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Rx-Boni nach dem BGH-Urteil vom 17. Juli 2025: Warum die Preisbindung noch nicht endgültig geklärt ist

Der BGH hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass die alte Rx-Preisbindung nicht für EU-Versandapotheken galt (I ZR 74/24). Die seit Dezember 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung nach § 129 Abs. 3 S. 3 SGB V bleibt davon unberührt.

Rx-Boni nach dem BGH-Urteil vom 17. Juli 2025: Warum die Preisbindung noch nicht endgültig geklärt ist

Der BGH hat am 17. Juli 2025 entschieden, dass die bis Dezember 2020 geltende Arzneimittelpreisbindung für Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar war (I ZR 74/24). Häufig wird daraus geschlossen, Rx-Boni seien seither generell erlaubt. Tatsächlich betrifft das Urteil nur die alte Rechtslage; ob die seit Dezember 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung nach Paragraf 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V unionsrechtskonform ist, hat der BGH ausdrücklich offengelassen.

Stand und Ausgangslage

Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2025 ein für die Apothekenbranche zentrales Urteil gefällt (Az. I ZR 74/24). Gegenstand war eine Klage des Bayerischen Apothekerverbands gegen die niederländische Versandapotheke Tanimis Pharma, eine damalige Tochtergesellschaft von DocMorris. Die Beklagte hatte Kunden 2012 und 2013 beim Einlösen eines Rezepts Bonuszahlungen von bis zu 9 Euro versprochen, teils als direkten Preisnachlass, teils als Prämie für einen per Online-Formular oder Telefonat durchgeführten Arzneimittel-Check.

Das Landgericht München gab der Unterlassungsklage bereits 2014 statt. Das OLG München bestätigte dies mit Urteil vom 7. März 2024 in einer 64-seitigen Begründung, die im Detail darlegte, warum die Rx-Preisbindung dem Gesundheitsschutz diene und nicht gegen Europarecht verstoße. Der BGH sah das in der Revision anders und wies die Klage des Verbands ab.

Entscheidend für das Verständnis des Urteils ist der zeitliche Rahmen: Es geht um Boni aus den Jahren 2012 und 2013, beurteilt nach der bis zum 14. Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Seither gilt eine andere, sozialrechtliche Preisbindung, zu der sich der BGH in diesem Verfahren nicht geäußert hat.

Verfahrensstand

Der Weg zum Urteil vom 17. Juli 2025

Von den Boni aus 2012/2013 bis zum BGH-Urteil, das nur die damalige Rechtslage betrifft

  1. 2012 – 2013

    Rx-Boni werden gewährt

    Die Versandapotheke Tanimis Pharma gewährt Kunden beim Einlösen von Rezepten Boni von bis zu 9 Euro.

  2. 2014

    Erstinstanzliches Urteil

    Das LG München gibt der Unterlassungsklage des Bayerischen Apothekerverbands statt.

  3. 14. Dezember 2020

    Neue Rechtslage tritt in Kraft (VOASG)

    Die alte AMG-Preisbindung wird durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz abgelöst; seither gilt die sozialrechtliche Regelung des Paragrafen 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V.

  4. 7. März 2024

    OLG München bestätigt die Preisbindung

    Das OLG München bestätigt auf 64 Seiten die Anwendbarkeit der (früheren) Rx-Preisbindung auf die Versandapotheke.

  5. 17. Juli 2025

    BGH weist die Klage ab (I ZR 74/24)

    Der BGH hebt die Vorinstanzen auf und weist die Klage ab: Die alte Preisbindung war für EU-Versandapotheken unionsrechtswidrig.

  6. Offen

    Frage zur aktuellen SGB-V-Regelung bleibt offen

    Ob die seit 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung ebenfalls gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt, ist höchstrichterlich nicht geklärt.

Die juristische Bewertung

1. Was der BGH tatsächlich entschieden hat

Der BGH bestätigte zunächst, dass die gewährten Boni nach der damaligen Rechtslage (Paragraf 78 Arzneimittelgesetz alter Fassung in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung) formal gegen die Preisbindung verstießen. Entscheidend war jedoch die zweite Frage: Diese Vorschriften seien auf eine Versandapotheke mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat nicht anwendbar gewesen, weil sie gegen die unionsrechtlich garantierte Warenverkehrsfreiheit nach Artikel 34 AEUV verstoßen hätten. Der BGH folgt damit einer bereits 2016 vom EuGH vertretenen Linie.

Ausschlaggebend war dabei eine Beweisfrage: Zwar kann eine Beschränkung des freien Warenverkehrs grundsätzlich mit dem Schutz der Gesundheit gerechtfertigt werden. Der klagende Verband konnte aber keine belastbaren Studien oder Gutachten vorlegen, dass die Preisbindung tatsächlich zur Sicherstellung einer flächendeckenden, sicheren Arzneimittelversorgung erforderlich war. Wichtig für die Einordnung: Bloße Behauptungen zur Versorgungssicherheit genügen nach dieser Entscheidung nicht mehr; eine Rechtfertigung braucht belegbare Tatsachen.

2. Was offen bleibt: die neue sozialrechtliche Preisbindung

Seit dem 14. Dezember 2020 gilt eine andere Rechtsgrundlage: Paragraf 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V, eingeführt durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz, wonach Apotheken gesetzlich Versicherten keine Zuwendungen gewähren dürfen. Das Urteil vom 17. Juli 2025 trifft dazu keine Aussage, weil der entschiedene Fall ausschließlich Boni aus den Jahren 2012 und 2013 betraf, also die davor geltende Rechtslage. Ob diese neue, sozialrechtliche Preisbindung ebenfalls gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt, ist bislang höchstrichterlich nicht entschieden.

3. Reaktionen der Marktteilnehmer und Verbände

DocMorris kündigte unmittelbar nach dem Urteil an, seinen Kunden wieder Boni beim Einlösen von Rezepten zu gewähren. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände äußerte sich demgegenüber zurückhaltend und ging vorbehaltlich der schriftlichen Urteilsgründe davon aus, dass die seit 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung im SGB V bestehen bleibe. Sollte diese ebenfalls in Zweifel gezogen werden, forderte der Verband, sei die Politik zu schnellem Handeln aufgerufen.

4. Praktische Folgen für Apotheken und Marktteilnehmer

Wer als Versandapotheke mit Sitz im EU-Ausland Bonusmodelle für verschreibungspflichtige Arzneimittel plant, sollte das Urteil nicht vorschnell als generellen Freibrief lesen. Maßgeblich ist die aktuell geltende Rechtslage nach dem SGB V, nicht die im Verfahren beurteilte, längst überholte Fassung des Arzneimittelgesetzes. Vertiefend zum Apothekenrecht: Apothekenrecht bei juravendis.

Einordnung

Eine überholte Rechtslage, kein aktueller Freibrief

Das Urteil vom 17. Juli 2025 betrifft eine seit Dezember 2020 überholte Rechtslage. Es ist kein Freibrief für Rx-Boni unter der heute geltenden sozialrechtlichen Preisbindung, deren Unionsrechtskonformität weiterhin ungeklärt ist.

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Häufige Fragen zum Rx-Boni-Urteil

Nicht generell. Der BGH hat mit Urteil vom 17. Juli 2025 (I ZR 74/24) nur über Boni aus den Jahren 2012 und 2013 entschieden, beurteilt nach der bis Dezember 2020 geltenden Rechtslage. Zur seither geltenden sozialrechtlichen Preisbindung hat sich der BGH in diesem Verfahren nicht geäußert.

Die bis zum 14. Dezember 2020 geltende Preisbindung nach Paragraf 78 Arzneimittelgesetz alter Fassung in Verbindung mit der Arzneimittelpreisverordnung. Diese Regelung wurde durch das Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetz abgelöst.

Seit dem 14. Dezember 2020 gilt Paragraf 129 Absatz 3 Satz 3 SGB V: Apotheken, für die der Rahmenvertrag gilt, dürfen gesetzlich Versicherten keine Zuwendungen gewähren. Ob diese Regelung mit der unionsrechtlichen Warenverkehrsfreiheit vereinbar ist, ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt.

Weil der klagende Verband keine belastbaren Studien oder Gutachten vorlegen konnte, dass die Preisbindung tatsächlich zur Sicherstellung einer flächendeckenden, sicheren Arzneimittelversorgung erforderlich war. Bloße Behauptungen zur Versorgungssicherheit genügten dem BGH nicht als Rechtfertigung für die Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit.

DocMorris kündigte unmittelbar nach dem Urteil an, seinen Kunden wieder Boni beim Einlösen von Rezepten zu gewähren. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände reagierte zurückhaltend und ging davon aus, dass die seit 2020 geltende sozialrechtliche Preisbindung im SGB V bestehen bleibt.

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