Compliance-Erklärartikel

Verboten, bereut, fast schon zurück: Skonto für Apotheken nach dem BGH-Urteil

2017 erlaubt, 2019 per Gesetz verschärft, 2024 vom BGH verboten, 2026 soll es zurückkommen: Der Streit ums Apotheken-Skonto zeigt, wie sich der Gesetzgeber in einer einzigen Frage viermal selbst widerspricht – auf dem Rücken von 70 Cent.

Verboten, bereut, fast schon zurück: Skonto für Apotheken nach dem BGH-Urteil
In Kürze BGH verbietet am 08.02.2024 Skonti auf Rx-Arzneimittel, die den gesetzlichen Mindestpreis unterschreiten (Az. I ZR 91/23)Betroffen ist ausschließlich der Festzuschlag von 70 respektive 73 Cent, den der Großhandel je Packung erheben mussLaut Treuhand Hannover sank der durchschnittliche Rohertrag pro Packung in der Folge von rund 9,90 auf 9,50 EuroEin Referentenentwurf zur Änderung der AMPreisV soll die alten Skonto-Möglichkeiten seit Januar 2026 wieder eröffnen

Ein Streit um 70 Cent, der zur Grundsatzfrage wurde

Es geht um einen Betrag, der auf keiner Apothekenrechnung nennenswert auffallen würde: 70 Cent, seit Juli 2023 73 Cent. Diesen Festzuschlag muss der Arzneimittelgroßhandel nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) auf jede Packung eines verschreibungspflichtigen Medikaments erheben, zusätzlich zum Abgabepreis des Herstellers und einem optionalen, auf 3,15 Prozent gedeckelten Aufschlag. Ein Reimporteur gewährte Apotheken 2019 einen Rabatt von 3,04 Prozent und obendrauf noch drei Prozent Skonto bei Zahlung binnen 14 Tagen. Macht in der Summe: Der tatsächlich gezahlte Preis lag unter dem gesetzlichen Mindestpreis.

Die Wettbewerbszentrale sah darin einen Verstoß gegen die Preisbindung und klagte. Am Ende stand ein Urteil, das für eine ganze Branche wirtschaftlich spürbar wurde, obwohl es sich rechnerisch um Cent-Beträge pro Packung dreht.

Verfahrensstand

Wie aus einem Großhandelsrabatt ein Politikum wurde

Neun Jahre, vier Kehrtwenden, ein ungelöster Konflikt

  1. 2017

    Skonto noch erlaubt

    Der BGH befasst sich erstmals mit Großhandelsskonti (Fall AEP) und erklärt sie unter der damaligen Fassung der AMPreisV für zulässig.

  2. 11.05.2019

    TSVG verschärft die Rechtslage

    Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz stellt der Gesetzgeber klar: Der Großhandel hat einen Mindestpreis zu erheben, keinen bloßen Höchstpreis. Genau diese Neufassung wird später zur Grundlage des Verbots.

  3. 06.06.2023

    Erste Instanz entscheidet

    Das OLG Brandenburg untersagt einem Reimporteur Skonti, die den Mindestpreis unterschreiten (Az. 6 U 86/21).

  4. 08.02.2024

    Höchstrichterliche Bestätigung

    Der BGH bestätigt das Verbot im Tenor. Sowohl echte als auch unechte Skonti sind unzulässig, wenn sie den Mindestpreis unterschreiten (Az. I ZR 91/23).

  5. April 2024

    Begründung veröffentlicht

    Die schriftlichen Urteilsgründe liegen vor: Der Festzuschlag sei kein Kaufpreisbestandteil, sondern ein Funktionsentgelt für den Großhandel und deshalb der Disposition der Vertragsparteien entzogen.

  6. 2024/2025

    Der Rohertrag bricht ein

    Apotheken, insbesondere große Häuser und Verbünde, spüren den Wegfall der Skonti wirtschaftlich. Der durchschnittliche Rohertrag pro Packung sinkt laut Treuhand Hannover.

  7. Januar 2026

    Die Kehrtwende

    Ein Referentenentwurf zur Änderung der AMPreisV soll die frühere Skonto-Praxis wieder ermöglichen. Die ABDA begrüßt den Vorstoß ausdrücklich.

Warum ausgerechnet 70 Cent unantastbar sind

Die juristische Substanz hinter der Cent-Frage ist handfest. Der BGH begründete sein Urteil damit, dass der Festzuschlag keine Vergütung für das Arzneimittel selbst ist, sondern ein Beitrag zur Sicherung der Funktion des Großhandels: die flächendeckende, wohnortnahe Versorgung mit Arzneimitteln. Weil dieser Zuschlag der Höhe nach vom Produktpreis entkoppelt und im Wortlaut der Verordnung als imperative Pflicht formuliert ist („sind ... zu erheben“), kann er nach Ansicht des Senats nicht Gegenstand eines Nachlasses sein. Das gilt nach dem Urteil ausdrücklich sowohl für echte Skonti, die eine vorfristige Zahlung zusätzlich vergüten, als auch für unechte Skonti, die lediglich pünktliche Zahlung honorieren.

Ein Argument der Revision ließ der BGH ausdrücklich nicht gelten: dass Apotheken auf die Skonti angewiesen seien, um die Versorgung überhaupt sicherzustellen. Die Regelungssystematik der AMPreisV trage dieses wirtschaftliche Argument nicht – eine angemessene Vergütung sei über die Apothekenzuschläge sicherzustellen, nicht über Rabatte, die im Ergebnis den gesetzlichen Mindestpreis unterlaufen.

Will man die Arzneimittelversorgung in Deutschland nicht grundsätzlich aufs Spiel setzen, zählt hier jeder Monat.
Dr. Hans-Peter Hubmann, Vorsitzender des Deutschen ApothekerverbandsStellungnahme zum BGH-Urteil, Februar 2024Pressemitteilung Deutscher Apothekerverband

Was das Urteil für Apotheken tatsächlich bedeutet hat

Rechtsdogmatisch mag der Fall klar sein. Wirtschaftlich schlug er ein. Nach Berechnungen der Treuhand Hannover sank der durchschnittliche Rohertrag pro abgegebener Packung kurzfristig von rund 9,93 auf 9,48 Euro, über mehrere Monate betrachtet von rund 9,90 auf 9,50 Euro. Besonders getroffen hat es große Apotheken und Verbünde, die Skonti bislang gezielt durch Vorfinanzierung genutzt hatten: Wer den Großhandel vorfristig bezahlen wollte, brauchte oft einen Kredit – und musste nach dem Urteil abwägen, ob sich dieser Kredit überhaupt noch lohnt.

Ein Apotheker brachte die Folge in einem Branchenmedium auf den Punkt: Skonto muss man sich leisten und erarbeiten können. Wer das Geld für die vorfristige Zahlung nicht ohnehin flüssig hat, geht seither leer aus – was aus Sicht mancher Beobachter die Schere zwischen kleinen und großen Apotheken eher vergrößert als schließt. Der Deutsche Apothekerverband und Landesverbände wie der in Baden-Württemberg forderten nach dem Urteil unmittelbar politische Kompensation, teils in Form eines „Rettungsschirms“ für die Apothekenbranche.

Nebenbefund

Der Gesetzgeber gegen sich selbst

Der eigentliche Treppenwitz liegt sieben Jahre zurück. 2017 hatte derselbe BGH Großhandelsskonti noch für zulässig erklärt. Der Gesetzgeber reagierte darauf mit dem TSVG von 2019 und verschärfte die AMPreisV genau in die Richtung, die 2024 zum Verbot führte. Wer die Vorschrift also verschärft hat, sitzt heute an derselben Stelle, an der über ihre Rückabwicklung per Verordnung entschieden wird. Das Recht hat sich in dieser Frage nicht weiterentwickelt, es ist im Kreis gelaufen.

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Und jetzt soll alles wieder anders werden

Seit Januar 2026 liegt ein Referentenentwurf zur Änderung der AMPreisV vor, der genau die Einkaufsvergünstigungen wieder ermöglichen soll, die vor dem Skonto-Urteil üblich waren. Die ABDA führt diese Änderung seit Längerem als eine ihrer zentralen Forderungen zur Apothekenreform, und Branchenbeobachter halten die Aussichten für durchaus gut. Der Zeitpunkt ist bemerkenswert: Was der BGH 2024 unter Berufung auf den eindeutigen Wortlaut der Verordnung für unzulässig erklärte, will der Verordnungsgeber zwei Jahre später per Federstrich wieder öffnen.

Ob es tatsächlich dazu kommt, ist noch offen. Der Referentenentwurf entstand unter der damaligen Bundesgesundheitsministerin Nina Warken, die das Ressort Ende Juli 2026 verlassen und ins Bundeskanzleramt gewechselt ist; die Gesundheitspolitik liegt seither in den Händen ihres Nachfolgers Carsten Linnemann. Ob und in welcher Form die AMPreisV-Novelle unter neuer Führung weiterverfolgt wird, war zum Redaktionsschluss dieses Beitrags nicht abschließend geklärt. Fachmedien warnen zudem bereits vorab: Selbst wenn die Skonti zurückkehren, sei fraglich, ob sie wirtschaftlich denselben Effekt entfalten würden wie vor 2024 – mancher Erwartung könnte am Ende Ernüchterung folgen.

Häufige Fragen

Nein. Das BGH-Urteil vom 08.02.2024 (Az. I ZR 91/23) gilt uneingeschränkt fort, bis eine Änderung der AMPreisV tatsächlich in Kraft tritt. Ein Referentenentwurf ist noch kein geltendes Recht.

Betroffen ist ausschließlich der gesetzliche Festzuschlag von aktuell 73 Cent je Packung sowie der übrige Mindestpreis nach AMPreisV. Rabatte innerhalb der zulässigen 3,15-Prozent-Spanne auf den Abgabepreis des Herstellers bleiben unberührt.

Nein, ausdrücklich nicht. Der BGH hat sowohl echte Skonti (Vergütung für vorfristige Zahlung) als auch unechte Skonti (Honorierung pünktlicher Zahlung) gleichermaßen für unzulässig erklärt, sofern sie den Mindestpreis unterschreiten.

Ein Referentenentwurf zur Änderung der AMPreisV soll die frühere Skonto-Praxis wiederherstellen. Der Entwurf entstand unter der früheren Gesundheitsministerin Nina Warken; ob ihr Nachfolger Carsten Linnemann daran festhält, war zum Zeitpunkt dieses Beitrags offen.

Nach Berechnungen der Treuhand Hannover sank der durchschnittliche Rohertrag pro Packung kurzfristig von rund 9,93 auf 9,48 Euro, langfristig von rund 9,90 auf 9,50 Euro – mit stärkeren Auswirkungen für große Apotheken und Verbünde.

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Begleitet Apotheken und Großhändler bei Fragen der Arzneimittelpreisbindung und findet, dass sich der Gesetzgeber in dieser Sache selbst einmal fragen sollte, was er eigentlich will. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. am 15. September 2026.

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