Nahrungsergänzungsmittel und Konzentration: Was Health Claims erlauben
Lebensmittelrecht · Health Claims
Art. 10 HCVO, konkretisiert durch das Focus-Kapseln-Urteil
Eine zugelassene Einzelstoff-Angabe deckt kein Versprechen für das gesamte Nahrungsergänzungsmittel.
Die Health-Claims-Verordnung erlaubt gesundheitsbezogene Angaben nur für zugelassene Einzelstoffe. Das Kammergericht Berlin hat mit dem Focus-Kapseln-Urteil klargestellt, dass sich eine solche Angabe nicht ohne Weiteres auf ein ganzes Nahrungsergänzungsmittel übertragen lässt, nur weil ein enthaltener Nährstoff eine zugelassene Wirkung trägt.
Was das Focus-Kapseln-Urteil für Konzentrationswerbung bedeutet
Das Kammergericht Berlin hat mit Urteil vom 25.08.2026 (Az. 5 U 90/23) entschieden, dass die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel namens Focus Kapseln unzulässig war, soweit sie Wirkungen auf Konzentrationsfähigkeit, geistige Leistungsfähigkeit und Belastbarkeit zuschrieb. Grundlage war die Health-Claims-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1924/2006), die gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel nur zulässt, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste geführt sind.
Für einzelne im Produkt enthaltene Vitamine existierten durchaus zugelassene Aussagen zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit. Das Gericht stellte klar, dass eine solche Einzelstoff-Angabe nicht automatisch auf das gesamte Produkt übertragen werden darf, wenn die Werbung den Eindruck erweckt, das Präparat als Ganzes wirke gezielt auf die Konzentration.
Auslöser des Verfahrens war eine Werbekampagne, die sich mit Aussagen zu Konzentration über mehrere Stunden und zu Stressresistenz bei geistiger Beanspruchung an Berufstätige und Studierende richtete. Ein Wettbewerbsverband sah darin eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete das Produkt gerichtlich. Die Herstellerin verteidigte sich mit dem Argument, die enthaltenen Vitamine trügen durchaus anerkannte Wirkungen, eine Verteidigung, an der das Verfahren letztlich scheiterte.
Die Entscheidung reiht sich in eine wachsende Zahl instanzgerichtlicher Urteile ein, die Nahrungsergänzungsmittel-Werbung mit Wirkungen auf Gedächtnis, Energie oder geistige Leistung beanstanden. Gemeinsamer Nenner ist fast immer dieselbe Konstellation: Ein wissenschaftlich anerkannter Einzelstoff wird zum Aufhänger für ein deutlich weiter reichendes Produktversprechen, das keiner der enthaltenen Einzelangaben für sich allein trägt.
Einzelstoff-Angabe und Gesamtprodukt-Versprechen sauber trennen
Das Prinzip gilt unabhängig vom konkreten Produkt: Eine Zulassung nach Artikel 13 oder 14 der Health-Claims-Verordnung bezieht sich stets auf einen bestimmten Nährstoff und eine bestimmte, in der Unionsliste hinterlegte Formulierung. Wird diese Formulierung im vorgesehenen Wortlaut verwendet und erkennbar dem tragenden Einzelstoff zugeordnet, bewegt sich die Werbung auf sicherem Grund. Löst sich die Aussage dagegen vom Einzelstoff und wandert zu einem Versprechen für das gesamte Präparat, etwa über den Produktnamen, einen Slogan oder die grafische Aufmachung, verlässt sie den zugelassenen Rahmen.
Der Kern der Entscheidung liegt in einer Unterscheidung, die für die gesamte Praxis der Nahrungsergänzungsmittel-Werbung Bedeutung hat. Eine gesundheitsbezogene Angabe gilt immer nur für den konkreten Nährstoff und die konkrete, zugelassene Formulierung, nicht für ein daraus zusammengesetztes Kombinationspräparat mit eigenem Produktnamen und eigenem Werbeversprechen.
Darf ein Nahrungsergänzungsmittel mit Konzentrationssteigerung werben?
Nur wenn die Aussage einem konkreten, zugelassenen Einzelstoff zugeordnet bleibt und im vorgesehenen Wortlaut verwendet wird. Wird daraus ein pauschales Versprechen für das Gesamtprodukt, etwa über den Produktnamen oder einen Slogan, ist das nach dem Kammergerichts-Urteil unzulässig.
In der Praxis zeigt sich diese Verschiebung oft schleichend. Ein Werbetext beginnt mit einer korrekten Einzelstoff-Aussage, etwa zu Vitamin B12, und endet wenige Sätze später bei einer pauschalen Formulierung wie „unterstützt Ihre Konzentration den ganzen Tag“, die sich nicht mehr auf den Nährstoff, sondern auf das Produkt als Ganzes bezieht. Genau an dieser stillen Verschiebung setzt die gerichtliche Prüfung an.
Zielgruppen-Ansprache bei Konzentrationsprodukten
Für die rechtliche Bewertung spielt die Zielgruppe eine eigenständige Rolle. Wird ein Produkt gezielt an Personen in einer Drucksituation gerichtet, etwa an Schülerinnen und Schüler vor Prüfungen, kann die besondere Empfänglichkeit dieser Zielgruppe für vermeintlich einfache Lösungen bei der Bewertung einer Werbeaussage zusätzlich ins Gewicht fallen. Eine sachliche, altersneutrale Kommunikation ist deshalb nicht nur werblich klüger, sondern auch rechtlich das sicherere Fundament.
Konzentrationswerbung richtet sich häufig an Schulkinder, Studierende in Prüfungsphasen oder Berufstätige unter hoher geistiger Belastung. Je zugespitzter die Zielgruppenansprache, desto genauer prüfen Gerichte und Wettbewerbsverbände, ob die Werbeaussage noch durch eine zugelassene Einzelstoff-Angabe gedeckt ist oder bereits ein eigenständiges, nicht zugelassenes Gesundheitsversprechen transportiert.
Welche B-Vitamine helfen für die Konzentration?
Für mehrere B-Vitamine, etwa B6, B12, Niacin und Pantothensäure, listet die Unionsliste zugelassene Aussagen zur normalen geistigen Leistungsfähigkeit oder zur normalen Funktion des Nervensystems. Zulässig ist jeweils nur die konkrete, zugelassene Formulierung für den einzelnen Nährstoff, nicht ein daraus abgeleitetes Versprechen für ein ganzes Kombinationspräparat.
Prüfpflicht für Werbetreibende im Onlinehandel
Produktbeschreibungen im Onlineshop, Kundenbewertungen und Aussagen von Influencerinnen und Influencern können der Health-Claims-Verordnung ebenso unterfallen wie die Verpackung selbst, auch wenn der Anbieter die konkrete Formulierung nicht selbst verfasst hat. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel mit Konzentrationsbezug vertreibt, sollte deshalb den gesamten Onlineauftritt in die Prüfung einbeziehen, nicht nur die eigene Verpackungsgestaltung.
Besonders häufig übersehen wird dabei die Diskrepanz zwischen einer korrekt formulierten Verpackung und einer freier formulierenden Produktbeschreibung im eigenen Onlineshop. Wer eine sorgfältig geprüfte Verpackungsaussage hat, aber im Onlineshop, in Kundenbewertungen oder in Social-Media-Kooperationen eine weiter gehende Formulierung stehen lässt, trägt dasselbe rechtliche Risiko wie bei einer unzulässigen Aussage auf der Verpackung selbst.
Ein einfacher Praxistest hilft bei der Selbstkontrolle: Lässt sich jede Werbeaussage zu Konzentration oder geistiger Leistung eindeutig einem konkreten, zugelassenen Nährstoff zuordnen? Steht diese Zuordnung im vorgesehenen Wortlaut? Und ist diese Zuordnung an jeder Stelle erkennbar, an der das Produkt beworben wird, von der Verpackung bis zum letzten Social-Media-Post? Nur wenn alle drei Fragen mit Ja beantwortet werden, ist die Werbung nach der jetzigen Rechtsprechung auf der sicheren Seite.
Wie steht es um Ihre Konzentrations-Werbung?
Wählen Sie die Situation, die Ihrer aktuellen Werbeaussage am nächsten kommt.
Welche Aussage trifft am ehesten zu?
Vier Prüfsteine für zulässige Konzentrationswerbung
Die folgenden vier Fragen fassen zusammen, worauf es nach dem Focus-Kapseln-Urteil bei der Werbung mit Konzentration, Gedächtnis oder geistiger Leistungsfähigkeit ankommt.
Vier Prüfsteine für Konzentrationswerbung
Was das Focus-Kapseln-Urteil von Werbeaussagen zu Konzentration und geistiger Leistung verlangt.
Vier Anforderungen, zum Durchtippen
Trägt der Nährstoff eine zugelassene Aussage?
Nur Nährstoffe mit einer in der Unionsliste geführten Aussage zur geistigen Leistungsfähigkeit dürfen beworben werden.
Hilft B-Vitamin mit Unionslisten-Eintrag zur geistigen Leistungsfähigkeit.
Stolperfalle Frei erfundene Wirkung ohne Zulassung.
Bleibt die Aussage beim Einzelstoff?
Produktname, Slogan und Verpackung dürfen die Einzelstoff-Aussage nicht zu einem Gesamtprodukt-Versprechen ausweiten.
Hilft Klare Zuordnung der Aussage zum konkreten Vitamin.
Stolperfalle Produktname wie Focus, der die Wirkung fürs Gesamtprodukt suggeriert.
Wer wird angesprochen?
Werbung, die sich gezielt an Schulkinder oder Studierende in Prüfungsphasen richtet, wird strenger geprüft.
Hilft Sachliche, altersneutrale Kommunikation.
Stolperfalle Zugespitzte Ansprache an Prüflinge mit Versagensangst.
Nah am zugelassenen Wortlaut.
Zugelassene Angaben dürfen nur im vorgesehenen Sinn und möglichst nah am Wortlaut verwendet werden.
Hilft Wortlautgetreue Übernahme der Unionslisten-Formulierung.
Stolperfalle Zuspitzung über den zugelassenen Wortlaut hinaus.
Zeitleiste
Von der Verordnung zum Focus-Kapseln-Urteil
Wie sich die Regeln für Konzentrations- und Gesundheitswerbung entwickelt haben.
- 2006
Die Health-Claims-Verordnung wird verabschiedet
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 regelt gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel EU-weit einheitlich.
- 2012
Die Unionsliste der Funktionsangaben
Verordnung (EU) Nr. 432/2012 legt die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 fest, darunter mehrere B-Vitamine.
- 25.08.2026
Kammergericht Berlin: Focus-Kapseln-Urteil
Az. 5 U 90/23: Eine Einzelstoff-Angabe darf nicht ohne Weiteres auf das Gesamtprodukt übertragen werden.
Folgen einer unzulässigen Konzentrationswerbung
Für Wettbewerbsverbände ist die Prüfung solcher Aussagen vergleichsweise unaufwendig: Ein Abgleich der Werbeaussage mit der Unionsliste genügt oft, um die Abweichung sichtbar zu machen, ohne dass ein wissenschaftliches Gutachten nötig wäre. Diese Nachprüfbarkeit macht Health-Claims-Verstöße zu einem der planbarsten Abmahn-Risiken im gesamten Lebensmittelrecht.
Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung sind Marktverhaltensregeln im Sinne des Paragrafen 3a UWG. Mitbewerber und klagebefugte Verbände können unzulässige Aussagen abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Daneben drohen behördliche Bußgelder durch die zuständigen Überwachungsbehörden.
Welche Strafen drohen bei unzulässiger Gesundheitswerbung für Nahrungsergänzungsmittel?
Neben behördlichen Bußgeldern ist der wettbewerbsrechtliche Weg das praktisch größere Risiko: eine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung, die bei jedem weiteren gleichartigen Verstoß eine Vertragsstrafe auslöst und damit dauerhaft bindet.
Was Hersteller aus dem Focus-Kapseln-Urteil mitnehmen
Wer ein Nahrungsergänzungsmittel mit Bezug zu Konzentration, Gedächtnis oder geistiger Leistungsfähigkeit vermarktet, sollte Produktname, Verpackungsslogan und Online-Kommunikation gemeinsam prüfen. Entscheidend ist, ob jede einzelne Aussage einem konkreten, zugelassenen Nährstoff zugeordnet bleibt oder ob sich daraus ein eigenständiges Gesamtprodukt-Versprechen ergibt, das keine der enthaltenen Einzelangaben für sich trägt.
Besonders anfällig sind dabei Produktnamen selbst. Ein Name wie Focus transportiert die Kernbotschaft eines Konzentrationsversprechens bereits, bevor ein einziges Wort Werbetext geschrieben wurde. Genau das hat dem Kammergericht in diesem Fall gereicht, um schon die Bezeichnung kritisch zu prüfen. Wer ein neues Produkt in diesem Segment benennt, sollte diese Prüfung deshalb vor dem Marken- und Verpackungsdesign vornehmen, nicht danach, wenn die Korrektur ungleich teurer wird.
Rechtliche Einordnung vor dem nächsten Werbetext
Die Grenze zwischen einer zulässigen Einzelstoff-Angabe und einem unzulässigen Gesamtprodukt-Versprechen ist im Einzelfall oft schmaler, als eine Werbeabteilung annimmt.
Das Focus-Kapseln-Urteil ist dabei kein Sonderfall des Lebensmittelrechts, sondern die konsequente Anwendung eines Grundsatzes, der für jede Produktkategorie mit Health Claims gilt: Zulässig ist immer nur, was die Zulassung tatsächlich trägt, nicht das, was sich daraus werblich am besten verkaufen ließe.
Wer eine konkrete Werbeaussage vor dem Start einer Kampagne einordnen lassen möchte, kann ein Strategiegespräch vereinbaren.
Die vollständige Einordnung des Focus-Kapseln-Urteils, einschließlich der Handlungsempfehlungen für Werbetreibende, lesen Sie im Beitrag Kluger Kopf, teure Kapsel.
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Nächster Schritt
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