InFocus · Begriff

Arzneifuttermittel (VO (EU) 2019/4)

Aktualisiert September 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: Art. 3, 13, 16 VO (EU) 2019/4

Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. - juravendis Rechtsanwaltskanzlei | München
juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Anwaltliche Einordnung von Futtermittel- und Tierarzneimittelrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Rechtsanwalt Thomas Bruggmann LL.M. am 13. September 2026.

  • Futtermittelrecht

Ein Arzneifuttermittel entsteht, wenn ein zugelassenes Tierarzneimittel in Form einer Vormischung mit Futtermittel vermengt wird, um es einer Tiergruppe zur oralen Aufnahme anzubieten. Rechtlich gilt es nicht als Arzneimittel, sondern als Futtermittel im Sinne der Verordnung (EU) 2019/4, darf aber ausschließlich auf tierärztliche Verschreibung hergestellt und abgegeben werden. Wer selbst mischt, etwa als Landwirt auf dem eigenen Hof, braucht dafür eine eigene Zulassung.

In Kürze Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2019/4, vollständig anwendbar seit 28. Januar 2022, ohne laufende ÜbergangsfristArzneifuttermittel dürfen nur auf tierärztliche Verschreibung nach Art. 16 VO (EU) 2019/4 hergestellt und an Tierhalter abgegeben werdenWer Arzneifuttermittel herstellt, ob Futtermühle, mobiler Mischer oder Hofmischer, braucht eine eigene Zulassung nach Art. 13 VO (EU) 2019/4Seit 20. Mai 2025 gelten nach der Delegierten Verordnung (EU) 2024/1229 verbindliche Kreuzkontaminationsgrenzwerte für 24 antimikrobielle WirkstoffeDie deutsche Umsetzung wurde mit der 57. Änderung der Futtermittelverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 304) im Dezember 2025 abgeschlossen

Was ein Arzneifuttermittel ist

Nach Art. 3 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2019/4 ist ein Arzneifuttermittel eine Mischung aus einem oder mehreren Arzneifuttermittel-Vormischungen und einem oder mehreren Futtermitteln, die verzehrfertig zur oralen Verabreichung an Tiere ohne weitere Verarbeitung in Verkehr gebracht wird. Die Vormischung enthält dabei das eigentliche Tierarzneimittel in konzentrierter Form.

Rechtlich bedeutsam ist die Einordnung als Futtermittel, nicht als Arzneimittel. Die VO (EU) 2019/4 hat damit die frühere Fütterungsarzneimittel-Richtlinie 90/167/EWG abgelöst und die Arzneifuttermittel dem Futtermittelrecht zugeordnet, wenn auch mit arzneimittelrechtlichen Sonderpflichten wie der Verschreibungspflicht. Anwendbar ist die Verordnung EU-weit unmittelbar seit dem 28. Januar 2022, eine Übergangsfrist besteht nicht mehr.

Wichtig zur Einordnung: Nicht jede orale Verabreichung eines Tierarzneimittels über Futter oder Tränkwasser ist ein Arzneifuttermittel. Werden zugelassene, oral anzuwendende Fertigarzneimittel direkt über das Futter oder das Tränkwasser eingesetzt, ohne dass eine Vormischung im industriellen Sinne hergestellt wird, greift stattdessen die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1159, die seit dem 9. November 2025 gilt und ausdrücklich nicht auf nach VO (EU) 2019/4 hergestellte Arzneifuttermittel anwendbar ist.

Herstellung: Wer Arzneifuttermittel herstellen darf

Die Verordnung unterscheidet drei Herstellertypen: die gewerbliche Futtermühle, den mobilen Mischer mit speziell ausgestattetem Fahrzeug, und den Hofmischer, der Arzneifuttermittel ausschließlich für den eigenen Tierbestand herstellt. Alle drei benötigen nach Art. 13 VO (EU) 2019/4 eine Zulassung durch die zuständige Landesbehörde, die sich am Qualitätssicherungssystem der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 orientiert: dokumentiertes HACCP-Konzept, Reinigungsplan und eine getrennte Lagerung zur Vermeidung von Kreuzkontamination.

Für Hofmischer und mobile Mischer erleichtert die Verordnung eine organisatorische Vorgabe: Die für Herstellung und Inverkehrbringen benannte Person und die für die Qualitätskontrolle zuständige Person dürfen dieselbe Person sein, was bei größeren Futtermühlen nicht zulässig ist. Nach Einschätzung der Bundestierärztekammer gibt es in Deutschland praktisch keine gewerblichen mobilen Mischer oder Mischfutterhersteller für Arzneifuttermittel, der praxisrelevante Regelfall ist der Hofmischer.

Seit Dezember 2025 gilt zusätzlich eine Anzeigepflicht für ausländische mobile Mischer, die in Deutschland tätig werden wollen. Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung verpflichtet sie, jeden Herstellungsauftrag unverzüglich und vor Herstellungsbeginn elektronisch der zuständigen Behörde zu melden, dieselbe Pflicht trifft Einzelhändler von Heimtier-Arzneifuttermitteln.

Betrifft mich die Zulassungspflicht für Arzneifuttermittel?

Wählen Sie die Situation, die Ihrem Betrieb am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Verschreibungspflicht und Bezug der Vormischung

Arzneifuttermittel dürfen nur auf tierärztliche Verschreibung nach Art. 16 VO (EU) 2019/4 hergestellt und abgegeben werden. Die Verschreibung muss unter anderem den Wirkstoff, die Menge je Tier und Tag oder den prozentualen Anteil an der Tagesration sowie die Wartezeit angeben, dazu den Warnhinweis, dass sie nicht wiederverwendet werden darf. Sie dient zugleich als tierärztliche Behandlungsanweisung im Sinne des Tierarzneimittelgesetzes.

Der Bezugsweg für die zugrunde liegende Vormischung ist eng geregelt: Nach § 49 Abs. 7 Tierarzneimittelgesetz dürfen Tierhalter apothekenpflichtige Tierarzneimittel ausschließlich über eine Apotheke oder die tierärztliche Hausapotheke beziehen, ein Bezug über den pharmazeutischen Großhandel ist ihnen nicht gestattet. Diese Beschränkung gilt gleichermaßen für Hofmischer, die für den eigenen Bestand produzieren.

Worauf Hersteller von Arzneifuttermitteln achten sollten

Was einen sorgfältigen Umgang mit Herstellung und Abgabe von Arzneifuttermitteln ausmacht, in vier Prüfsteinen.

Vier Schritte, zum Durchtippen

Eigene Herstellerzulassung sichern.

Jeder Herstellertyp, auch der Hofmischer, benötigt eine eigene Zulassung nach Art. 13 VO (EU) 2019/4.

Hilft Zulassung als Hofmischer rechtzeitig bei der zuständigen Landesbehörde beantragt.

Stolperfalle Selbst gemischt, ohne die eigene Zulassungspflicht geprüft zu haben.

Vorgeschriebenen Bezugsweg einhalten.

Der Großhandelsbezug ist Tierhaltern und Hofmischern nach § 49 Abs. 7 TAMG verwehrt.

Hilft Vormischung ausschließlich über Apotheke oder Hausapotheke bezogen.

Stolperfalle Vormischung über den pharmazeutischen Großhandel bestellt.

Verschreibung korrekt handhaben.

Die Verschreibung nach Art. 16 VO (EU) 2019/4 darf ausdrücklich nicht wiederverwendet werden.

Hilft Verschreibung vollständig mit allen Pflichtangaben dokumentiert und einmalig verwendet.

Stolperfalle Eine Verschreibung für mehrere Mischvorgänge wiederverwendet.

Kreuzkontamination vermeiden.

Seit 20. Mai 2025 gelten verbindliche Höchstgehalte für 24 antimikrobielle Wirkstoffe in nicht-arzneimittelhaltigem Futter.

Hilft Reinigung und Lagerung so organisiert, dass die Grenzwerte der DelVO 2024/1229 eingehalten werden.

Stolperfalle Keine dokumentierte Reinigung zwischen Arzneifutter- und Regelfutter-Chargen.

Zeitleiste

Wie sich das Arzneifuttermittelrecht entwickelte

Von der alten Richtlinie zur abgeschlossenen deutschen Umsetzung

  1. 1990

    Erste EU-Regelung

    Die Fütterungsarzneimittel-Richtlinie 90/167/EWG regelt erstmals EU-weit Arzneifuttermittel, später abgelöst.

  2. 11. Dezember 2018

    Neuordnung beschlossen

    Die Verordnung (EU) 2019/4 wird erlassen und löst die alte Richtlinie ab.

  3. 28. Januar 2022

    Geltungsbeginn

    VO (EU) 2019/4 und das neue Tierarzneimittelgesetz werden EU-weit beziehungsweise national anwendbar.

  4. 20. Mai 2025

    Verschleppungsgrenzwerte gelten

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1229 legt verbindliche Kreuzkontaminationsgrenzwerte für 24 antimikrobielle Wirkstoffe fest.

  5. 8. Dezember 2025

    Nationale Umsetzung abgeschlossen

    Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung führt Anzeigepflichten für ausländische mobile Mischer und Einzelhändler ein und schließt die nationale Umsetzung ab.

Kreuzkontamination und Verschleppung

Wird in einer Anlage sowohl Arzneifutter als auch gewöhnliches Futter hergestellt, besteht das Risiko, dass Rückstände des Wirkstoffs in nachfolgend produziertes Futter für andere Tiere gelangen, die sogenannte Verschleppung. Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 2019/4 verpflichtete die Kommission, für die im Anhang II gelisteten 24 antimikrobiellen Wirkstoffe verbindliche Höchstgehalte in nicht-arzneimittelhaltigem Futter festzulegen.

Diese Grenzwerte legt die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1229 fest, anwendbar seit dem 20. Mai 2025. Für sechs der 24 Wirkstoffe lagen die aus Sicht der Antibiotikaresistenz relevanten Konzentrationen unterhalb der analytischen Nachweisgrenze, sodass die Grenzwerte auf die Quantifizierungsgrenze festgesetzt wurden. Für vierzehn weitere Wirkstoffe wurden Werte unterhalb der Schwelle festgelegt, ab der eine wachstumsfördernde Wirkung einsetzen könnte.

Für Hersteller bedeutet das konkret: Reinigungsintervalle, Produktionsreihenfolge und die getrennte Lagerung von Arzneifutter-Chargen müssen so organisiert sein, dass die festgelegten Höchstgehalte in der jeweils nachfolgend hergestellten Charge nicht überschritten werden.

Folgen eines Verstoßes

Verstöße gegen die Zulassungs-, Verschreibungs- oder Anzeigepflichten des Arzneifuttermittelrechts sind über das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch als Ordnungswidrigkeit bewehrt. Die 57. Änderung der Futtermittelverordnung hat die entsprechenden Tatbestände im Dezember 2025 präzisiert, etwa für die neu eingeführte Anzeigepflicht ausländischer mobiler Mischer.

Die amtliche Futtermittelüberwachung der Länder kontrolliert Arzneifuttermittel risikoorientiert im Rahmen des laufenden Kontrollprogramms Futtermittel. Wer als Hofmischer ohne Zulassung produziert oder eine Vormischung außerhalb des zulässigen Bezugswegs beschafft, riskiert damit nicht nur ein Bußgeld, sondern auch die Beanstandung der gesamten betroffenen Charge.

Arzneifuttermittel-Herstellung rechtlich einordnen

Für Betriebe, die Arzneifuttermittel herstellen oder herstellen lassen, lohnt sich eine frühzeitige Klärung von drei Fragen: Liegt die erforderliche Zulassung als Hofmischer, mobiler Mischer oder Futtermühle vor? Erfolgt der Bezug der Vormischung ausschließlich über Apotheke oder Hausapotheke? Und sind Reinigung und Lagerung so organisiert, dass die Verschleppungsgrenzwerte der DelVO 2024/1229 eingehalten werden?

juravendis begleitet Landwirte, Hofmischer und Futtermittelhersteller im Arzneifuttermittelrecht bei der Zulassung, bei Fragen zum Bezugsweg von Vormischungen sowie bei der Umsetzung der Kreuzkontaminationsvorgaben. Mehr zu unserer Beratung im Futtermittelrecht.

Nächster Schritt

Compliance-Risiko einschätzen

Der AppCore-Erstaudit zeigt dir in 10 Minuten, wo deine Website steht.