Health-Claims-Verordnung
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In Recht
Health-Claims-Verordnung
Die Health-Claims-Verordnung bestimmt, mit welchen nährwert- und gesundheitsbezogenen Angaben für Lebensmittel geworben werden darf. Sie lässt nur ausdrücklich zugelassene Aussagen zu und verbietet, Lebensmitteln die Wirkung eines Heilmittels zuzuschreiben.
Was die Health-Claims-Verordnung regelt
Die Health-Claims-Verordnung, offiziell Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, regelt, welche werblichen Aussagen über die besonderen Eigenschaften eines Lebensmittels zulässig sind. Erfasst ist die gesamte kommerzielle Kommunikation, von der Kennzeichnung auf der Verpackung über die Aufmachung bis zur Werbung in jedem Medium.
Ihr Grundgedanke ist einfach: Wer einem Lebensmittel besondere nährwert- oder gesundheitsbezogene Eigenschaften zuschreibt, soll dies nur dürfen, wenn die Aussage wissenschaftlich gesichert und ausdrücklich erlaubt ist. Die Verordnung schützt so die Verbraucher vor irreführender Werbung und schafft zugleich einheitliche Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt.
Nicht erfasst sind Aussagen, die keine besondere Eigenschaft behaupten, etwa reine Geschmacks- oder Herkunftsangaben. Sobald eine Aussage jedoch einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit oder einem Nährstoff herstellt, greift die Verordnung, und zwar unabhängig davon, ob dies ausdrücklich oder nur mittelbar durch Bilder oder Symbole geschieht.
Nährwertbezogene und gesundheitsbezogene Angaben
Die Verordnung unterscheidet zwei Grundtypen. Nährwertbezogene Angaben beschreiben, was ein Lebensmittel enthält oder nicht enthält, etwa „energiearm“, „zuckerfrei“, „reich an Ballaststoffen“ oder „Quelle von Vitamin C“. Sie sind nur zulässig, wenn sie im Anhang der Verordnung aufgeführt sind und die dort genannten Bedingungen erfüllen.
Gesundheitsbezogene Angaben stellen einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit her, zum Beispiel „Calcium trägt zur normalen Funktion der Knochen bei“. Solche Angaben sind nur erlaubt, wenn sie zugelassen und in die Unionsliste aufgenommen wurden.
Die Verordnung kennt dabei verschiedene Kategorien: allgemeine Funktionsangaben nach Artikel 13, Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sowie Angaben zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern nach Artikel 14. Je nach Kategorie gelten unterschiedliche Anforderungen und Zulassungsverfahren.
Ein anschauliches Beispiel für die Kategorie nach Artikel 14 ist die zugelassene Angabe, dass Pflanzensterine nachweislich zur Senkung des Cholesterinspiegels beitragen. Sie ist erlaubt, weil sie ein besonderes Zulassungsverfahren durchlaufen hat, bleibt aber streng von einem allgemeinen Heilungsversprechen zu trennen. Schon dieser Unterschied zeigt, wie fein die Verordnung zwischen erlaubter und unzulässiger Aussage trennt.
Zulassung und Unionsliste
Anders als bei nährwertbezogenen Angaben genügt bei gesundheitsbezogenen Angaben nicht die Aufnahme in einen Anhang. Sie müssen ein wissenschaftliches Bewertungsverfahren durchlaufen. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft, ob der behauptete Zusammenhang wissenschaftlich hinreichend gesichert ist; auf dieser Grundlage entscheidet die Europäische Kommission über die Zulassung.
Zugelassene Angaben werden in die Unionsliste aufgenommen, die mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 für einen großen Teil der Funktionsangaben nach Artikel 13 geschaffen wurde. Wer eine Angabe im dort festgelegten Sinn und möglichst nah am zugelassenen Wortlaut verwendet, bewegt sich auf sicherem Grund.
Für pflanzliche Stoffe, die sogenannten Botanicals, ist die Bewertung vieler Angaben bis heute nicht abgeschlossen. Diese Angaben befinden sich in einem Schwebezustand („on hold“) und dürfen unter bestimmten Übergangsbedingungen weiter verwendet werden. Gerade hier ist die Rechtslage unübersichtlich und im Einzelfall sorgfältig zu prüfen.
Ein bis heute offener Punkt sind die sogenannten Nährwertprofile. Die Verordnung sah vor, dass gesundheitsbezogene Angaben nur für Lebensmittel zulässig sein sollten, die bestimmte Profile einhalten, etwa Grenzwerte für Zucker, Fett oder Salz. Diese Profile wurden jedoch nie festgelegt, sodass dieser Teil der Verordnung in der Praxis bislang nicht greift. Für die Bewertung einer Angabe bleibt es deshalb bei den übrigen Anforderungen.
Das Verbot krankheitsbezogener Angaben
Ein zentraler Grundsatz zieht die Grenze zum Arzneimittel: Einem Lebensmittel dürfen keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zugeschrieben werden. Solche krankheitsbezogenen Angaben sind für Lebensmittel unzulässig; sie sind dem Bereich der Arzneimittel vorbehalten.
Davon zu unterscheiden ist die eng umgrenzte Kategorie der Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos nach Artikel 14. Diese sind nur nach besonderer Zulassung und in engem Rahmen erlaubt und dürfen nicht mit einem Heilungsversprechen verwechselt werden.
In der Praxis ist die Abgrenzung heikel. Schon Formulierungen, Bilder oder der Gesamteindruck einer Werbung können den Eindruck erwecken, ein Lebensmittel wirke wie ein Medikament. Wo diese Grenze überschritten wird, drohen nicht nur wettbewerbsrechtliche, sondern auch arzneimittelrechtliche Konsequenzen.
Maßgeblich ist dabei stets die Sicht des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers. Nicht der gute Wille des Anbieters entscheidet, sondern der Eindruck, den die Werbung bei diesem Verbraucher tatsächlich hinterlässt.
Wie steht es um Ihre Lebensmittelwerbung?
Wählen Sie die Situation, die Ihren aktuellen Produkt- oder Werbeaussagen am nächsten kommt.
Welche Aussage trifft am ehesten zu?
Die HCVO im Zusammenspiel mit anderen Regeln
Die Health-Claims-Verordnung steht nicht allein. Sie greift verzahnt mit der Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV), die allgemeine Kennzeichnungs- und Informationspflichten regelt und ihrerseits irreführende sowie krankheitsbezogene Angaben untersagt.
Für die Abgrenzung zum Arzneimittel kommen das Heilmittelwerbegesetz und das Arzneimittelrecht ins Spiel. Ob ein Produkt als Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Arzneimittel einzuordnen ist, entscheidet maßgeblich darüber, welches Werberecht überhaupt gilt, und dieselbe Aussage kann je nach Einordnung völlig unterschiedlich zu bewerten sein.
Wegen dieser Überschneidungen ist die saubere rechtliche Einordnung eines Produkts der erste Schritt jeder Werbeplanung. Sie entscheidet über die zulässigen Aussagen und häufig auch über Verkehrsfähigkeit, Kennzeichnung und Vertriebswege.
Für Nahrungsergänzungsmittel treten zusätzlich die besonderen Kennzeichnungs- und Sicherheitsanforderungen des Nahrungsergänzungsmittelrechts hinzu. Wer solche Produkte anbietet, muss die Health-Claims-Verordnung, die Lebensmittelinformations-Verordnung und die spezifischen Vorgaben für Nahrungsergänzungsmittel zusammen denken, weil sie ineinandergreifen und dieselbe Aussage aus mehreren Richtungen betreffen können.
Woran sich zulässige Lebensmittelwerbung messen lässt
Was die Health-Claims-Verordnung von Produkt- und Werbeaussagen verlangt, in vier Prüfsteinen.
Vier Anforderungen, zum Durchtippen
Nährwert- oder gesundheitsbezogen?
Die Verordnung behandelt beide Typen unterschiedlich. Nährwertbezogene Angaben sind nur im Rahmen des Anhangs erlaubt, gesundheitsbezogene Angaben brauchen eine Zulassung. Der erste Schritt ist, die Aussage richtig einzuordnen.
Hilft Klare Zuordnung, z. B. „zuckerarm“ als Nährwertangabe im Rahmen des Anhangs.
Stolperfalle Eine Gesundheitsaussage, die wie eine harmlose Nährwertangabe behandelt wird.
Nur gelistete Angaben.
Gesundheitsbezogene Angaben sind nur erlaubt, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste enthalten sind; nährwertbezogene nur im Rahmen des Anhangs.
Hilft Angabe aus der Unionsliste, deren Bedingungen erfüllt sind.
Stolperfalle Frei erfundene Gesundheitsaussage ohne Zulassung.
Nah am zugelassenen Wortlaut.
Zugelassene Angaben dürfen nur im vorgesehenen Sinn und möglichst nah am Wortlaut verwendet werden. Die zugrunde liegende Wirkung muss wissenschaftlich gesichert sein.
Hilft Verwendung der zugelassenen Formulierung mit gleichem Sinn.
Stolperfalle Zuspitzung oder Übertreibung über den zugelassenen Wortlaut hinaus.
Grenze zum Arzneimittel.
Einem Lebensmittel dürfen keine vorbeugenden, behandelnden oder heilenden Wirkungen zugeschrieben werden. Diese bleiben Arzneimitteln vorbehalten.
Hilft Aussagen ohne Bezug zur Vorbeugung oder Heilung von Krankheiten.
Stolperfalle Werbung, die dem Produkt eine heilende Wirkung zuschreibt.
Zeitleiste
Von der Verordnung zur laufenden Abmahnpraxis
Wie sich die Regeln für Gesundheitswerbung bei Lebensmitteln entwickelt haben.
- 2006
Die Health-Claims-Verordnung wird verabschiedet
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 werden nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel europaweit einheitlich geregelt.
- 2007
Anwendbar ab 1. Juli 2007
Die Verordnung gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten; für bestehende Angaben greifen Übergangsregelungen.
- 2012
Die Unionsliste der Funktionsangaben
Mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 wird die Liste zulässiger gesundheitsbezogener Angaben nach Artikel 13 festgelegt.
- heute
Botanicals „on hold“ und laufende Abmahnpraxis
Viele pflanzenbezogene Angaben sind weiter unbewertet; unzulässige Health Claims gehören zu den häufigen Abmahn-Anlässen.
Häufige Stolperfallen in der Praxis
Bestimmte Muster tauchen in Abmahnungen immer wieder auf. Dazu gehören gesundheitsbezogene Angaben ohne Zulassung, die freie Umformulierung zugelassener Angaben über den erlaubten Wortlaut hinaus und die Werbung mit Aussagen, die einen Krankheitsbezug herstellen.
Besondere Risiken entstehen im Onlinehandel. Produktbeschreibungen, Kundenbewertungen, Verlinkungen auf Studien oder Aussagen von Influencerinnen und Influencern können der Verordnung unterfallen, auch wenn der Anbieter sie nicht selbst formuliert hat. Wer den eigenen Auftritt regelmäßig prüft, findet solche Stellen, bevor ein Mitbewerber sie aufgreift.
Hilfreich ist eine einfache Prüffrage vor jeder Veröffentlichung: Ist die Angabe zugelassen, wird sie im vorgesehenen Wortlaut verwendet, und lässt sie sich belegen? Was diese Prüfung nicht besteht, sollte umformuliert werden, bevor es online geht.
Ein typisches Beispiel sind Nahrungsergänzungsmittel, die im Onlinehandel mit weitreichenden Gesundheitsversprechen beworben werden. Häufig werden dabei nicht zugelassene Angaben verwendet, zugelassene Angaben zu frei umformuliert oder ein Krankheitsbezug hergestellt, der Lebensmitteln verwehrt ist. Gerade dieser Bereich steht regelmäßig im Fokus von Abmahnungen.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung können von den Lebensmittelüberwachungsbehörden verfolgt und als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern geahndet werden. In der Praxis noch bedeutsamer ist der wettbewerbsrechtliche Weg: Die Vorschriften der Verordnung sind Marktverhaltensregeln, deren Verletzung zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begründet.
Das eröffnet Mitbewerbern und klagebefugten Verbänden die Möglichkeit, unzulässige Angaben abzumahnen und auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Für Lebensmittel- und Nahrungsergänzungsmittel-Anbieter ist die Abmahnung mit anschließender strafbewehrter Unterlassungserklärung oft das konkretere Risiko als das behördliche Bußgeld.
Hinzu kommt ein oft unterschätzter Effekt: Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bindet dauerhaft. Jeder spätere gleichartige Verstoß löst eine Vertragsstrafe aus. Aus einer einzelnen unzulässigen Angabe kann so eine fortlaufende Belastung entstehen.
Gesundheitswerbung für Lebensmittel HCVO-konform gestalten
Die meisten HCVO-Risiken entstehen nicht aus verbotener Absicht, sondern aus dem Wunsch, ein Produkt möglichst überzeugend darzustellen. Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung. Erstens: Handelt es sich um eine nährwert- oder eine gesundheitsbezogene Angabe? Zweitens: Ist die Angabe zugelassen und wird sie im vorgesehenen Wortlaut verwendet? Drittens: Wird ein Krankheitsbezug hergestellt, der Lebensmitteln verwehrt ist?
Wer diese Fragen ehrlich beantwortet, erkennt die häufigsten Stolperfallen bereits selbst. Weil die Verordnung mit Zulassungslisten, Übergangsregeln und einer umfangreichen Rechtsprechung arbeitet, lohnt sich bei Produkten und Kampagnen im Lebensmittel- und Gesundheitsbereich der frühe fachanwaltliche Blick, bevor Verpackungen gedruckt und Kampagnen ausgespielt sind.
juravendis begleitet Hersteller, Händler und Agenturen bei der Gestaltung und Prüfung ihrer Produkt- und Werbeaussagen. Im Zweifel klären wir vorab, ob eine Angabe trägt, statt eine Abmahnung abzuwarten. So bleibt die Werbewirkung erhalten, ohne die rechtlichen Grenzen zu überschreiten.
Nächster Schritt
Ihre Lebensmittelwerbung einschätzen
Unsicher, ob Ihre Nährwert- oder Gesundheitsangaben zulässig sind? Wir prüfen Ihre Claims und ordnen die Risiken ein.