Greenwashing
InFocus · Wettbewerbsrecht
Begriff, der 2026 vor Gericht Konjunktur hat
Greenwashing ist kein eigener Straftatbestand, sondern eine Sammelbezeichnung für irreführende Umweltwerbung, geahndet über das allgemeine Wettbewerbsrecht und verschärft durch die EmpCo-Novelle ab dem 27. September 2026.
Greenwashing bezeichnet Werbung, die einem Produkt, einer Dienstleistung oder einem Unternehmen einen Umweltvorteil zuschreibt, der so nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Ein eigenes Gesetz dagegen gibt es nicht: Erfasst wird das Phänomen über das allgemeine Irreführungsrecht der §§ 5, 5a UWG, verschärft ab dem 27. September 2026 durch die deutsche Umsetzung der EmpCo-Richtlinie. Allein im Sommer 2026 haben deutsche Gerichte gleich drei prominente Konzerne wegen genau solcher Aussagen gestoppt.
Was Greenwashing rechtlich bedeutet
„Greenwashing“ ist kein Rechtsbegriff, sondern ein in Medien, Wissenschaft und mittlerweile auch in Gerichtsurteilen gebräuchlicher Sammelbegriff für Werbung, die einem Produkt oder Unternehmen einen Umweltvorteil zuschreibt, der so nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Erfasst wird dieses Verhalten nicht durch ein eigenes Greenwashing-Gesetz, sondern über das allgemeine Irreführungsrecht der §§ 5, 5a UWG.
Davon zu unterscheiden, aber eng verwandt, ist der Begriff Green Claims: Er bezeichnet die einzelne Umweltaussage selbst, etwa „klimaneutral“ oder „nachhaltig“, während Greenwashing das dahinterstehende Kommunikationsmuster beschreibt, also die systematische oder wiederholte Verwendung solcher Aussagen, um ein besseres Umweltimage zu erzeugen, als es die tatsächliche Praxis rechtfertigt.
In der Praxis äußert sich Greenwashing fast immer über einzelne, rechtlich angreifbare Aussagen auf Verpackungen, in Anzeigen oder auf Websites. Wer die typischen Muster dahinter kennt, kann die eigene Kommunikation gezielt prüfen, bevor ein Mitbewerber oder ein Verbraucherschutzverband das übernimmt.
Die rechtliche Grundlage: §§ 5, 5a UWG und die klimaneutral-Entscheidung
Das UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen, wenn sie geeignet sind, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er sonst nicht getroffen hätte (§ 5 UWG), sowie das Vorenthalten wesentlicher Informationen (§ 5a UWG). Umweltaussagen fallen unter beide Vorschriften, wenn sie beim Durchschnittsverbraucher eine unzutreffende Vorstellung von den tatsächlichen Eigenschaften eines Produkts erzeugen.
Maßstab dafür ist die Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs zum Begriff „klimaneutral“ vom 27. Juni 2024 (Az. I ZR 98/23): Wer mit einem positiven Umwelteffekt wirbt, muss die dahinterstehende Methode und ihre Grenzen so konkret erläutern, dass ein Durchschnittsverbraucher sie nachvollziehen kann. Eine bloße Behauptung reicht nicht, insbesondere wenn sich die Neutralität überwiegend auf Kompensationszertifikate statt auf tatsächliche Emissionsreduktion stützt.
Klagebefugt sind neben Mitbewerbern vor allem qualifizierte Verbraucherschutzverbände, allen voran die Deutsche Umwelthilfe, die nach eigenen Angaben seit 2022 bereits eine dreistellige Zahl entsprechender Verfahren geführt und dabei bislang kein einziges verloren hat.
Erkennungsmerkmale typischer Greenwashing-Praktiken
Trotz unterschiedlicher Branchen und Produkte wiederholen sich bei den bislang entschiedenen Fällen dieselben Muster. Erstens: Komparative ohne Bezugsgröße, etwa „mehr Einsatz“ oder „umweltfreundlicher“, ohne Angabe, wovon ausgehend und in welchem Umfang. Zweitens: Umbrella-Begriffe wie ein eigens benanntes „Engagement“ oder „Programm“, die den Eindruck einer bereits laufenden, umfassenden Aktivität erwecken, obwohl dahinter nur einzelne, unverbindliche Fernziele stehen.
Drittens: selbst gestaltete Siegel oder Labels ohne unabhängige Zertifizierung, die wie ein anerkanntes Prüfzeichen wirken sollen. Viertens: Klimaneutralitäts-Aussagen, die sich überwiegend oder ausschließlich auf Kompensationszertifikate stützen, ohne die tatsächliche Emissionsbilanz offenzulegen. Fünftens: eine typografische Komponente, bei der die einschränkenden Details in deutlich kleinerer Schrift stehen als die werbewirksame Hauptaussage.
Keines dieser Muster ist für sich genommen automatisch rechtswidrig. Entscheidend ist immer, ob die Gesamtdarstellung beim Durchschnittsverbraucher eine unzutreffende Vorstellung von den tatsächlichen Umweltvorteilen erzeugt.
Aktuelle Rechtsprechung: ein Sommer der Urteile
Der Sommer 2026 hat gleich drei prominente Beispiele geliefert. Das Landgericht München I stoppte das Versprechen von McDonald's, bis 2050 klimaneutral zu wirtschaften, ohne dass ein belastbarer Umsetzungsplan mit überprüfbaren Zwischenzielen erkennbar war. Das Oberlandesgericht Köln untersagte der Lufthansa die Behauptung, Reisende könnten ihre Emissionen direkt bei der Buchung durch nachhaltigen Flugkraftstoff senken, obwohl dieser zeitversetzt in das Gesamtnetz eingespeist wird.
Wenige Wochen später traf es L'Oréal: Das Landgericht Düsseldorf untersagte dem Konzern, ein Garnier-Haarfärbemittel mit dem pauschalen „Garnier-Nachhaltigkeits-Engagement“ und dreifach wiederholten „mehr Einsatz“-Formulierungen zu bewerben (Az. 37 O 28/25). Eine ausführliche Einordnung dieses Falls, einschließlich der genauen Urteilsgründe und einer Selbsteinschätzung für die eigene Werbung, finden Sie in unserem Beitrag Schön grün gefärbt: Das Garnier-Greenwashing-Urteil gegen L'Oréal.
Alle drei Fälle eint derselbe Befund: Zukunfts- und Absichtsaussagen, die sich wie bereits eingelöste Versprechen lesen, ohne dass eine konkrete Maßnahme, ein Zeitraum oder ein Produktbezug erkennbar wären.
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Welche Situation trifft zu?
Worauf es bei der eigenen Umweltkommunikation ankommt
Vier Prüfsteine, mit denen sich die häufigsten Greenwashing-Fallen vermeiden lassen.
Vier Schritte, zum Durchtippen
Keine Steigerung ohne Vergleichswert.
Nach dem Garnier-Urteil reicht ein bloßer Komparativ nicht aus, wenn weder Ausgangswert noch Zeitraum erkennbar sind.
Hilft Jede Steigerungsform mit einem konkreten Ausgangswert und Zeitraum unterlegen.
Stolperfalle Wörter wie „mehr“ oder „besser“ ohne Vergleichsgröße verwenden.
Aussage auf das konkrete Produkt beziehen.
Ein real existierendes Konzernprogramm rettet die einzelne Werbeaussage nicht, wenn der Produktbezug fehlt.
Hilft Die Aussage ausdrücklich auf das beworbene Produkt beziehen, nicht auf das Unternehmen insgesamt.
Stolperfalle Ein unternehmensweites Nachhaltigkeitsprogramm als Eigenschaft eines einzelnen Produkts darstellen.
Nachweis dort zeigen, wo die Aussage steht.
Genau diese Kombination aus großer Aussage und kleingedrucktem Vorbehalt gilt als besonders irreführungsanfällig.
Hilft Den Beleg in unmittelbarer Nähe der Aussage zeigen, nicht nur im Nachhaltigkeitsbericht.
Stolperfalle Die Erläuterung in kleinerer Schrift oder auf einer verlinkten Unterseite verstecken.
Nur zertifizierte Siegel verwenden.
Selbst geschaffene Nachhaltigkeitssiegel ohne unabhängige Zertifizierung sind ab dem 27. September 2026 ausdrücklich verboten.
Hilft Nur Siegel verwenden, die auf einem anerkannten, unabhängigen Zertifizierungssystem beruhen.
Stolperfalle Ein eigenes, unzertifiziertes Siegel gestalten und wie ein amtliches Prüfzeichen präsentieren.
Rechtsprechung
Greenwashing vor Gericht: die wichtigsten Stationen
Von der ersten Leitentscheidung bis zur verbindlichen EmpCo-Novelle
- 27.06.2024
BGH-Leitentscheidung „klimaneutral“
Der Bundesgerichtshof verlangt eine konkrete Erläuterung der Methode hinter jeder Klimaneutralitäts-Aussage (Az. I ZR 98/23).
- 19.02.2026
UWG-Änderungsgesetz verkündet
Das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG wird im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 43).
- 16.06.2026
McDonald's erkennt an
Das LG München I stoppt das Versprechen „klimaneutral ab 2050 inklusive Lieferkette“ ohne belastbaren Plan.
- 08.07.2026
Lufthansa unterliegt
Das OLG Köln untersagt die Aussage, Reisende könnten ihre Emissionen direkt während der Buchung durch nachhaltigen Flugkraftstoff senken.
- 22./23.07.2026
L'Oréal folgt
Das LG Düsseldorf untersagt die „mehr Einsatz“-Werbung für das Garnier-Haarfärbemittel (Az. 37 O 28/25).
- 27.09.2026
EmpCo-Novelle wird verbindlich
Das dritte UWG-Änderungsgesetz verschärft die Anforderungen an Umweltaussagen zusätzlich, ohne Übergangsfrist.
Was Greenwashing-Vorwürfe für Unternehmen bedeuten
Ein erfolgreicher Greenwashing-Vorwurf zieht in der Regel eine Unterlassungserklärung oder ein gerichtliches Verbot der beanstandeten Aussage nach sich, oft verbunden mit Abmahnkosten. Bei wiederholten oder besonders schwerwiegenden Verstößen drohen zusätzlich Bußgelder, die sich nach der EmpCo-Novelle an bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes orientieren können.
Wirtschaftlich schwerer wiegt häufig der Reputationsschaden: Ein öffentlich gewordener Greenwashing-Vorwurf erreicht über Medien und soziale Netzwerke regelmäßig eine deutlich größere Öffentlichkeit als die ursprüngliche Werbekampagne selbst. Das gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, wie die Fälle McDonald's, Lufthansa und L'Oréal zeigen.
Greenhushing: Schweigen ist keine Lösung
Manche Unternehmen ziehen aus der verschärften Rechtsprechung den falschen Schluss und verstummen lieber ganz, statt über echte Fortschritte zu sprechen. Beobachter nennen dieses Schweigen aus Abmahnangst Greenhushing. Rechtlich sicherer ist es dadurch nicht automatisch: Wer Nachhaltigkeit komplett verschweigt, riskiert zwar keinen Prozess, verschenkt aber einen Wettbewerbsvorteil, den eine präzise formulierte, belegte Aussage ohne Weiteres bieten könnte.
Der wirtschaftlich sinnvollere Weg liegt zwischen beiden Extremen: konkrete, produktbezogene und belegte Umweltaussagen statt pauschaler Werbefloskeln oder vollständigem Schweigen.
Greenwashing-Risiken rechtzeitig prüfen
Für Unternehmen lohnt sich eine frühzeitige Klärung von vier Fragen: Welche konkrete Maßnahme steckt hinter jeder verwendeten Umweltaussage? In welchem Umfang und bis wann wird sie umgesetzt? Bezieht sie sich auf das konkrete Produkt oder nur auf das Unternehmen insgesamt? Und steht der Beleg dort, wo die Aussage steht?
Wer diese Fragen vor dem 27. September 2026 beantwortet, senkt sowohl das Abmahnrisiko als auch den kurzfristigen Anpassungsdruck bei Verpackungen und Kampagnen.
Rechtliche Einordnung einholen
juravendis begleitet Unternehmen im Wettbewerbsrecht bei der Einordnung eigener Umweltaussagen, bei der UWG-konformen Gestaltung von Nachhaltigkeitskommunikation sowie bei der Reaktion auf Abmahnungen wegen Greenwashing-Vorwürfen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch, wenn Sie Ihre eigene Umweltkommunikation rechtlich einordnen lassen möchten.
Nächster Schritt
Compliance-Risiko einschätzen
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