Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG)
Betäubungsmittelrecht
Das NpSG verbietet Herstellung, Handel und Inverkehrbringen neuer psychoaktiver Stoffe
Von HHC bis Lachgas erfasst das Gesetz zunehmend ganze Stoffgruppen statt nur einzeln benannte Substanzen.
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) verbietet Herstellung, Handel und Inverkehrbringen von psychoaktiven Substanzen, die noch nicht im Betäubungsmittelgesetz erfasst sind, aber vergleichbare Risiken bergen. Seit seinem Inkrafttreten 2016 erfasst es zunehmend nicht nur klassische Legal Highs, sondern auch halbsynthetische Cannabinoide wie HHC und, seit April 2026, Lachgas zum Schutz Minderjähriger. Anders als das Betäubungsmittelgesetz zielt das NpSG in erster Linie auf den geschäftlichen Umgang, nicht auf den privaten Besitz.
Was das NpSG regelt
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz erfasst psychoaktive Substanzen, die eine dem Betäubungsmittelgesetz vergleichbare Gefährlichkeit aufweisen, aber noch nicht in dessen Anlagen gelistet sind. Es untersagt Herstellung, Handel, Erwerb zum Zweck des Inverkehrbringens, Einfuhr und Abgabe dieser Stoffe.
Der zentrale Unterschied zum Betäubungsmittelgesetz liegt im Regelungsansatz: Das BtMG listet einzelne, namentlich benannte Stoffe in seinen Anlagen. Das NpSG erfasst zunehmend ganze Stoffgruppen anhand chemischer Strukturmerkmale, um dem schnellen Wechsel neuer Substanzvarianten am Markt zu begegnen.
Wichtig zur Einordnung: Das NpSG ist kein Auffangbecken für alle unerwünschten Substanzen, sondern setzt eine Einzelfallprüfung voraus, ob ein konkreter Stoff tatsächlich von einer erfassten Stoffgruppe umfasst ist.
Wie eine Substanz unter das NpSG fällt
Neue Stoffe oder Stoffgruppen werden durch Änderungsverordnungen zur NpSG-Anlage aufgenommen. Grundlage ist in der Regel eine Risikobewertung, die belegt, dass die Substanz ähnliche Gesundheitsgefahren birgt wie bereits erfasste Betäubungsmittel oder NpSG-Stoffe.
Dieses Verfahren erzeugt ein wiederkehrendes Muster: Wird eine Substanz erfasst, weicht der Handel häufig auf ein chemisch leicht abgewandeltes Derivat aus, das formal noch nicht gelistet ist, bis der Gesetzgeber mit einer weiteren Änderungsverordnung nachzieht.
Wen das Verbot tatsaechlich trifft
Das NpSG zielt in erster Linie auf den geschäftlichen und verbreitenden Umgang mit den erfassten Stoffen: Herstellung, Handel, Verkauf und Inverkehrbringen. Wer als gewerblicher Anbieter entsprechende Produkte verkauft, macht sich strafbar, unabhängig davon, wie der Shop das Produkt bewirbt.
Für den reinen privaten Besitz zu Eigenzwecken stellt sich die Rechtslage differenzierter dar als für den gewerblichen Vertrieb. Das ersetzt jedoch keine Einzelfallprüfung, insbesondere weil sich die Stoffgruppenerfassung laufend weiterentwickelt und einzelne Novellen auch punktuell den Besitz adressieren können, wie zuletzt bei Lachgas für Minderjährige.
Aktuelle Entwicklung: von HHC zu Lachgas
Am 27. Juni 2024 erfasste eine NpSG-Änderung Hexahydrocannabinol (HHC) und verwandte halbsynthetische Cannabinoide wie HHC-O, HHC-P und THCP. Nachdem der Handel auf das Derivat 10-OH-HHC auswich, folgte am 2. Dezember 2025 eine weitere Änderung, die auch diesen Stoff erfasste.
Am 12. April 2026 trat eine weitere Novelle in Kraft, die erstmals Lachgas und sogenannte K.O.-Tropfen eigenständig adressiert, mit einem Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige sowie einem generellen Verbot von Automaten- und Versandhandel für Lachgas.
Wie betrifft das NpSG Ihr Unternehmen?
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Wie NpSG und Betäubungsmittelgesetz zusammenspielen
Ein Stoff kann im Laufe der Zeit vom NpSG ins Betäubungsmittelgesetz wandern: Zeigt sich über Jahre ein etabliertes, erhebliches Missbrauchspotenzial, kann der Gesetzgeber ihn in eine BtMG-Anlage aufnehmen. Bis dahin bleibt das NpSG die einschlägige Rechtsgrundlage für neue, noch nicht etablierte Substanzen.
Beide Gesetze schließen sich gegenseitig nicht aus: Ein Sachverhalt kann grundsätzlich sowohl NpSG- als auch BtMG-relevante Elemente aufweisen, etwa wenn ein Produktsortiment sowohl klassische Betäubungsmittel-ähnliche Stoffe als auch neuere NpSG-Substanzen umfasst.
Worauf Händler im Umgang mit NpSG-relevanten Produkten achten sollten
Was einen sorgfältigen Umgang mit NpSG-relevanten Substanzen ausmacht, in vier Prüfsteinen.
Vier Schritte, zum Durchtippen
Neue Varianten aktiv gegenprüfen.
Das Muster wiederholt sich: Auf ein Verbot folgt häufig ein neues, formal noch nicht gelistetes Derivat.
Hilft Jede neue Produktvariante eigenständig gegen die aktuelle NpSG-Stoffgruppendefinition prüfen.
Stolperfalle Eine fehlende namentliche Nennung im Gesetz als dauerhafte Absicherung ansehen.
Sensible Vertriebswege meiden.
Einzelne Novellen untersagen bestimmte Vertriebswege unabhängig vom Käuferalter vollständig.
Hilft Vertriebswege wie Automaten und Versandhandel bei besonders sensiblen Stoffen von vornherein meiden.
Stolperfalle Automaten- oder Versandvertrieb unabhängig von Altersnachweisen fortsetzen.
Legalitätsaussagen vorsichtig formulieren.
Eine fehlende ausdrückliche Nennung im Gesetz ist keine verlässliche Rechtsgrundlage für Werbeaussagen.
Hilft Werbeaussagen wie garantiert legal sorgfältig prüfen, bevor sie öffentlich verwendet werden.
Stolperfalle Mit garantierter Legalität werben, ohne die Rechtslage laufend zu überprüfen.
Novellen laufend verfolgen.
Die NpSG-Anlage wird in kurzen Abständen erweitert, eine einmalige Prüfung reicht deshalb nicht aus.
Hilft Neue NpSG-Änderungsverordnungen systematisch beobachten und das eigene Sortiment zeitnah abgleichen.
Stolperfalle Die Rechtslage nur einmalig prüfen und danach nicht mehr aktualisieren.
Zeitleiste
Wie sich das NpSG weiterentwickelte
Von der ersten Fassung des NpSG bis zur Lachgas-Novelle 2026
- 2016
NpSG tritt in Kraft
Das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz tritt in Kraft und schafft einen eigenständigen Regelungsrahmen neben dem Betäubungsmittelgesetz.
- 27.06.2024
HHC wird erfasst
Eine Änderungsverordnung erfasst HHC und verwandte halbsynthetische Cannabinoide.
- 02.12.2025
10-OH-HHC nachträglich erfasst
Eine weitere Änderung erfasst das Ausweich-Derivat 10-OH-HHC.
- 12.04.2026
Lachgas-Novelle
Eine Novelle regelt erstmals Lachgas und K.O.-Tropfen eigenständig, mit Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige.
Bedeutung für Handel und Hersteller
Für Händler bedeutet das NpSG eine dauerhafte Beobachtungspflicht: Ein einmal geprüftes Sortiment kann durch eine neue Änderungsverordnung kurzfristig rechtswidrig werden, ohne dass sich am Produkt selbst etwas ändert.
Für Hersteller neuer Produkte, insbesondere im Bereich Cannabinoide und vergleichbare Substanzen, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung bereits vor Markteinführung, um spätere Rückrufe oder Vertriebsverbote zu vermeiden.
Typische Stolperfallen
Ein verbreiteter Irrtum ist, eine fehlende ausdrückliche Nennung im Gesetz als Beweis für Legalität zu verstehen. Tatsächlich können bereits bestehende Stoffgruppendefinitionen ein neues Derivat erfassen, ohne dass es namentlich genannt wird.
Ebenso riskant ist die Annahme, das NpSG betreffe ausschließlich Konsumenten. Tatsächlich richtet sich das schwerste Risiko gegen den geschäftlichen Vertrieb, Herstellung und Handel, nicht in erster Linie gegen den privaten Besitz.
Sortiment rechtzeitig prüfen
Für Händler und Hersteller lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Fällt unser Produkt unter eine bestehende NpSG-Stoffgruppendefinition? Nutzen wir Vertriebswege, die unabhängig von der Substanz selbst eingeschränkt sind? Und beobachten wir Änderungsverordnungen systematisch?
juravendis begleitet Unternehmen bei der Einordnung neuer Substanzen unter das NpSG und das Betäubungsmittelgesetz sowie bei der rechtlichen Absicherung von Vertriebsmodellen.
Nächster Schritt
Compliance-Risiko einschätzen
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