Compliance-Erklärartikel

dm-med vor Gericht: Was die Klage ums Fremdbesitzverbot für den Apothekenmarkt bedeutet

Die Wettbewerbszentrale klagt vor dem LG Karlsruhe gegen den OTC-Versand von dm-med aus Tschechien. Der Vorwurf: Vermischung von Drogerie- und Apothekensortiment und Umgehung des Fremdbesitzverbots. dm hält dagegen. Was das laufende Verfahren für Apotheken, EU-Versandhandel und den Einzelhandel bedeutet.

Seit Mitte Dezember 2025 versendet dm über die konzerneigene tschechische Versandapotheke dm-med rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel nach Deutschland. Die Wettbewerbszentrale hat dagegen am 12. Februar 2026 vor dem Landgericht Karlsruhe Klage erhoben. Das Verfahren berührt eine Grundsatzfrage des Apothekenmarkts: Lassen sich das deutsche Fremdbesitzverbot und die Apothekenpflicht über einen EU-Auslandssitz umgehen? Eine gerichtliche Entscheidung steht noch aus.

Stand und Ausgangslage

Stand: 22. Juli 2026. Das Verfahren läuft; dieser Beitrag wird bei wesentlichen Entwicklungen, insbesondere einer Entscheidung des Landgerichts, fortgeschrieben.

Der Sachverhalt ist schnell erzählt, seine rechtliche Tragweite nicht. Die Drogeriekette dm bietet auf ihrer Website seit Mitte Dezember 2025 neben dem gewohnten Sortiment auch apothekenpflichtige, aber rezeptfreie Arzneimittel an, zum Start rund 2.500 Präparate. Versendet werden sie unter der Marke dm-med aus einem Lager im tschechischen Bor, nahe der deutschen Grenze. Betrieben wird die dortige Versandapotheke von einer Konzerngesellschaft, die zu dm gehört. Nach eigener Darstellung handelt es sich um eine eigenständige, nach tschechischem Recht zugelassene Apotheke, die von einer leitenden Apothekerin und einem Apotheker als Fachperson geleitet wird.

Die Wettbewerbszentrale, ein von Wirtschaftsverbänden getragener Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, sieht darin Verstöße gegen Arzneimittel- und Apothekenrecht und hat am 12. Februar 2026 beim Landgericht Karlsruhe Klage erhoben, nachdem dm eine geforderte Unterlassungserklärung Ende 2025 nicht abgegeben hatte. Wichtig zur Einordnung: Es handelt sich um die Position einer Klägerin in einem laufenden Zivilverfahren, nicht um eine gerichtliche Feststellung. Wie das Gericht entscheidet, ist offen.

Verfahren

Chronik eines Grundsatzstreits

  1. Oktober 2025

    Vorgeschichte: Augenscreening

    Die Wettbewerbszentrale reicht eine erste Klage gegen ein dm-Angebot ein, ein KI-gestütztes Augenscreening. Ein paralleles Verfahren, das dm-Vordringen in die Gesundheitswirtschaft zeigt.

  2. Mitte Dezember 2025

    Start von dm-med

    dm startet den Versand rezeptfreier, apothekenpflichtiger Arzneimittel aus Tschechien unter der Marke dm-med, zunächst mit rund 2.500 Präparaten.

  3. Ende 2025

    Keine Unterlassungserklärung

    dm gibt die von der Wettbewerbszentrale geforderte Unterlassungserklärung nicht ab.

  4. 12. Februar 2026

    Klageerhebung

    Die Wettbewerbszentrale erhebt Klage beim Landgericht Karlsruhe wegen des OTC-Versands.

  5. offen

    Gerichtsentscheidung

    Eine Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe steht aus. Der Ausgang gilt als richtungsweisend für den gesamten Apotheken- und Einzelhandelsmarkt.

Die rechtliche Einordnung

1. Die zwei Vorwürfe: Sortiments-Vermischung und Apothekenpflicht

Der erste Strang der Klage betrifft die Art der Präsentation. Nach dem Arzneimittelrecht dürfen apothekenpflichtige Arzneimittel nur durch Apotheken abgegeben werden. Die Wettbewerbszentrale argumentiert, dass bei dm-med das Drogeriesortiment mit dem apothekenpflichtigen Sortiment vermischt werde und dass dies die Hemmschwelle beim Arzneimittelkauf senke. Ihr Maßstab ist eine Analogie aus der stationären Welt: Eine Apothekenecke innerhalb eines Drogeriemarkts wäre unzulässig, und nach Auffassung der Klägerin kann für den Online-Handel nichts anderes gelten. Arzneimittel sollten zum Schutz vor Fehl- und Mehrgebrauch nicht im unmittelbaren Kontext von Konsumgütern des täglichen Lebens angeboten werden.

Für Betreiber von Online-Angeboten heißt das: Sollte sich die Auffassung der Wettbewerbszentrale durchsetzen, wäre die klare Trennung von Arzneimittel- und Konsumgüter-Sortiment auch im digitalen Raum maßgeblich, von der Navigationsstruktur bis zur Darstellung im Warenkorb. Wer beide Welten in einem Shop führt, sollte die Trennung schon jetzt sauber dokumentieren.

2. Das Fremdbesitzverbot und die Auslandskonstruktion

Der zweite, strukturell schwerere Vorwurf betrifft das Fremdbesitzverbot. In Deutschland darf eine Apotheke nur von einer approbierten Apothekerin oder einem Apotheker in eigener Verantwortung betrieben werden; die Beteiligung apothekenfremder Kapitalgeber ist untersagt. Dieses Verbot soll kommerzielle Interessen von der Arzneimittelversorgung entkoppeln. Die Wettbewerbszentrale sieht in der Konstruktion, ein konzerneigenes Versandlager knapp hinter der Grenze, das ganz überwiegend den deutschen Markt beliefert, eine Umgehung dieses Verbots: Wirtschaftlich betreibe der Drogeriekonzern eine auf Deutschland ausgerichtete Apotheke, was hierzulande unzulässig wäre.

dm hält dem entgegen, man halte sich an geltendes Recht. dm-med sei eine eigenständige Apotheke mit allen erforderlichen Zulassungen, pharmazeutisch geleitet nach tschechischem Recht; am Standort in Bor gebe es eine normale Präsenzapotheke mit rezeptpflichtigem Sortiment, das im Versand gerade nicht angeboten werde. Zugleich stellt das dm-Management den Sinn der Apothekenpflicht für rezeptfreie Arzneimittel offen infrage, ein Hinweis darauf, dass hier bewusst eine Grundsatzfrage ausgetragen wird.

Für den Apothekenmarkt heißt das: Hier steht mehr auf dem Spiel als ein einzelnes Angebot. Bestätigt das Gericht die Konstruktion, wäre das Fremdbesitzverbot über EU-Auslandssitze relativierbar; verwirft es sie, wäre die Grenze der zulässigen grenzüberschreitenden Gestaltung schärfer gezogen. Beide Ausgänge verändern die Wettbewerbsbedingungen für inhabergeführte Apotheken.

3. Die EU-Dimension: Versandhandel im Binnenmarkt

Der Fall hat eine europarechtliche Kehrseite, die dm gezielt nutzt. Der grenzüberschreitende Versand rezeptfreier Arzneimittel aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland ist im Grundsatz zulässig; das ist seit den Entscheidungen zum ausländischen Versandhandel gefestigte Rechtslage und der Grund, warum etablierte EU-Versandapotheken den deutschen Markt bedienen dürfen. Die entscheidende Frage ist deshalb nicht, ob aus Tschechien versendet werden darf, sondern ob die konkrete Beteiligungs- und Vermarktungskonstruktion die Grenze zur unzulässigen Umgehung nationaler Schutzvorschriften überschreitet.

Für EU-Versandmodelle heißt das: Die bloße Nutzung des Binnenmarkts ist kein Selbstläufer. Zwischen erlaubtem grenzüberschreitendem Versand und unzulässiger Umgehung verläuft eine schmale Linie, die dieses Verfahren präzisieren könnte. Wer ein Auslandsmodell aufsetzt, sollte die Beteiligungsstruktur und die Marktausrichtung besonders sorgfältig prüfen.

4. Die Präzedenzwirkung: Warum die Branche zuschaut

Das Verfahren betrifft längst nicht nur dm. Andere Einzelhändler beobachten den Ausgang genau, und ein Wettbewerber hat bereits angekündigt, mit einer eigenen Versandapotheke in den Markt einzutreten. Die Entscheidung des Landgerichts wird deshalb als richtungsweisend für die gesamte Einzelhandelsbranche gehandelt: Sie klärt, ob und wie stationäre Händler über den digitalen Kanal in den regulierten Arzneimittelmarkt vordringen dürfen.

Für inhabergeführte Apotheken heißt das: Der Ausgang entscheidet mit über die künftige Wettbewerbsintensität im OTC-Segment. Es lohnt sich, das Verfahren zu verfolgen und die eigene Positionierung, Beratung, Verfügbarkeit, Vertrauen, als Gegengewicht zum Preiskampf der Großanbieter zu schärfen.

Tragweite

Warum dieses Verfahren über dm hinausreicht

Der Kern des Verfahrens ist nicht der Versand aus Tschechien, sondern eine Grundsatzfrage: Greifen die Schutzmechanismen der deutschen Arzneimittelversorgung, Apothekenpflicht, Sortimentstrennung, Fremdbesitzverbot und freie Apothekenwahl, auch im grenzüberschreitenden digitalen Vertrieb? Die Antwort des Gerichts wird über den Einzelfall hinaus die Spielregeln für den gesamten Apotheken- und Einzelhandelsmarkt prägen.

dm-med ist eine eigenständige Apotheke, die über alle erforderlichen Zulassungen verfügt und pharmazeutisch nach tschechischem Recht geleitet wird.
dm-Managementzur Rechtmäßigkeit des Modellssinngemäß, gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung, Februar 2026

Betrifft mich dieses Verfahren?

Wählen Sie Ihre Rolle für eine erste Einordnung, wie Sie das Verfahren betrifft.

Wähl oben eine Aussage. Die Ampel zeigt das Verdikt.

Rechtslage einordnen lassen

Die strategische Empfehlung

Weil das Verfahren offen ist, wäre jede Handlungsempfehlung falsch, die einen Ausgang unterstellt. Sinnvoll ist ein Vorgehen, das für beide Richtungen trägt. Drei Schritte:

01 · Verfahren aktiv verfolgen. Die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe wird die Spielregeln prägen. Wer im OTC-Markt aktiv ist oder einen Einstieg plant, sollte den Verfahrensverlauf und eine etwaige Berufung im Blick behalten.

02 · Eigene Modelle vorab prüfen. Wer über grenzüberschreitende Versand- oder Beteiligungsmodelle nachdenkt, sollte Beteiligungsstruktur, Marktausrichtung und Sortimentstrennung vor dem Start rechtlich bewerten lassen, nicht danach. Die schmale Linie zwischen zulässigem Binnenmarkt-Versand und Umgehung ist der kritische Punkt.

03 · Die eigene Stärke schärfen. Unabhängig vom Urteil verschiebt sich der Wettbewerb im OTC-Segment. Vor-Ort-Apotheken sollten ihre Vorteile, persönliche Beratung, sofortige Verfügbarkeit, Vertrauen, sichtbar machen, statt sich allein über den Preis zu definieren.

Fazit

Der Streit um dm-med ist ein Testfall für die Frage, wie widerstandsfähig die deutschen Schutzmechanismen der Arzneimittelversorgung im europäischen Binnenmarkt und im digitalen Vertrieb sind. dm nutzt die Freiheiten des Binnenmarkts offensiv und stellt die Apothekenpflicht für rezeptfreie Arzneimittel bewusst zur Debatte; die Wettbewerbszentrale hält dem Sortimentstrennung, Apothekenpflicht und Fremdbesitzverbot entgegen. Wie das Landgericht Karlsruhe entscheidet, ist offen, und gerade deshalb ist das Verfahren so bedeutsam: Sein Ausgang wird die Grenze markieren, bis zu der stationärer Einzelhandel über den EU-Umweg in den regulierten Apothekenmarkt vordringen darf. Für die betroffenen Marktteilnehmer gilt bis dahin, die Entwicklung genau zu verfolgen und die eigene Position, ob defensiv oder offensiv, auf belastbare rechtliche Füße zu stellen.

Häufige Fragen

Was genau macht dm-med?

dm-med ist eine Versandapotheke mit Sitz im tschechischen Bor, betrieben von einer dm-Konzerngesellschaft. Über sie versendet dm seit Mitte Dezember 2025 rezeptfreie, aber apothekenpflichtige Arzneimittel an Kundinnen und Kunden in Deutschland, angebunden an den Webauftritt des Drogeriemarkts.

Warum klagt die Wettbewerbszentrale?

Sie sieht zwei Verstöße: eine unzulässige Vermischung von Drogerie- und Apothekensortiment, die die Hemmschwelle beim Arzneimittelkauf senke, und eine Umgehung des Fremdbesitzverbots über die konzerneigene tschechische Apotheke. Ob diese Auffassung zutrifft, muss das Gericht klären.

Ist der EU-Versandhandel mit rezeptfreien Arzneimitteln grundsätzlich erlaubt?

Ja. Der grenzüberschreitende Versand rezeptfreier Arzneimittel aus einem EU-Mitgliedstaat nach Deutschland ist im Grundsatz zulässig. Strittig ist im dm-Fall nicht der Versand als solcher, sondern ob die konkrete Beteiligungs- und Vermarktungskonstruktion die Grenze zur Umgehung nationaler Schutzvorschriften überschreitet.

Was ist das Fremdbesitzverbot?

Das Fremdbesitzverbot besagt, dass eine Apotheke in Deutschland nur von einer approbierten Apothekerin oder einem Apotheker in eigener Verantwortung betrieben werden darf. Die Beteiligung apothekenfremder Kapitalgeber ist untersagt. Ziel ist, kommerzielle Interessen von der Arzneimittelversorgung zu entkoppeln.

Welche Folgen hat das Verfahren für andere Marktteilnehmer?

Der Ausgang gilt als richtungsweisend. Er klärt, ob stationäre Händler über EU-Auslandskonstruktionen in den regulierten Arzneimittelmarkt vordringen dürfen. Weitere Einzelhändler haben bereits Interesse an eigenen Versandapotheken signalisiert; das Urteil wird ihre Spielräume mitbestimmen.

Nächster Schritt

Ihr Geschäftsmodell rechtssicher aufstellen

Ob Vor-Ort-Apotheke, Versandapotheke oder Händler mit Gesundheits-Ambitionen: Wir ordnen ein, was das dm-med-Verfahren für Ihr Geschäftsmodell bedeutet und wie Sie grenzüberschreitende Konstruktionen rechtssicher gestalten.