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Mobiler Mischer (VO (EU) 2019/4)

Aktualisiert September 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: Art. 3 Abs. 2 lit. f, Art. 13 VO (EU) 2019/4; § 13 FuttMV

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juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Anwaltliche Einordnung von Futtermittel- und Tierarzneimittelrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. am 13. September 2026.

  • Futtermittelrecht

Ein mobiler Mischer stellt Arzneifuttermittel nicht in einer fest installierten Anlage her, sondern mit einem speziell dafür ausgestatteten Fahrzeug direkt beim Landwirt vor Ort. Wie jeder andere Hersteller braucht er dazu eine eigene Zulassung. Kommt der mobile Mischer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat und will in Deutschland tätig werden, tritt seit Dezember 2025 eine zusätzliche Pflicht hinzu: Er muss jeden einzelnen Herstellungsauftrag vor Beginn elektronisch bei der zuständigen Behörde anzeigen.

In Kürze Ein mobiler Mischer ist nach Art. 3 Abs. 2 lit. f VO (EU) 2019/4 ein Futtermittelunternehmer mit einem speziell für die Arzneifutterherstellung ausgestatteten FahrzeugWie Hofmischer und Futtermühlen braucht auch der mobile Mischer eine eigene Zulassung nach Art. 13 VO (EU) 2019/4Seit dem 8. Dezember 2025 müssen ausländische mobile Mischer jeden Herstellungsauftrag in Deutschland vorab elektronisch anzeigen (§ 13 FuttMV)Nach Einschätzung der Bundestierärztekammer gibt es in Deutschland praktisch keine inländischen gewerblichen mobilen Mischer, der grenzüberschreitende Einsatz ist der RegelfallAuch für mobile Mischer dürfen Herstellung/Inverkehrbringen und Qualitätskontrolle in einer Person vereint sein, anders als bei großen Futtermühlen

Was einen mobilen Mischer ausmacht

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. f VO (EU) 2019/4 ist ein mobiler Mischer ein Futtermittelunternehmer, dessen Betrieb aus einem speziell für die Herstellung von Arzneifuttermitteln ausgestatteten Fahrzeug besteht. Anders als die Futtermühle mit fester Betriebsstätte oder der Hofmischer auf dem eigenen Hof bringt der mobile Mischer die Mischanlage direkt zum Tierhalter, typischerweise zu landwirtschaftlichen Betrieben, die selbst keine eigene Mischtechnik vorhalten.

Wichtig zur Einordnung: Der mobile Mischer stellt das Arzneifuttermittel im Auftrag des Tierhalters her und bringt es bei diesem in Verkehr, er handelt also, anders als der Hofmischer, gewerblich für fremde Rechnung. Genau deshalb unterliegt er nicht der Beschränkung auf den Eigenbedarf, sondern den allgemeinen Anforderungen an Futtermittelunternehmer, die Arzneifuttermittel für Dritte herstellen.

Nach Einschätzung der Bundestierärztekammer existieren in Deutschland praktisch keine inländischen gewerblichen mobilen Mischer für Arzneifuttermittel. Praktisch relevant ist die Figur vor allem grenzüberschreitend: Mobile Mischer aus nachbarschaftlichen Vergleichsmärkten werden gezielt angefragt, um bei deutschen Landwirten vor Ort zu mischen.

Zulassung und Anzeigepflicht bei grenzüberschreitender Tätigkeit

Wie jeder andere Herstellertyp braucht auch der mobile Mischer eine Zulassung nach Art. 13 VO (EU) 2019/4, geprüft am Qualitätssicherungssystem der Verordnung (EG) Nr. 183/2005: HACCP-Konzept, Reinigungsplan zwischen den Aufträgen verschiedener Betriebe, und eine Fahrzeugausstattung, die eine Verwechslung oder Verschleppung zwischen den Chargen unterschiedlicher Kunden ausschließt. Diese Zulassung erteilt der Herkunftsmitgliedstaat des mobilen Mischers, sie gilt grundsätzlich EU-weit.

Seit dem 8. Dezember 2025 kommt für mobile Mischer, die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind und in Deutschland tätig werden wollen, eine zusätzliche Pflicht hinzu. Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung führt in § 13 FuttMV eine Anzeigepflicht ein: Der mobile Mischer muss unverzüglich nach Eingang eines Auftrags zur Herstellung eines Arzneifuttermittels und vor Herstellungsbeginn diesen Auftrag elektronisch bei der zuständigen deutschen Behörde anzeigen. Dieselbe Anzeigepflicht trifft Einzelhändler von Heimtier-Arzneifuttermitteln.

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums beziffert den damit verbundenen Erfüllungsaufwand auf rund 100 Anzeigen pro Jahr, bei einem Zeitaufwand von etwa zehn Minuten je Anzeige. Praktisch bedeutet das: Wer als ausländischer mobiler Mischer kurzfristig einen Auftrag von einem deutschen Landwirt erhält, muss die Anzeige noch vor der Anfahrt erledigen, nicht erst nach Abschluss der Mischung.

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Abgrenzung zu Hofmischer und Futtermühle

Die Verordnung unterscheidet drei Herstellertypen mit unterschiedlichem Bezugspunkt: Die Futtermühle produziert an einer festen Betriebsstätte, typischerweise für einen größeren Kundenkreis. Der Hofmischer produziert ebenfalls ortsfest, aber ausschließlich für den eigenen Bestand. Der mobile Mischer schließlich verbindet Mobilität mit gewerblicher Tätigkeit für Dritte: Er bringt die Anlage zum Kunden, stellt aber, anders als der Hofmischer, im fremden Auftrag her.

Für die Vormischung, die Verschreibung und den Bezugsweg gelten für den mobilen Mischer dieselben Regeln wie für jeden anderen Hersteller: Nur auf tierärztliche Verschreibung nach Art. 16 VO (EU) 2019/4, und der Tierhalter, für den gemischt wird, muss die Vormischung selbst über Apotheke oder Hausapotheke bezogen haben, nicht der mobile Mischer im eigenen Namen.

Worauf mobile Mischer bei grenzüberschreitender Tätigkeit achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit der Zulassung und Anzeigepflicht ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Herkunftszulassung sichern.

Ohne gültige Zulassung nach Art. 13 VO (EU) 2019/4 ist die Tätigkeit unzulässig, unabhängig vom Einsatzland.

Hilft Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat vor Aufnahme der Tätigkeit in Deutschland geprüft.

Stolperfalle Ohne gültige Zulassung im Herkunftsland grenzüberschreitend tätig geworden.

Vor Herstellungsbeginn anzeigen.

§ 13 FuttMV verlangt die Anzeige unverzüglich nach Auftragseingang, vor Beginn der Herstellung.

Hilft Jeden deutschen Auftrag vor Herstellungsbeginn elektronisch angezeigt.

Stolperfalle Die Anzeige erst nach Abschluss der Mischung nachgeholt.

Zwischen Aufträgen reinigen.

Kreuzkontamination zwischen den Chargen verschiedener Kunden ist ein spezifisches Risiko mobiler Anlagen.

Hilft Reinigung des Fahrzeugs zwischen Aufträgen unterschiedlicher Kunden dokumentiert.

Stolperfalle Mehrere Kundenaufträge ohne Zwischenreinigung nacheinander abgearbeitet.

Verschreibung vor Ort verlangen.

Der mobile Mischer darf nur auf Grundlage einer gültigen Verschreibung nach Art. 16 VO (EU) 2019/4 tätig werden.

Hilft Beim Kunden geprüft, dass eine gültige tierärztliche Verschreibung und die selbst bezogene Vormischung vorliegen.

Stolperfalle Ohne Vorlage der Verschreibung gemischt, auf Zuruf des Landwirts.

Zeitleiste

Wie sich die Regeln für mobile Mischer entwickelten

Von der ersten Definition zur grenzüberschreitenden Anzeigepflicht

  1. 11. Dezember 2018

    Mobiler Mischer als eigene Kategorie

    Die Verordnung (EU) 2019/4 definiert den mobilen Mischer erstmals eigenständig als Herstellertyp.

  2. 28. Januar 2022

    Geltungsbeginn

    Die Zulassungspflicht für mobile Mischer wird EU-weit unmittelbar anwendbar.

  3. 20. Mai 2025

    Verschleppungsgrenzwerte

    Verbindliche Kreuzkontaminationsgrenzwerte gelten seither auch für die Fahrzeuge mobiler Mischer.

  4. 8. Dezember 2025

    Anzeigepflicht eingeführt

    Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung führt die elektronische Anzeigepflicht für ausländische mobile Mischer und Einzelhändler von Heimtier-Arzneifuttermitteln ein.

Folgen eines Verstoßes

Wer als mobiler Mischer ohne gültige Zulassung tätig wird oder die Anzeigepflicht nach § 13 FuttMV versäumt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung hat diesen Tatbestand im Dezember 2025 eigens für die neue Anzeigepflicht eingeführt.

Für den auftraggebenden Landwirt kann eine fehlende Anzeige des mobilen Mischers zudem indirekte Folgen haben: Im Rahmen einer Kontrolle des eigenen Betriebs muss er belegen können, dass das eingesetzte Arzneifuttermittel ordnungsgemäß hergestellt wurde. Fehlt die Anzeige des Herstellers, kann das Zweifel an der gesamten Dokumentationskette wecken, auch wenn der Landwirt selbst die Pflichtverletzung nicht begangen hat.

Grenzüberschreitenden Einsatz rechtlich absichern

Für mobile Mischer und ihre deutschen Auftraggeber lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Liegt eine gültige Zulassung im Herkunftsmitgliedstaat vor? Wurde der konkrete Auftrag rechtzeitig und vollständig elektronisch bei der zuständigen deutschen Behörde angezeigt? Und liegt eine gültige tierärztliche Verschreibung für das herzustellende Arzneifuttermittel vor?

Mehr zum übergeordneten Rechtsrahmen der Arzneifuttermittelherstellung, einschließlich Verschreibungspflicht und Kreuzkontaminationsgrenzwerten, lesen Sie in unserem Beitrag zu Arzneifuttermitteln, zur Zulassungspflicht bei Eigenmischung im eigenen Betrieb in unserem Beitrag zum Hofmischer. juravendis begleitet mobile Mischer und ihre Auftraggeber bei der Zulassungsprüfung und der korrekten Umsetzung der Anzeigepflicht.

Nächster Schritt

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