Branchen-Kommentar

Das EU-Pharmapaket: Die größte Arzneimittelrechtsreform seit 20 Jahren und was sich für die Werbung ändert

Das EU-Pharmapaket reformiert das Arzneimittelrecht so umfassend wie seit über 20 Jahren nicht mehr. Nach der Einigung vom 11. Dezember 2025 steht die Verabschiedung noch aus, verankert aber schon jetzt absehbar strengere Werberegeln auch für nicht produktspezifische Werbung.

Das EU-Pharmapaket: Die größte Arzneimittelrechtsreform seit 20 Jahren und was sich für die Werbung ändert

Mit dem EU-Pharmapaket reformiert die Europäische Union das Arzneimittelrecht so umfassend wie seit über zwanzig Jahren nicht mehr. Nach der politischen Einigung vom 11. Dezember 2025 und der Bestätigung durch die Mitgliedstaaten im März 2026 steht die endgültige Verabschiedung noch aus, wird aber für die zweite Jahreshälfte 2026 erwartet. Besonders relevant für Pharmaunternehmen: Das neue Recht verankert erstmals unmittelbar im Gesetzestext, dass Werbung nicht zu übermäßiger oder missbräuchlicher Anwendung verleiten darf, und bezieht ausdrücklich auch nicht produktspezifische Werbung in das Heilmittelwerberecht ein.

Stand und Ausgangslage

Die Europäische Kommission hat im April 2023 zwei Entwürfe vorgelegt, eine neue Richtlinie und eine neue Verordnung, die zusammen als EU-Pharmapaket bekannt sind. Sie sollen die über zwei Jahrzehnte alte Richtlinie 2001/83/EG, den Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, sowie die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 über das zentrale Zulassungsverfahren ersetzen, dazu punktuell weitere Rechtsakte wie die Kinderarzneimittel- und die Orphan-Drug-Verordnung anpassen.

Am 11. Dezember 2025 haben sich Europäisches Parlament und Rat auf eine vorläufige politische Einigung verständigt. Der Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedstaaten (COREPER I) bestätigte diese Einigung förmlich und veröffentlichte am 6. März 2026 die Kompromisstexte. Am 18. März 2026 stimmte der zuständige SANT-Ausschuss des Europäischen Parlaments über beide Texte ab, eine formale, aber politisch bedeutsame Zwischenetappe.

Zum jetzigen Zeitpunkt stehen die endgültige Verabschiedung durch Parlament und Rat, die Übersetzung in alle EU-Amtssprachen sowie die Veröffentlichung im Amtsblatt noch aus. Beobachter gehen von einer förmlichen Annahme in der zweiten Jahreshälfte 2026 aus. Inhaltlich ist der Ausgang durch die bereits erzielte Einigung aber weitgehend absehbar.

Verfahrensstand

Der Weg zum EU-Pharmapaket

Von den Kommissionsentwürfen 2023 bis zur erwarteten Verabschiedung 2026

  1. April 2023

    Kommissionsentwürfe vorgelegt

    Die EU-Kommission legt Entwürfe für eine neue Richtlinie und eine neue Verordnung vor.

  2. 11. Dezember 2025

    Politische Einigung im Trilog

    Europäisches Parlament und Rat erzielen eine vorläufige politische Einigung zur Neuordnung des EU-Pharmarahmens.

  3. 6. März 2026

    COREPER I bestätigt die Einigung

    COREPER I bestätigt die Einigung förmlich und veröffentlicht die Kompromisstexte.

  4. 18. März 2026

    Ausschussabstimmung im EU-Parlament

    Der SANT-Ausschuss des Europäischen Parlaments stimmt über beide Texte ab.

  5. 2. Halbjahr 2026 (erwartet)

    Förmliche Annahme und Veröffentlichung

    Endgültige Verabschiedung durch Parlament und Rat, Übersetzung und Veröffentlichung im Amtsblatt der EU.

  6. 24 Monate nach Veröffentlichung

    Umsetzungsfrist für die Richtlinie

    Frist für die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der neuen Richtlinie in nationales Recht.

  7. 2028 (Zielmarke)

    Vollständige Anwendbarkeit angestrebt

    Angestrebter Zeitpunkt der vollständigen Anwendbarkeit des reformierten Arzneimittelrechts.

Die juristische Bewertung

1. Zwei Rechtsakte lösen zwei Jahrzehnte altes Recht ab

Die neue Richtlinie ersetzt den bisherigen Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel, die neue Verordnung das zentrale Zulassungsverfahren. Eine der praktisch bedeutsamsten Änderungen betrifft den Unterlagenschutz für neu zugelassene Arzneimittel: Die Grundfrist sinkt von acht auf siebeneinhalb Jahre, deutlich weniger drastisch als die ursprünglich von der Kommission vorgeschlagenen sechs Jahre. Für Innovatoren bleiben jedoch mehrere Verlängerungsoptionen, etwa wenn ein Arzneimittel eine bestehende Versorgungslücke schließt, vergleichende klinische Prüfungen durchgeführt werden oder Teile der Forschung und Entwicklung in der EU stattfinden.

2. Die Werberecht-Verschärfung: was HWG-Verantwortliche jetzt wissen sollten

Für die tägliche Praxis besonders relevant sind zwei Änderungen im Werberecht. Erstens wird das Grundprinzip, dass Arzneimittelwerbung nicht zu einer übermäßigen oder missbräuchlichen Anwendung verleiten darf, künftig unmittelbar im Gesetzestext verankert. Bislang musste die Rechtsprechung dieses Prinzip nur über Umwege aus den Erwägungsgründen des Humanarzneimittelkodex herleiten. Zweitens bezieht die Reform ausdrücklich auch nicht produktspezifische Werbung in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts ein, also Kommunikation, die kein konkretes Präparat nennt, aber dennoch auf ein Arzneimittel oder eine Behandlung hinwirkt. Wichtig für die Einordnung: Diese Klarstellung passt zu der Linie, die der BGH bereits am 26. März 2026 in seiner Doppelentscheidung zu Fernbehandlungs- und Cannabis-Werbung eingeschlagen hat: Entscheidend ist die funktionale Werbewirkung, nicht die formale Bezeichnung als Information oder Produktwerbung.

3. Versorgungssicherheit als zentrales Ziel

Neben Werberecht und Unterlagenschutz verfolgt das Pharmapaket ein drittes zentrales Ziel: Lieferengpässe sollen vermieden und, wo sie dennoch auftreten, besser bewältigt werden. Der Zugang zu erschwinglichen Arzneimitteln soll EU-weit verbessert und der Binnenmarkt für Arzneimittelhersteller fairer und wettbewerbsfähiger gestaltet werden. Die konkreten Melde- und Vorsorgepflichten hierzu werden erst mit dem endgültigen Gesetzestext feststehen.

4. Zeitplan und was jetzt zu tun ist

Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedstaaten grundsätzlich 24 Monate Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen; vollständige Anwendbarkeit wird bis 2028 angestrebt. Wer die Vorbereitung erst nach der förmlichen Verabschiedung beginnt, verschenkt jedoch Zeit: Der inhaltliche Ausgang ist durch die Trilog-Einigung bereits weitgehend absehbar. Unternehmen mit Marketingmaterialien, die auf Krankheitsbilder oder Indikationen Bezug nehmen, auch ohne konkrete Produktnennung, sollten den künftig erweiterten Anwendungsbereich frühzeitig prüfen. Vertiefend zum Pharmarecht: Pharmarecht bei juravendis.

Einordnung

Der Ausgang ist absehbar, auch ohne finalen Text

Die endgültige Verabschiedung steht noch aus, aber der inhaltliche Ausgang ist durch die Trilog-Einigung vom Dezember 2025 bereits weitgehend absehbar. Wer mit der Vorbereitung auf die Veröffentlichung im Amtsblatt wartet, verschenkt einen Teil der 24-monatigen Umsetzungsfrist.

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Häufige Fragen zum EU-Pharmapaket

Ein Paket aus einer neuen Richtlinie und einer neuen Verordnung, das die über zwei Jahrzehnte alte Richtlinie 2001/83/EG und die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 ersetzen soll. Es ist die weitreichendste Reform des EU-Arzneimittelrechts seit mehr als zwanzig Jahren.

Nach der politischen Einigung vom 11. Dezember 2025 und der Bestätigung durch COREPER I im März 2026 steht die endgültige Verabschiedung noch aus. Beobachter erwarten die förmliche Annahme und Veröffentlichung im Amtsblatt in der zweiten Jahreshälfte 2026, mit einer anschließenden 24-monatigen Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten.

Zwei Punkte sind zentral: Das Grundprinzip, dass Werbung nicht zu übermäßiger oder missbräuchlicher Anwendung verleiten darf, wird direkt im Gesetzestext verankert. Zudem bezieht die Reform ausdrücklich auch nicht produktspezifische Werbung, also Kommunikation ohne konkrete Präparatenennung, in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts ein.

Die Grundfrist für den Unterlagenschutz sinkt von acht auf siebeneinhalb Jahre. Innovatoren können diese Frist aber verlängern, etwa wenn das Arzneimittel eine Versorgungslücke schließt, vergleichende klinische Prüfungen durchgeführt werden oder Teile der Forschung und Entwicklung in der EU stattfinden.

Weil der inhaltliche Ausgang durch die Trilog-Einigung vom Dezember 2025 bereits weitgehend absehbar ist. Insbesondere Unternehmen mit Marketingmaterialien, die auf Krankheitsbilder Bezug nehmen, sollten den künftig erweiterten Anwendungsbereich des Heilmittelwerberechts schon jetzt prüfen, statt die Veröffentlichung im Amtsblatt abzuwarten.

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