Branchen-Kommentar

Nadel nein, Hochdruck ja: Ist der Hyaluron Pen verboten?

Vier Gerichte, zwei Antworten und ein Gerät, das jeder online bestellen kann: Warum die Grenze zwischen Kosmetik und Heilkunde beim Hyaluron Pen derzeit am Fabrikat verläuft und nicht am Wirkstoff.

Nadel nein, Hochdruck ja: Ist der Hyaluron Pen verboten?
In Kürze VG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2025 (Az. 20 L 1075/25): Behandlung mit einem geschulten Applikationssystem ist keine Ausübung von HeilkundeGegenpol VG Aachen, Beschluss vom 26.02.2020 (Az. 5 L 1404/19): Anwendung eines Hyaluron Pens ohne Heilkundeerlaubnis unzulässigEntscheidend ist nach der neueren Linie, ob die Oberhaut verletzt wird, nicht welcher Stoff eingebracht wirdDermale Filler ohne medizinische Zweckbestimmung unterfallen seit 22.06.2023 der MDR (Anhang XVI Nr. 3, DVO (EU) 2022/2346)Übergangsfristen für Bestandsprodukte per DVO (EU) 2023/1194 verlängert bis 31.12.2028, mit klinischem Prüfplan bis 31.12.2029

Ein Gerät, das mit Hochdruck an der Nadel vorbeizielt

Er sieht aus wie ein dicker Kugelschreiber und arbeitet wie eine Druckluftpistole. Statt einer Kanüle presst der Hyaluron Pen Hyaluronsäure mit hohem Druck durch eine Öffnung von wenigen Hundertstelmillimetern in die oberste Hautschicht. Die Oberhaut wird dabei nicht durchstochen, sondern für einen Moment auseinandergedrückt. Das ist der ganze technische Trick. Und es ist zugleich der juristische Kern des Streits, denn wo keine Nadel sticht, greift auch kein Argument mehr, das an der Nadel hängt.

Wie gut dieser Trick funktioniert, sieht man am Markt. Wer im September 2026 bei Google „Hyaluron Pen“ eintippt, bekommt als Vervollständigung zuerst „Lippen“, „Erfahrung“ und „für zuhause“ vorgeschlagen. Das Wort „verboten“ taucht weiter unten auf, irgendwo zwischen „kaufen“ und „vorher-nachher“. Die Geräte gibt es auf den großen Online-Marktplätzen für zweistellige Beträge, die passenden Ampullen gleich dazu, dazu Schulungen an einem Wochenende. Der Rest der Branche versucht seit Jahren, genau diesen Wildwuchs von seriösen Systemen abzugrenzen.

Die Behörden reagierten so, wie Behörden auf Grauzonen reagieren: mit Untersagungsverfügungen. Gesundheitsämter in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein ordneten die Anwendung des Pens der Heilkunde zu. Wer ohne Heilpraktikererlaubnis behandelte, sollte damit nicht nur einen Ordnungsverstoß begangen haben, sondern die unerlaubte Ausübung der Heilkunde. Kosmetikstudios bekamen Post, in der es nicht um Hygienevorschriften ging, sondern um Strafbarkeit.

Verfahrensstand

Fünf Jahre, zwei Rechtsauffassungen

Die Chronologie der Verwaltungsrechtsprechung zum Hyaluron Pen

  1. 26.02.2020

    VG Aachen untersagt die Anwendung

    Die Betreiberin eines Nagelstudios darf einen Hyaluron Pen ohne heilkundliche Erlaubnis nicht anwenden (Az. 5 L 1404/19).

  2. 15.03.2022

    VG Minden differenziert nach Produkt

    Für das geschulte Originalsystem mit definiertem Füllstoff ist keine Heilkundeerlaubnis erforderlich; die Ordnungsverfügung wird aufgehoben (Az. 7 K 2767/19).

  3. 22.06.2023

    Die MDR erfasst dermale Filler

    Mit Geltung der Gemeinsamen Spezifikationen aus der DVO (EU) 2022/2346 unterfallen Filler ohne medizinische Zweckbestimmung den Anforderungen des Anhangs XVI Nr. 3 MDR.

  4. 21.06.2023

    Fristen sofort wieder verlängert

    Die DVO (EU) 2023/1194 streckt die Übergangsbestimmungen für Bestandsprodukte auf den 31.12.2028, mit klinischem Prüfplan auf den 31.12.2029.

  5. 31.03.2025

    VG Oldenburg folgt der Minden-Linie

    Auch im Eilverfahren bleibt es dabei, dass die Anwendung des geschulten Systems keine heilkundliche Tätigkeit ist (Az. 7 B 966/25).

  6. 12.06.2025

    VG Düsseldorf kippt die Untersagung

    Die Verfügung der Stadt Solingen gegen zwei Kosmetikerinnen ist nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens rechtswidrig, das mitverfügte Werbeverbot fällt mit ihr (Az. 20 L 1075/25). Die Stadt hat die Verfügung anschließend aufgehoben.

Ist der Hyaluron Pen in Deutschland verboten?

Nein. Ein Verbot gibt es nicht. Eine Zulassung allerdings auch nicht, weil für ein solches Gerät gar kein Zulassungsverfahren vorgesehen ist. Beide Sätze, die in Verkaufsforen und auf Anbieterseiten gleichermaßen kursieren, sind damit falsch, nur in entgegengesetzte Richtungen.

Wer die Frage sauber beantworten will, muss zwei Ebenen auseinanderhalten, die in der öffentlichen Debatte fast immer vermischt werden. Die eine ist die Behandlungsebene: Darf eine bestimmte Person diese Behandlung anbieten, oder ist das Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes? Die andere ist die Produktebene: Darf dieses Gerät und dieser Füllstoff in Europa überhaupt in Verkehr gebracht werden? Die Verwaltungsgerichte der letzten Jahre haben fast ausschließlich über die erste Ebene entschieden. Die zweite, über die es deutlich weniger zu streiten gäbe, kommt in den Ordnungsverfügungen gegen Kosmetikstudios praktisch nicht vor.

Auf der Behandlungsebene hat sich die Rechtsprechung in fünf Jahren gedreht. Das VG Aachen hielt 2020 eine heilkundliche Erlaubnis für erforderlich. Das VG Minden kam 2022 zum gegenteiligen Ergebnis, das VG Oldenburg 2025 ebenso, und das VG Düsseldorf hat die Linie im Juni 2025 in ungewöhnlich klaren Worten bestätigt. Geprüft wurden dabei stets dieselben Kriterien, die das OVG Nordrhein-Westfalen für die Abgrenzung entwickelt hat: Setzt die Tätigkeit ärztliche Fachkenntnisse voraus, und birgt sie nennenswerte Gesundheitsgefahren? Das Düsseldorfer Gericht verneinte beides, weil die obere Hautschicht unverletzt bleibt und über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinaus nichts zu erwarten sei.

Die Behandlung setzt keine medizinischen Fachkenntnisse voraus, sondern ist eine rein kosmetische Tätigkeit.
VG Düsseldorf, 20. KammerBeschluss vom 12.06.2025, Az. 20 L 1075/25Sinngemäße Wiedergabe der Beschlussgründe

Darf eine Kosmetikerin den Hyaluron Pen anwenden?

Nach der neueren Rechtsprechung ja, aber die Antwort hängt weniger davon ab, was gemacht wird, als davon, womit. Und genau an dieser Stelle wird die Sache schief.

Die Gerichte, die zugunsten der Kosmetikerinnen entschieden haben, prüften jedes Mal ein konkretes Herstellersystem: ein bestimmtes Gerät, ein darauf abgestimmter Füllstoff, eine dokumentierte Schulung, ein definiertes Druckprofil. Das VG Aachen hatte 2020 dagegen einen beliebigen Pen in einem Nagelstudio vor sich. Die Rechtsprechung trennt also nicht Kosmetik von Heilkunde, sondern ein Produkt vom anderen. Für die Praxis heißt das: Dieselbe Handbewegung an derselben Lippe kann erlaubnisfrei sein oder den Tatbestand der unerlaubten Ausübung der Heilkunde erfüllen, je nachdem, welcher Karton im Behandlungsraum steht.

Die Absurdität wird vollständig, wenn man den Stoff danebenlegt. Dieselbe Hyaluronsäure, mit einer Nadel unterspritzt, ist nach ständiger Rechtsprechung erlaubnispflichtige Heilkunde (OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2012, Az. 4 U 197/11). Mit Druckluft eingebracht, ist sie es nach der neueren Linie nicht. Die Grenze zwischen Kosmetik und Heilkunde verläuft in Deutschland damit derzeit nicht am Wirkstoff und nicht am Risiko, sondern an der Frage, ob die Oberhaut ein Loch bekommt. Was das für Botulinumtoxin und klassische Filler bedeutet, haben wir in einem eigenen Beitrag aufgeschrieben: Wer darf Botox spritzen? Die Rechtslage für Botox und Filler in Deutschland. Die Voraussetzungen der Erlaubnis selbst erklären wir im Lexikon unter Heilpraktikererlaubnis.

Für Kosmetikstudios ist die Lage damit besser, als die Post vom Gesundheitsamt vermuten lässt, aber nicht bequem. Die vier genannten Entscheidungen binden jeweils nur ihre Beteiligten, drei davon sind Eilbeschlüsse, und eine obergerichtliche Klärung fehlt bis heute. Im Solinger Verfahren hätte sie kommen können, denn gegen den Beschluss war die Beschwerde zum OVG Münster eröffnet. Die Stadt hat die Verfügung stattdessen vollständig aufgehoben. Nachvollziehbar aus ihrer Sicht, ärgerlich für alle anderen: Wer aufgibt, bevor das Obergericht entscheidet, hinterlässt die Rechtsfrage genau so offen, wie er sie vorgefunden hat.

Einordnung

Der Nebenbefund: die Ebene, über die niemand streitet

Während Gesundheitsämter und Verwaltungsgerichte über die Handbewegung stritten, hat die EU die Produktebene längst geregelt. Seit dem 22.06.2023 gelten für dermale Filler ohne medizinische Zweckbestimmung die Anforderungen des Anhangs XVI Nr. 3 MDR, konkretisiert durch die Gemeinsamen Spezifikationen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346. Kaum waren sie anwendbar, verlängerte die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 die Übergangsbestimmungen für Bestandsprodukte bis zum 31.12.2028, mit klinischem Prüfplan bis zum 31.12.2029. Europas strengste Produktregel für Filler gilt also, und ein großer Teil des Marktes darf trotzdem noch jahrelang nach altem Stand weiterlaufen. In keiner der bekannten Ordnungsverfügungen gegen Kosmetikstudios spielt diese Ebene eine Rolle.

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Was das für Studios, Händler und Hersteller bedeutet

Für Kosmetikstudios ist die wichtigste Erkenntnis eine verfahrensrechtliche: Eine Untersagungsverfügung mit Sofortvollzug ist nicht das Ende, sondern der Anfang. In allen drei Verfahren der Jahre 2025 und 2022 wurde die Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz gestoppt oder später aufgehoben. Wer eine solche Verfügung bekommt, sollte deshalb zuerst zusammentragen, was die Gerichte tatsächlich geprüft haben: welches System, welcher Füllstoff, welche Schulung, welche Aufklärung der Kundin. Ohne diese Unterlagen fehlt dem Eilantrag genau der Teil, auf den es ankommt.

Für Händler, Importeure und Hersteller liegt das größere Risiko auf der Produktebene, und dort ist es deutlich weniger umstritten. Wer Filler oder Applikationssysteme in Verkehr bringt, ist Wirtschaftsakteur im Sinne der MDR und trägt die entsprechenden Pflichten von der Konformitätsbewertung über die technische Dokumentation bis zur Marktüberwachung. Je nach Klasse ist dafür eine Benannte Stelle einzubinden. Ab dem 09.12.2026 kommt die neue Produkthaftung hinzu, die unter anderem Beweiserleichterungen für Geschädigte bringt; was das für Medizinprodukte heißt, haben wir hier aufbereitet: Neue Produkthaftung ab Dezember 2026.

Eine Warnung zum Schluss, die sich an alle drei Gruppen richtet. Seit dem Düsseldorfer Beschluss findet man in der Branche Werbeaussagen, die aus einer Eilentscheidung ein Versprechen absoluter Sicherheit machen. Das geht über das hinaus, was ein Eilbeschluss überhaupt hergeben kann, und schafft neben dem berufsrechtlichen ein zweites, wettbewerbsrechtliches Problem. Wer seriös arbeitet, hat es nicht nötig: Die tatsächliche Rechtslage ist für geschulte Anwenderinnen eines dokumentierten Systems derzeit so günstig wie nie.

Bleibt die Frage, wie lange diese Lage hält. Höchstrichterlich geklärt ist nichts, ein Hauptsacheurteil mit Breitenwirkung fehlt, und die Kommission hat sich mit den verlängerten Fristen selbst fünf Jahre Zeit gekauft. Bis dahin verläuft die Grenze zwischen Kosmetik und Heilkunde in Deutschland dort, wo die Oberhaut aufhört. Das ist eine bemerkenswert dünne Grenze, gemessen in Hundertstelmillimetern, und sie trägt gerade das halbe Geschäftsmodell einer Branche.

Häufige Fragen

Nein. Weder das Gerät noch der Füllstoff sind verboten, und ein Zulassungsverfahren, das man bestehen oder nicht bestehen könnte, gibt es für diese Produktgruppe nicht. Umstritten war stets etwas anderes: ob die Anwendung durch eine Kosmetikerin ohne Heilpraktikererlaubnis zulässig ist. Mehrere Verwaltungsgerichte haben das seit 2022 bejaht, zuletzt das VG Düsseldorf am 12.06.2025. Eine obergerichtliche Entscheidung dazu fehlt bislang.

Nach der neueren Rechtsprechung ja, sofern sie ein dokumentiertes Herstellersystem mit dem dafür vorgesehenen Füllstoff und nach absolvierter Schulung anwendet. Genau diese Konstellation haben VG Minden, VG Oldenburg und VG Düsseldorf geprüft und als rein kosmetische Tätigkeit eingeordnet. Ein beliebiges, frei bestelltes Gerät ohne Schulung und ohne Herstellerangaben liegt dagegen näher an dem Fall, den das VG Aachen 2020 untersagt hat. Einzelne Gesundheitsämter vertreten weiterhin die strengere Auffassung.

Das VG Düsseldorf hat für das konkret geprüfte System festgestellt, dass über die allgemeinen Risiken kosmetischer Behandlungen hinaus nichts zu erwarten sei, weil die Oberhaut unverletzt bleibt. Diese Feststellung trägt aber nur so weit wie das geprüfte Gerät. Bei Druckluftsystemen ohne definiertes Druckprofil und bei Füllstoffen unbekannter Herkunft sind Gefäßverschlüsse, Knötchenbildung und Entzündungen dokumentiert. Die Einschätzung eines Gerichts zu einem Produkt lässt sich nicht auf den gesamten Markt übertragen.

Der Kauf ist nicht verboten, und wer ihn an sich selbst anwendet, macht sich nach dem Heilpraktikergesetz nicht strafbar, weil dieses Gesetz die Behandlung anderer erfasst. Rechtlich unproblematisch ist die Sache deshalb nicht: Sie tragen das gesundheitliche Risiko allein, kennen bei anonymer Importware weder Sterilität noch Zusammensetzung des Füllstoffs, und Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche laufen bei Verkäufern außerhalb der EU regelmäßig ins Leere.

Der Füllstoff schon. Dermale Filler ohne medizinische Zweckbestimmung sind in Anhang XVI Nr. 3 der MDR ausdrücklich aufgeführt und unterliegen seit dem 22.06.2023 den dortigen Anforderungen, konkretisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2346. Das Applikationsgerät selbst wird je nach Ausgestaltung als Zubehör oder als eigenständiges Produkt eingeordnet. Für Bestandsprodukte gelten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/1194 Übergangsbestimmungen bis zum 31.12.2028, mit klinischem Prüfplan bis zum 31.12.2029.

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
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