Healthcare · Medizinprodukterecht

Anwalt für Medizinprodukterecht

MDR im Griff, Marktzugang im Blick. MDR (EU) 2017/745, Zweckbestimmung, CE-Kennzeichnung, Benannte Stelle und Produkthaftung: Wir begleiten MedTech-Hersteller, Software- und DiGA-Anbieter durch die Konformitätsbewertung.

Bundesweit · Unverbindliches Angebot

In Kürze

Im Überblick

Themen im Medizinprodukterecht

Acht Themenfelder, die im Medizinprodukterecht regelmäßig zusammenkommen, von der Zweckbestimmung bis zur Produkthaftung.

Zweckbestimmung & Klasse

Die entscheidende Weiche

  • Lifestyle oder Medizinprodukt
  • Risikoklassen I bis III

Technische Dokumentation & QMS

Rechtliche Prüfung

  • Klinische Bewertung und PMCF
  • QMS, in der Praxis nach ISO 13485

Übergangsfristen MDR

Bestandsprodukte

  • Verlängerung bis Ende 2027 bzw. 2028
  • Bedingungen der Verlängerung

Software, DiGA & KI

SaMD

  • Klassifizierung von Software, DiGA-Verzeichnis
  • KI-Verordnung ab August 2027

Wirtschaftsakteure

Rollen in der Lieferkette

  • Importeur, Händler, Bevollmächtigter
  • EUDAMED-Registrierung

Vigilanz & Marktüberwachung

Nach dem Marktzugang

  • Überwachung nach dem Inverkehrbringen
  • Meldung schwerwiegender Vorkommnisse

Rückruf & Produkthaftung

Krisenmanagement

  • Rückruf und Sicherheitskorrekturmaßnahmen
  • Neue Produkthaftung ab Dezember 2026
Blog: Neue Produkthaftung

Von der Zweckbestimmung bis zum Rückruf, ein Ansprechpartner

Im MedTech-Umfeld entscheiden regulatorische Anforderungen unmittelbar über Marktzugang und Erfolg. Wir sortieren die Kernthemen für Sie und bereiten Ihre Entscheidungen gegenüber Benannten Stellen, dem BfArM und Gerichten vor, für Hersteller, Software- und DiGA-Anbieter.

Ein Wort entscheidet über Ihren Marktzugang.

Ob ein Produkt ein Medizinprodukt ist, entscheidet die Zweckbestimmung, nicht die Technik. Sobald Sie Diagnose, Überwachung, Linderung oder Behandlung versprechen, greift die MDR (EU) 2017/745, mit Monaten an Verfahren und Audit.

„Erkennt Herzrhythmusstörungen“ ist medizinisch, „visualisiert Pulsdaten“ bleibt Lifestyle. Wir formulieren Ihre Zweckbestimmung so, dass Sie, wo möglich, im unregulierten Bereich bleiben, und bestimmen mit Ihnen die Risikoklasse nach den Klassifizierungsregeln der MDR.

Stolperfalle Mit Diagnose oder Linderung werben und so ungewollt in die MDR fallen.

Hilft Die Zweckbestimmung präzise formulieren, bevor die Website online geht.

Der Weg zum CE-Zeichen ist steinig.

Ab Klasse IIa sowie bei sterilen, messenden oder wiederverwendbaren chirurgischen Klasse-I-Produkten muss eine Benannte Stelle die Konformität bewerten, Voraussetzung für CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung. Verlangt werden technische Dokumentation, klinische Bewertung und ein Qualitätsmanagementsystem, in der Praxis nach ISO 13485.

Für Bestandsprodukte nach altem Recht hat die EU die Übergangsfristen verlängert, bis Ende 2027 für Klasse III und implantierbare IIb-Produkte, bis Ende 2028 für die übrigen, allerdings nur unter Bedingungen wie einem laufenden Verfahren bei einer Benannten Stelle. Wir prüfen die technische Dokumentation rechtlich, begleiten das Verfahren mit der Benannten Stelle und lösen Blockaden im Konformitätsbewertungsverfahren.

Hilft Übergangsstatus, Dokumentation und Zeitplan mit der Benannten Stelle früh abstimmen.

Stolperfalle Sich auf die verlängerte Übergangsfrist verlassen, ohne ihre Bedingungen zu erfüllen.

Ein Update kann alles ändern.

Software kann selbst ein Medizinprodukt sein und unterliegt dann derselben MDR-Logik wie physische Produkte; Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, landet in der Regel mindestens in Klasse IIa. Ein Feature-Update kann eine App so vom Lifestyle-Produkt zum Medizinprodukt machen. Bei DiGA kommen die Aufnahme in das Verzeichnis des BfArM und die Verhandlung des Vergütungsbetrags mit dem GKV-Spitzenverband hinzu.

Braucht KI-Software als Medizinprodukt eine Benannte Stelle, gilt sie nach der KI-Verordnung zugleich als Hochrisiko-KI, mit zusätzlichen Pflichten ab dem 2. August 2027. Wir begleiten Klassifizierung, DiGA-Verfahren und Vergütungsverhandlung und klären die Schnittstellen zur KI-Verordnung frühzeitig.

Stolperfalle Eine Gesundheits-App ohne Klärung der MDR-Klasse veröffentlichen.

Hilft Klassifizierung, DiGA-Weg und KI-Pflichten vor der Entwicklung festlegen.

Nach dem CE-Zeichen beginnt die Verantwortung erst.

Nach dem Marktzugang gelten die Registrierung in EUDAMED, ein System zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen und Vigilanzpflichten, also die Meldung schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen an das BfArM.

Ab Dezember 2026 kommt die neue EU-Produkthaftung hinzu, die Software ausdrücklich als Produkt erfasst und Geschädigten Beweiserleichterungen bringt. Kommt es zu einem Vorkommnis oder Rückruf, stimmen wir die Kommunikation mit dem BfArM ab und vertreten Sie gegen Produkthaftungsansprüche.

Hilft Bei einem Vorkommnis sofort Melde- und Handlungspflichten klären.

Stolperfalle Einen Rückruf ohne abgestimmte Kommunikation mit dem BfArM starten.

Ablauf

So läuft die Zusammenarbeit ab

  1. Erstgespräch & Einordnung

    Wir klären Zweckbestimmung, Produktkategorie und die passende Risikoklasse.

  2. Dokumentation & QMS

    Wir prüfen technische Dokumentation, klinische Bewertung und QMS rechtlich.

  3. Konformität & CE

    Wir begleiten das Verfahren mit der Benannten Stelle bis zur CE-Kennzeichnung.

  4. Marktüberwachung

    Wir bleiben an Ihrer Seite, bei EUDAMED, Vigilanz und im Rückruffall.

Selbst-Check

Für wen wir im Medizinprodukterecht arbeiten

Kreuzen Sie an, was auf Sie zutrifft, wir sagen Ihnen, wo genauer hinzuschauen lohnt.

Ich entwickle ein Produkt oder Gerät mit gesundheitsbezogener Funktion
Ich biete eine Gesundheits-App, Software oder KI-Anwendung an
Mein Produkt ist noch nach altem Recht zertifiziert
Ich hatte ein Vorkommnis oder stehe vor einem Rückruf

Stell oben ein, was auf dich zutrifft.

Unsicher? Sprechen wir drüber.

Häufige Fragen zum Medizinprodukterecht

Medizinprodukterecht: Was Sie wissen sollten

Nicht für jede Frage, aber immer dann, wenn ein Produktlaunch, ein Verfahren mit einer Benannten Stelle, das Auslaufen einer Übergangsfrist, ein Vorkommnis oder eine Abmahnung ansteht. In diesen Situationen laufen häufig Fristen, und eine unglücklich formulierte Zweckbestimmung lässt sich später nur mit großem Aufwand korrigieren. Medizinprodukterecht ist eine Querschnittsmaterie: Die MDR regelt Zweckbestimmung, Klassifizierung, Konformitätsbewertung und Vigilanz, das Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz die nationale Umsetzung, das Heilmittelwerbegesetz die Werbung, dazu kommen Produkthaftung, KI-Verordnung und das Sozialrecht für DiGA. Ein Anwalt mit Schwerpunkt Medizinprodukterecht ordnet Ihre Situation in diesem Gesamtbild ein. Im unverbindlichen Erstgespräch klären wir, ob und wo Sie Unterstützung brauchen und was Sie selbst erledigen können.

Kurzantwort
Ja, sobald Fristen laufen
Launch, Benannte Stelle, Übergang, Vorkommnis

Nein. Die Fachanwaltsordnung kennt keinen eigenen Fachanwaltstitel für Medizinprodukterecht. Der Fachanwalt für Medizinrecht umfasst unter anderem Grundzüge des Arzneimittel- und Medizinprodukterechts, sein Schwerpunkt liegt aber in der Regel beim Arzt- und Krankenhausrecht, nicht bei Zweckbestimmung, Konformitätsbewertung und Marktzugang. Wer nach einem „Fachanwalt für Medizinprodukterecht“ sucht, sucht in der Praxis eine Kanzlei, die Hersteller, Software- und DiGA-Anbieter regelmäßig berät und die Abläufe bei Benannten Stellen und dem BfArM kennt. Achten Sie bei der Wahl darauf, ob die Kanzlei Klassifizierungs-, Konformitäts- und Vigilanzfragen regelmäßig begleitet und ob sie im Streitfall auch vor Behörden und Gerichten vertritt.

Kurzantwort
Kein eigener Titel
Entscheidend ist Erfahrung mit MDR und Benannten Stellen

Das hängt vom Umfang ab. Die Prüfung einer Zweckbestimmung oder einer Werbeaussage ist ein überschaubares Mandat, die Begleitung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, eines DiGA-Verfahrens oder eines Rückrufs ist deutlich umfangreicher. Die Vergütung richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder nach einer Vergütungsvereinbarung, etwa auf Stundenbasis oder als Pauschale für einen klar umrissenen Auftrag. Welche Form passt, stimmen wir vorab transparent mit Ihnen ab, damit Sie wissen, womit Sie rechnen können, bevor Kosten entstehen. Das erste Strategiegespräch ist unverbindlich. Darin klären wir Ihre Ausgangslage, schätzen den Aufwand ein und sagen Ihnen offen, ob sich eine anwaltliche Begleitung für Ihr Anliegen lohnt.

Vergütung
RVG oder Vereinbarung
Erstes Strategiegespräch unverbindlich

Das entscheidet die Zweckbestimmung, die der Hersteller festlegt, nicht die Technik. Soll ein Produkt Krankheiten erkennen, überwachen, behandeln oder lindern, ist es in der Regel ein Medizinprodukt nach der MDR. Maßgeblich ist dabei nicht nur die Gebrauchsanweisung, sondern auch, was Website, Werbung und App-Store-Beschreibung versprechen. Schon kleine Formulierungen machen den Unterschied: „erkennt Herzrhythmusstörungen“ ist medizinisch, „visualisiert Pulsdaten“ bleibt Lifestyle. Daneben erfasst die MDR bestimmte Produkte ohne medizinischen Zweck, etwa Filler oder Geräte zur Hautbehandlung. Wir prüfen Zweckbestimmung und Kommunikation Ihres Produkts, zeigen, wo die Grenze verläuft, und formulieren so, dass Sie nur dort in die MDR fallen, wo Sie es wollen.

Entscheidend
Zweckbestimmung
nicht die Technik, der Zweck

Die MDR kennt die Klassen I, IIa, IIb und III, die nach 22 Klassifizierungsregeln bestimmt werden, abhängig etwa von Invasivität, Anwendungsdauer und aktiver Funktion. Software, die Informationen für diagnostische oder therapeutische Entscheidungen liefert, landet in der Regel mindestens in Klasse IIa. Eine Benannte Stelle ist ab Klasse IIa einzubinden, außerdem bei Klasse-I-Produkten, die steril sind, eine Messfunktion haben oder als wiederverwendbare chirurgische Instrumente dienen. Die Klasse bestimmt Dokumentationsumfang, klinische Anforderungen und Zeitplan bis zum CE-Zeichen. Wir ordnen Ihr Produkt ein, prüfen die Dokumentation rechtlich und begleiten das Verfahren mit der Benannten Stelle.

Risikoklassen
I / IIa / IIb / III
Benannte Stelle ab IIa und bei Is, Im, Ir

Unter Bedingungen, ja. Die EU hat die Übergangsfristen für Medizinprodukte mit Zertifikaten nach altem Recht verlängert: bis zum 31. Dezember 2027 für Klasse III und implantierbare Produkte der Klasse IIb, bis zum 31. Dezember 2028 für die übrigen Klassen. Die Verlängerung gilt aber nur, wenn das Produkt nicht wesentlich geändert wird, weiterhin sicher ist, der Hersteller ein Qualitätsmanagementsystem nach der MDR eingerichtet hat und ein Verfahren bei einer Benannten Stelle beantragt und vereinbart wurde. Wer diese Schritte versäumt hat, kann sich nicht auf die verlängerte Frist berufen. Wir prüfen, ob Ihre Produkte die Bedingungen erfüllen, und planen mit Ihnen den Weg zur MDR-Zertifizierung vor Fristablauf.

Übergang
Ende 2027 / Ende 2028
nur mit laufendem MDR-Verfahren

Zunächst zählen die Meldefristen. Schwerwiegende Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld sind dem BfArM zu melden, abhängig von der Schwere binnen weniger Tage. Eine unkoordinierte Kommunikation mit Kunden oder Presse kann die Lage verschärfen. Wir stimmen mit Ihnen die Meldung und die nötigen Maßnahmen ab, koordinieren die Kommunikation mit dem BfArM und Ihren Abnehmern und prüfen, welche Ansprüche auf Sie zukommen können. Ab Dezember 2026 gilt die neue EU-Produkthaftung, die auch Software erfasst und Geschädigten den Nachweis erleichtert. Im Streitfall vertreten wir Sie gegen Produkthaftungsansprüche, bei Abmahnungen und in Verwaltungsverfahren.

Krisenfall
Meldefrist zuerst prüfen
schwerwiegende Vorkommnisse an das BfArM

Ihre Frage ist nicht dabei?

Schildern Sie uns Ihren Fall, wir melden uns mit einer ersten Einschätzung zu Ihren Handlungsoptionen.

Nächster Schritt

Warten ist keine Strategie.

Vereinbaren Sie jetzt Ihr unverbindliches Strategiegespräch. In 30 Minuten klären wir, ob und wie wir Ihnen helfen können. Bei Google mit 4,7 von 5 Sternen bewertet (12 Bewertungen).