Compliance-Erklärartikel

80 Duftstoffallergene: Neue Kennzeichnungspflicht für Kosmetik ab Juli 2026

Ab 31. Juli 2026 müssen neu in Verkehr gebrachte Kosmetika 80 statt bisher 24 Duftstoffallergene deklarieren. Vanillin, Menthol, ätherische Öle und Naturextrakte betroffen. Compliance-Fahrplan für Hersteller und Händler.

Mit der Verordnung (EU) 2023/1545 erweitert die EU-Kommission die Liste der einzeln kennzeichnungspflichtigen Duftstoffallergene in Kosmetika von bisher 24 auf rund 80 Substanzen. Für neu in Verkehr gebrachte Produkte endet die Übergangsfrist am 31. Juli 2026, für bereits im Markt befindliche Ware am 31. Juli 2028.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023, veröffentlicht im Amtsblatt L 188 vom 27. Juli 2023 und am 16. August 2023 in Kraft getreten. Sie ändert Anhang III der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 und erweitert die Liste der nach Art. 19 Abs. 1 lit. g einzeln in der Zutatenliste zu nennenden Duftstoffallergene erheblich.

Grundlage ist eine gutachterliche Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), der 56 weitere Substanzen als Kontaktallergene identifiziert hat, die bislang nicht gesondert gekennzeichnet werden mussten. Zusammen mit den bereits bestehenden 24 deklarationspflichtigen Stoffen (ursprünglich 26, zwei davon inzwischen verboten) wächst die Liste je nach Zählweise auf rund 80 bis 83 Einzelsubstanzen.

Betroffen sind nicht nur synthetische Riechstoffe wie Vanillin, Menthol oder Campher, sondern auch komplexe natürliche Extrakte: Bergamotteöl, Sandelholzöl, Ylang-Ylang-Öl sowie Eichenmoos- und Baummoos-Extrakte müssen künftig einzeln ausgewiesen werden, wenn sie die Schwellenwerte überschreiten. Für Naturkosmetik-Hersteller, deren Rezepturen traditionell auf ätherischen Ölen aufbauen, verlängert sich die Zutatenliste dadurch spürbar, ohne dass sich an der Rezeptur selbst etwas ändert.

Verfahrensstand

Von der Verordnung bis zur Marktdurchsetzung

Zwei gestaffelte Übergangsfristen für Inverkehrbringen und Abverkauf

  1. 26. Juli 2023

    Verordnung (EU) 2023/1545 verabschiedet

    Die EU-Kommission verabschiedet die Änderung von Anhang III der Kosmetikverordnung, veröffentlicht am 27. Juli 2023 im Amtsblatt L 188.

  2. 16. August 2023

    Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

  3. 31. Juli 2026

    Erste Übergangsfrist endet

    Ab diesem Datum dürfen nur noch Produkte mit der erweiterten Allergenkennzeichnung neu in Verkehr gebracht werden.

  4. 31. Juli 2028

    Zweite Übergangsfrist endet

    Auch bereits im Markt befindliche Ware mit alter Kennzeichnung darf danach nicht mehr abverkauft werden.

Die juristische Bewertung

1. Was sich konkret ändert

Die Kennzeichnungspflicht knüpft unverändert an zwei Konzentrationsschwellen an: 0,001 Prozent (10 ppm) in Leave-on-Produkten wie Cremes, Parfums oder Haarstyling-Produkten und 0,01 Prozent (100 ppm) in Rinse-off-Produkten wie Duschgel, Shampoo oder Seife. Überschreitet ein gelisteter Duftstoff diese Werte im Endprodukt, genügt die bisherige Sammelbezeichnung „Parfum" oder „Aroma" nicht mehr; der Stoff ist namentlich in der INCI-Liste zu nennen.

2. Sorgfaltspflichten für Hersteller und Händler

Für Hersteller bedeutet das: Rezepturen und Sicherheitsbewertungen müssen gegen die erweiterte Anhang-III-Liste geprüft, Etiketten und Verpackungsdesigns rechtzeitig angepasst werden.

Für Händler heißt das: Wer nach dem 31. Juli 2026 ein Produkt mit unvollständiger Allergenkennzeichnung neu in Verkehr bringt, verstößt gegen die eigene Sorgfaltspflicht aus Art. 6 der Kosmetikverordnung, unabhängig davon, ob er selbst hergestellt hat. Fällt ein solcher Verstoß auf, ist unverzüglich die verantwortliche Person sowie die zuständige Marktüberwachungsbehörde zu informieren und eine Korrekturmaßnahme einzuleiten; im Zweifel drohen Rückrufe und eine Haftung für Gesundheitsschäden bei Verbrauchern. Weiterführend zu den generellen Marktpflichten: Kosmetikrecht bei juravendis.

3. Eine Regelung unter mehreren

Die Duftstoffallergen-Novelle ist 2026 nicht die einzige regulatorische Änderung für die Branche. Parallel greifen neue Stoffverbote nach der Kommissionsverordnung (EU) 2026/78 und die Grundrevision der Kosmetikverordnung, die die EU-Kommission derzeit im Rahmen eines Fitness Checks bis Mitte 2026 durchführt. Wer die Compliance seiner Produkte jetzt aktualisiert, sollte diese weiteren Änderungen gleich mitdenken statt jede Anpassung einzeln zu bearbeiten.

Regulatorische Dichte 2026

Nicht die einzige Änderung in diesem Jahr

Neben der Duftstoffallergen-Kennzeichnung treffen Kosmetikhersteller 2026 weitere Fristen: neue CMR-Stoffverbote, Beschränkungen für Cyclosiloxane und ein PFAS-Verbot für bestimmte Wirkstoffgruppen ab Oktober 2026. Wer die Etiketten jetzt anpasst, spart sich eine zweite Überarbeitung in wenigen Monaten.

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Häufige Fragen zur Duftstoffallergen-Kennzeichnung

Für neu in Verkehr gebrachte Produkte gilt die erweiterte Kennzeichnungspflicht ab dem 31. Juli 2026, gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1545, die am 26. Juli 2023 verabschiedet wurde und Anhang III der EU-Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 ändert. Bereits im Markt befindliche Ware mit alter Kennzeichnung darf noch bis zum 31. Juli 2028 abverkauft werden, sodass Verbraucher über mehrere Jahre hinweg sowohl alt als auch neu gekennzeichnete Produkte im Regal finden werden.

Je nach Zählweise steigt die Liste von bisher 24 auf rund 80 bis 83 Einzelsubstanzen, ein deutlicher Sprung gegenüber der bisherigen Regelung. Grundlage ist eine gutachterliche Bewertung des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS), der 56 weitere Stoffe als Kontaktallergene identifiziert hat. Betroffen sind nicht nur synthetische Riechstoffe, sondern auch komplexe natürliche Extrakte wie Bergamotte-, Sandelholz- und Ylang-Ylang-Öl sowie Eichenmoos-Extrakte, die in Naturkosmetik-Rezepturen besonders häufig in relevanter Konzentration vorkommen.

Nein, die eigentlichen Schwellenwerte bleiben unverändert bei 0,001 Prozent (10 ppm) für Leave-on-Produkte wie Cremes und Parfums sowie 0,01 Prozent (100 ppm) für Rinse-off-Produkte wie Duschgel und Shampoo. Neu ist ausschließlich die Zahl der Substanzen, die überhaupt gegen diese Schwellen geprüft und im Fall einer Überschreitung namentlich in der Zutatenliste genannt werden müssen, statt wie bisher unter der Sammelbezeichnung Parfum oder Aroma zusammengefasst zu bleiben.

Wer nach dem 31. Juli 2026 ein Produkt mit unvollständiger Allergenkennzeichnung neu in Verkehr bringt, verstößt gegen die eigene Sorgfaltspflicht aus Artikel 6 der Kosmetikverordnung, unabhängig davon, ob er selbst hergestellt hat oder nur vertreibt. Marktüberwachungsbehörden können in solchen Fällen einen Rückruf verlangen; Hersteller und Händler haften darüber hinaus für Gesundheitsschäden, die Verbrauchern durch die fehlende Kennzeichnung entstehen, etwa bei einer allergischen Reaktion auf einen nicht deklarierten Duftstoff.

Ja, uneingeschränkt. Maßgeblich für die Anwendung der Verordnung ist ausschließlich das Inverkehrbringen auf dem EU-Markt, nicht der Herstellungsort des Produkts. Importeure tragen dieselbe Sorgfaltspflicht wie inländische Hersteller und müssen vor dem Vertrieb sicherstellen, dass die Zutatenliste die erweiterte Allergenliste korrekt abbildet. Wer Kosmetik aus Drittstaaten einführt, sollte deshalb frühzeitig Sicherheitsbewertungen und Rezepturangaben der Lieferanten anfordern, statt sich allein auf deren Zusicherungen zu verlassen.

Nächster Schritt

Etikett und Rezeptur rechtssicher prüfen lassen

Ob Hersteller, Importeur oder Handelsunternehmen: Wir prüfen, ob Ihre INCI-Listen und Sicherheitsbewertungen die erweiterte Duftstoffallergen-Liste korrekt abbilden, und priorisieren die Schritte bis zum Stichtag.

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