Compliance-Erklärartikel

Cannabis am Steuer: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und was er wirklich bedeutet

Seit 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml am Steuer. Was bei Überschreitung droht, warum Cannabis-Patienten ein Medikamentenprivileg haben, und weshalb für Fahranfänger ein absolutes Verbot gilt.

Cannabis am Steuer: Der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml und was er wirklich bedeutet

Seit dem 22. August 2024 gilt im Straßenverkehr ein gesetzlicher THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, der frühere reine Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml ist Geschichte. Wer ihn überschreitet, riskiert Bußgeld, Punkte und Fahrverbot, auch ohne spürbare Wirkung. Für Patienten mit ärztlich verschriebenem Cannabis gilt eine wichtige Ausnahme, die oft missverstanden wird. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Freizeitkonsumenten, Fahranfänger und Cannabis-Patienten wirklich gilt.

In Kürze Seit 22. August 2024 gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum (Paragraf 24a Abs. 1a StVG)Bei Überschreitung drohen 500 Euro Bußgeld, 2 Punkte in Flensburg und ein Monat FahrverbotFür unter 21-Jährige und Fahranfänger in der Probezeit gilt ein absolutes Cannabisverbot am SteuerPatienten mit ärztlich verschriebenem Cannabis genießen ein Medikamentenprivileg (Paragraf 24a Abs. 4 StVG)Tatsächliche Fahruntüchtigkeit bleibt unabhängig vom Grenzwert strafbar (Paragraf 316 StGB)

Stand und Ausgangslage

Mit dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) wurden Besitz, Konsum und Eigenanbau von Cannabis für Erwachsene zum 1. April 2024 in begrenztem Umfang straffrei gestellt. Für den Straßenverkehr blieb damit zunächst eine Lücke: Bis dahin gab es im Straßenverkehrsgesetz keinen eigenen gesetzlichen THC-Grenzwert, die Gerichte orientierten sich an einem rein analytischen Nachweisgrenzwert von 1,0 Nanogramm pro Milliliter, der weniger eine Wirkungsschwelle als die untere Grenze sicherer Laboranalytik markierte.

Das KCanG beauftragte deshalb eine eigene Expertengruppe damit, einen wissenschaftlich fundierten Wirkungsgrenzwert vorzuschlagen. Das Ergebnis, 3,5 ng/ml Blutserum, ist seit dem 22. August 2024 in Paragraf 24a StVG verankert. Der Wert soll in seiner praktischen Bedeutung ungefähr der 0,5-Promille-Grenze bei Alkohol entsprechen. Der ADAC bewertet ihn als Ausreizung dessen, was mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch vertretbar ist.

Rechtsentwicklung

Wie der 3,5-ng/ml-Grenzwert entstand

Von der Lücke im Straßenverkehrsrecht zum aktuellen Wirkungsgrenzwert

  1. 1. April 2024

    Teillegalisierung durch das KCanG

    Das Konsumcannabisgesetz (KCanG) tritt in Kraft, Besitz, Konsum und Eigenanbau werden für Erwachsene in begrenztem Umfang straffrei.

  2. Bis August 2024

    Alte Rechtslage

    Kein eigener gesetzlicher THC-Grenzwert im StVG, Gerichte orientieren sich an einem analytischen Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml.

  3. 22. August 2024

    Neuer THC-Grenzwert in Kraft

    Neuer Paragraf 24a StVG tritt in Kraft: Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum, dazu die Medikamentenklausel in Absatz 4 für ärztlich verschriebenes Cannabis.

  4. Seit 2025/2026

    Diskussion um weitere Verschärfung

    Experten diskutieren eine mögliche Absenkung auf 2,0 oder 1,0 ng/ml, eine Entscheidung steht bislang aus.

Die juristische Bewertung

1. Der neue Grenzwert: Wirkungsschwelle statt Nachweisgrenze

Wer mit 3,5 ng/ml THC oder mehr im Blutserum am Steuer angetroffen wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 24a StVG, unabhängig davon, ob eine Wirkung tatsächlich spürbar ist. Bei einem erstmaligen Verstoß drohen 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot. Bei Wiederholung oder deutlich höheren Werten steigen die Bußgelder erheblich, und die Fahrerlaubnisbehörde kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen.

Maßgeblich ist dabei allein das aktive THC, nicht Abbauprodukte wie THC-COOH, die noch tagelang nachweisbar bleiben können, ohne dass eine Beeinträchtigung vorliegt. Bei regelmäßigem Konsum kann THC im Fettgewebe gespeichert werden und den Grenzwert auch nach längeren Pausen noch überschreiten, ein häufig erschöpfendes Missverständnis.

2. Die Medikamentenklausel: Was für Cannabis-Patienten wirklich gilt

Wer Cannabis als Fertigarzneimittel oder als Medizinalcannabisblüte ärztlich verschrieben bekommt und bestimmungsgemäß einnimmt, fällt unter die sogenannte Medikamentenklausel des Paragraf 24a Abs. 4 StVG: Die Grenzwertregelung findet dann keine Anwendung, eine Überschreitung der 3,5 ng/ml begründet allein keine Ordnungswidrigkeit. Wichtig für die Einordnung: Das Privileg ist kein Freibrief. Zeigt sich tatsächliche Fahruntüchtigkeit, etwa durch auffälliges Fahrverhalten oder einen Unfall, greifen Paragraf 316 und Paragraf 315c StGB unabhängig vom Rezept. Auch die formalen Anforderungen an den Nachweis der bestimmungsgemäßen Einnahme sind streng, ein bloßer Cannabis-Ausweis reicht dabei nicht automatisch aus. Mehr zum Verschreibungsrahmen selbst in unserem Beitrag zur MedCanG-Änderung 2026.

3. Verschärfte Regeln für Fahranfänger und unter 21-Jährige

Für Personen unter 21 Jahren sowie für Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer, unabhängig vom 3,5-ng/ml-Grenzwert und unabhängig von der konsumierten Menge. Ein Verstoß zählt als sogenannter A-Verstoß, ein schwerwiegender Verstoß, und führt neben dem üblichen Bußgeldkatalog zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre sowie einem kostenpflichtigen Aufbauseminar.

4. Mischkonsum und tatsächliche Fahruntüchtigkeit

Die Kombination aus Cannabis und Alkohol wird deutlich strenger geahndet als jede Substanz für sich allein, oft mit höheren Bußgeldern und schnellerer MPU-Anordnung. Unabhängig vom Grenzwert bleibt zudem die tatsächliche Fahruntüchtigkeit strafbar: Wer erkennbar durch Cannabis beeinträchtigt fährt, riskiert eine Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr nach Paragraf 316 StGB, unabhängig davon, ob der gemessene Wert über oder unter 3,5 ng/ml liegt.

Das Medikamentenprivileg ist kein Freibrief, sondern eine enge Ausnahme. Wer als Patient verschriebenes Cannabis bestimmungsgemäß einnimmt, muss den Grenzwert nicht fürchten, wohl aber jeden Zweifel an der eigenen Fahrtüchtigkeit.
Thomas Bruggmann LL.M.Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

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Häufige Fragen zu Cannabis am Steuer

Seit dem 22. August 2024 gilt nach Paragraf 24a Abs. 1a StVG ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum. Er löst den zuvor von der Rechtsprechung herangezogenen rein analytischen Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/ml ab und beruht auf der Empfehlung einer eigens eingesetzten Expertengruppe, die eine tatsächliche Wirkungsschwelle statt einer bloßen Labor-Nachweisgrenze ermitteln sollte.

Bei einer erstmaligen Überschreitung drohen ein Bußgeld von 500 Euro, zwei Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg und ein einmonatiges Fahrverbot. Bei wiederholten Verstößen, deutlich höheren Werten oder zusätzlichem Alkoholkonsum steigen die Bußgelder erheblich, und die Fahrerlaubnisbehörde kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen, bevor der Führerschein zurückgegeben wird.

Für Patientinnen und Patienten, die Cannabis nachweislich nach ärztlicher Verordnung bestimmungsgemäß einnehmen, sieht Paragraf 24a Abs. 4 StVG eine Ausnahme vor, die sogenannte Medikamentenklausel. Eine Überschreitung des Grenzwerts allein begründet dann keine Ordnungswidrigkeit. Zeigt sich jedoch tatsächliche Fahruntüchtigkeit oder kommt es zu einem Unfall, greift dieses Privileg nicht mehr, dann drohen die üblichen straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlichen Konsequenzen.

Für Personen unter 21 Jahren sowie für Fahrerlaubnisinhaber in der Probezeit gilt ein absolutes Cannabisverbot am Steuer, unabhängig vom 3,5-ng/ml-Grenzwert und unabhängig von der konsumierten Menge. Ein Verstoß zählt als sogenannter A-Verstoß und führt neben dem üblichen Bußgeldkatalog zu einer Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre sowie einem kostenpflichtigen Aufbauseminar.

Unter bestimmten Voraussetzungen ja: Wurde die Fahrerlaubnis unter dem früheren, niedrigeren Grenzwert entzogen und lag der gemessene Wert unterhalb der heute geltenden 3,5 ng/ml, kann nach Paragraf 13a FeV eine Rücknahme des ursprünglichen Entzugs ohne erneute MPU möglich sein. Voraussetzung sind unter anderem ein einmaliger Verstoß, kein Mischkonsum mit Alkohol und keine Hinweise auf Abhängigkeit oder Missbrauch.

Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Fachanwaltliche Einordnung von Cannabis-, Medizinal- und Verkehrsrecht. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Thomas Bruggmann LL.M. am 25. August 2026.

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