Compliance-Erklärartikel

PFAS-Verbote ab Oktober 2026: Was Hersteller und Importeure jetzt umstellen müssen

Ab Oktober 2026 greifen PFAS-Verbote für Textilien, Lebensmittelverpackungen und Kosmetik. PFHxA-Beschränkung, Feuerlöschschaum-Verordnung und ECHA-Verfahren zum Totalverbot: strategischer Compliance-Fahrplan für Hersteller und Importeure.

Ab dem 10. Oktober 2026 verbietet die EU den Einsatz der PFAS-Untergruppe PFHxA in zentralen Verbraucherprodukten: Textilien und Schuhe, Lebensmittelkontaktmaterialien und bestimmte Kosmetika. Grundlage ist die bereits 2024 verabschiedete Verordnung (EU) 2024/2462, deren Verbote erst jetzt stufenweise wirksam werden. Ein separates, weitergehendes PFAS-Totalverbot wird auf EU-Ebene noch verhandelt.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/2462 der Kommission vom 19. September 2024, die Anhang XVII der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 um einen neuen Eintrag 79 ergänzt. Er beschränkt Undecafluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und PFHxA-verwandte Stoffe, eine Untergruppe der rund 10.000 PFAS-Verbindungen (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen), die wegen ihrer extremen Langlebigkeit in der Umwelt als „Ewigkeitschemikalien“ gelten.

Die Verordnung ist bereits am 10. Oktober 2024 formal in Kraft getreten. Entscheidend ist jedoch, dass die eigentlichen Verbote nicht sofort, sondern gestaffelt über mehrere Jahre wirksam werden. Nach dem ersten Teilschritt im April 2026 (Feuerlöschschäume für Ausbildungszwecke) folgt am 10. Oktober 2026 die zentrale Stufe: das Verbot für Textilien, Lebensmittelkontaktmaterialien, Kosmetika und bestimmte Gemische des täglichen Gebrauchs.

Verfahrensstand

Die gestaffelten PFHxA-Verbote

Von der Verabschiedung 2024 bis zur zentralen Verbotsstufe im Oktober 2026

  1. 19. September 2024

    Verordnung (EU) 2024/2462 verabschiedet

    Die Kommission ergänzt Anhang XVII der REACH-Verordnung um Eintrag 79 zur Beschränkung von PFHxA, seinen Salzen und verwandten Stoffen.

  2. 10. Oktober 2024

    Formales Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt formal in Kraft; die eigentlichen Verbote greifen erst gestaffelt in den Folgejahren.

  3. 10. April 2026

    Erste Stufe: Ausbildungs-Feuerlöschschäume

    PFAS-haltige Löschäume und -konzentrate für Ausbildungs- und Prüfzwecke sind verboten.

  4. 10. Oktober 2026

    Zweite Stufe: Konsumgüter (Kernverbot)

    Verbot für Textilien, Leder, Pelze und Häute in Kleidung und Schuhen für die breite Öffentlichkeit, für Lebensmittelkontaktmaterialien sowie für bestimmte Kosmetika und Gemische wie Druckertinte oder Reinigungsmittel.

  5. 10. Oktober 2027

    Dritte Stufe: weitere Bekleidung

    Das Verbot wird auf weitere Bekleidungsprodukte ausgeweitet.

  6. Ende 2026 erwartet

    Entscheidung über allgemeines PFAS-Verbot

    Ein umfassenderes Verbot aller rund 10.000 PFAS-Substanzen wird bei der ECHA beraten; eine Entscheidung der Kommission steht noch aus.

Die juristische Bewertung

1. Was konkret verboten wird

Ab dem 10. Oktober 2026 dürfen PFHxA, seine Salze und verwandte Stoffe oberhalb festgelegter Schwellenwerte nicht mehr in folgenden Erzeugnissen und Gemischen für die breite Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden: Textilien, Leder, Pelze und Häute in Bekleidung, Schuhen und zugehörigem Zubehör; Lebensmittelkontaktmaterialien wie Pizzakartons und beschichtete Papierbecher; bestimmte Kosmetika, etwa wasserfeste Produkte und Foundation; sowie Gemische wie Druckertinte oder Reinigungsmittel.

Ausgenommen bleiben Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstung und Bautextilien. Entscheidend für den zeitlichen Anwendungsbereich ist zudem nicht das Herstellungsdatum, sondern das Inverkehrbringen: Erzeugnisse, die vor dem 10. Oktober 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter abverkauft werden; für die von der dritten Stufe erfassten weiteren Bekleidungsprodukte gilt derselbe Bestandsschutz bis zum 10. Oktober 2027.

2. Warum auch unbeteiligte Unternehmen betroffen sein können

Bei Textilbeschichtungen etwa wird seit dem PFOA-Verbot vielfach auf sogenannte C6-Technologie umgestellt, die verfahrensbedingt PFHxA-Rückstände enthalten kann. Bei funktional ausgerüstetem Papier und Karton für Fett-, Feuchte- und Dampfbarrieren war PFAS-Chemie historisch ein gängiges Einsatzfeld. Unternehmen, die selbst nie aktiv PFAS eingekauft haben, können daher betroffen sein, wenn Vorlieferanten entsprechende Technologiebausteine verwendet haben.

Für Hersteller und Importeure heißt das: Verantwortlich ist, wer das Produkt in Verkehr bringt, unabhängig davon, an welcher Stelle der Lieferkette PFHxA eingebracht wurde. Lieferanten-Zusicherungen allein ersetzen keine eigene Prüfung; Materialspezifikationen und, wo nötig, Laboranalysen sollten rechtzeitig vor dem Stichtag eingeholt werden, da geprüfte Alternativtechnologien Vorlaufzeit brauchen. Vertiefend zu den regulatorischen Grundlagen: Biozid- und Chemikalienrecht bei juravendis.

3. Kein Totalverbot, aber ein Testlauf für mehr

Das jetzt greifende Verbot betrifft ausdrücklich nur die Untergruppe PFHxA, nicht die gesamte Stoffklasse der rund 10.000 PFAS-Verbindungen. Ein weitergehender, allgemeiner Beschränkungsvorschlag liegt der ECHA bereits seit längerem vor; die Beratungen dauern an, weil ein pauschales Verbot weitreichende Folgen hätte, etwa für Medizinprodukte und die Energiewende. Nach dem aktuellen Stand der ECHA-Bewertung (März 2026) werden dabei auch mögliche Ausnahmen mit zusätzlichen Auflagen diskutiert, etwa Emissionsminimierung, Berichtspflichten und Kennzeichnung. Eine Entscheidung der Kommission wird nicht vor Ende 2026 erwartet.

Für die strategische Planung heißt das: Wer jetzt nur PFHxA substituiert, sollte die eigene Formulierungs- und Lieferketten-Dokumentation so aufbauen, dass sie sich auf ein späteres, weitergehendes Verbot übertragen lässt, statt bei jeder neuen Stufe erneut bei null anzufangen.

Parallele Regelung

Feuerlöschschäume: ein eigener, strengerer Zeitplan

Für gewerblich genutzte Feuerlöschschäume gilt ein separater REACH-Eintrag mit eigenen Fristen und niedrigeren Konzentrationsgrenzen (1 mg/l Gesamt-PFAS ab 23. Oktober 2026, mit Ausnahmen unter anderem für tragbare Feuerlöscher). Wer beide Regelungen miteinander vermischt, riskiert Fehleinschätzungen bei der eigenen Compliance-Planung.

Häufige Fragen zum PFAS-Verbot

Für die Kernkategorien Textilien, Lebensmittelkontaktmaterialien und Kosmetika gilt der 10. Oktober 2026 als zentraler Stichtag, gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/2462, die bereits am 19. September 2024 verabschiedet wurde und Anhang XVII der REACH-Verordnung um Eintrag 79 ergänzt. Ein erstes Teilverbot für Feuerlöschschäume zu Ausbildungszwecken galt bereits ab dem 10. April 2026, eine dritte Stufe für weitere Bekleidungsprodukte folgt zum 10. Oktober 2027.

Nein, aktuell betrifft es ausschließlich die Untergruppe PFHxA (Undecafluorhexansäure), ihre Salze und verwandte Stoffe, nicht die gesamte Stoffklasse der rund 10.000 bekannten PFAS-Verbindungen. Ein weitergehendes, allgemeines Verbot wird separat bei der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) beraten; die Beratungen dauern an, weil ein pauschales Verbot weitreichende Folgen hätte, etwa für Medizinprodukte und Technologien der Energiewende. Eine Entscheidung der Kommission wird nicht vor Ende 2026 erwartet.

Ja, sofern sie vor dem jeweiligen Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden. Maßgeblich ist für die Anwendung des Verbots ausschließlich das Inverkehrbringen, nicht das Herstellungsdatum des Produkts. Für die zweite Verbotsstufe zum 10. Oktober 2026 bedeutet das: Erzeugnisse, die vorher rechtmäßig auf den Markt gelangt sind, dürfen weiterhin abverkauft werden. Für die dritte Stufe zum 10. Oktober 2027 gilt derselbe Bestandsschutz-Grundsatz entsprechend für die dann zusätzlich erfassten Bekleidungsprodukte.

Ja, mehrere ausdrücklich geregelte Ausnahmen bestehen unabhängig vom Verbot: Medizinprodukte, persönliche Schutzausrüstung und Bautextilien sind vollständig ausgenommen, da hier bislang keine praktikablen Alternativen zu PFHxA-haltigen Materialien zur Verfügung stehen. Auch für Feuerlöschschäume gelten separate, teils großzügigere Übergangsfristen nach einem eigenen REACH-Eintrag mit eigenen Konzentrationsgrenzen. Unternehmen sollten im Einzelfall prüfen, ob ihr konkretes Produkt tatsächlich unter eine dieser engen Ausnahmeregelungen fällt, statt dies pauschal zu unterstellen.

Verantwortlich für die Einhaltung des Verbots ist immer, wer das Erzeugnis in der EU tatsächlich in Verkehr bringt, unabhängig davon, an welcher Stelle der Lieferkette PFHxA ursprünglich eingebracht wurde. Eine Zusicherung des Lieferanten allein entbindet nicht von der eigenen Prüfpflicht. Gerade bei Textilbeschichtungen mit sogenannter C6-Technologie oder funktional ausgerüstetem Papier und Karton können PFHxA-Rückstände auch dann vorhanden sein, wenn das eigene Unternehmen den Stoff nie aktiv eingekauft hat.

Nächster Schritt

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