Compliance-Erklärartikel

BPA-Verbot: Übergangsfrist für Mehrwegbehältnisse endet Juli 2026

Die VO (EU) 2024/3190 verbietet Bisphenol A in Lebensmittelkontaktmaterialien. Erste Übergangsfrist endet 20. Juli 2026 für Einwegprodukte, Mehrwegartikel können längere Fristen haben. EFSA-TDI um Faktor 20.000 abgesenkt.

Die Verordnung (EU) 2024/3190 verbietet Bisphenol A (BPA) in Lebensmittelkontaktmaterialien EU-weit. Grundlage ist eine EFSA-Neubewertung, die die tolerierbare Tagesdosis um den Faktor 20.000 gesenkt hat. Die erste Übergangsfrist für Einwegprodukte endet am 20. Juli 2026; für bestimmte Mehrweg- und Industrieanwendungen gelten längere Fristen bis 2027 beziehungsweise 2028/2029.

Stand und Ausgangslage

Rechtsgrundlage ist die Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024, in Kraft seit dem 20. Januar 2025. Sie verbietet die Verwendung von Bisphenol A, seinen Salzen und anderen gefährlichen Bisphenolen sowie Bisphenolderivaten bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, mit engen Ausnahmen. Auslöser ist ein EFSA-Gutachten aus dem Jahr 2023: Die Behörde stellte eine Reihe schädlicher Wirkungen von BPA fest, unter anderem auf das Immunsystem, und senkte die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 4 Mikrogramm auf 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht, eine Absenkung um den Faktor 20.000.

Die praktische Relevanz ist belegt: Stiftung Warentest fand 2024 in 51 von 58 untersuchten Konserven messbare Mengen BPA. Am 3. Februar 2026 hat die Kommission zudem eine Korrektur der Verordnung veröffentlicht, die Definitionen, Übergangsfristen und Konformitätsanforderungen präzisiert; sie trat am 23. Februar 2026 in Kraft.

Verfahrensstand

Die gestaffelten Fristen im Überblick

Von der EFSA-Neubewertung 2023 bis zu den letzten Uebergangsfristen 2029

  1. 2023

    EFSA-Gutachten zu BPA

    Die EFSA stellt eine Reihe schädlicher Wirkungen fest und senkt die tolerierbare Tagesdosis (TDI) von 4 Mikrogramm auf 0,2 Nanogramm pro Kilogramm Körpergewicht, eine Absenkung um den Faktor 20.000.

  2. 19. Dezember 2024

    Verordnung (EU) 2024/3190 verabschiedet

    Die Kommission verbietet BPA und andere gefährliche Bisphenole in Lebensmittelkontaktmaterialien EU-weit.

  3. 20. Januar 2025

    Inkrafttreten

    Die Verordnung tritt in Kraft, die gestaffelten Übergangsfristen beginnen zu laufen.

  4. 3. Februar 2026

    Korrektur veröffentlicht

    Die Kommission präzisiert Definitionen, Übergangsfristen und Konformitätsanforderungen; die Korrektur tritt am 23. Februar 2026 in Kraft.

  5. 20. Juli 2026

    Erste Übergangsfrist endet

    Einwegprodukte mit BPA dürfen ab diesem Datum nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden; bereits befüllte und verschlossene Artikel dürfen bis zu 12 Monate länger abverkauft werden.

  6. 2027 bis 2029

    Weitere gestaffelte Fristen

    Je nach Kategorie enden weitere Übergangsfristen zwischen dem 20. Juli 2027 und dem 20. Januar 2029, insbesondere für Mehrweg-Artikel und fest installierte Industrieanlagen.

Die juristische Bewertung

1. Der 20. Juli 2026 ist nicht der einzige Stichtag

Die allgemeine 18-Monats-Frist zum 20. Juli 2026 betrifft in erster Linie Einwegprodukte. Für fest installierte Bauteile in der gewerblichen Lebensmittelproduktion gilt eine längere 36-Monats-Frist bis zum 20. Januar 2028. Die Korrektur vom Februar 2026 hat die Fristenlandschaft weiter ausdifferenziert: Je nach konkreter Verpackungs- oder Artikelkategorie können Fristen bis zum 20. Juli 2027 oder bis zum 20. Januar 2029 gelten, insbesondere für Mehrwegartikel.

Wichtig für Mehrwegbehältnisse konkret: Nicht jede Mehrweg-Anwendung fällt automatisch unter den 20. Juli 2026. Welche konkrete Frist greift, hängt von der genauen Produktkategorie gemäß der Korrektur-Verordnung ab und sollte im Einzelfall geprüft werden, bevor pauschal von einem einheitlichen Stichtag ausgegangen wird.

Eine zusätzliche Abverkaufsregel mildert die Frist ab: Bereits produzierte Einwegartikel dürfen noch bis zu 12 Monate nach Fristablauf befüllt, verschlossen und bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden.

2. Auch Alternativstoffe unterliegen strengen Anforderungen

Für Hersteller heisst das: Wer auf andere Bisphenole oder Bisphenolderivate wie BADGE ausweicht, unterliegt weiterhin strengen Anforderungen: Reinigung der Artikel vor Gebrauch, keine nachweisbare BPA-Migration (Nachweisgrenze 1 Mikrogramm pro Kilogramm), und eine Berichtspflicht zur Entwicklung von Alternativsubstanzen. Die Ausnahmen vom Verbot selbst bleiben eng gefasst: Beschichtungen großer Lagertanks ab 1.000 Litern Volumen und bestimmte Polysulfonmembranen zur Fruchtsaftklärung oder Bier-Entalkoholisierung, da hier Alternativen fehlen und die BPA-Freisetzung als vernachlässigbar gilt. Vertiefend zum Lebensmittelrecht: Lebensmittelrecht bei juravendis.

Einordnung

Ausnahmen eng auslegen

Die beiden verbliebenen Ausnahmen (Grosstanks, Polysulfonmembranen) sind eng gefasst und nicht auf andere Anwendungen übertragbar. Wer sich auf eine Ausnahme beruft, sollte dies im Einzelfall dokumentieren, statt sie pauschal zu unterstellen.

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Häufige Fragen zum BPA-Verbot

Seit dem 20. Januar 2025 ist die Verordnung (EU) 2024/3190 in Kraft, mit gestaffelten Übergangsfristen für unterschiedliche Produktkategorien. Die erste, allgemeine Frist für Einwegprodukte endet am 20. Juli 2026; danach dürfen entsprechende Artikel nicht mehr neu in Verkehr gebracht werden. Eine Korrektur der Kommission vom 3. Februar 2026 hat die Fristenlandschaft zusätzlich präzisiert, sodass je nach konkreter Produktkategorie inzwischen mehrere unterschiedliche Stichtage bis 2029 nebeneinander bestehen.

Nicht automatisch, und das wird in der öffentlichen Diskussion häufig übersehen. Die allgemeine 18-Monats-Frist betrifft in erster Linie Einwegprodukte; für Mehrwegartikel und fest installierte Bauteile in der gewerblichen Lebensmittelproduktion können je nach genauer Kategorie Fristen bis zum 20. Juli 2027 oder sogar bis zum 20. Januar 2029 gelten. Welche konkrete Frist im Einzelfall greift, richtet sich nach der Korrektur-Verordnung vom Februar 2026 und sollte vor jeder Investitionsentscheidung individuell geprüft werden.

Ja, zwei eng gefasste Ausnahmen bestehen unabhängig von den Übergangsfristen: Beschichtungen großer Lagertanks ab 1.000 Litern Volumen sowie bestimmte Polysulfonmembranen zur Fruchtsaftklärung oder zur Entalkoholisierung von Bier und Wein. Für beide Anwendungen fehlen bislang praxistaugliche Alternativen, und die tatsächliche BPA-Freisetzung gilt als vernachlässigbar gering. Diese Ausnahmen sind bewusst eng formuliert und lassen sich nicht ohne weiteres auf andere, ähnlich gelagerte Anwendungsfälle übertragen.

Auch beim Umstieg auf alternative Bisphenole oder Bisphenolderivate wie BADGE gelten strenge begleitende Anforderungen: Die betroffenen Artikel müssen vor Gebrauch gereinigt werden, eine Migration von Bisphenol A selbst darf nicht nachweisbar sein (Nachweisgrenze 1 Mikrogramm pro Kilogramm), und es besteht eine fortlaufende Berichtspflicht zur Entwicklung geeigneter Alternativsubstanzen. Ein Wechsel des Ausgangsstoffs allein genügt also nicht, um die regulatorischen Anforderungen vollständig zu erfüllen.

Ja, eine zusätzliche Abverkaufsregel mildert die Frist spürbar ab: Bereits produzierte Einwegartikel dürfen noch bis zu zwölf Monate nach Ablauf der jeweiligen Übergangsfrist mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden und anschließend bis zur vollständigen Erschöpfung der Bestände verkauft werden. Diese Regelung verschafft Herstellern und Handel zusätzliche praktische Vorlaufzeit, ersetzt aber nicht die Pflicht, ab dem eigentlichen Stichtag keine neuen, nicht konformen Chargen mehr zu produzieren.

Nächster Schritt

Fristen und Produktkategorie rechtlich einordnen lassen

Ob Hersteller, Importeur oder Handelsunternehmen: Wir prüfen, welche Frist für Ihre konkrete Produktkategorie gilt und ob eine der eng gefassten Ausnahmen greift.

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