Casestudy
BGH-Doppelentscheidung vom 26. März 2026: Fernbehandlungswerbung vor dem EuGH, Cannabis-Vermittlung verboten
Der BGH hat am 26. März 2026 zwei HWG-Entscheidungen getroffen: eine EuGH-Vorlage zur Fernbehandlungswerbung (I ZR 118/24) und ein bestätigendes Urteil gegen eine Cannabis-Vermittlungsplattform (I ZR 74/25).
Healthcare · Heilmittelwerbegesetz
Am 26. März 2026, hat der BGH zwei Entscheidungen zum Heilmittelwerberecht getroffen
Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 zwei Entscheidungen zum Heilmittelwerbegesetz getroffen: Im Verfahren I ZR 118/24 legt er dem EuGH die Frage vor, ob ein Werbeverbot für Fernbehandlungen durch ausländische Ärzte mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Im Verfahren I ZR 74/25 bestätigt er, dass die Werbung einer Cannabis-Vermittlungsplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt.
Der Bundesgerichtshof hat am 26. März 2026 zwei Entscheidungen zum Heilmittelwerbegesetz getroffen: Im Verfahren I ZR 118/24 legt er dem EuGH die Frage vor, ob ein Werbeverbot für Fernbehandlungen durch ausländische Ärzte mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Im Verfahren I ZR 74/25 bestätigt er, dass die Werbung einer Cannabis-Vermittlungsplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel verstößt.
Stand und Ausgangslage
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am selben Tag zwei Verfahren zum Heilmittelwerbegesetz (HWG) entschieden, die auf den ersten Blick wenig miteinander zu tun haben, im Kern aber dieselbe Frage betreffen: Wann wirkt Kommunikation über medizinische Leistungen bereits als verbotene Werbung? Beide Entscheidungen sind prozessual unterschiedlich: Im einen Verfahren legt der BGH dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Frage zur Vorabentscheidung vor, im anderen fällt er ein abschließendes Urteil.
Im ersten Verfahren (I ZR 118/24, Beschluss) geht es um ein deutsches Unternehmen, das Online-Diagnosen für bestimmte Krankheitsbilder vermittelt, durchgeführt von in Irland ansässigen Partnerärzten ausschließlich anhand eines Online-Fragebogens, ohne persönlichen Kontakt. Im zweiten Verfahren (I ZR 74/25, Urteil) geht es um ein Vermittlungsportal, das Interessenten Arzttermine für Behandlungen mit medizinischem Cannabis verschafft und dafür von den kooperierenden Ärzten vergütet wird.
Beide Fälle betreffen damit Vermittlungs- und Plattformmodelle, die selbst keine Arzneimittel verkaufen oder verschreiben, sondern lediglich Kontakt zwischen Patienten und Ärzten herstellen. Gerade deshalb sind die Entscheidungen über die konkreten Sachverhalte hinaus relevant für Telemedizin-Frontends, Terminvermittlungen und vertriebsnahe Health-Content-Strecken.
Verfahrensstand
Der Weg zu den Entscheidungen vom 26. März 2026
Zwei getrennte Verfahren, die am selben Tag beim BGH zusammenlaufen
- 30. März 2023
Fall 1: Klage erstinstanzlich abgewiesen
Das LG München I weist die Klage des Verbands Sozialer Wettbewerb gegen die Fernbehandlungswerbung ab (Az. 17 HK O 2162/21).
- 18. April 2024
Fall 1: OLG München gibt Berufung statt
Das OLG München gibt der Berufung statt und untersagt die Werbung wegen Verstoßes gegen § 3a UWG i. V. m. § 9 HWG (Az. 29 U 1824/23e).
- 7. März 2025
Fall 2: OLG Frankfurt gibt Berufung statt
Das OLG Frankfurt am Main gibt der Berufung der Wettbewerbszentrale gegen die Cannabis-Vermittlungsplattform statt: Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG.
- 26. März 2026
BGH entscheidet beide Verfahren
Der BGH verkündet am selben Tag zwei Entscheidungen: eine EuGH-Vorlage im Fernbehandlungsfall (I ZR 118/24) und ein bestätigendes Urteil im Cannabis-Fall (I ZR 74/25).
- Termin offen
EuGH-Entscheidung zu I ZR 118/24 steht aus
Der EuGH muss klären, ob Art. 56 AEUV einem an deutschen Standards gemessenen Werbeverbot für ausländische Fernbehandlungen entgegensteht.
Die juristische Bewertung
1. Fall 1, Fernbehandlungswerbung: Was der EuGH jetzt klären muss
Paragraf 9 HWG verbietet Werbung für Fernbehandlungen grundsätzlich. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Behandlung unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgt und nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher Kontakt zwischen Arzt und Patient nicht erforderlich ist. Im entschiedenen Fall stellten die in Irland ansässigen Partnerärzte Diagnose und Privatrezept ausschließlich auf Grundlage eines Online-Fragebogens aus, ohne Video- oder Telefongespräch.
Der BGH stuft das Modell als Fernbehandlung im Sinne von Paragraf 9 HWG ein: Nach den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards erfordere die Behandlung des konkreten Krankheitsbilds eine persönliche Untersuchung, die reine Fragebogen-Ferndiagnose genüge dem nicht. Die eigentliche Rechtsfrage betrifft aber etwas anderes: Weil die Partnerärzte in Irland ansässig sind, greift das deutsche Werbeverbot in ihre unionsrechtlich geschützte Dienstleistungsfreiheit nach Artikel 56 AEUV ein. Der BGH legt dem EuGH deshalb vor, ob diese Beschränkung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, wenn sie sich an den im Inland anerkannten fachlichen Standards misst, obwohl der Arzt in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist. Wichtig für die Einordnung: Der BGH deutet in seinem Vorlagebeschluss bereits an, die Beschränkung für durch den Gesundheitsschutz gerechtfertigt zu halten. Verbindlich ist das aber erst, wenn der EuGH entschieden hat, und ein Termin dafür steht noch nicht fest.
2. Fall 2, Cannabis-Vermittlungsplattform: der bestätigte Verstoß
Im zweiten Fall betrieb die Beklagte ein Vermittlungsportal für ärztliche Behandlungen mit medizinischem Cannabis, eingebunden in einen Konzernverbund mit einer pharmazeutischen Großhändlerin und einem Marktplatz für Versandapotheken. Interessenten konnten über die Plattform Termine bei niedergelassenen Ärzten vereinbaren, die Beklagte erhielt dafür eine Vergütung von den Ärzten. Der BGH bestätigt das Berufungsurteil des OLG Frankfurt: Wer unter Verweis auf die mit medizinischem Cannabis therapierbaren Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht, wirbt für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Sinne von Paragraf 10 Absatz 1 HWG, obwohl die Plattform selbst nichts verkauft und die Verschreibung ausschließlich bei den Ärzten liegt.
Bemerkenswert ist die Abgrenzung, die der BGH dabei zieht: Der EuGH hatte in der Sache Apothekerkammer Nordrhein entschieden, dass reine Preisnachlass- oder Bonuswerbung für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht unter den Begriff der Arzneimittelwerbung fällt. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders: Die Werbung nahm ausdrücklich auf die mit Cannabis behandelbaren Krankheitsbilder Bezug, was den notwendigen Produktbezug herstellt, den reine Rabattwerbung gerade vermissen lässt.
3. Die gemeinsame Linie: wann Kommunikation schon Arzneimittelwerbung ist
Zusammen betrachtet zeigen beide Entscheidungen denselben Prüfansatz: Entscheidend ist nicht, ob eine Plattform selbst ein Arzneimittel verkauft, verschreibt oder namentlich nennt, sondern ob ihre Kommunikation funktional auf die Verschreibung eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels oder einer bestimmten Behandlung hinwirkt. Das betrifft weit mehr als Cannabis-Portale und Telemedizin-Anbieter für Erektionsstörungen: Health-Funnels, Terminvermittlungen und vertriebsnahe Content-Strecken jeder Art geraten in den Anwendungsbereich des HWG, sobald sie mit konkreten Beschwerdebildern oder Indikationen arbeiten.
4. Praktische Folgen für Plattformen und Vermittlungsmodelle
Wer Arzttermine oder Behandlungen vermittelt und dabei auf konkrete Beschwerdebilder verweist, sollte die eigene Kommunikation am funktionalen Werbebegriff des HWG messen, unabhängig davon, ob ein eigener Arzneimittelverkauf stattfindet. Bei grenzüberschreitenden Kooperationen mit Ärzten in anderen Mitgliedstaaten ist bis zur EuGH-Entscheidung besondere Vorsicht geboten, insbesondere wenn die Behandlung nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards entspricht. Vertiefend zum Heilmittelwerberecht: Pharmarecht bei juravendis.
Einordnung
Nicht der Verkauf entscheidet, sondern die Werbewirkung
In beiden Verfahren fragt der BGH nicht, ob die Plattform selbst verkauft, sondern ob ihre Kommunikation auf die Verschreibung eines bestimmten Arzneimittels oder einer bestimmten Behandlung hinwirkt. Diese funktionale Betrachtung trifft Vermittlungsmodelle unabhängig vom eigenen Geschäftsmodell.
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Häufige Fragen zur BGH-Doppelentscheidung vom 26. März 2026
Im Verfahren I ZR 118/24 legt er dem EuGH die Frage vor, ob ein Werbeverbot für Fernbehandlungen durch im EU-Ausland ansässige Ärzte mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist. Im Verfahren I ZR 74/25 bestätigt er, dass die Werbung einer Cannabis-Vermittlungsplattform gegen das Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nach § 10 Abs. 1 HWG verstößt.
Nicht generell, aber der BGH geht bereits jetzt von einem grundsätzlichen Verstoß aus, wenn die Behandlung nicht den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards entspricht, etwa eine reine Fragebogen-Diagnose ohne persönlichen Kontakt. Ob das mit der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit vereinbar ist, muss der EuGH erst noch klären.
Weil es laut BGH auf die funktionale Werbewirkung ankommt, nicht auf den eigenen Verkauf. Wer unter Verweis auf konkret mit einem Arzneimittel therapierbare Beschwerden Behandlungsanfragen bei kooperierenden Ärzten ermöglicht, wirbt bereits für dieses Arzneimittel im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG.
Nein. Der EuGH hat in der Sache Apothekerkammer Nordrhein entschieden, dass reine Preisnachlass- oder Bonuswerbung für unbestimmte verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht unter den Begriff der Arzneimittelwerbung fällt. Der BGH grenzt seine neue Entscheidung ausdrücklich davon ab.
Ob die eigene Kommunikation auf konkrete Beschwerdebilder oder Indikationen Bezug nimmt, unabhängig davon, ob ein eigener Arzneimittelverkauf stattfindet. Bei Kooperationen mit Ärzten im EU-Ausland zusätzlich, ob die dortige Behandlung den in Deutschland anerkannten fachlichen Standards entspricht.
Im InFocus-Lexikon
Nächster Schritt
Vermittlungsmodell oder Health-Funnel gegen das Heilmittelwerberecht prüfen lassen
Ob Telemedizin-Plattform, Terminvermittlung oder Health-Funnel: Wir prüfen Ihre Kommunikation gegen die aktuelle BGH-Linie zum Heilmittelwerberecht und zeigen, wo Anpassungsbedarf besteht.