Compliance-Erklärartikel
MedCanG-Änderung 2026: Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot
Die Bundesregierung verschärft das Medizinal-Cannabisgesetz: Erstverschreibung nur noch nach persönlichem Arztkontakt, Versand von Cannabisblüten verboten. Import-Explosion +400 %. Doch die Abstimmung ist vertagt, während der BGH die Werberegeln schon heute verschärft hat.
Healthcare · Pharmarecht
Abstimmung vertagt, BGH verschaerft die Werberegeln schon jetzt
Die MedCanG-Novelle (BT-Drs. 21/3061) ist auch im Juli 2026 nicht beschlossen: Die Abstimmung ueber Telemedizin-Einschraenkung und Versandverbot wurde vor der parlamentarischen Sommerpause nicht aufgerufen. Verschaerft hat sich die Lage fuer Cannabis-Plattformen trotzdem, allerdings durch den Bundesgerichtshof.
Die MedCanG-Novelle (BT-Drs. 21/3061) ist auch im Juli 2026 nicht beschlossen: Die Abstimmung über Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot wurde vor der parlamentarischen Sommerpause nicht aufgerufen, das Verfahren liegt im Gesundheitsausschuss. Verschärft hat sich die Lage für Cannabis-Plattformen trotzdem, allerdings durch den Bundesgerichtshof: Publikumswerbung für Cannabis-Behandlungen ist seit dem Urteil vom 26. März 2026 unzulässig, schon nach geltendem Recht.
Stand und Ausgangslage
Stand: 22. Juli 2026. Dieser Beitrag ist ein laufendes Dossier zur MedCanG-Novelle und wird bei jedem Verfahrensschritt fortgeschrieben.
Seit dem Inkrafttreten des Cannabisgesetzes (CanG) zum 1. April 2024 hat sich der deutsche Markt für Medizinalcannabis anders entwickelt, als die Politik es beabsichtigt hatte. Im ersten Halbjahr 2025 stiegen die Importe von Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken um mehr als 400 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum, von rund 19 auf rund 80 Tonnen. Die Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung legten im selben Zeitraum nur im einstelligen Prozentbereich zu. Mit genau dieser Schere begründet die Bundesregierung ihren Gesetzentwurf.
Der Befund dahinter: Der Import-Boom wird nach Einschätzung des Gesetzgebers nicht von schwer erkrankten Kassenpatienten getragen, sondern von einer wachsenden Zahl von Selbstzahlern, die über telemedizinische Plattformen Privatrezepte für Cannabisblüten erhalten, häufig ohne je einen Arzt persönlich gesehen zu haben. Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht vom April 2026 verdeutlicht die Dimension des Marktes: Deutschland war 2025 der größte legale Markt für Medizinalcannabis in Europa, mit einer Verfügbarkeit von bis zu 200 Tonnen; besonders stark wachsen Online-Apotheken und digitale Plattformen.
Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) reagierte mit dem Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes (BT-Drs. 21/3061). Kern ist eine Neufassung von § 3 MedCanG mit zwei zentralen Eingriffen: Erstverschreibung nur noch nach persönlichem Arztkontakt und ein Verbot des Versandhandels mit Cannabisblüten. Hinzu kommt eine Klarstellung zur Preisbildung. Beschlossen ist davon bis heute nichts. Der Bundestag hat die Abstimmung vor der Sommerpause nicht aufgerufen, das Verfahren liegt weiter im federführenden Gesundheitsausschuss. Realistisch ist eine Beschlussfassung damit frühestens ab September; ein Inkrafttreten dürfte sich in den Spätherbst oder Winter 2026 verschieben.
Verfahrensstand
Die Chronik des Verfahrens
Vom Referentenentwurf bis zur Vertagung vor der Sommerpause 2026
- Juli 2025
Referentenentwurf
Das Bundesgesundheitsministerium legt den Referentenentwurf zur Änderung des MedCanG vor, Monate vor Abschluss der laufenden Evaluation.
- 8. Oktober 2025
Kabinettsbeschluss
Das Bundeskabinett beschließt den überarbeiteten Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061).
- 21. November 2025
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat regt mildere Alternativen an, unter anderem eine verpflichtende pharmazeutische Videoberatung statt eines vollständigen Versandverbots.
- 18. Dezember 2025
Erste Lesung im Bundestag
Der Bundestag debattiert den Entwurf und überweist ihn an die Ausschüsse; federführend ist der Gesundheitsausschuss.
- 14. Januar 2026
Öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss
22 Sachverständige äußern sich; die Fachverbände befürworten eine Regulierung überwiegend, fordern aber Nachbesserungen, die Cannabisbranche warnt vor unverhältnismäßigen Eingriffen.
- 23. Februar 2026
Patienten-Petition im Bundestag
Eine Petition mit über 58.000 Unterstützern gegen Telemedizin- und Versandverbot wird im Petitionsausschuss beraten.
- 26. März 2026
BGH-Urteil I ZR 74/25
Publikumswerbung für Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen § 10 Abs. 1 HWG; das Urteil gilt unabhängig von der Novelle.
- 1. April 2026
EKOCAN, 2. Zwischenbericht
Der zweite EKOCAN-Zwischenbericht liegt vor; die Ergebnisse bleiben ausdrücklich vorläufig, die Gesamtevaluation läuft bis April 2028.
- Juni/Juli 2026
Abstimmung vertagt
Der Entwurf schafft es vor der Sommerpause nicht auf die Tagesordnung des Plenums und verbleibt zur Detailberatung im Gesundheitsausschuss.
- offen
Zweite und dritte Lesung
Ein Termin ist nicht bekannt; ein Abschluss des Verfahrens wird frühestens im Herbst oder Winter 2026 erwartet.
Die juristische Bewertung
1. Telemedizin: Das geplante Ende der reinen Online-Verschreibung
Die zentrale Änderung betrifft § 3 Abs. 2 MedCanG-E: Die Verschreibung von Cannabisblüten soll künftig nur noch nach einem persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs erfolgen dürfen. Erstverschreibungen erfordern damit zwingend eine Präsenzkonsultation; Video- oder Telefonkontakte genügen nicht mehr. Eine Folgeverschreibung ohne erneuten persönlichen Kontakt bliebe nur möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden bereits eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt stattgefunden hat. Die Entwurfsbegründung stellt ausdrücklich klar, dass eine ausschließliche Behandlung per Videosprechstunde ausgeschlossen werden soll.
Zur Einordnung lohnt der Vergleich: Für andere Arzneimittel mit Suchtpotenzial lässt der Bundesmantelvertrag-Ärzte eine telemedizinische Verordnung grundsätzlich zu, wenn der Patient dem Arzt bereits bekannt ist. Die geplante Sonderregel für Cannabisblüten geht darüber hinaus. De facto würde damit das Geschäftsmodell spezialisierter Online-Plattformen, die Medizinalcannabis ausschließlich über Videokonsultationen verschreiben lassen, unterbunden. Kritiker verweisen auf den Widerspruch zur erklärten Strategie der Bundesregierung, Telemedizin in allen anderen Versorgungsbereichen aktiv zu fördern, und auf den Eingriff in den laufenden, im Koalitionsvertrag als ergebnisoffen zugesagten Evaluierungsprozess.
Für Ärzte heißt das: Patienten, die bisher ausschließlich über Plattformen versorgt wurden, werden sich an Präsenzpraxen wenden. Viele Hausärzte verordnen Medizinalcannabis bislang zurückhaltend; wahrscheinlich ist deshalb eine Konzentration auf wenige spezialisierte Praxen, die den zusätzlichen Patientenstrom organisatorisch bewältigen müssen. Wer die Verordnung anbietet, sollte den Präsenz-Erstkontakt und die Vier-Quartals-Logik frühzeitig in seine Prozesse und die Dokumentation einplanen.
2. Versandverbot: Cannabisblüten nur noch über Apotheke und Botendienst
Der zweite Kernpunkt betrifft § 3 Abs. 3 MedCanG-E: Der Versandhandel mit Cannabisblüten zu medizinischen Zwecken soll vollständig verboten werden. Begründet wird das mit Aufklärungs- und Beratungspflichten, die nur in der persönlichen Beratung erfüllt werden könnten. Der Botendienst der Apotheken, bei dem pharmazeutisches Personal die Ware persönlich zustellt, bleibt ausdrücklich zulässig. Die geltende Fassung des § 3 MedCanG verweist auf § 14 Abs. 7 Apothekengesetz, der den Arzneimittelversand durch öffentliche Apotheken allgemein regelt; die Neufassung würde diesen Rahmen gezielt nur für Cannabisblüten außer Kraft setzen, während der Versand anderer verschreibungspflichtiger Arzneimittel unangetastet bliebe.
Die Bundesapothekerkammer begrüßt das Verbot und hält die Versorgung über Vor-Ort-Apotheken einschließlich Botendienst für gesichert. Für Patienten in ländlichen Regionen ohne nahegelegene Cannabis-führende Apotheke zeichnet sich dagegen eine Versorgungslücke ab; der Bundesrat hatte in seiner Stellungnahme mildere Alternativen angeregt, etwa eine verpflichtende pharmazeutische Videoberatung für Versandapotheken statt eines vollständigen Verbots.
Für Apotheken heißt das: Wer bisher auf den Versand per Post oder Paketdienst gesetzt hat, müsste die Logistik grundlegend umstellen. Ein selbst organisierter Botendienst unterscheidet sich rechtlich vom Versand über externe Dienstleister, insbesondere bei der Frage, wer für Transportrisiken und die Einhaltung der Abgabevoraussetzungen einsteht; sein Aufbau braucht Vorlaufzeit. Vor-Ort-Apotheken mit Cannabis-Sortiment wären nach jetzigem Entwurfsstand die strukturellen Profiteure der Reform. Vertiefend zu den berufsrechtlichen Rahmenbedingungen: Apothekenrecht bei juravendis.
3. Preisbildung: Klarstellung zur Arzneimittelpreisverordnung
Neben den beiden Kerneingriffen adressiert der Entwurf die Preisbildung. Seit der Herausnahme von Medizinalcannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz besteht nach den Feststellungen der Apothekenüberwachung keine einheitliche Praxis mehr; strittig ist, ob die Arzneimittelpreisverordnung überhaupt Anwendung findet, weil deren Anwendungsbereich an die Apothekenpflicht nach § 43 Arzneimittelgesetz anknüpft. Die Folge sind erhebliche Preisunterschiede zwischen Apotheken und Regionen. Die Bundesapothekerkammer fordert ausdrücklich, die Preise für verschreibungspflichtiges Medizinalcannabis einheitlich zu regeln wie bei anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln.
Für Importeure und Apotheken heißt das: Bei einheitlichen Abgabepreisen verschiebt sich der Wettbewerb vom Preis auf Qualität, Verfügbarkeit und Sortimentsbreite. Wer Marktanteile bisher über aggressive Preispolitik gewonnen hat, verlöre dieses Instrument. Kalkulationen, Lieferverträge und Sortimentsstrategien sollten deshalb auf ein Szenario mit gebundenen Preisen vorbereitet sein.
Offene Rechtsfrage
EU-Rechtskonformität weiter umstritten
Ob ein pauschales Versandverbot für Medizinalcannabis mit der europäischen Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist, bleibt offen: Für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Versandhandel in Deutschland grundsätzlich zulässig. Der BGH hat in seinem Werberechts-Urteil eine Vorlage an den EuGH abgelehnt; dagegen ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Die unionsrechtliche Klärung steht damit weiterhin aus.
4. Das BGH-Urteil vom 26. März 2026: Das Werbeverbot wirkt schon heute
Während der Gesetzgeber zögert, hat der Bundesgerichtshof Fakten geschaffen. Mit Urteil vom 26. März 2026 (I ZR 74/25) hat der I. Zivilsenat entschieden: Der Betreiber einer Internetplattform zur Vermittlung von Behandlungen mit medizinischem Cannabis verstößt gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel (§ 10 Abs. 1 HWG), wenn er unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht.
Bemerkenswert ist die Reichweite: Auf die Nennung konkreter Produkte oder Hersteller kommt es nicht an; auch die Werbung für eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln kann produktbezogen sein. Da § 10 Abs. 1 HWG zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist, sind Verstöße wettbewerbsrechtlich angreifbar, durch Mitbewerber ebenso wie durch die Wettbewerbszentrale, die das Verfahren geführt hat. Das Urteil bestätigt die Vorinstanz (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 6. März 2025).
Die unterlegene Plattform hat Verfassungsbeschwerde eingelegt und rügt, der BGH hätte die unionsrechtlichen Fragen dem EuGH vorlegen müssen (Art. 267 Abs. 3 AEUV). Bis zu einer Entscheidung aus Karlsruhe bleibt das Urteil jedoch der maßgebliche Maßstab für die Branche.
Für Plattformen und Vermittler heißt das: Die eigene Außendarstellung gehört unabhängig vom Ausgang der MedCanG-Novelle auf den Prüfstand. Indikationslisten, Beschwerde-Checklisten und Versprechen wie ein Rezept in wenigen Minuten bergen nach diesem Maßstab ein erhebliches Abmahnrisiko, und zwar bereits jetzt. Was das Heilmittelwerbegesetz im Einzelnen verbietet, erklären wir im Lexikon-Beitrag HWG verständlich erklärt.
ein Doppelverbot, das zwei zentrale Zugangswege gleichzeitig kappt
5. Die Evidenzfrage: EKOCAN stützt die Verschärfung nur bedingt
Ein Widerspruch durchzieht das Verfahren weiterhin: Der erste EKOCAN-Zwischenbericht vom 29. September 2025 konnte einen dringenden Handlungsbedarf bei Kinder- und Jugendschutz, Gesundheitsschutz und cannabisbezogener Kriminalität nicht feststellen. Der zweite Zwischenbericht vom 1. April 2026 (Datenstand März 2026, Schwerpunkt organisierte Kriminalität) zeichnet ein differenziertes Bild: Ein wachsender Anteil des konsumierten Cannabis stammt aus grundsätzlich legalen Quellen, vor allem Eigenanbau und Apotheke. Die Autoren betonen ausdrücklich die Vorläufigkeit aller Ergebnisse, die Gesamtevaluation läuft bis April 2028.
Die Bundesregierung stützt ihre Verschärfung damit nicht auf die Ergebnisse der eigenen Evaluation, sondern auf die Import-Statistik und die politische Bewertung der Selbstzahler-Dynamik. Dass der Referentenentwurf bereits im Juli 2025 vorlag, Monate vor dem ersten Zwischenbericht, nährt die Frage, ob die Entscheidung vor der wissenschaftlichen Bewertung gefallen war. Für die rechtliche Belastbarkeit ist das nicht irrelevant: Eingriffe in die Berufsausübung von Ärzten und Apothekern, die sich nicht auf belastbare Evidenz stützen, werfen Fragen der Verhältnismäßigkeit auf.
6. Die Stellungnahmen: kein einheitliches Bild in der Fachwelt
Die öffentliche Anhörung vom 14. Januar 2026 hat gezeigt, wie weit die Positionen auseinandergehen, und zwar nicht nur zwischen Befürwortern und Gegnern, sondern auch innerhalb des Befürworter-Lagers. Die Bundesärztekammer unterstützt die Grundintention, weist aber darauf hin, dass es für die Verordnungsfähigkeit von Cannabisblüten insgesamt keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz gebe, und plädiert für eine Rückführung ins Betäubungsmittelgesetz. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände hält die Regelung eher für zu eng gefasst und regt an, sie auf Cannabis-Extrakte auszuweiten, um Ausweichbewegungen über andere Darreichungsformen zu vermeiden.
Der Verband der Cannabis versorgenden Apotheken plädiert für einen Mittelweg mit persönlichen Video-Erstkontakten statt eines vollständigen Fernbehandlungsverbots sowie für eine klare Trennung zwischen Patienten und Konsumierenden. Der Bund Deutscher Cannabis-Patienten teilt das Ziel der Missbrauchsbekämpfung, sieht die Wurzel der Fehlentwicklung aber in offensiver Laienwerbung und in Verschreibungen ohne jeden persönlichen Kontakt, nicht in der Telemedizin als solcher, und schlägt telemedizinische Folgeverschreibungen mit mindestens jährlicher Präsenz-Therapiekontrolle vor. Der Branchenverband Cannabiswirtschaft lehnt die Novelle in der vorgelegten Form vollständig ab.
Bemerkenswert ist, dass selbst unter den Befürwortern einer strengeren Regulierung keine Einigkeit darüber besteht, ob ein pauschaler Ausschluss der Videosprechstunde das richtige Mittel ist. Das erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschlussempfehlung des Ausschusses vom Kabinettsentwurf abweicht.
7. Der Koalitionsstreit: Leitplanken statt Verbote
Die SPD-Bundestagsfraktion hält an ihrer Position fest: Leitplanken statt Verbote, also strengere Qualitätsvorgaben für Telemedizin und Versand statt eines pauschalen Verbots. Genau dieser Streit ist der Grund, warum die Novelle seit Monaten nicht zur Abstimmung kommt. Im Ausschuss wird zudem an Formulierungsdetails gearbeitet, etwa an einer klareren Definition des Begriffs Arztpraxis, den mehrere Sachverständige mit Blick auf Gemeinschaftspraxen und hybride Praxismodelle als klärungsbedürftig bezeichnet haben.
Für Unternehmen der Cannabis-Lieferkette heißt das: Planungsunsicherheit bleibt der bestimmende Faktor. Investitionsentscheidungen, Personalplanung und Geschäftsmodelle hängen davon ab, welche Variante sich durchsetzt. Die öffentlich beratene Petition mit über 58.000 Unterstützern zeigt zudem, dass die Novelle längst auch eine Patientenfrage ist, insbesondere für chronisch Schmerzerkrankte, für die der Weg in eine Präsenzpraxis eine reale Hürde darstellt. Wer jetzt Weichen stellt, sollte die eigene Aufstellung so wählen, dass sie mit mehreren plausiblen Verfahrensausgängen vereinbar bleibt.
Selbsteinschätzung
Trifft mich das?
Wählen Sie Ihre Rolle für eine erste Einordnung nach aktuellem Entwurfs- und Rechtsstand.
Wähl oben eine Aussage. Die Ampel zeigt das Verdikt.
Die strategische Empfehlung
Das Gesetz ist nicht beschlossen, die Richtung aber erkennbar, und ein Teil der Verschärfung gilt über das Heilmittelwerberecht bereits heute. Vier Schritte, in dieser Reihenfolge:
01 · Außendarstellung HWG-fest machen (wirkt sofort). Prüfen Sie Website, Landingpages, Anzeigen und App-Texte am Maßstab des BGH-Urteils: Indikationsbezogene Anspracheelemente, Beschwerde-Checklisten und Schnelligkeits-Versprechen rund um die Verschreibung sind nach dieser Rechtsprechung angreifbar. Dieser Schritt hängt nicht vom Ausgang der Novelle ab und reduziert das akute Abmahnrisiko.
02 · Geschäftsmodell auf beide Szenarien vorbereiten. Szenario A: vollständiges Versandverbot nach aktuellem Entwurf, also Umstellung auf Vor-Ort-Abgabe und Botendienst. Szenario B: differenzierte Regulierung nach dem Leitplanken-Modell der SPD, also verschärfte Qualitätsvorgaben bei erhaltenem Versandweg. Wer für beide Szenarien operative Pläne vorhält, verliert bei Verabschiedung keine Umstellungszeit. Lassen Sie parallel die EU-rechtliche Angreifbarkeit eines Versandverbots für Ihr konkretes Modell bewerten; im Ernstfall eröffnet das Rechtsschutzoptionen, aber nur mit vorbereiteter Position.
03 · Präsenzkontakt in Telemedizin-Prozesse integrieren. Plattformen und Praxen, die telemedizinisch verschreiben, sollten den persönlichen Erstkontakt jetzt in ihre Abläufe einbauen, über Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten oder eigene Präsenzangebote. Reine Online-Modelle ohne physischen Arztkontakt dürften nach jeder derzeit diskutierten Gesetzesvariante keinen Bestand haben.
04 · Botendienst- und Beratungskapazitäten aufbauen. Vor-Ort-Apotheken mit Cannabis-Sortiment sollten Lager, Beratungskompetenz und geschultes Personal für den Botendienst ausbauen; er ist vom geplanten Verbot ausdrücklich ausgenommen und wird zum zentralen Zugangskanal für Patienten ohne nahegelegene Cannabis-Apotheke.
Fazit
Die MedCanG-Novelle steckt fest, aus gutem Grund: Die wissenschaftliche Grundlage ist dünn, die Koalition uneins, die EU-Rechtslage ungeklärt und der Widerstand von Patienten und Branche organisiert. Wer daraus aber Entwarnung abliest, übersieht die zweite Ebene: Mit dem BGH-Urteil vom 26. März 2026 ist der werberechtliche Teil der Verschärfung faktisch vorgezogen. Die Publikumsansprache der Plattform-Ökonomie steht schon heute unter dem Maßstab des § 10 HWG, unabhängig davon, was der Bundestag im Herbst beschließt.
Für Cannabis-Importeure, Telemedizin-Plattformen, Versand- und Vor-Ort-Apotheken heißt die strategisch kluge Antwort deshalb nicht Abwarten, sondern Doppelvorbereitung: Außendarstellung sofort HWG-fest machen, operative Pläne für beide Gesetzes-Szenarien vorhalten und die eigene Position im laufenden Konsultationsprozess aktiv vertreten. Ein juristisches Problem löst sich nicht durch Zeitablauf; in dieser Branche wächst es derzeit an zwei Fronten gleichzeitig.
Häufige Fragen zur MedCanG-Änderung
Nein. Der Gesetzentwurf (BT-Drs. 21/3061) wurde bis zur parlamentarischen Sommerpause 2026 nicht zur Abstimmung aufgerufen und liegt weiterhin im federführenden Gesundheitsausschuss zur Detailberatung. Telemedizin-Rezepte und der Versand von Cannabisblüten über Apotheken sind nach geltendem Recht deshalb weiterhin uneingeschränkt möglich. Für die Außendarstellung und Patientenwerbung gelten allerdings bereits jetzt die engeren Grenzen des BGH-Urteils vom 26. März 2026, das unabhängig vom Ausgang der Gesetzesnovelle wirkt und schon heute durchgesetzt werden kann.
Ein konkreter Termin für die zweite und dritte Lesung im Bundestag ist bislang nicht bekannt. Realistisch wird eine Beschlussfassung frühestens ab September 2026 erwartet, ein tatsächliches Inkrafttreten dürfte sich damit in den Spätherbst oder Winter 2026 verschieben. Der genaue Zeitplan hängt maßgeblich vom fortbestehenden Koalitionsstreit zwischen Union und SPD über Telemedizin-Einschränkung und Versandverbot ab: Die SPD-Fraktion favorisiert weiterhin ein Leitplanken-Modell mit schärferen Qualitätsvorgaben statt eines vollständigen Verbots, was die Verhandlungen zusätzlich verzögert.
Aktuell ja, uneingeschränkt. Nach dem vorliegenden Entwurf wäre die Erstverschreibung von Cannabisblüten künftig jedoch nur noch nach einem persönlichen Arztkontakt in der Praxis oder im Rahmen eines Hausbesuchs zulässig; eine ausschließliche Videosprechstunde würde dafür nicht mehr genügen. Eine Folgeverschreibung ohne erneuten persönlichen Kontakt bliebe nur möglich, wenn innerhalb der letzten vier Quartale einschließlich des laufenden bereits eine Verschreibung nach persönlichem Kontakt stattgefunden hat. Reine Online-Geschäftsmodelle ohne jeden physischen Arztkontakt würden damit faktisch unterbunden, sobald die Novelle in Kraft tritt.
Mit Urteil vom 26. März 2026 (I ZR 74/25) hat der I. Zivilsenat entschieden, dass Internetplattformen nicht unter Verweis auf mit medizinischem Cannabis therapierbare Beschwerden für entsprechende Behandlungen werben dürfen; das verstößt gegen das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz. Auf die Nennung konkreter Produkte oder Hersteller kommt es dabei nicht an. Das Urteil bestätigt die Vorinstanz des OLG Frankfurt am Main und ist wegen der zugleich wettbewerbsrechtlichen Einordnung als Marktverhaltensregelung auch für Mitbewerber und die Wettbewerbszentrale angreifbar. Gegen das Urteil ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig.
Solange keine Beschlussempfehlung des Gesundheitsausschusses und keine anschließende Verabschiedung im Bundestag vorliegen, ändert sich an der bestehenden Versorgungssituation zunächst nichts: Telemedizinische Erst- und Folgeverschreibungen bleiben nach geltendem Recht zulässig. Patientinnen und Patienten, die ohnehin in absehbarer Zeit eine Folgeverschreibung benötigen, können einen persönlichen Praxis-Kontakt aber schon jetzt vorsorglich einplanen, um im Fall einer späteren Gesetzesverabschiedung nicht plötzlich ohne gültige Anschlussverordnung dazustehen. Betroffen wären davon vor allem Patienten, die bislang ausschließlich über spezialisierte Telemedizin-Plattformen versorgt wurden.
Das ist rechtlich umstritten und bislang ungeklärt. Für andere verschreibungspflichtige Arzneimittel ist der Versandhandel in Deutschland grundsätzlich zulässig, sodass ein Cannabis-spezifisches Sonderverbot als unverhältnismäßige Beschränkung der europäischen Warenverkehrsfreiheit angreifbar sein könnte. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Werberechts-Urteil eine Vorlage dieser unionsrechtlichen Frage an den Europäischen Gerichtshof ausdrücklich abgelehnt; gegen diese Entscheidung ist wiederum eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die unter anderem eine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV rügt. Eine abschließende unionsrechtliche Klärung steht damit weiterhin aus.
Nächster Schritt
Einordnung für Ihr Geschäftsmodell
Ob Plattform, Apotheke, Praxis oder Importeur: Wir prüfen, was MedCanG-Novelle und BGH-Rechtsprechung für Ihre konkrete Situation bedeuten, und priorisieren die Schritte, die schon heute wirken.