Compliance-Erklärartikel
Wo Dubai draufsteht, muss auch Dubai drin sein: das Dubai-Schokolade-Urteil
Zwei Kammern desselben Gerichts, ein Tag Abstand, zwei gegensätzliche Urteile: Wie das OLG Köln den Dubai-Schokolade-Streit entschied – und was Handel und Verbrauchern jetzt bleibt.
Lebensmittelrecht · Markenrecht
Rechtskräftig entschieden, aber nur im Eilverfahren ohne BGH-Klärung
Das OLG Köln hat am 27.06.2025 entschieden: „Dubai-Schokolade" ist eine geschützte Herkunftsangabe. Zwei Kammern desselben Landgerichts waren sich zuvor binnen 24 Stunden uneinig – ein Lehrstück über Verkehrsauffassung, Markenrecht und einen viralen Pistazien-Hype.
Wie ein TikTok-Trend zum Fall für Markenrechtler wurde
Fangen wir am Anfang an, im wahrsten Sinne: mit einer Tafel Schokolade. Gefüllt mit Pistaziencreme, Tahini und knusprigem Engelshaar-Teig, erfunden von einer kleinen Manufaktur in Dubai, viral gegangen über ein TikTok-Video Ende 2023. Ab Herbst 2024 wollte Deutschland nichts anderes mehr. Vor Lindt-Filialen bildeten sich Schlangen, auf eBay wechselten einzelne Tafeln für absurde Summen den Besitzer, und der Handel tat das, was der Handel in solchen Momenten tut: Er lieferte. Schnell.
Lidl brachte im Dezember 2024 gleich zwei Eigenmarken, Aldi Süd zog mit „Alyan Dubai Handmade Chocolate" nach, Netto folgte kurz darauf. Fast keines dieser Produkte hatte auch nur eine Kakaobohne Berührung mit den Vereinigten Arabischen Emiraten – produziert wurde in der Türkei, teils in Deutschland. Und genau hier beginnt die eigentliche Geschichte, denn es gibt in Deutschland tatsächlich Importeure, die echte, in Dubai hergestellte Schokolade verkaufen. Die sahen ihrem Geschäft beim Verdunsten zu und griffen zum naheliegendsten Mittel: der Abmahnung.
Verfahrensstand
Vier Gerichte, vier Wochen, zwei Meinungen
Die Chronologie der Dubai-Schokolade-Rechtsprechung 2024/2025
- 20.12.2024
Erste einstweilige Verfügung
LG Köln, 33. Zivilkammer, untersagt einem Anbieter „Dubai-Schokolade" für Türkei-Ware (Az. 33 O 513/24).
- 06.01.2025
Weitere Verfügungen gegen Aldi Süd
LG Köln bestätigt seine Herkunftslinie in zwei weiteren Verfahren (Az. 33 O 525/24, 33 O 544/24).
- 21.01.2025
Gegenteiliges Urteil in Frankfurt
LG Frankfurt weist den Antrag gegen Lidl zurück: der Begriff sei zur Gattungsbezeichnung geworden (Az. 2-06 O 18/25).
- 26.02.2025
Kölner Handelskammer widerspricht sich selbst
Einen Tag nach der 33. Zivilkammer kippt die 4. Kammer für Handelssachen die Aldi-Verfügung (Az. 84 O 8/25).
- 25.03.2025
Bochum bestätigt die Herkunftslinie
LG Bochum untersagt „Alyan Handmade Dubai Chocolate" (Az. 17 O 5/25).
- 27.06.2025
OLG Köln schafft Klarheit
Vier Berufungsverfahren einheitlich entschieden: Herkunftsangabe, kein Gattungsbegriff (Az. 6 U 52/25 u.a.).
Ein Wahrnehmungsstreit, kein Auslegungsstreit
Der Chronologie oben sieht man die Verwirrung an, nicht aber den Grund dafür. Alle beteiligten Gerichte prüften dieselbe Norm, § 127 Abs. 1 MarkenG, und denselben Maßstab: die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers. Trotzdem kamen sie zu gegensätzlichen Ergebnissen. Das Landgericht Frankfurt und, für einen Tag, auch die 4. Kölner Handelskammer sahen in „Dubai-Schokolade" bereits einen Gattungsbegriff, ähnlich wie „Toast Hawaii" keinen echten Bezug zur Insel Hawaii mehr habe. Das Oberlandesgericht Köln widersprach dieser Analogie ausdrücklich: Anders als beim erfundenen Toast-Rezept habe der Dubai-Hype tatsächlich mit einer real in Dubai hergestellten Schokolade begonnen, der geografische Bezug sei also echt, nicht nachträglich erfunden.
Für die juristische Begründung reichte dem Senat am Ende eine bemerkenswert kleine Zahl.
Es reicht, dass etwa 15 bis 20 Prozent der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff noch die Vorstellung einer bestimmten geografischen Herkunft verbinden.
Was der Handel jetzt tut
Für den Handel bedeutete das OLG-Urteil das endgültige Aus für die reine „Dubai-Schokolade"-Bezeichnung ohne echten Bezug. Wer heute noch verkaufen will, nennt sein Produkt „Dubai Style" – ein Kunstgriff, den die Rechtsprechung ausdrücklich billigt, weil er eine Zubereitungsart signalisiert statt einer Herkunft. Lindt hat genau das gemacht und bewirbt seine Tafeln seither erfolgreich als „Dubai Style Chocolade". Aldi Süd hat sein Produkt schlicht aus dem Sortiment genommen.
Dieser Beitrag erzählt die Geschichte des Streits. Wenn Sie die juristischen Einzelfragen brauchen – Markenschutzfähigkeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, der Stand der DPMA-Anmeldungen, die Abmahnung gegen Lindt im Detail und ein eigener Selbst-Check für Hersteller, Importeure und Markenanmelder –, finden Sie die vertiefte Fach-Analyse in unserem Beitrag Muss Dubai-Schokolade aus Dubai stammen? Der Markenrechtsstreit im Überblick.
Einordnung
Der Nebenbefund: Sesam, Aflatoxine, Fremdfett
Nicht deklarierter Sesam in mehreren Produkten, erhöhte Aflatoxin-Werte, in einzelnen Importchargen sogar Fremdfett statt echter Schokolade: Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart beanstandete praktisch alle ersten Importproben. Der zuständige baden-württembergische Verbraucherminister brachte es auf den Punkt: „Von Betrug bis Gesundheitsschädlichkeit wurde in den ersten Importproben von Dubai-Schokolade alles gefunden." Während sich die Republik über Herkunftsbezeichnungen stritt, war die eigentliche Gefahr für Verbraucher nicht der falsche Name, sondern das, was tatsächlich drin war.
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Der Markt bleibt vom Namensstreit unbeeindruckt
Rechtskräftig sind die OLG-Urteile inzwischen – aber eben nur als Eilentscheidungen, ohne Revisionsmöglichkeit zum Bundesgerichtshof. Ein Hauptsacheverfahren, das die Frage endgültig und höchstrichterlich klären könnte, ist nach allem, was bekannt ist, nie geführt worden.
Am Pistazien-Boom selbst hat der Namensstreit ohnehin nichts geändert: Der Umsatz mit Pistazienprodukten im deutschen Lebensmitteleinzelhandel stieg 2025 auf rund 374 Millionen Euro, ein Plus von 48 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Mehr als jeder zweite deutsche Haushalt kaufte 2025 mindestens ein Pistazienprodukt. Der Hype hat also seinen Namen leicht angepasst und einfach weitergemacht.
Häufige Fragen
Ja, uneingeschränkt. Der Streit betrifft ausschließlich, wie Unternehmen ihre Produkte nennen und bewerben dürfen – nicht den Kauf oder Verzehr durch Verbraucher.
Nein. Das Produkt selbst ist nicht verboten. Unzulässig ist nach dem OLG Köln nur die Bezeichnung „Dubai-Schokolade" ohne echten Dubai-Bezug, wenn eine Irreführungsgefahr besteht. Mit „Dubai Style" und ehrlicher Herkunftsangabe bleibt der Verkauf zulässig.
Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern, Abmahnkosten und im Wiederholungsfall ein angedrohtes Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro je Verstoß.
Weil beide dieselbe Rechtsfrage stellten – wie der Durchschnittsverbraucher „Dubai" versteht –, aber zu unterschiedlichen tatsächlichen Einschätzungen kamen. Das zeigt, wie stark Rechtsprechung bei Verkehrsauffassungsfragen von der Tatsachenwürdigung im Einzelfall abhängt.
Praktisch ja. Formal bleibt eine kleine Lücke: Die Urteile sind rechtskräftige Eilentscheidungen, aber kein Hauptsacheurteil und keine BGH-Entscheidung. Für die Praxis hat sich der Markt längst danach ausgerichtet.
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