Compliance-Erklärartikel

HHC, THCP & Co.: Warum das Verbot immer neue Cannabinoide nach sich zieht

HHC ist seit 2024 verboten, 10-OH-HHC seit Ende 2025 nachgezogen. Warum auf jedes Verbot ein neuer Nachfolgestoff folgt, was der Gesamt-THC-Wert mit "legalen" THCA-Blüten macht, und wo CBD wirklich unproblematisch bleibt.

HHC, THCP & Co.: Warum das Verbot immer neue Cannabinoide nach sich zieht

Kaum ein Markt erzeugt so viel rechtlichen Nebel wie der Cannabinoid-Markt: Auf jedes Verbot folgt ein neuer, angeblich 100 Prozent legaler Nachfolgestoff. Seit dem HHC-Verbot 2024 zieht der Gesetzgeber über das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz immer wieder nach, zuletzt bei 10-OH-HHC Ende 2025. Dieser Beitrag erklärt den Mechanismus dahinter, statt eine Liste aufzustellen, die morgen schon veraltet wäre.

In Kürze HHC ist seit 27. Juni 2024 in Deutschland über das NpSG verboten, ebenso HHC-O, HHC-P, THCP und Delta-8/Delta-10-THC10-OH-HHC wurde am 2. Dezember 2025 durch eine NpSG-Erweiterung nachträglich verbotenDas Verbot zielt auf Herstellung, Handel und Inverkehrbringen, nicht primär auf privaten BesitzFür THCA-Blüten zählt rechtlich der Gesamt-THC-Wert (THC + 0,877 × THCA), nicht die reine THCA-AngabeCBD als Lebensmittel fehlt weiterhin die EU-Novel-Food-Zulassung

Stand und Ausgangslage

Halbsynthetische Cannabinoide wie HHC (Hexahydrocannabinol) wurden über Jahre als vermeintliche Grauzonen-Produkte frei verkauft, chemisch mit THC verwandt, aber formal nicht als Betäubungsmittel gelistet. Das änderte sich grundlegend am 27. Juni 2024, als eine Änderung der NpSG-Anlage HHC und eine Reihe verwandter Stoffe erfasste. Seither beobachtet der Markt ein wiederkehrendes Muster: Jedes Verbot erzeugt praktisch sofort einen neuen, formal noch nicht gelisteten Nachfolgestoff.

Für Verbraucher wie für Anbieter bedeutet das: Eine Aussage wie "garantiert legal, da nicht im Gesetz gelistet" beschreibt bestenfalls den Stand von heute, nicht den von morgen. Wer den zugrunde liegenden Regelungsmechanismus versteht, kann das eigene Risiko realistischer einschätzen als anhand einer Produktliste, die in wenigen Monaten veraltet sein kann.

Regulierungsverlauf

Das Katz-und-Maus-Spiel um neue Cannabinoide

Wie der Gesetzgeber dem Markt seit 2024 mit dem NpSG hinterherreguliert

  1. Vor 2024

    HHC als Grauzonen-Produkt

    HHC und verwandte halbsynthetische Cannabinoide werden als vermeintliches Grauzonen-Produkt frei verkauft, HHC wird zum meistverkauften Cannabinoid seiner Art in Deutschland.

  2. 27. Juni 2024

    NpSG-Erweiterung erfasst HHC

    Die 5. Verordnung zur Änderung der NpSG-Anlage erfasst HHC sowie HHC-O, HHC-P, THCP, THC-O, Delta-8-THC und Delta-10-THC.

  3. 2024–2025

    Ausweichen auf neue Derivate

    Der Handel weicht auf neue, formal noch nicht gelistete Cannabinoid-Varianten aus, insbesondere 10-OH-HHC.

  4. 2. Dezember 2025

    10-OH-HHC nachträglich verboten

    Eine weitere NpSG-Erweiterung erfasst 10-OH-HHC ausdrücklich.

  5. Seit 2026

    Laufende Beobachtung

    Fortlaufende Marktbeobachtung neuer Cannabinoid-Varianten, weitere NpSG-Anpassungen sind jederzeit möglich.

Die juristische Bewertung

1. Der Mechanismus: Warum ein Verbot den nächsten Stoff hervorbringt

Am 27. Juni 2024 erfasste die 5. Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Hexahydrocannabinol, bis dahin das meistverkaufte vermeintlich legale Cannabinoid in Deutschland, zusammen mit einer Reihe verwandter Stoffe wie HHC-O, HHC-P, THCP, THC-O sowie Delta-8- und Delta-10-THC. Das NpSG erfasst dabei nicht nur einzelne, namentlich genannte Substanzen, sondern zunehmend ganze Stoffgruppen anhand ihrer chemischen Struktur.

Genau das erklärt das wiederkehrende Muster: Wird eine Substanz erfasst, weicht der Handel auf ein chemisch leicht abgewandeltes Derivat aus, das formal noch nicht gelistet ist. So verbreitete sich nach dem HHC-Verbot zunächst 10-OH-HHC, ein Hydroxy-Derivat von HHC, bis der Gesetzgeber am 2. Dezember 2025 mit einer weiteren NpSG-Erweiterung nachzog. Dieses Muster dürfte sich fortsetzen, jede als neu und legal beworbene Variante steht potenziell unter demselben Anpassungsdruck.

2. Was das Verbot tatsächlich trifft: Handel, nicht zwingend Besitz

Wichtig für die Einordnung: Das NpSG zielt in erster Linie auf den geschäftlichen und verbreitenden Umgang mit den erfassten Stoffen, also Herstellung, Handel, Verkauf und Inverkehrbringen. Wer als gewerblicher Anbieter entsprechende Produkte verkauft, macht sich strafbar, unabhängig davon, ob der Shop das Produkt als legal bewirbt. Für reinen privaten Besitz stellt sich die Rechtslage differenzierter dar als für den gewerblichen Vertrieb, ersetzt aber keine Einzelfallprüfung, insbesondere weil sich die Stoffgruppenerfassung laufend weiterentwickelt.

3. Der THCA-Trick: Warum legale Blüten meist keine sind

Ein verbreiteter Vermarktungsansatz umgeht angeblich die THC-Grenze über sogenannte THCA-Blüten, da THCA selbst nicht ausdrücklich im Betäubungsmittelgesetz oder NpSG gelistet ist. Rechtlich zählt für die Bewertung jedoch nicht die reine THCA-Angabe, sondern der Gesamt-THC-Wert, berechnet als THC plus 0,877 mal THCA, weil sich THCA beim Erhitzen in THC umwandelt. Eine mit 20 Prozent THCA beworbene Blüte entspricht damit rechnerisch rund 17,5 Prozent THC, weit über dem Nutzhanf-Grenzwert von 0,3 Prozent, und ist damit trotz des Marketingversprechens praktisch nicht verkehrsfähig.

4. CBD und CBG: Die tatsächlich unproblematischen Ausnahmen, mit einem Vorbehalt

Uneingeschränkt legal sind dagegen CBD und CBG als Reinstoffe, da ihnen die psychoaktive Wirkung fehlt, die Betäubungsmittelgesetz und NpSG adressieren. Wichtig für die Einordnung: Wird CBD als Lebensmittel angeboten, etwa als Öl zum Einnehmen, fehlt weiterhin die erforderliche Zulassung nach der EU-Novel-Food-Verordnung, eine Grauzone, die strukturell der bei tabakfreien Nikotinbeuteln beschriebenen Rechtslage ähnelt. Für äußerlich angewendete Kosmetikprodukte gilt dagegen ein anderer rechtlicher Rahmen. Mehr zur strukturell verwandten Novel-Food-Problematik in unserem Beitrag zu Snus und Nikotinbeuteln.

Wer garantiert legal verspricht, verspricht meist nur, dass der Gesetzgeber die konkrete Variante noch nicht erfasst hat. Das ist ein Unterschied, der sich innerhalb weniger Monate erledigen kann.
Thomas Bruggmann LL.M.Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

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Häufige Fragen zu HHC und neuen Cannabinoiden

Nein. Seit dem 27. Juni 2024 erfasst die 5. Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes Hexahydrocannabinol sowie zahlreiche verwandte Stoffe wie HHC-O, HHC-P, THCP und Delta-8- sowie Delta-10-THC. Herstellung, Handel, Verkauf und Inverkehrbringen dieser Substanzen sind seither untersagt, unabhängig davon, wie ein einzelner Anbieter das Produkt bewirbt.

Weil das NpSG immer wieder nur die zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten Stoffe oder Stoffgruppen erfasst, während der Handel auf chemisch leicht abgewandelte Derivate ausweicht, die formal noch nicht gelistet sind. So verbreitete sich nach dem HHC-Verbot zunächst 10-OH-HHC, bis der Gesetzgeber am 2. Dezember 2025 mit einer weiteren NpSG-Erweiterung nachzog. Dieses Muster wiederholt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch bei zukünftigen Varianten.

In der Regel nicht, trotz entsprechender Werbeversprechen. Rechtlich zählt nicht die reine THCA-Angabe, sondern der berechnete Gesamt-THC-Wert, der sich aus dem enthaltenen THC zuzüglich 0,877 mal dem THCA-Gehalt ergibt, weil sich THCA beim Erhitzen in THC umwandelt. Bereits bei einem THCA-Gehalt von 20 Prozent liegt der rechnerische THC-Wert weit über dem Nutzhanf-Grenzwert von 0,3 Prozent.

CBD als Reinstoff ist grundsätzlich unproblematisch, da ihm die psychoaktive Wirkung fehlt, die Betäubungsmittelgesetz und NpSG adressieren. Wird CBD jedoch als Lebensmittel angeboten, etwa als Öl zum Einnehmen, fehlt bislang die nach der EU-Novel-Food-Verordnung erforderliche Zulassung, eine Grauzone, die strukturell der bei tabakfreien Nikotinbeuteln beschriebenen Rechtslage ähnelt.

Das NpSG zielt vorrangig auf den geschäftlichen und verbreitenden Umgang, also Herstellung, Handel und Inverkehrbringen, nicht primär auf den reinen Besitz zu eigenen Zwecken. Für Verbraucherinnen und Verbraucher mit Altbestand stellt sich die Rechtslage deshalb regelmäßig differenzierter dar als für gewerbliche Anbieter, eine pauschale Entwarnung ersetzt eine Einzelfallprüfung aber nicht.

Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Fachanwaltliche Einordnung von Cannabis-, Lebensmittel- und Betäubungsmittelrecht. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Thomas Bruggmann LL.M. am 26. August 2026.

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  • Lebensmittelrecht

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Cannabinoid-Produkte rechtlich einordnen lassen

Ob Hersteller, Handel oder Verbraucher: Wir prüfen, ob ein konkretes Cannabinoid-Produkt unter das NpSG, BtMG oder KCanG fällt, und wie sich Ihr Geschäftsmodell an die aktuelle Rechtslage anpassen lässt.

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