neuartig und damit als zulassungspflichtig, während naturbelassenes CBD in Kosmetika längst frei verwendet werden darf und CBD selbst rechtlich nicht als Betäubungsmittel gilt.
Drei getrennte Regelwerke, drei unterschiedliche Ergebnisse
Wer CBD rechtlich einordnen will, muss zunächst akzeptieren, dass es keine einheitliche „CBD-Rechtslage" gibt. Dieselbe Substanz wird in mindestens drei völlig getrennten Regelwerken bewertet, und jedes davon kommt für sich zu einem eigenen Ergebnis, unabhängig von den anderen beiden.
Als Lebensmittel unterliegt CBD der Novel-Food-Verordnung und ist bis heute nicht zulassungsfähig verkehrsfähig. Als Bestandteil eines Kosmetikums ist naturbelassenes, THC-freies CBD seit 2021 grundsätzlich zulässig. Und als Wirkstoff unterliegt CBD selbst nicht dem Betäubungsmittelrecht, weil es keine psychotrope Wirkung hat, auch wenn die Ausgangspflanze Hanf und insbesondere ihr THC-Gehalt eigenen, strengeren Regeln unterliegen.
Diese Dreiteilung ist der Kern jeder seriösen CBD-Einordnung: Die Frage ist nie „ist CBD legal", sondern immer „in welcher Produktkategorie, mit welcher Herkunft, und wo wird es vertrieben".
Lebensmittel: warum CBD weiterhin neuartig ist
Die Novel-Food-Verordnung erfasst Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 nicht in nennenswertem Umfang in der Union verzehrt wurden. Die Europäische Kommission hat den Novel-Food-Katalog entsprechend aktualisiert und führt den Eintrag „Cannabinoids" mit dem Status eines neuartigen Lebensmittels, weil ein erheblicher Verzehr von CBD-Extrakten vor dem Stichtag nicht belegt ist.
Das gilt sowohl für die Extrakte selbst als auch für alle Produkte, denen sie als Zutat zugesetzt werden, etwa CBD-angereichertes Hanfsamenöl. Auch Extrakte aus anderen cannabinoidhaltigen Pflanzen fallen darunter, und synthetisch hergestelltes CBD gilt ebenfalls als neuartig.
Eine Ausnahme ist theoretisch denkbar, aber in der Praxis schwer zu belegen: Lässt sich für einen konkreten Extrakt in exakt seiner Zusammensetzung ein erheblicher Verzehr bereits vor 1997 nachweisen, könnte die Novel-Food-Einstufung entfallen. Da die meisten heutigen Extraktionsverfahren gezielt bestimmte Cannabinoide anreichern oder abreichern, unterscheidet sich das Endprodukt regelmäßig von historisch verzehrten Hanfzubereitungen, sodass diese Ausnahme selten trägt.
Wichtig für die praktische Einordnung: Der Novel-Food-Katalog selbst ist rechtlich nicht bindend. Er ist eine Auslegungshilfe der Kommission und der Mitgliedstaaten, keine Rechtsnorm. In der behördlichen Praxis wird er dennoch als maßgeblich behandelt, sodass sich Unternehmen faktisch an ihm orientieren müssen, auch ohne formale Bindungswirkung.
Der lange Stillstand bei der EFSA
Seit CBD-Extrakte als neuartig eingestuft wurden, läuft ein Zulassungsverfahren nach der Novel-Food-Verordnung, das eine umfassende Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit voraussetzt. Antragsteller müssen belegen, dass ihr Produkt bei bestimmungsgemäßer Verwendung über die geplante Aufnahmemenge hinweg unbedenklich ist.
2022 veröffentlichte die EFSA eine Stellungnahme, wonach die Sicherheit von CBD als Lebensmittel aufgrund bestehender Datenlücken derzeit nicht festgestellt werden könne. Diese Einschätzung markierte faktisch einen mehrjährigen Stillstand, in dem kein einziger Antrag zu einer Zulassung führte.
Erst im Februar 2026 veröffentlichte die EFSA erstmals einen vorläufigen sicheren Aufnahmewert für CBD, in einer Größenordnung von rund zwei Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag für Erwachsene. Das ist ausdrücklich keine Zulassung, sondern der erste wissenschaftliche Fortschritt seit Jahren in einem zuvor eingefrorenen Verfahren.
Für die Praxis bedeutet das: Bis mindestens Mitte 2026 gibt es weiterhin kein einziges als Novel Food zugelassenes CBD-Produkt in der EU. Wer ein solches Produkt als Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel vertreibt, tut dies ohne die erforderliche Zulassung, unabhängig davon, wie fortgeschritten die einzelnen Prüfverfahren im Hintergrund sind.
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Kosmetik und Betäubungsmittelrecht: andere Regelwerke, andere Antworten
Für Kosmetika gilt eine vollständig andere Ausgangslage. Seit Februar 2021 ist naturbelassenes, aus der Hanfpflanze gewonnenes CBD in der CosIng-Datenbank der Kommission gelistet, wodurch es THC-frei und mit natürlicher Herkunft grundsätzlich in kosmetischen Mitteln verwendet werden darf. Diese Klarstellung hat die CBD-Pflege- und Wellnessbranche spürbar geöffnet, obwohl dieselbe Substanz als Lebensmittel weiterhin blockiert bleibt.
Betäubungsmittelrechtlich hat der Europäische Gerichtshof 2020 in der Rechtssache Kanavape entschieden, dass CBD keine psychotrope Wirkung entfaltet und deshalb nicht als Betäubungsmittel im Sinne der UN-Einheitsübereinkommen einzustufen ist. Diese Klarstellung betrifft CBD als isolierte Substanz, nicht automatisch jedes Produkt, das aus der Hanfpflanze gewonnen wird.
Für THC-haltige Cannabisprodukte gilt seit 2024 das deutsche Cannabisgesetz mit seiner Teil-Legalisierung, das jedoch ein eigenständiges Regelwerk für Cannabis mit psychoaktivem Wirkstoffgehalt ist und mit reinem CBD ohne relevanten THC-Anteil nur am Rande zu tun hat. Wer CBD-Produkte mit Restspuren von THC vertreibt, muss deshalb zusätzlich die THC-Grenzwerte im Blick behalten, die gesondert von der Novel-Food- und der Kosmetik-Einordnung gelten.
Der THC-Grenzwert: ein drittes, unabhängiges Kriterium
Unabhängig von der Novel-Food- und der Kosmetik-Einordnung gilt für nahezu jedes CBD-Produkt eine dritte, eigenständige Grenze: der zulässige THC-Gehalt. Für den Anbau von Nutzhanf gilt EU-weit ein Schwellenwert von 0,3 Prozent THC, während für Endprodukte in einzelnen Mitgliedstaaten teils strengere Grenzwerte gelten können.
Diese THC-Grenze ist von der CBD-Einordnung völlig unabhängig zu prüfen. Ein Produkt kann kosmetikrechtlich unbedenklich oder lebensmittelrechtlich korrekt als Novel Food deklariert sein und trotzdem den zulässigen THC-Gehalt überschreiten, mit eigenständigen betäubungsmittelrechtlichen Folgen.
Für Unternehmen bedeutet das in der Praxis eine dritte, separate Prüfspur: Neben der Kategorisierung als Lebensmittel oder Kosmetikum und dem Nachweis der Herkunft braucht es eine belastbare, chargenbezogene THC-Analytik, die unabhängig von den anderen beiden Fragen dokumentiert werden muss.
Woran sich die Einordnung eines CBD-Produkts festmachen lässt
Vier Prüfsteine, anhand derer sich ein CBD-Produkt systematisch einordnen lässt.
Vier Fragen, zum Durchtippen
Ist das Produkt ein Lebensmittel, ein Kosmetikum oder etwas anderes?
Die Produktkategorie entscheidet, welches der drei Regelwerke überhaupt zur Anwendung kommt.
Stolperfalle Vermarktung als Nahrungsergänzungsmittel ohne Novel-Food-Zulassung.
Hilft Klare Zuordnung zu Lebensmittel, Kosmetikum oder einer anderen Kategorie vor Produktionsbeginn.
Ist das CBD natürlich gewonnen oder synthetisch hergestellt?
Synthetisches und natürliches CBD werden rechtlich unterschiedlich behandelt.
Stolperfalle Extraktionsverfahren mit gezielter Anreicherung ohne historischen Konsumnachweis.
Hilft Herkunft und Extraktionsmethode dokumentiert und rechtlich bewertet.
Liegt für das konkrete Produkt eine Novel-Food-Zulassung vor?
Bis mindestens Mitte 2026 gibt es kein einziges zugelassenes CBD-Lebensmittel in der EU.
Stolperfalle Verkauf als Lebensmittel ohne abgeschlossene Novel-Food-Zulassung.
Hilft Vertriebsform an den tatsächlichen Zulassungsstatus angepasst.
In welchem Mitgliedstaat wird das Produkt vertrieben?
Der Vollzug reicht von strikt bis pragmatisch und unterscheidet sich spürbar zwischen den Mitgliedstaaten.
Stolperfalle Nationale Toleranz eines Mitgliedstaats unbesehen auf andere Märkte übertragen.
Hilft Vollzugspraxis für jeden Zielmarkt gesondert geprüft.
Zeitleiste
Von der Novel-Food-Einstufung zum ersten wissenschaftlichen Fortschritt
Wie sich die CBD-Einordnung über drei getrennte Regelwerke entwickelt hat.
- Januar 2019
Novel-Food-Katalog wird aktualisiert
Die EU-Kommission stuft CBD-Extrakte unter dem Eintrag „Cannabinoids" als neuartiges Lebensmittel ein.
- 2020
EuGH-Urteil Kanavape (C-663/18)
Der Gerichtshof stellt klar, dass CBD keine psychotrope Wirkung hat und deshalb kein Betäubungsmittel im Sinne der UN-Übereinkommen ist.
- Februar 2021
CBD in der CosIng-Datenbank gelistet
Naturbelassenes, THC-freies CBD wird für die Verwendung in Kosmetika grundsätzlich zugelassen, ein von Lebensmitteln getrenntes Regelwerk.
- 2022
EFSA: Sicherheit derzeit nicht feststellbar
Die EFSA veröffentlicht eine Stellungnahme zu bestehenden Datenlücken, die das Zulassungsverfahren faktisch zum Stillstand bringt.
- Februar 2026
Erster vorläufiger sicherer Aufnahmewert
Die EFSA veröffentlicht erstmals einen vorläufigen sicheren Aufnahmewert für CBD, weiterhin ohne Zulassung eines konkreten Produkts.
Häufige Stolperfallen in der Praxis
Der verbreitetste Fehler ist die Annahme, „CBD ist legal" beantworte bereits die Frage nach der Verkehrsfähigkeit eines konkreten Produkts. Tatsächlich sagt diese Aussage nichts darüber aus, ob das jeweilige Lebensmittel, Kosmetikum oder ein anderes Produkt tatsächlich vertrieben werden darf, weil jede Kategorie ihr eigenes Regelwerk hat.
Ebenso riskant ist es, sich auf die fehlende Bindungswirkung des Novel-Food-Katalogs zu verlassen. Rechtlich ist er nur eine Auslegungshilfe, praktisch wird er von den Überwachungsbehörden wie eine verbindliche Einstufung behandelt, sodass ein Verweis auf seine Unverbindlichkeit im Streitfall selten trägt.
Ein dritter Stolperstein ist die unreflektierte Übertragung nationaler Toleranz. Dass ein Mitgliedstaat CBD-Lebensmittel pragmatischer behandelt als ein anderer, ändert nichts an der EU-weit geltenden Novel-Food-Pflicht und schützt nicht vor einer strengeren Kontrolle im eigentlichen Zielmarkt.
Folgen einer falschen Einordnung
Wird ein CBD-Lebensmittel ohne Novel-Food-Zulassung in Verkehr gebracht, können die zuständigen Behörden den Vertrieb untersagen, ein Bußgeldverfahren einleiten und im Bedarfsfall einen Rückruf anordnen. Da die Einstufung EU-weit einheitlich gilt, hilft ein Ausweichen auf einen vermeintlich toleranteren Mitgliedstaat regelmäßig nicht dauerhaft.
Wettbewerbsrechtlich bleibt zusätzlich das Abmahnrisiko bestehen: Der Vertrieb eines nicht zulassungskonformen Lebensmittels verletzt eine Marktverhaltensregel und ist unabhängig vom behördlichen Verfahren nach § 3a UWG abmahnfähig.
Werden CBD- und THC-Regelungen vermischt, etwa weil ein Produkt den zulässigen THC-Grenzwert überschreitet, kommen zusätzlich betäubungsmittelrechtliche Risiken hinzu, die über das reine Lebensmittelrecht hinausgehen und im Einzelfall auch strafrechtliche Relevanz entfalten können.
CBD-Produkte rechtlich einordnen
Die Einordnung eines CBD-Produkts lässt sich nicht mit einer einzigen Antwort erledigen, sie verlangt die getrennte Prüfung von Produktkategorie, Herkunft des Wirkstoffs, Zulassungsstatus und nationaler Vollzugspraxis im Zielmarkt. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: In welcher Produktkategorie wird das CBD vertrieben? Ist die konkrete Zusammensetzung als Novel Food zugelassen? Und wie streng handhabt der jeweilige Mitgliedstaat den Vollzug?
Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte bedenken, dass CBD gerade wegen seiner Präsenz in drei getrennten Regelwerken zu den komplexeren Grenzprodukten im Life-Sciences-Bereich zählt. Der frühzeitige fachanwaltliche Blick auf Produktkategorie, Rezeptur und geplante Zielmärkte lohnt sich, bevor eine Markteinführung ansteht.
juravendis begleitet Hersteller und Vertreiber von CBD-Produkten bei der rechtlichen Einordnung über Lebensmittel-, Kosmetik- und Betäubungsmittelrecht hinweg. Im Zweifel klären wir die Kategorisierung vorab, statt eine behördliche Beanstandung oder eine Abmahnung abzuwarten.
Nächster Schritt
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