Compliance-Erklärartikel
Ashwagandha in Nahrungsergänzungsmitteln: Die BfR-Warnung und was Hersteller jetzt wissen müssen
Das BfR warnt seit 2024 vor Ashwagandha-Präparaten wegen möglicher Leberschäden. Rechtlich eine Grauzone ohne Positivliste, und seit August 2026 im Visier von foodwatch wegen unzulässiger Health Claims.
Healthcare · Lebensmittelrecht
Seit dem BfR-Warnhinweis 2024, sind Ashwagandha-Werbeaussagen jetzt auch ins Visier von foodwatch geraten
Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt seit September 2024 vor Ashwagandha-Präparaten wegen möglicher Leberschäden, besonders für Kinder, Schwangere, Stillende und Menschen mit Lebererkrankungen. Rechtlich bewegt sich der Kräuterstoff als sogenanntes Botanical in einer Grauzone ohne Positivliste oder Höchstmengen. Erst diesen Monat hat foodwatch drei große Hersteller wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung abgemahnt. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Verbraucher und für Hersteller gilt.
Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt seit September 2024 vor Ashwagandha-Präparaten wegen möglicher Leberschäden, besonders für Kinder, Schwangere, Stillende und Menschen mit Lebererkrankungen. Rechtlich bewegt sich der Kräuterstoff als sogenanntes Botanical in einer Grauzone ohne Positivliste oder Höchstmengen. Erst diesen Monat hat foodwatch drei große Hersteller wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung abgemahnt. Dieser Beitrag ordnet ein, was für Verbraucher und für Hersteller gilt.
Stand und Ausgangslage
Ashwagandha, auch Schlafbeere, indischer Ginseng oder Winterkirsche genannt, ist ein Wurzelextrakt aus der ayurvedischen Tradition, der in den vergangenen Jahren einen regelrechten Boom als Nahrungsergänzungsmittel erlebt hat, beworben für Stressabbau, besseren Schlaf und mentale Balance. Der Markt ist milliardenschwer und wächst weiter, gleichzeitig häufen sich behördliche Warnungen und Berichte über gesundheitliche Komplikationen.
Rechtlich zählt Ashwagandha zu den sogenannten Botanicals, Pflanzenstoffen, die als Nahrungsergänzungsmittel-Zutat verwendet werden, ohne dass es für diese Stoffgruppe eine EU-weite Positivliste oder verbindliche Höchstmengen gibt, anders als etwa bei Vitaminen und Mineralstoffen. Genau diese Regelungslücke steht seit der BfR-Warnung 2024 zunehmend im Fokus von Behörden und Verbraucherschutzorganisationen.
Verfahrensstand
Wie sich die Aufmerksamkeit auf Ashwagandha zuspitzte
Von ersten Sicherheitshinweisen bis zu den aktuellen Abmahnungen
- September 2023
Erste Sicherheitshinweise aus den Niederlanden
Erste Warnung des niederländischen Pharmakovigilanzzentrums Lareb zu Leberschäden im Zusammenhang mit Ashwagandha-Präparaten.
- 10. September 2024
BfR-Warnung veröffentlicht
Das BfR veröffentlicht Mitteilung 039/2024 und warnt vor Ashwagandha-Präparaten, insbesondere für Risikogruppen.
- Ende 2025 – Anfang 2026
Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW
Die Verbraucherzentrale NRW prüft im Marktcheck 73 Ashwagandha-Produkte, davon 71 Nahrungsergänzungsmittel.
- April 2026
Bericht veröffentlicht
Der Marktcheck-Bericht wird veröffentlicht und deckt uneinheitliche Rezepturen sowie unzulässige Werbeaussagen auf.
- 18. August 2026
foodwatch-Abmahnungen
foodwatch mahnt drei Produkte großer Hersteller wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung ab.
Die juristische Bewertung
1. Die BfR-Warnung: Was tatsächlich bekannt ist
Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat am 10. September 2024 in seiner Mitteilung 039/2024 vor Ashwagandha-Präparaten gewarnt und rät insbesondere Kindern, Schwangeren, Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Lebererkrankung von der Einnahme ab. Grundlage sind zunehmende Berichte über Leberschäden: Das niederländische Pharmakovigilanzzentrum Lareb hat inzwischen zwölf Fälle registriert, in sieben davon enthielt das verdächtigte Produkt ausschließlich Ashwagandha, was den Verdacht auf einen ursächlichen Zusammenhang verstärkt. Beschrieben werden Symptome wie Müdigkeit, Übelkeit, Appetitmangel, Bauchschmerzen sowie dunkler Urin und Gelbsucht, teils erst Wochen oder Monate nach Einnahmebeginn.
Wichtig für die Einordnung: Das BfR betont zugleich, dass keine der behaupteten positiven Wirkungen wissenschaftlich belegt ist. Zusätzlich werden Wechselwirkungen mit Blutdrucksenkern, Diabetesmedikamenten und Immunsuppressiva beschrieben, sowie eine mögliche Verfälschung von Labortests bei Herzinsuffizienz-Patienten durch strukturelle Ähnlichkeit des Inhaltsstoffs Withaferin A mit dem Medikament Digoxin.
2. Die rechtliche Grauzone: Botanical ohne Positivliste
Ashwagandha zählt rechtlich zu den sogenannten Botanicals, sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung nach der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006. Für diese Stoffgruppe existiert bislang keine EU-weite Positivliste und keine Höchstmengenregelung. Bestehen Sicherheitsbedenken bei gleichzeitig unzureichender wissenschaftlicher Datenlage, kann ein Stoff nach dieser Verordnung grundsätzlich in den beschränkenden Anhang III aufgenommen werden, ein Verfahren, das für Ashwagandha bislang jedoch nicht eingeleitet wurde.
Hinzu kommt Unsicherheit beim Novel-Food-Status: Der EU-Novel-Food-Katalog stuft Ashwagandha grundsätzlich als nicht neuartig ein, während die Gemeinsame Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen die Substanz im Juni 2024 als neues Thema zur Prüfung eingereicht bekam. Solange diese Prüfung läuft, bleibt die rechtliche Einordnung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet.
3. Health-Claims: Warum die meisten Werbeversprechen unzulässig sind
Wichtig für die Praxis: Krankheitsbezogene Aussagen sind für Lebensmittel nach der Health-Claims-Verordnung grundsätzlich verboten, unabhängig davon, ob sie zutreffen. Der Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW, der Ende 2025 bis Anfang 2026 insgesamt 73 Ashwagandha-Produkte untersuchte, fand durchweg unzulässige Aussagen, etwa angebliche Hilfe bei Kopfschmerzen oder Tinnitus, Blutdrucksenkung oder gar das Abtöten von Krebszellen. Für keine dieser Aussagen liegen wissenschaftliche Belege vor. Auch weniger drastische Formulierungen wie besser schlafen oder weniger Stressgefühle sind ohne EU-Zulassung als Health Claim unzulässig.
4. Die foodwatch-Abmahnungen: Ein Weckruf für die Branche
Wie ernst Behörden und Verbraucherschutzorganisationen das Thema inzwischen nehmen, zeigt eine sehr aktuelle Entwicklung: Am 18. August 2026 hat foodwatch drei Produkte großer Hersteller wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung abgemahnt. In einem dokumentierten Fall bewirbt eine bekannte Influencerin ein seit März 2026 verfügbares Ashwagandha-Präparat in persönlichen Social-Media-Videos mit Aussagen zu Stressabbau und mentaler Balance, ohne auf mögliche Risiken wie eine Beeinträchtigung der Schilddrüsenhormonproduktion hinzuweisen. foodwatch wirft dem Anbieter vor, mit dieser Vermarktung faktisch den Eindruck eines Arzneimittels zu erwecken, obwohl es sich rechtlich um ein Lebensmittel handelt. Vertiefend zum Lebensmittelrecht: Lebensmittelrecht bei juravendis.
Ein Lebensmittel darf so beworben werden, wie es ist, nicht so, wie es gerne wirken würde. Bei Ashwagandha klafft zwischen Marketingversprechen und rechtlich zulässiger Aussage aktuell eine besonders große Lücke.
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Häufige Fragen zu Ashwagandha
Nein, ein Verbot besteht nicht. Ashwagandha darf weiterhin als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet werden, das Bundesinstitut für Risikobewertung hat aber am 10. September 2024 eine ausdrückliche Warnung ausgesprochen und rät insbesondere Kindern, Schwangeren, Stillenden sowie Personen mit einer bestehenden oder früheren Lebererkrankung von der Einnahme ab. Ein förmliches Aufnahmeverfahren in die beschränkende Liste der EU-Verordnung 1925/2006 wurde bislang nicht eingeleitet.
Berichtet werden unter anderem Müdigkeit, Übelkeit, Appetitmangel, Bauchschmerzen, Hautausschlag sowie in schwereren Fällen Leberschäden mit Symptomen wie dunklem Urin und Gelbsucht, die teils erst Wochen oder Monate nach Einnahmebeginn auftreten. Das niederländische Pharmakovigilanzzentrum Lareb hat inzwischen zwölf entsprechende Fälle registriert. Zusätzlich kann Ashwagandha die Wirkung von Blutdrucksenkern, Diabetesmedikamenten und Immunsuppressiva verändern.
Grundsätzlich nein. Krankheitsbezogene Aussagen sind für Lebensmittel nach der Health-Claims-Verordnung ausnahmslos verboten, und auch für unspezifischere Wirkversprechen wie besseren Schlaf oder weniger Stress fehlt bislang die erforderliche EU-Zulassung als Health Claim. Ein Marktcheck der Verbraucherzentrale NRW fand bei zahlreichen geprüften Produkten unzulässige Werbeaussagen, von Kopfschmerz-Linderung bis hin zu vermeintlicher Blutdrucksenkung.
foodwatch hat drei Produkte großer Hersteller wegen unzulässiger gesundheitsbezogener Werbung förmlich abgemahnt. In einem dokumentierten Fall wirbt eine bekannte Influencerin für ein Ashwagandha-Präparat mit Aussagen zu Stressabbau und mentaler Balance, ohne über mögliche Risiken wie eine Beeinflussung der Schilddrüsenhormonproduktion aufzuklären. Die Organisation wirft dem Anbieter vor, das Produkt faktisch wie ein Arzneimittel zu vermarkten, obwohl rechtlich ein Lebensmittel vorliegt.
Die Einordnung ist derzeit uneinheitlich. Der EU-Novel-Food-Katalog stuft Ashwagandha grundsätzlich als nicht neuartig ein, gleichzeitig wurde die Substanz im Juni 2024 der Gemeinsamen Expertenkommission zur Einstufung von Stoffen als neues Prüfthema vorgelegt. Bis diese Prüfung abgeschlossen ist, bleibt ein gewisser rechtlicher Unsicherheitsfaktor bestehen, auch wenn aktuell kein Zulassungsverfahren nach der Novel-Food-Verordnung läuft.
Nächster Schritt
Werbeaussagen und Rezepturen rechtlich prüfen lassen
Ob Hersteller, Vertrieb oder Influencer-Kooperation: Wir prüfen Ihre Ashwagandha-Werbeaussagen gegen die Health-Claims-Verordnung und ordnen die aktuelle foodwatch-Entwicklung für Sie ein.