Compliance-Erklärartikel
PPWR ab 12. August 2026: Konformitätserklärung, PFAS-Grenzwerte und die neue Erzeuger-Pflicht bei Verpackungen
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR gilt seit 12. August 2026 unmittelbar. Konformitätserklärung, PFAS- und Schwermetall-Grenzwerte sowie das VerpackDG: was Erzeuger von Lebensmittel-, Kosmetik- und Pharmaverpackungen jetzt beachten müssen.
Healthcare · Lebensmittelrecht
Seit 12. August 2026, gilt die PPWR unmittelbar, mit Konformitätserklärung und neuen Stoffgrenzwerten
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Stichtag dürfen Verpackungen nur noch mit einer Konformitätserklärung nach Artikel 39 in Verkehr gebracht werden, und für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten erstmals verbindliche PFAS- und Schwermetall-Grenzwerte. Parallel ist am selben Tag das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten.
Die Verordnung (EU) 2025/40 (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ab diesem Stichtag dürfen Verpackungen nur noch mit einer Konformitätserklärung nach Artikel 39 in Verkehr gebracht werden, und für Lebensmittelkontaktmaterialien gelten erstmals verbindliche PFAS- und Schwermetall-Grenzwerte. Parallel ist am selben Tag das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten.
Stand und Ausgangslage
Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in Kraft seit dem 11. Februar 2025. Sie ersetzt die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG und ist als Verordnung unmittelbar geltendes EU-Recht, anders als eine Richtlinie also grundsätzlich ohne gesonderten nationalen Umsetzungsakt anwendbar. Ihre zentralen Pflichten sind ab dem 12. August 2026 wirksam, ziemlich genau achtzehn Monate nach Inkrafttreten.
Ziel der PPWR ist eine stärkere Kreislaufwirtschaft: Die EU-weite Menge an Verpackungsabfall soll gegenüber 2018 bis 2030 um 5 Prozent, bis 2035 um 10 Prozent und bis 2040 um 15 Prozent sinken, bei gleichzeitig steigenden Recyclingquoten. Der Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst und erfasst praktisch jede Verpackung und jedes verpackte Produkt, das auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, unabhängig davon, ob es sich um Lebensmittel, Kosmetika, Arzneimittel oder andere Güter handelt.
Parallel zur PPWR ist am selben Stichtag das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) in Kraft getreten. Es löst das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) ab und passt den nationalen Rahmen, insbesondere das Verpackungsregister LUCID und die bekannten Lizenzierungspflichten, an die Begriffe und Vorgaben der PPWR an. Der Gesetzgeber hat dabei bewusst versucht, die etablierten deutschen Systeme so weit wie möglich beizubehalten, statt sie vollständig neu aufzusetzen.
Verfahrensstand
Von der Verordnung zum geltenden Recht
Von der Verabschiedung im Dezember 2024 bis zum parallelen Inkrafttreten von PPWR und VerpackDG
- 19. Dezember 2024
Verordnung (EU) 2025/40 verabschiedet
Das Europäische Parlament und der Rat verabschieden die PPWR und heben die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG auf.
- 11. Februar 2025
PPWR tritt in Kraft
Die Verordnung tritt in Kraft; die 18-monatige Frist bis zur Anwendung der zentralen Pflichten beginnt zu laufen.
- 11. Februar 2026
Kabinettsbeschluss VerpackDG
Das Bundeskabinett beschließt den Regierungsentwurf für das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz.
- 11. Juni 2026
Bundestag beschließt VerpackDG
Der Bundestag nimmt den Gesetzentwurf in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung an, nachdem die EU-Kommission ihre Einwände aus dem Notifizierungsverfahren zurückgenommen hat.
- 17. Juli 2026
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Das VerpackDG wird nach Zustimmung des Bundesrates am 10. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet.
- 12. August 2026
PPWR und VerpackDG gelten
Die zentralen PPWR-Pflichten, insbesondere die Konformitätserklärung und die neuen Stoffgrenzwerte, gelten EU-weit unmittelbar; das VerpackDG tritt parallel in Kraft.
- 2029
Pfandsysteme für Einweg-Getränkeverpackungen
Mitgliedstaaten müssen grundsätzlich verpflichtende Pfandsysteme mit einer Sammelquote von 90 Prozent für Einweg-Getränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall einführen, vorbehaltlich definierter Ausnahmen.
- 2030
Design-, Rezyklat- und Verbotsstufe
Verbindliche Recyclingfähigkeits-Designkriterien, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen und Verbote bestimmter Einwegformate treten stufenweise in Kraft.
Die juristische Bewertung
1. Wer ist "Erzeuger", und was die Konformitätserklärung konkret verlangt
Kernstück der neuen Pflichten ist Artikel 39 PPWR: Wer eine Verpackung in Verkehr bringt, muss zuvor ein Konformitätsbewertungsverfahren nach Anhang VII durchführen und anschließend eine EU-Konformitätserklärung nach dem achtteiligen Muster in Anhang VIII ausstellen. Für den weitaus größten Teil aller Verpackungen genügt dabei Modul A, die interne Fertigungskontrolle; eine externe, notifizierte Stelle ist nicht erforderlich. Die Konformitätserklärung ist damit ausdrücklich keine Zertifizierung durch Dritte, sondern eine Eigenerklärung in eigener Verantwortung, gerichtet an Marktüberwachungsbehörden und nachgelagerte Wirtschaftsakteure.
Verpflichtet ist der "Erzeuger", ein PPWR-eigener Rollenbegriff, der nicht deckungsgleich mit dem "Hersteller" im Sinne des VerpackG ist. Je nach Konstellation kann Erzeuger sein, wer die Verpackung herstellt, wer sie importiert oder wer sie unter eigenem Namen vertreibt, entscheidend ist, wer sie tatsächlich auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Wichtig für die Praxis: Auch wenn ein Lieferant, Berater oder Dienstleister die Konformitätserklärung inhaltlich vorbereitet oder aufsetzt, bleibt die Verantwortung für ihre Richtigkeit beim Erzeuger selbst. Angaben Dritter können die Umsetzung erleichtern, entbinden aber nicht von der eigenen Prüfpflicht.
Die Erklärung ist zudem nicht statisch: Ändert sich das Produkt, das Verpackungsmaterial oder die zugrunde liegende Rechtslage, muss sie aktualisiert werden. Wer sie einmal ausstellt und danach nicht mehr pflegt, verliert ihre Wirkung für neu in Verkehr gebrachte Chargen.
2. Die neuen Stoffgrenzwerte: PFAS und Schwermetalle
Für Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, gelten seit dem 12. August 2026 erstmals verbindliche PFAS-Grenzwerte: höchstens 25 Mikrogramm je Kilogramm (ppb) je Einzelsubstanz und höchstens 250 Mikrogramm je Kilogramm in der Summe. Zusätzlich greift ein Schwellenwert von 50 ppm, umgerechnet 50 Milligramm je Kilogramm, für den Gesamt-PFAS-Gehalt einschließlich polymerer PFAS, ab dem eine Dokumentations- und Nachweispflicht besteht. Für alle Verpackungen unabhängig vom Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich ein gemeinsamer Grenzwert von 100 Milligramm je Kilogramm für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom.
Für die Praxis bedeutet das eine erweiterte Wareneingangsprüfung: Materialspezifikationen, Lieferantenerklärungen und interne Prüfroutinen müssen die neuen Grenzwerte ausdrücklich abdecken, nicht nur den allgemeinen Verweis auf "lebensmittelrechtliche Eignung". Das betrifft keineswegs nur klassische Lebensmittelverpackungen: Auch Kosmetik- und Pharmaverpackungen fallen unter den weiten PPWR-Anwendungsbereich, sobald sie auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden. Die PPWR-Grenzwerte für das Verpackungsmaterial selbst stehen dabei neben, nicht anstelle, bereits bekannter Stoffbeschränkungen für das verpackte Produkt, etwa dem PFAS-Verbot in Kosmetika oder den verschärften Vorgaben zu Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien. Vertiefend zu den chemikalienrechtlichen Grundlagen: Biozid- und Chemikalienrecht bei juravendis, zum Lebensmittelrecht im Ganzen: Lebensmittelrecht bei juravendis.
3. Sonderpflicht für den Online-Handel: der bevollmächtigte Vertreter
Wer im Fernabsatz Verpackungen oder verpackte Waren direkt an Verbraucher in einem Mitgliedstaat verkauft, in dem er selbst nicht niedergelassen ist, muss dort einen bevollmächtigten Vertreter benennen, und zwar in jedem einzelnen Zielland gesondert. Das trifft besonders Online-Händler und Marktplatz-Verkäufer mit Sitz in einem anderen EU-Staat oder in einem Drittstaat, die deutsche Verbraucher beliefern. Für kleinere Anbieter bedeutet das kurzfristig zusätzliche Dokumentations- und Kostenlast, die bei der Kalkulation des grenzüberschreitenden Versandhandels von Anfang an mitgedacht werden sollte.
4. Durchsetzung: keine pauschale Ausnahme, aber ein maßvoller Einstieg
In den Tagen vor dem Geltungsbeginn hat die EU-Kommission ihre PPWR-FAQ um 33 neue oder überarbeitete Abschnitte ergänzt, um die drängendsten Auslegungsfragen aus der Praxis zu adressieren. Eine der wichtigsten Klarstellungen betrifft die Durchsetzung selbst: Sie soll mit einer Verwarnung beginnen, nicht mit dem Höchstmaß der möglichen Sanktionen, damit Handelsströme und Lieferketten zum Stichtag nicht abrupt unterbrochen werden. Eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen gibt es dabei ausdrücklich nicht, sondern lediglich eine eng gefasste Erleichterung für Kleinstunternehmen.
Für Unternehmen, die die Konformitätserklärung zum 12. August 2026 noch nicht vollständig vorhalten, ist der maßvolle Einstieg kein Grund zur Untätigkeit: Wer den eigenen Umsetzungsstand dokumentiert und der Marktüberwachungsbehörde von sich aus Auskunft geben kann, steht im Zweifel deutlich besser da als ein Unternehmen, das erst auf Nachfrage reagiert.
Einordnung
Eigenerklärung statt Fremdprüfung
Die Konformitätserklärung ist eine Eigenerklärung des Erzeugers, keine Zertifizierung durch eine externe Stelle. Wer sie von einem Lieferanten oder Dienstleister vorbereiten lässt, sollte die Inhalte dennoch selbst prüfen, denn die Verantwortung dafür lässt sich nicht delegieren.
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Häufige Fragen zur PPWR
Die Verordnung (EU) 2025/40 ist bereits seit dem 11. Februar 2025 in Kraft, ihre zentralen Pflichten, insbesondere die Konformitätserklärung nach Artikel 39 und die neuen Stoffgrenzwerte für Verpackungen, gelten aber erst seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Weitere Pflichtenstufen zu Recyclingfähigkeit, Mindestrezyklatanteilen und Pfandsystemen folgen gestaffelt bis 2030.
Die PPWR ist eine EU-Verordnung und damit unmittelbar geltendes Recht ohne gesonderten nationalen Umsetzungsakt. Das deutsche Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) passt daneben den bestehenden nationalen Rahmen, vor allem das Verpackungsregister LUCID und die Lizenzierungspflichten, an die Begriffe und Vorgaben der PPWR an und löst dabei das bisherige Verpackungsgesetz ab. Beide gelten seit dem 12. August 2026 parallel.
Verpflichtet ist der "Erzeuger" im Sinne der PPWR, also wer die Verpackung tatsächlich auf dem EU-Markt in Verkehr bringt. Das kann je nach Konstellation der Hersteller, der Importeur oder der Vertreiber sein. Die Verantwortung bleibt beim Erzeuger, selbst wenn ein Lieferant oder Dienstleister die Erklärung inhaltlich vorbereitet.
Für Lebensmittelkontakt-Verpackungen gelten höchstens 25 Mikrogramm je Kilogramm PFAS je Einzelsubstanz und höchstens 250 Mikrogramm je Kilogramm in der Summe, zusätzlich ein Schwellenwert von 50 Milligramm je Kilogramm für den Gesamt-PFAS-Gehalt einschließlich polymerer PFAS. Für alle Verpackungen gilt außerdem ein gemeinsamer Grenzwert von 100 Milligramm je Kilogramm für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom.
Nach den kurz vor dem Geltungsbeginn veröffentlichten Klarstellungen der EU-Kommission soll die Durchsetzung mit einer Verwarnung beginnen und nicht unmittelbar mit dem Höchstmaß der Sanktionen. Eine generelle Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen besteht dabei nicht, lediglich eine eng gefasste Erleichterung für Kleinstunternehmen. Wer den eigenen Umsetzungsstand dokumentiert, ist im Zweifel besser gestellt als ein Unternehmen, das gar nicht reagiert.
Nächster Schritt
Konformitätserklärung und Stoffgrenzwerte für Ihre Verpackungen einordnen lassen
Ob Hersteller, Importeur oder Online-Händler: Wir prüfen, wer in Ihrer Lieferkette als Erzeuger gilt, welche Stoffgrenzwerte für Ihre Verpackungen einschlägig sind und was bei der Konformitätserklärung zu beachten ist.