Compliance-Erklärartikel

E-Liquid-Steuer 2026: 32 ct/ml — Marktauswirkungen & Compliance

Seit Januar 2026 gilt die erhöhte Tabaksteuer auf E-Liquids: 32 Cent/ml plus MwSt. Steuerbanderole, Schwarzmarktrisiko, Verfassungsbeschwerde und Compliance-Pflichten für Hersteller und Händler.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die vierte und vorerst letzte Stufe der Liquidsteuer nach dem Tabaksteuermodernisierungsgesetz: 32 Cent pro Milliliter, unabhängig vom Nikotingehalt. Zusammen mit der Mehrwertsteuer auf den Steueranteil ergibt sich eine effektive Belastung von rund 38 Cent pro Milliliter. Besonders Selbstmischer und der Einweg-Vape-Markt spüren die Auswirkungen deutlich.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist das Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) von 2021, das eine gestaffelte Besteuerung von E-Zigaretten-Flüssigkeiten in das Tabaksteuergesetz (TabStG, insbesondere §§ 1, 1b, 2, 17, 18) eingeführt hat. Seit der Einführung zum 1. Juli 2022 ist die Steuer in vier Stufen von 16 auf 32 Cent pro Milliliter gestiegen, eine Verdopplung innerhalb von etwas mehr als dreieinhalb Jahren.

Die vierte Stufe zum 1. Januar 2026 ist nach dem bestehenden Stufentarif die vorerst letzte fest geplante; eine weitere automatische Erhöhung ist derzeit nicht vorgesehen, bleibt aber politisch jederzeit möglich.

Verfahrensstand

Die Liquidsteuer in vier Stufen

Von der Einführung 2022 bis zur vierten Stufe 2026

  1. 2021

    Tabaksteuermodernisierungsgesetz (TabStMoG) verabschiedet

    Der Gesetzgeber führt eine gestaffelte Besteuerung von E-Zigaretten-Flüssigkeiten ein, unabhängig vom Nikotingehalt.

  2. 1. Juli 2022

    Erste Stufe: 16 Cent/ml

    Die Liquidsteuer wird erstmals erhoben, zunächst mit 16 Cent pro Milliliter.

  3. 1. Januar 2024

    Zweite Stufe: 20 Cent/ml

    Der Steuersatz steigt auf 20 Cent pro Milliliter.

  4. 1. Januar 2025

    Dritte Stufe: 26 Cent/ml

    Der Steuersatz steigt auf 26 Cent pro Milliliter.

  5. 1. Januar 2026

    Vierte Stufe: 32 Cent/ml

    Die Steuer erreicht den bislang letzten geplanten Satz; eine weitere automatische Erhöhung ist derzeit nicht vorgesehen.

Die juristische Bewertung

1. Was besteuert wird, und was nicht

Nach § 1b TabStG umfasst die Steuer alle zum Konsum in E-Zigaretten bestimmten Flüssigkeiten, unabhängig vom Nikotingehalt: Fertigliquids, Nikotin-Shots, Longfills und Shortfills, Basen (PG/VG) sowie Aromen, einschließlich aller Einzelkomponenten für Selbstmischer. Bemessungsgrundlage ist die Menge in Millilitern, nicht der Nikotingehalt, ein 0-Milligramm-Liquid wird genauso besteuert wie ein 20-Milligramm-Liquid.

Besonders drastisch wirkt sich das für Selbstmischer aus: Eine 1-Liter-Flasche Base trägt allein über 300 Euro Tabaksteuer, unabhängig vom eigentlichen Warenwert.

2. Die Mehrwertsteuer-Kaskade

Die 19-prozentige Mehrwertsteuer wird auf den Bruttopreis einschließlich der Tabaksteuer erhoben, faktisch also Steuer auf die Steuer. Damit ergibt sich eine effektive Gesamtbelastung von rund 38 Cent pro Milliliter statt der reinen 32 Cent Liquidsteuer, ein Standard-Fläschchen mit 10 Millilitern verteuert sich allein steuerlich um rund 70 bis 75 Cent gegenüber dem Vorjahr.

Für Händler heißt das: Preiskalkulation und Steuerbanderolen-Handling müssen zum Stichtag korrekt umgestellt sein; Verstöße gegen die Banderolenpflicht sind bußgeld- beziehungsweise strafbewehrt.

3. Compliance-Risiken: Banderole und Schwarzmarkt

Die Steuerbanderole dient als sichtbarer Zahlungsnachweis, analog zur Zigarettensteuer. Produkte ohne korrekte Banderole sind nicht verkehrsfähig. Die steigende Steuerlast erhöht zudem den Anreiz für Schwarzmarkt und illegalen grenzüberschreitenden Versand; der Zoll kontrolliert gezielt. Privatpersonen dürfen grundsätzlich keine Tabakwaren oder Liquids per Versand aus dem Ausland bestellen, das gilt auch innerhalb der EU. Beschlagnahmte Sendungen können ein Strafverfahren nach sich ziehen.

Für Importeure heißt das: Wer grenzüberschreitend vertreibt, sollte die eigene Lieferkette auf Banderolen-Konformität prüfen, unabhängig vom Herkunftsland der Ware. Mehr zu unserer Beratung im Tabakrecht.

4. Verfassungsrechtliche Zweifel und Ausblick

Gegen die Liquidsteuer ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Bis zu einer Entscheidung bleibt die Steuer in ihrer aktuellen Form geltendes Recht; Unternehmen sollten ihre Compliance nicht auf einen ungewissen Ausgang dieses Verfahrens stützen.

Zusammenhang

Wechselwirkung mit dem Einweg-Vape-Verbot

Die Liquidsteuer wirkt sich auf Einweg-Vapes und Nachfüllsysteme unterschiedlich aus: Bei Einweg-Geräten mit typischerweise nur 2 ml Füllmenge fällt die Steuererhöhung pro Gerät mit rund 14 bis 15 Cent moderat aus. Nachfüllsysteme summieren die Steuerlast dagegen über die gesamte Nutzungsdauer, halten dafür aber länger. Zum parallel laufenden Batterieverordnung-Thema: das Einweg-Vape-Verbot bei juravendis.

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Häufige Fragen zur E-Liquid-Steuer

Seit dem 1. Januar 2026 gilt die vierte und vorerst letzte Stufe des Tabaksteuermodernisierungsgesetzes mit 32 Cent pro Milliliter. Da die 19-prozentige Mehrwertsteuer auf den Bruttopreis einschließlich der Tabaksteuer berechnet wird, ergibt sich eine effektive Gesamtbelastung von rund 38 Cent pro Milliliter. Ein Standard-Fläschchen mit 10 Millilitern verteuert sich dadurch allein steuerlich um rund 70 bis 75 Cent gegenüber dem Vorjahr, bei einer 1-Liter-Flasche Base für Selbstmischer summiert sich die Steuerlast auf über 300 Euro.

Ja, uneingeschränkt. Nach § 1b Tabaksteuergesetz bemisst sich die Steuer ausschließlich nach der Menge in Millilitern, nicht nach dem Nikotingehalt des Produkts. Ein komplett nikotinfreies Liquid wird deshalb steuerlich genauso behandelt wie ein hochdosiertes 20-Milligramm-Liquid, da beide gleichermaßen als Substitute für Tabakwaren im Sinne des Gesetzes gelten. Das betrifft auch Basen, Aromen und alle Einzelkomponenten, die typischerweise von Selbstmischern verwendet werden.

Nach dem aktuellen, seit 2021 feststehenden Stufentarif ja: Die Steuer ist von 16 Cent im Jahr 2022 in vier Schritten auf nunmehr 32 Cent pro Milliliter gestiegen und bleibt nach diesem Tarif zunächst auf diesem Niveau. Eine weitere automatische Erhöhung ist derzeit gesetzlich nicht vorgesehen, doch der Gesetzgeber kann grundsätzlich jederzeit neue Stufen oder eine gänzlich neue Bemessungsgrundlage beschließen, etwa eine damals bereits diskutierte, letztlich verworfene nikotinbezogene Besteuerung.

Grundsätzlich nein für Privatpersonen: Der Versand von Tabakwaren und tabaksteuerpflichtigen Liquids an Endverbraucher aus dem Ausland ist untersagt, und zwar unabhängig davon, ob die Bestellung aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat erfolgt. Der deutsche Zoll kontrolliert entsprechende Sendungen gezielt, beschlagnahmt nicht ordnungsgemäß versteuerte Ware regelmäßig und kann zusätzlich ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung einleiten. Vermeintliche Ersparnisse durch Auslandsbestellungen sind deshalb mit einem erheblichen rechtlichen Risiko verbunden.

Ja, gegen die Liquidsteuer ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, über die bislang noch keine Entscheidung vorliegt. Bis zu einer solchen Entscheidung bleibt die Steuer in ihrer aktuellen Form uneingeschränkt geltendes Recht, und Unternehmen sollten ihre Preiskalkulation, Steuerbanderolen-Prozesse und Compliance-Maßnahmen keinesfalls auf einen ungewissen und möglicherweise Jahre entfernten Verfahrensausgang stützen, sondern sich konsequent an der geltenden Rechtslage orientieren.

Thomas Bruggmann LL.M. Rechtsanwalt, juravendis Rechtsanwaltskanzlei

Anwaltliche Einordnung von Tabak-, Nikotin- und Steuerrecht. Rechtlich geprüft und zur Veröffentlichung freigegeben von Thomas Bruggmann LL.M. am 3. August 2026.

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