Compliance-Erklärartikel

Health Claims 2026: Was MenoGlück, Botanicals II und die neue EuGH-Vorlage für Ihre Produktwerbung bedeuten

Drei Entscheidungen verschärfen 2026 die Health-Claims-Praxis: Das OLG Köln verbietet den Produktnamen MenoGlück, der BGH kippt Botanicals-Werbung in der On-Hold-Phase, und Schlussanträge beim EuGH ziehen neue Grenzen. Was Hersteller und Händler von Nahrungsergänzungsmitteln jetzt prüfen müssen.

Wer Nahrungsergänzungsmittel bewirbt, muss 2026 umdenken: Gleich drei Entscheidungen haben die Auslegung der Health-Claims-Verordnung verschärft. Das OLG Köln hat entschieden, dass schon ein Produktname wie MenoGlück eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sein kann; der BGH hat in Botanicals II klargestellt, dass Werbung mit pflanzlichen Stoffen auch während der laufenden EU-Prüfung unzulässig bleibt; und beim EuGH konkretisieren Schlussanträge die Grenze zwischen harmlosem Einnahmehinweis und zulassungspflichtiger Angabe.

Stand und Ausgangslage

Stand: 22. Juli 2026. Dieser Beitrag ist ein laufendes Dossier zur Health-Claims-Rechtsprechung und wird bei neuen Entscheidungen fortgeschrieben.

Die Health-Claims-Verordnung, offiziell die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (kurz HCVO), regelt seit 2006, mit welchen Aussagen Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel beworben werden dürfen. Ihr Grundprinzip ist streng: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Eine gesundheitsbezogene Angabe darf nur verwendet werden, wenn sie in der EU-Liste zugelassener Angaben steht oder sich einer zugelassenen Angabe eindeutig zuordnen lässt.

Was auf dem Papier klar klingt, ist in der Praxis ein Dauerkonflikt, und 2026 hat dieser Konflikt gleich mehrere Grundsatzentscheidungen hervorgebracht. Sie betreffen nicht Randfälle, sondern die alltägliche Produktkommunikation: den Produktnamen, die Werbung mit Pflanzenstoffen und die scheinbar harmlose Einnahmeempfehlung. Wer Nahrungsergänzungsmittel herstellt, importiert oder vertreibt, findet in diesen drei Linien die Maßstäbe, an denen die eigene Kommunikation gerade neu vermessen wird.

Rechtsprechung

Chronologie der HCVO-Rechtsprechung

  1. 30. April 2025

    EuGH: Novel Nutriology

    In der Rechtssache C-386/23 (Novel Nutriology) klärt der EuGH, dass auch für Botanicals das Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gilt, obwohl deren Bewertung noch aussteht.

  2. 5. Juni 2025

    BGH: Botanicals II

    Der BGH entscheidet in Botanicals II (I ZR 109/22) auf Grundlage des EuGH-Urteils; veröffentlicht wird die Entscheidung Ende Juli 2025.

  3. 16. Januar 2026

    OLG Köln: MenoGlück

    Das OLG Köln untersagt im Eilverfahren (6 U 78/25) die Bewerbung eines Nahrungsergänzungsmittels unter dem Namen MenoGlück als unzulässige gesundheitsbezogene Angabe.

  4. 29. Januar 2026

    EuGH: Schlussanträge C-721/24

    In der Rechtssache C-721/24 legt der Generalanwalt beim EuGH Schlussanträge zur Abgrenzung zwischen neutralem Einnahmehinweis und zulassungspflichtiger Angabe vor.

  5. 18. Februar 2026

    OLG Celle: Immunkraft

    Das OLG Celle bewertet im Hinweisbeschluss (13 U 95/25) den Begriff Immunkraft als spezielle gesundheitsbezogene Angabe und bestätigt die strenge Linie.

  6. offen

    EuGH-Urteil erwartet

    Das EuGH-Urteil in der Rechtssache C-721/24 steht aus; es wird die Grenze für Einnahmehinweise verbindlich ziehen.

Die rechtliche Einordnung

1. Zwei Arten von Angaben, zwei Prüfmaßstäbe

Die HCVO unterscheidet zwei Kategorien gesundheitsbezogener Angaben. Spezielle Angaben nach Artikel 10 Absatz 1 behaupten einen konkreten Zusammenhang zwischen einem Nährstoff und einer Körperfunktion, etwa Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei. Sie sind nur zulässig, wenn sie exakt einer in der EU-Liste zugelassenen Angabe entsprechen. Allgemeine, nicht spezifische Angaben nach Artikel 10 Absatz 3, etwa für Ihr Wohlbefinden, sind nur erlaubt, wenn ihnen eine konkrete zugelassene Angabe beigefügt wird.

Diese Zweiteilung ist der Schlüssel zu allen aktuellen Entscheidungen. Denn der Streit dreht sich fast immer um dieselbe Frage: Ist eine Aussage bereits eine spezielle, zulassungsbedürftige Angabe, oder noch eine zulässige allgemeine Anpreisung? Die Rechtsprechung zieht diese Grenze zunehmend eng, zulasten der Werbenden.

Für Hersteller heißt das: Jede Produktaussage lässt sich einer der beiden Kategorien zuordnen, und jede Zuordnung entscheidet über die Zulässigkeit. Ein Claim-Inventar, das die gesamte Kommunikation gegen die EU-Liste abgleicht, ist die Grundlage jeder rechtssicheren Produktwerbung, von der Verpackung über die Website bis zum Werbespot.

2. MenoGlück: Wenn der Produktname zum Health Claim wird

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 16. Januar 2026 (Az. 6 U 78/25) im einstweiligen Verfügungsverfahren zwischen zwei Onlinehändlern entschieden, dass bereits der Produktname MenoGlück für ein Nahrungsergänzungsmittel eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der HCVO darstellen kann. Der Name suggeriere einen Zusammenhang zwischen dem Produkt und einem gesteigerten Wohlbefinden in den Wechseljahren, also eine gesundheitliche Wirkung, ohne dass dafür eine zugelassene Angabe vorliege.

Bemerkenswert ist die Reichweite: Es ging nicht um einen Werbeslogan oder eine Aussage im Fließtext, sondern um den Namen selbst, unter dem das Produkt überhaupt vertrieben wird. Damit reiht sich die Entscheidung in eine gefestigte Linie ein, nach der auch Marken- und Produktnamen als gesundheitsbezogene Angaben zu bewerten sein können, wenn sie eine gesundheitliche Wirkung nahelegen. Da es sich um ein Eilverfahren handelte, ist die Entscheidung nicht das letzte Wort in der Hauptsache, in ihrer Signalwirkung für die Praxis aber unmittelbar relevant.

Für das Produkt-Naming heißt das: Wohlfühl-Namen mit gesundheitlichem Anklang sind ein Risiko. Wer ein Produkt Immun-, Schlaf-, Gelenk- oder eben Meno-plus-positivem-Zusatz nennt, sollte prüfen lassen, ob der Name als gesundheitsbezogene Angabe gilt, und wenn ja, ob eine zugelassene Angabe ihn trägt. Ein Namenswechsel ist teuer; er ist es aber weniger als eine bundesweite Abmahnung mitten im Vertrieb.

3. Botanicals II: Kein Freifahrtschein durch die On-Hold-Liste

Die zweite Linie betrifft pflanzliche Stoffe, die sogenannten Botanicals. Für sie besteht ein rechtliches Vakuum: Zahlreiche gesundheitsbezogene Angaben zu Pflanzenstoffen sind bei der EU-Kommission zur Bewertung eingereicht, aber noch nicht entschieden. Sie stehen auf der sogenannten On-Hold-Liste. Lange war umstritten, ob solche Angaben in der Schwebephase verwendet werden dürfen.

Der BGH hat diese Frage in seinem Urteil Botanicals II vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22) entschieden, gestützt auf die Vorabentscheidung des EuGH vom 30. April 2025 in der Rechtssache C-386/23 (Novel Nutriology). Das Ergebnis: Auch für Botanicals gilt das Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben. Die On-Hold-Liste schützt nicht davor; sie hält die Angaben lediglich in einem Bewertungsverfahren, erlaubt sie aber nicht. Wer also mit einer noch nicht zugelassenen Botanical-Angabe wirbt, handelt unzulässig, unabhängig davon, dass die inhaltliche Prüfung noch aussteht.

Für Botanical-Anbieter heißt das: Die verbreitete Annahme, On-Hold-Angaben seien geduldet, ist mit diesem Urteil endgültig widerlegt. Wer sein Sortiment auf Pflanzenstoffe stützt, sollte jede Botanical-Angabe daraufhin prüfen, ob sie bereits zugelassen ist; ist sie es nicht, trägt sie ein akutes Abmahnrisiko, das sich nicht durch den Verweis auf das laufende EU-Verfahren entkräften lässt.

4. Die nächste Stufe: EuGH C-721/24 und die Einnahmehinweis-Frage

Die dritte und jüngste Linie betrifft eine feine, aber folgenreiche Abgrenzung: Wann ist ein bloßer Einnahmehinweis noch neutral, und wann wird er zur zulassungspflichtigen gesundheitsbezogenen Angabe? In der Rechtssache C-721/24 hat der Generalanwalt am EuGH am 29. Januar 2026 seine Schlussanträge vorgelegt. Sie betreffen die Frage, ob Hinweise zur Art der Einnahme oder zur Zielgruppe eines Produkts bereits eine gesundheitsbezogene Aussage transportieren können.

Wichtig zur Einordnung: Schlussanträge sind der Vorschlag des Generalanwalts, nicht das Urteil. Der EuGH folgt ihnen häufig, aber nicht immer. Bis die Entscheidung ergeht, bleibt die genaue Grenze offen, die Richtung der Rechtsprechung, hin zu einer engen Auslegung, ist aber erkennbar. Bestätigt wird dieser Trend durch den Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2026 (13 U 95/25), der den Begriff Immunkraft als spezielle gesundheitsbezogene Angabe einordnet.

Für die Produktkommunikation heißt das: Auch scheinbar sachliche Hinweise, etwa zur Anwendung in bestimmten Lebensphasen, können in den Anwendungsbereich der HCVO fallen. Wer die Entscheidung in C-721/24 abwartet, sollte seine Einnahme- und Zielgruppenhinweise schon jetzt konservativ formulieren, um bei einer strengen Auslegung nicht nachbessern zu müssen.

Jüngster Beleg

OLG Celle: Immunkraft ist zulassungspflichtig

Der Hinweisbeschluss des OLG Celle vom 18. Februar 2026 (13 U 95/25) ordnet den Werbebegriff Immunkraft als spezielle gesundheitsbezogene Angabe nach Artikel 10 Absatz 1 HCVO ein. Das bestätigt die strenge Linie: Auch verdichtete, schlagwortartige Begriffe, die eine konkrete gesundheitliche Wirkung nahelegen, sind zulassungspflichtig. Ein bloßer Kraft-, Schutz- oder Power-Zusatz macht aus einer Anpreisung schnell eine unzulässige Angabe.

Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist.
zur Grundmechanik der HCVOGrundprinzip der Health-Claims-Verordnung

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Claims prüfen lassen

Die strategische Empfehlung

Bevor die Schritte kommen, ein Wort zu den Folgen: Verstoße gegen die HCVO sind zugleich Wettbewerbsverstöße nach dem UWG. Sie können von Mitbewerbern und von Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden, mit Unterlassungsanspruch, Kostenerstattung und im Wiederholungsfall Vertragsstrafe. Die Rechtsdurchsetzung erfolgt privat und schnell, nicht über ein behördliches Verfahren mit Vorlauf. Genau deshalb lohnt die Vorsorge. Vier Schritte, in dieser Reihenfolge:

01 · Claim-Inventar erstellen. Erfassen Sie sämtliche gesundheitsbezogenen Aussagen über alle Kanäle: Verpackung, Website, Shop-Listings, Social Media, Werbung. Ordnen Sie jede Aussage der EU-Liste zu. Was sich nicht zuordnen lässt, ist ein Kandidat für die Streichung oder Umformulierung.

02 · Produktnamen prüfen. Nehmen Sie nach dem MenoGlück-Maßstab jeden Produkt- und Markennamen mit gesundheitlichem Anklang unter die Lupe. Ein frühzeitiger Namenswechsel ist günstiger als eine Unterlassung im laufenden Vertrieb.

03 · On-Hold-Claims aussortieren. Streichen Sie Botanical-Angaben, die nicht zugelassen sind. Der Verweis auf das laufende EU-Verfahren trägt nach Botanicals II nicht mehr.

04 · Einnahmehinweise konservativ formulieren. Solange die EuGH-Entscheidung in C-721/24 aussteht, sollten Hinweise zu Einnahme und Zielgruppe so neutral wie möglich gehalten werden, um bei einer strengen Auslegung nicht nachbessern zu müssen.

Fazit

Die drei Entscheidungen des Jahres 2026 folgen einer gemeinsamen Linie: Die Rechtsprechung zieht die Grenze des Erlaubten enger, und sie tut es an genau den Stellen, an denen die Praxis bisher Spielräume vermutet hat, beim Produktnamen, bei den Botanicals und beim Einnahmehinweis. Das gemeinsame Prinzip dahinter ist alt und unverändert streng: Verboten ist alles, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Wer sein Claim-Set, seine Produktnamen und seine Einnahmehinweise jetzt systematisch gegen die EU-Liste prüft, verschafft sich Rechtssicherheit, bevor eine Abmahnung sie erzwingt. Die kommende EuGH-Entscheidung in C-721/24 wird die Linie weiter schärfen; vorbereitet ist, wer seine Kommunikation schon heute am strengen Maßstab ausrichtet.

Häufige Fragen

Was sind Health Claims und wann gilt die HCVO?

Health Claims sind gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, also Aussagen, die einen Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit behaupten. Die Health-Claims-Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt für solche Angaben in der kommerziellen Kommunikation, von der Verpackung bis zur Werbung, und lässt nur zugelassene Angaben zu.

Was hat das OLG Köln im MenoGlück-Fall entschieden?

Mit Urteil vom 16. Januar 2026 (6 U 78/25) hat das OLG Köln im Eilverfahren entschieden, dass schon der Produktname MenoGlück eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe sein kann, weil er eine gesundheitliche Wirkung in den Wechseljahren nahelegt, ohne dass eine zugelassene Angabe vorliegt.

Was war der BGH-Fall Botanicals II?

Im Urteil vom 5. Juni 2025 (I ZR 109/22) hat der BGH auf Grundlage der EuGH-Entscheidung C-386/23 klargestellt, dass auch für Pflanzenstoffe das Verbot nicht zugelassener gesundheitsbezogener Angaben gilt. Die On-Hold-Liste erlaubt die Verwendung solcher Angaben nicht, sie hält sie nur im Bewertungsverfahren.

Was ist die On-Hold-Liste und warum ist sie problematisch?

Die On-Hold-Liste enthält gesundheitsbezogene Angaben zu Pflanzenstoffen, die bei der EU-Kommission zur Bewertung eingereicht, aber noch nicht entschieden sind. Problematisch ist sie, weil viele Anbieter annahmen, diese Angaben seien in der Schwebephase erlaubt. Nach Botanicals II ist klar: Sie sind es nicht.

Was bedeuten die Schlussanträge in der Rechtssache C-721/24?

Die Schlussanträge vom 29. Januar 2026 betreffen die Frage, wann ein Einnahmehinweis zur zulassungspflichtigen gesundheitsbezogenen Angabe wird. Sie sind ein Vorschlag des Generalanwalts, nicht das Urteil; der EuGH folgt ihnen häufig, aber nicht zwingend. Die endgültige Entscheidung steht noch aus.

Welche Sanktionen drohen bei unzulässigen Health Claims?

Verstoße sind zugleich Wettbewerbsverstöße und können von Mitbewerbern und Wettbewerbsverbänden abgemahnt werden. Folgen sind Unterlassungsanspruch, Erstattung der Abmahnkosten und im Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe. Die Durchsetzung erfolgt privatrechtlich und meist kurzfristig.

Nächster Schritt

Health-Claims-Check für Ihr Sortiment

Ob Produktname, Botanical-Angabe oder Einnahmehinweis: Wir gleichen Ihre Kommunikation mit der EU-Liste und der aktuellen Rechtsprechung ab und zeigen, wo akutes Abmahnrisiko besteht und wie Sie es entschärfen.

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