Branchen-Kommentar

Wahr, aber verboten: Warum Desinfektionsmittel nicht „sanft zur Haut“ sein dürfen

Der BGH hat Werbung für Desinfektionsmittel mit Aussagen wie „Sanft zur Haut“ verboten, obwohl sie zutrafen. Eine Prozesskette über vier Jahre zeigt, warum Wahrheit im Biozidrecht keine Verteidigung ist.

Wahr, aber verboten: Warum Desinfektionsmittel nicht „sanft zur Haut“ sein dürfen
In Kürze BGH, Urteil vom 23.01.2025 (Az. I ZR 197/22): Die Aussagen „Sanft zur Haut“ und „100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ sind für ein Biozidprodukt verboten, obwohl sie zutrafenVorausgegangen: BGH, Urteil vom 10.10.2024 (Az. I ZR 108/22), zur Angabe „hautfreundlich“ für ein anderes DesinfektionsmittelGrundlage beider Urteile: EuGH, Urteil vom 20.06.2024 (Az. C-296/23, „dm-Drogerie Markt“), zur Auslegung von Art. 72 Abs. 3 Biozid-VOEntscheidend ist eine abstrakte Irreführungsgefahr, eine konkrete Irreführung im Einzelfall muss niemand nachweisenKlägerin in beiden BGH-Verfahren: die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.)

Ein Gesetz, das der eigenen Wahrheit misstraut

Das Produkt enthält als einzigen Wirkstoff Milchsäure, in einer Konzentration von 1,75 Gramm je 100 Gramm. Kein Alkohol, keine Duftstoffe. Verbrauchertests bestätigten zu 100 Prozent die Hautverträglichkeit. Auf dieser Grundlage bewarb ein deutsches Tochterunternehmen eines schwedischen Konzerns seinen Desinfektions-Hand-Schaum am 30.04.2021 in der Lebensmittel Zeitung mit den Worten „Sanft zur Haut“ und „Hautfreundliche Produktlösung als Schaum“. Jede einzelne dieser Aussagen war zutreffend. Der BGH hat sie trotzdem verboten.

Der Grund liegt in einer Vorschrift, die im deutschen Werberecht ihresgleichen sucht. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 der EU-Biozidverordnung (VO (EU) Nr. 528/2012) verbietet für Biozidprodukte ausdrücklich Begriffe wie „ungefährlich“, „unschädlich“, „ungiftig“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“. Satz 2 fügt einen Auffangtatbestand hinzu: Auch „ähnliche Hinweise“ sind untersagt. Und genau dieser unscheinbare Nebensatz hat in den vergangenen Jahren eine ganze Prozessserie ausgelöst, an deren Ende feststeht: Wahrheitsgehalt ist für dieses Verbot komplett irrelevant.

Verfahrensstand

Eine Prozesskette über vier Jahre, zwei Beklagte, ein Ergebnis

Wie aus einer Werbezeile ein europäisches Grundsatzurteil wurde

  1. 25.03.2021

    Erste Instanz gegen dm

    Das LG Karlsruhe untersagt einer bundesweiten Drogeriemarktkette, ihr Desinfektionsmittel „BioLYTHE“ als „hautfreundlich“ zu bewerben (Az. 14 O 61/20 KfH).

  2. 08.06.2022

    Berufung bestätigt das Verbot

    Das OLG Karlsruhe bestätigt die Untersagung im Berufungsverfahren (Az. 6 U 95/21).

  3. 20.04.2023

    Vorlage an den EuGH

    Der BGH legt dem EuGH die Auslegung von „ähnliche Hinweise“ nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO zur Vorabentscheidung vor (Az. I ZR 108/22, „Hautfreundliches Desinfektionsmittel I“).

  4. 20.06.2024

    Weite Auslegung durch den EuGH

    Der EuGH entscheidet: „Ähnliche Hinweise“ erfassen jeden risikoverharmlosenden Hinweis, auch ohne den verallgemeinernden Charakter der ausdrücklich genannten Begriffe (Az. C-296/23, „dm-Drogerie Markt“).

  5. 10.10.2024

    Endurteil gegen dm

    Der BGH bestätigt das Verbot der Angabe „hautfreundlich“ endgültig und stellt klar: Es genügt eine abstrakte Irreführungsgefahr (Az. I ZR 108/22, „Hautfreundliches Desinfektionsmittel II“).

  6. 23.01.2025

    Fortführung gegen zweiten Anbieter

    Der BGH überträgt dieselbe Wertung auf „Sanft zur Haut“ und „100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ eines anderen Herstellers (Az. I ZR 197/22, „Desinfektionsschaum“).

Warum Wahrheit hier kein Verteidigungsargument ist

Im klassischen Wettbewerbsrecht ist eine wahre Aussage fast immer die sichere Aussage. Wer die Wahrheit sagt, kann nicht irreführen, so die Grundregel der §§ 5, 5a UWG. Bei Biozidprodukten hat der Gesetzgeber diese Regel für einen engen, aber folgenreichen Bereich ausdrücklich außer Kraft gesetzt. Der EuGH stellte in seiner Vorlageentscheidung klar, dass Art. 72 Abs. 3 Biozid-VO eine eigenständige, abstrakte Gefährdungsvermutung enthält: Wer ein Produkt als besonders sicher, mild oder harmlos darstellt, verharmlost damit tendenziell dessen tatsächliches Risikoprofil, unabhängig davon, ob die Einzelaussage im konkreten Fall zutrifft.

Der BGH übertrug diese Linie 2025 konsequent weiter. Dass der beworbene Schaum tatsächlich frei von Alkohol und Duftstoffen war und nur Milchsäure in geringer Konzentration enthielt, änderte am Ergebnis nichts. Nach den Leitsätzen des Gerichts hängt der Kreis der verbotenen Angaben nicht vom tatsächlichen Gefährdungspotenzial des konkreten Produkts ab, und dem angesprochenen Verkehrskreis kommt im Rahmen der Vorschrift keine Relevanz zu. Ob Verbraucherinnen und Verbraucher die Aussage überhaupt als Sicherheitsversprechen verstehen, spielt also ebenfalls keine Rolle. Auch das Verbraucherfeedback „100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ half nicht: Empirisch abgesicherte Zufriedenheit ist im Sinne dieser Vorschrift dieselbe Art von Angabe wie eine bloße Werbebehauptung.

Ob eine Werbeaussage zutrifft, ändert nichts an ihrer Unzulässigkeit nach Art. 72 Biozid-VO.
BGH, I. ZivilsenatUrteil vom 23.01.2025, Az. I ZR 197/22Sinngemäße Wiedergabe der Urteilsgründe

Was als „ähnlicher Hinweis“ gilt, und was nicht

Die Reichweite des Verbots hängt an einer einzigen Formulierung des EuGH: „Ähnliche Hinweise“ sind alle Angaben, die ein Biozidprodukt hinsichtlich seiner Risiken für Mensch, Tier oder Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend darstellen, indem sie diese Risiken verharmlosen oder negieren, ohne dass die Angabe dafür denselben allgemeinen, produktübergreifenden Charakter haben müsste wie die in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 ausdrücklich aufgezählten Begriffe. Diese letzte Einschränkung ist der eigentliche Hebel: Sie öffnet das Verbot für jede einzelne, produktspezifisch klingende Freundlichkeitsformel, nicht nur für die großen, generalisierenden Werbewörter wie „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“.

Betroffen ist damit praktisch jede Formulierung, die ein Biozidprodukt als angenehm, mild, schonend oder risikoarm bewirbt: „sanft“, „hautfreundlich“, „mild zur Haut“, „schonende Formel“, aber auch scheinbar neutrale Qualitätsversprechen wie ein hoher Zustimmungswert aus Verbraucherbefragungen, sobald er suggeriert, das Produkt berge kein nennenswertes Risiko. Nicht betroffen sind Angaben zur bestimmungsgemäßen Anwendung, zur Dosierung oder zu Wirksamkeitsnachweisen gegen bestimmte Erreger, solange sie keine Risikoverharmlosung transportieren. Die Grenze verläuft damit nicht zwischen wahr und unwahr, sondern zwischen einer neutralen Produktbeschreibung und einer Beruhigung des Publikums über die Risiken des Produkts.

Nebenbefund

Derselbe Trick, ein anderes Rechtsgebiet

Dass eine Werbeaussage trotz sachlicher Richtigkeit verboten sein kann, ist kein Sonderfall des Biozidrechts. Im Kosmetikrecht hat das LG Düsseldorf 2026 mit fast spiegelbildlicher Begründung gegen Garnier entschieden: Auch ein real existierendes Nachhaltigkeitsprogramm rettet eine Werbezeile nicht, wenn diese für sich genommen einen falschen Eindruck erweckt. Beide Rechtsgebiete verlangen von Werbung nicht nur Wahrheit, sondern auch Präzision.

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Was das für Hersteller, Handel und Agenturen bedeutet

Das Verbot betrifft nicht nur Desinfektionsmittel. Art. 72 Biozid-VO gilt für alle 22 Produktarten der Verordnung, von Insektiziden über Holzschutz- und Rodentizide bis zu Konservierungsmitteln. Wer eines dieser Produkte vertreibt, sollte die eigenen Werbetexte, Verpackungen und Produktbeschreibungen konkret auf beruhigende Formulierungen prüfen, auch wenn sie zutreffen. Eine Übersicht der Zulassungspflichten selbst, unabhängig von der Werbung, finden Sie in unserem Lexikon-Beitrag Biozidprodukt-Zulassung.

Besonders für Handel und Marketingagenturen ist wichtig: Die Verantwortung endet nicht beim Hersteller. Wer einen fremden Werbetext auf der eigenen Website, im eigenen Onlineshop oder im eigenen Prospekt übernimmt, macht sich die Aussage zu eigen und haftet als eigener Verletzer. Klagebefugt sind vor allem Verbände wie die Wettbewerbszentrale sowie Mitbewerber, die durch die Werbung einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Beide Verfahren, die zu den hier besprochenen Urteilen führten, wurden von derselben Wettbewerbszentrale gegen zwei unterschiedliche Unternehmen geführt, ein Hinweis darauf, dass systematisch nach genau solchen Formulierungen gesucht wird.

Häufige Fragen

Für Biozidprodukte wie Desinfektionsmittel: ja. Der BGH hat mit Urteil vom 23.01.2025 (Az. I ZR 197/22) entschieden, dass diese und ähnlich beruhigende Formulierungen als „ähnliche Hinweise“ unter das Verbot des Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO fallen, unabhängig davon, ob die Aussage zutrifft.

Nein. Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass der Kreis der verbotenen Angaben nicht vom tatsächlichen Gefährdungspotenzial des konkreten Produkts abhängt. Auch eine durch Verbrauchertests bestätigte Aussage wie „100 % bestätigen die Hautverträglichkeit“ war im entschiedenen Fall unzulässig.

Nach der Auslegung des EuGH (Urteil vom 20.06.2024, Az. C-296/23) umfasst der Begriff jeden Hinweis, der ein Biozidprodukt hinsichtlich seiner Risiken für Gesundheit oder Umwelt oder seiner Wirksamkeit irreführend darstellt, indem er diese Risiken verharmlost oder negiert. Ein verallgemeinernder Charakter wie bei den ausdrücklich genannten Begriffen ist dafür nicht erforderlich.

Nein. Art. 72 Biozid-VO gilt für alle Produktarten der Biozidverordnung, von Desinfektionsmitteln über Insektizide bis zu Holzschutz- und Rodentiziden. Die hier besprochenen Urteile betrafen zwar beide Desinfektionsmittel, die zugrunde liegende Norm ist aber produktartübergreifend anwendbar.

Klagebefugt sind vor allem qualifizierte Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.) sowie Mitbewerber, die durch die Werbung einen Wettbewerbsnachteil erleiden. Beide hier besprochenen BGH-Verfahren gehen auf Klagen der Wettbewerbszentrale zurück.

Ja. Wer eine fremde Werbeaussage auf der eigenen Website, im eigenen Shop oder im eigenen Prospekt verwendet, macht sie sich zu eigen und haftet als eigener Verletzer nach dem UWG, unabhängig davon, wer den Text ursprünglich verfasst hat.

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

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