Compliance-Erklärartikel

Wo Dubai draufsteht, muss auch Dubai drin sein: das Dubai-Schokolade-Urteil

Zwei Kammern desselben Gerichts, ein Tag Abstand, zwei gegensätzliche Urteile: Wie das OLG Köln den Dubai-Schokolade-Streit entschied – und was Handel und Verbrauchern jetzt bleibt.

Wo Dubai draufsteht, muss auch Dubai drin sein: das Dubai-Schokolade-Urteil
In Kürze OLG Köln entschied am 27.06.2025 in vier Verfahren einheitlich (Az. 6 U 52/25 u.a.)„Dubai-Schokolade" ist eine geschützte geografische Herkunftsangabe nach § 127 MarkenG, kein GattungsbegriffZuvor urteilten LG Köln, LG Frankfurt und LG Bochum binnen weniger Wochen gegensätzlich„Dubai Style" statt „Dubai-Schokolade" gilt als zulässiger AuswegParallel liefen Rückrufe wegen nicht deklariertem Sesam und erhöhten Aflatoxin-Werten

Wie ein TikTok-Trend zum Fall für Markenrechtler wurde

Fangen wir am Anfang an, im wahrsten Sinne: mit einer Tafel Schokolade. Gefüllt mit Pistaziencreme, Tahini und knusprigem Engelshaar-Teig, erfunden von einer kleinen Manufaktur in Dubai, viral gegangen über ein TikTok-Video Ende 2023. Ab Herbst 2024 wollte Deutschland nichts anderes mehr. Vor Lindt-Filialen bildeten sich Schlangen, auf eBay wechselten einzelne Tafeln für absurde Summen den Besitzer, und der Handel tat das, was der Handel in solchen Momenten tut: Er lieferte. Schnell.

Lidl brachte im Dezember 2024 gleich zwei Eigenmarken, Aldi Süd zog mit „Alyan Dubai Handmade Chocolate" nach, Netto folgte kurz darauf. Fast keines dieser Produkte hatte auch nur eine Kakaobohne Berührung mit den Vereinigten Arabischen Emiraten – produziert wurde in der Türkei, teils in Deutschland. Und genau hier beginnt die eigentliche Geschichte, denn es gibt in Deutschland tatsächlich Importeure, die echte, in Dubai hergestellte Schokolade verkaufen. Die sahen ihrem Geschäft beim Verdunsten zu und griffen zum naheliegendsten Mittel: der Abmahnung.

Verfahrensstand

Vier Gerichte, vier Wochen, zwei Meinungen

Die Chronologie der Dubai-Schokolade-Rechtsprechung 2024/2025

  1. 20.12.2024

    Erste einstweilige Verfügung

    LG Köln, 33. Zivilkammer, untersagt einem Anbieter „Dubai-Schokolade" für Türkei-Ware (Az. 33 O 513/24).

  2. 06.01.2025

    Weitere Verfügungen gegen Aldi Süd

    LG Köln bestätigt seine Herkunftslinie in zwei weiteren Verfahren (Az. 33 O 525/24, 33 O 544/24).

  3. 21.01.2025

    Gegenteiliges Urteil in Frankfurt

    LG Frankfurt weist den Antrag gegen Lidl zurück: der Begriff sei zur Gattungsbezeichnung geworden (Az. 2-06 O 18/25).

  4. 26.02.2025

    Kölner Handelskammer widerspricht sich selbst

    Einen Tag nach der 33. Zivilkammer kippt die 4. Kammer für Handelssachen die Aldi-Verfügung (Az. 84 O 8/25).

  5. 25.03.2025

    Bochum bestätigt die Herkunftslinie

    LG Bochum untersagt „Alyan Handmade Dubai Chocolate" (Az. 17 O 5/25).

  6. 27.06.2025

    OLG Köln schafft Klarheit

    Vier Berufungsverfahren einheitlich entschieden: Herkunftsangabe, kein Gattungsbegriff (Az. 6 U 52/25 u.a.).

Ein Wahrnehmungsstreit, kein Auslegungsstreit

Der Chronologie oben sieht man die Verwirrung an, nicht aber den Grund dafür. Alle beteiligten Gerichte prüften dieselbe Norm, § 127 Abs. 1 MarkenG, und denselben Maßstab: die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Trotzdem kamen sie zu gegensätzlichen Ergebnissen. Das Landgericht Frankfurt und, für einen Tag, auch die 4. Kölner Handelskammer sahen in „Dubai-Schokolade" bereits einen Gattungsbegriff, ähnlich wie „Toast Hawaii" keinen echten Bezug zur Insel Hawaii mehr habe. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Analogie ausdrücklich: Anders als beim erfundenen Toast-Rezept habe der Dubai-Hype tatsächlich mit einer real in Dubai hergestellten Schokolade begonnen, der geografische Bezug sei also echt, nicht nachträglich erfunden.

Für die juristische Begründung reichte dem Senat am Ende eine bemerkenswert kleine Zahl.

Es reicht, dass etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden.
OLG Köln, 6. ZivilsenatUrteile vom 27.06.2025, Az. 6 U 52/25 u.a.Pressewiedergabe der mündlichen Urteilsbegründung

Was der Handel jetzt tut

Für den Handel bedeutete das OLG-Urteil das endgültige Aus für die reine „Dubai-Schokolade"-Bezeichnung ohne echten Bezug. Wer heute noch verkaufen will, nennt sein Produkt „Dubai Style" – ein Kunstgriff, den die Rechtsprechung ausdrücklich billigt, weil er eine Zubereitungsart signalisiert statt einer Herkunft. Lindt hat genau das gemacht und bewirbt seine Tafeln seither erfolgreich als „Dubai Style Chocolade". Aldi Süd hat sein Produkt schlicht aus dem Sortiment genommen.

Dieser Beitrag erzählt die Geschichte des Streits. Wenn Sie die juristischen Einzelfragen brauchen – Markenschutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der Stand der DPMA-Anmeldungen, die Abmahnung gegen Lindt im Detail und ein eigener Selbst-Check für Hersteller, Importeure und Markenanmelder –, finden Sie die vertiefte Fach-Analyse in unserem Beitrag Muss Dubai-Schokolade aus Dubai stammen? Der Markenrechtsstreit im Überblick.

Einordnung

Der Nebenbefund: Sesam, Aflatoxine, Fremdfett

Nicht deklarierter Sesam in mehreren Produkten, erhöhte Aflatoxin-Werte, in einzelnen Importchargen sogar Fremdfett statt echter Schokolade: Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart beanstandete praktisch alle ersten Importproben. Der zuständige baden-württembergische Verbraucherminister brachte es auf den Punkt: „Von Betrug bis Gesundheitsschädlichkeit wurde in den ersten Importproben von Dubai-Schokolade alles gefunden." Während sich die Republik über Herkunftsbezeichnungen stritt, war die eigentliche Gefahr für Verbraucher nicht der falsche Name, sondern das, was tatsächlich drin war.

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Der Markt bleibt vom Namensstreit unbeeindruckt

Rechtskräftig sind die OLG-Urteile inzwischen – aber eben nur als Eilentscheidungen, ohne Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Ein Hauptsacheverfahren, das die Frage endgültig und höchstrichterlich klären könnte, ist nach allem, was bekannt ist, nie geführt worden.

Am Pistazien-Boom selbst hat der Namensstreit ohnehin nichts geändert: Der Umsatz mit Pistazienprodukten im deutschen Lebensmitteleinzelhandel stieg 2025 auf rund 374 Millionen Euro, ein Plus von 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Mehr als jeder zweite deutsche Haushalt kaufte 2025 mindestens ein Pistazienprodukt. Der Hype hat also seinen Namen leicht angepasst und einfach weitergemacht.

Häufige Fragen

Ja, uneingeschränkt. Der Streit betrifft ausschließlich, wie Unternehmen ihre Produkte nennen und bewerben dürfen – nicht den Kauf oder Verzehr durch Verbraucher.

Nein. Das Produkt selbst ist nicht verboten. Unzulässig ist nach dem OLG Köln nur die Bezeichnung „Dubai-Schokolade" ohne echten Dubai-Bezug, wenn eine Irreführungsgefahr besteht. Mit „Dubai Style" und ehrlicher Herkunftsangabe bleibt der Verkauf zulässig.

Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern, Abmahnkosten und im Wiederholungsfall ein angedrohtes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß.

Weil beide dieselbe Rechtsfrage stellten – wie der Durchschnittsverbraucher „Dubai" versteht –, aber zu unterschiedlichen tatsächlichen Einschätzungen kamen. Das zeigt, wie stark Rechtsprechung bei Verkehrsauffassungsfragen von der Tatsachenwürdigung im Einzelfall abhängt.

Praktisch ja. Formal bleibt eine kleine Lücke: Die Urteile sind rechtskräftige Eilentscheidungen, aber kein Hauptsacheurteil und keine BGH-Entscheidung. Für die Praxis hat sich der Markt längst danach ausgerichtet.

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