Healthcare · Pharmarecht

Anwalt für Pharmarecht

Zulassung, Vertrieb, Compliance aus einer Hand. Arzneimittelzulassung nach AMG, Abgrenzung von Grenzprodukten, Heilmittelwerbegesetz (HWG), Pharmakovigilanz, AMNOG und Rabattverträge mit Krankenkassen: Wir begleiten Hersteller, pharmazeutische Unternehmer und Großhandel durch das Pharmarecht.

Bundesweit · Unverbindliches Angebot

In Kürze

Im Überblick

Themen im Pharmarecht

Acht Themenfelder, die im Pharmarecht regelmäßig zusammenkommen, von der Zulassung bis zum Rückruf.

Zulassung & Pharmakovigilanz

Marktzugang nach § 21 AMG

  • Zulassungsverfahren national und EU
  • Pharmakovigilanz-System (§ 63b AMG)

Cannabis, BtM & neue Stoffe

MedCanG, BtMG, NpSG

  • Medizinalcannabis und Telemedizin
  • HHC und neue psychoaktive Stoffe
Lexikon: MedCanG

Herstellung & Großhandel

GMP und GDP

  • Herstellungs- und Großhandelserlaubnis (§ 52a AMG)
  • Bezugswege und Apothekenpflicht
Blog: Botox-Bezugswege

AMNOG & Erstattung

Nutzenbewertung und Preis

  • Nutzenbewertung beim G-BA
  • Erstattungsbetrag
Lexikon: AMNOG

Von der Einordnung bis zum Rückruf, ein Ansprechpartner

Das Pharmarecht begleitet ein Produkt über seinen gesamten Lebenszyklus, von der Frage, ob es überhaupt ein Arzneimittel ist, bis zum Rückruf. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und bereiten Ihre Entscheidungen gegenüber Behörden, Wettbewerbern und Gerichten vor.

Die erste Frage entscheidet über alle weiteren.

Ob ein Produkt ein Arzneimittel ist, entscheidet nicht die Bezeichnung durch den Hersteller, sondern das Arzneimittelgesetz (AMG): Arzneimittel ist, was als Mittel zur Heilung oder Verhütung von Krankheiten angeboten wird oder pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkt. In Zweifelsfällen hat das Arzneimittelrecht Vorrang vor dem Lebensmittel- oder Kosmetikrecht.

Ist die Einordnung klar, braucht ein Fertigarzneimittel eine Zulassung nach § 21 AMG, national beim BfArM oder Paul-Ehrlich-Institut oder in einem europäischen Verfahren. Wir klären die Einordnung, bevor Sie investieren, und begleiten das Zulassungsverfahren.

Stolperfalle Ein Produkt als Nahrungsergänzungsmittel vermarkten, das nach Wirkung oder Aufmachung ein Arzneimittel ist.

Hilft Einordnung, Zulassungsweg und Kennzeichnung vor dem Markteintritt gemeinsam klären.

Werbung im Pharmabereich ist eng begrenzt.

Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) trennt streng zwischen Fachkreisen und Laien: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur gegenüber Ärzten, Apothekern und anderen Fachkreisen geworben werden. Auch bei rezeptfreien Arzneimitteln sind bestimmte Aussagen, Darstellungen und Zugaben verboten.

Die Zusammenarbeit mit Ärzten und Apotheken unterliegt zusätzlich dem FSA-Kodex und den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen. Wir prüfen Kampagnen, Influencer-Kooperationen und Kooperationsverträge, bevor sie starten.

Stolperfalle Verschreibungspflichtige Arzneimittel über Social Media oder Influencer gegenüber Laien bewerben.

Hilft Fach- und Laienwerbung sauber trennen und Kooperationen vorab dokumentieren.

Wer abgeben darf, regelt das Gesetz, nicht die Nachfrage.

Verschreibungspflichtige Arzneimittel wie GLP-1-Präparate zur Gewichtsreduktion oder Botulinumtoxin dürfen nur auf ärztliche Verschreibung und nur über Apotheken abgegeben werden. Online-Angebote ohne Rezept und die Anwendung durch nicht berechtigte Personen sind Dauerthemen der Aufsicht und der Wettbewerbszentrale.

Für Medizinalcannabis gilt seit April 2024 das Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), für Betäubungsmittel das BtMG und für neue psychoaktive Stoffe wie HHC das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz. Wir prüfen Geschäftsmodelle von Herstellern, Importeuren, Plattformen und Telemedizin-Anbietern auf diese Grenzen.

Stolperfalle Ein Telemedizin- oder Plattformmodell starten, ohne Verschreibung, Abgabe und Werbung getrennt geprüft zu haben.

Hilft Bezugswege, Verschreibungskette und Werbung schon im Konzept rechtlich prüfen lassen.

Nach der Zulassung beginnt die Verantwortung erst.

Zulassungsinhaber müssen ein Pharmakovigilanz-System betreiben, Nebenwirkungen erfassen und melden (§ 63b AMG). Parallel entscheidet das AMNOG-Verfahren beim Gemeinsamen Bundesausschuss über den Zusatznutzen und damit über den Erstattungsbetrag.

Kommt es zu Beanstandungen, Rückruf oder Produkthaftungsansprüchen, zählt jede Stunde. Wir koordinieren die Kommunikation mit dem BfArM und den Landesbehörden und vertreten Sie gegenüber Behörden, Wettbewerbern und vor Gericht.

Stolperfalle Eine behördliche Anordnung oder einen Rückrufaufruf ohne rechtliche Prüfung umsetzen.

Hilft Pharmakovigilanz, AMNOG-Strategie und Rückrufplan parallel zur Zulassung aufbauen.

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Erstgespräch & Einordnung

    Wir klären Produktkategorie und die passende Zulassungsstrategie.

  2. Zulassung & Kennzeichnung

    Wir begleiten das Zulassungsverfahren nach AMG gegenüber dem BfArM.

  3. Werbung & Marktzugang

    Wir prüfen Werbung, Kooperationen und die AMNOG-Strategie.

  4. Laufende Betreuung

    Wir bleiben an Ihrer Seite, bei Pharmakovigilanz, Beanstandungen und Rückrufen.

Selbst-Check

Für wen wir im Pharmarecht arbeiten

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt.

Ich bin Hersteller oder pharmazeutischer Unternehmer
Ich vertreibe Nahrungsergänzungsmittel, Kosmetik oder andere Grenzprodukte
Ich betreibe eine Plattform, Telemedizin oder einen Cannabis-Vertrieb
Ich habe eine Beanstandung, Abmahnung oder einen Rückruf

Stell oben ein, was auf dich zutrifft.

Unsicher? Sprechen wir drüber.

Häufige Fragen zum Pharmarecht

Pharmarecht: Was Sie wissen sollten

Nicht für jede Frage, aber immer dann, wenn es um die Einordnung eines Produkts, eine Zulassung, eine Werbekampagne, eine Abmahnung oder eine behördliche Anordnung geht. In diesen Situationen laufen häufig Fristen, und eine voreilige Entscheidung lässt sich später nur mit großem Aufwand korrigieren. Pharmarecht ist eine Querschnittsmaterie: Das Arzneimittelgesetz regelt Zulassung, Herstellung und Abgabe, das Heilmittelwerbegesetz die Werbung, das Sozialrecht die Erstattung, und das Wettbewerbsrecht gibt Mitbewerbern und Verbänden ein eigenes Klagerecht. Ein Fehler in einem Bereich wirkt schnell in die anderen hinein. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Pharmarecht ordnet Ihre Situation in diesem Gesamtbild ein. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wo Sie Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können.

Kurzantwort
Ja, sobald Fristen laufen
Einordnung, Zulassung, Werbung, Abmahnung

Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Pharmarecht. Der Fachanwalt für Medizinrecht umfasst unter anderem Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, sein Schwerpunkt liegt aber in der Regel beim Arzt- und Krankenhausrecht, nicht bei Zulassung, Werbung und Vertrieb von Arzneimitteln. Wer nach einem „Fachanwalt für Pharmarecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Hersteller, Händler und Anbieter von Grenzprodukten regelmäßig berät und die Abläufe bei BfArM, Landesbehörden und Wettbewerbsverbänden kennt. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Zulassungs- und Abgrenzungsfragen, HWG-Prüfungen und Abmahnverfahren regelmäßig begleitet und ob sie im Streitfall auch vor Behörden und Gerichten vertritt.

Kurzantwort
Kein eigener Titel
Entscheidend ist Erfahrung mit AMG, HWG und Behörden

Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung einer Werbeaussage oder einer Produkteinordnung ist ein überschaubares Mandat, die Begleitung eines Zulassungsverfahrens, eines Markteintritts mit mehreren Produkten oder eines Rückrufs ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.

Vergütung
RVG oder Vereinbarung
Erstes Strategiegespräch unverbindlich

Das entscheidet das Arzneimittelgesetz, nicht die Bezeichnung auf der Packung. Arzneimittel ist zum einen, was als Mittel zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten angeboten wird (Präsentationsarzneimittel), und zum anderen, was pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirkt (Funktionsarzneimittel). Betroffen sind vor allem Grenzprodukte: Nahrungsergänzungsmittel mit hoch dosierten Pflanzenstoffen, Kosmetik mit Wirkversprechen oder Produkte, die sich als Medizinprodukt verstehen. Erfüllt ein Produkt zugleich die Merkmale eines Arzneimittels und einer anderen Produktgruppe, gilt im Zweifel das Arzneimittelrecht, mit Zulassungspflicht. Wir prüfen Zusammensetzung, Dosierung und Aufmachung Ihres Produkts, bevor es in den Markt geht, und zeigen, wo die Grenze verläuft und welche Aussagen sie überschreiten.

Einordnung
Wirkung oder Aufmachung
im Zweifel gilt das Arzneimittelrecht

Nur gegenüber Fachkreisen. Das Heilmittelwerbegesetz erlaubt Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Ärzten, Apothekern und anderen Angehörigen der Heilberufe. Gegenüber Laien ist sie verboten, auch in sozialen Medien, über Influencer oder auf Plattformen. Auch für rezeptfreie Arzneimittel gelten gegenüber Laien enge Grenzen: Bestimmte Aussagen, etwa Erfolgsgarantien oder die Darstellung von Krankengeschichten in irreführender Weise, und viele Zugaben sind unzulässig. Verstöße werden von Behörden, Wettbewerbern und Verbänden verfolgt, häufig zunächst per Abmahnung. Wir prüfen Kampagnen, Websites und Kooperationen vor dem Start, trennen Fach- und Laienwerbung sauber und vertreten Sie, wenn eine Abmahnung oder Beanstandung bereits eingegangen ist.

Werbung
Nur Fachkreise
für verschreibungspflichtige Arzneimittel (HWG)

Fertigarzneimittel dürfen in Deutschland nur mit Zulassung in Verkehr gebracht werden (§ 21 AMG). Zuständig ist in der Regel das BfArM, für Impfstoffe und Blutprodukte das Paul-Ehrlich-Institut. Für den europäischen Markt stehen das zentrale Verfahren über die Europäische Arzneimittel-Agentur sowie das dezentrale Verfahren und das Verfahren der gegenseitigen Anerkennung zur Verfügung. Der Antrag umfasst Unterlagen zu Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit, dazu Kennzeichnung, Packungsbeilage und Fachinformation. Welcher Weg sinnvoll ist, hängt von Produkt, Zielmärkten und Zeitplan ab. Wir entwickeln mit Ihnen die Zulassungsstrategie, begleiten das Verfahren gegenüber der Behörde und prüfen Kennzeichnung und Pharmakovigilanz, damit Zulassung und Markteintritt zusammenpassen.

Zulassung
§ 21 AMG
national beim BfArM oder im EU-Verfahren

Zunächst zählt die Frist. Behördliche Anordnungen, Rückrufaufforderungen und Abmahnungen setzen meist kurze Fristen, und eine vorschnell unterschriebene Unterlassungserklärung bindet Sie dauerhaft. Wir prüfen die Vorwürfe und die Rechtsgrundlage der Maßnahme, koordinieren die Kommunikation mit dem BfArM und den Landesbehörden und stimmen mit Ihnen ab, welche Schritte sofort nötig sind und welche Sie angreifen sollten. Bei Abmahnungen prüfen wir, ob und in welchem Umfang eine Unterlassungserklärung sinnvoll ist. Kommt es zu Produkthaftungsansprüchen, vertreten wir Sie gegenüber Anspruchstellern und vor Gericht. Das Arzneimittelgesetz sieht dafür eine eigene Gefährdungshaftung des pharmazeutischen Unternehmers vor (§ 84 AMG).

Krisenfall
Frist zuerst prüfen
keine Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben

Ihre Frage ist nicht dabei?

Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

Nächster Schritt

Warten ist keine Strategie.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Strategiegespräch. In 30 Minuten klären wir, ob und wie wir Ihnen helfen können. Bei Google mit 4,7 von 5 Sternen bewertet (12 Bewertungen).