Packungsfixum
Rechtsbegriff
§ 3 AMPreisV
Die Apothekenvergütung im Reformjahr 2026/2027.
Das Packungsfixum ist der feste Betrag, den Apotheken von den gesetzlichen Krankenkassen für die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittels erhalten, unabhängig vom Preis des Medikaments. Es ist die wichtigste Einnahmequelle der öffentlichen Apotheken und wird nach 13 Jahren auf demselben Stand erstmals wieder angehoben: von 8,35 Euro auf 9,00 Euro zum 1. Juli 2026 und auf 9,50 Euro zum 1. Januar 2027.
Was das Packungsfixum ist
Apotheken erhalten für jedes abgegebene verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung neben dem Einkaufspreis einen festen Betrag, das Packungsfixum, unabhängig vom Preis des Medikaments. Es ist in § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) geregelt und bildet zusammen mit dem prozentualen Zuschlag auf den Einkaufspreis das sogenannte Festzuschlagssystem der Apothekenvergütung.
Für die meisten der rund 18.000 öffentlichen Apotheken in Deutschland ist das Fixum die wichtigste Einnahmesäule, weil es unabhängig vom Warenwert kalkulierbar ist und den beratungsintensiven Charakter der Arzneimittelabgabe vergütet.
Aus diesem Fixhonorar sind sämtliche Betriebskosten der Apotheke zu decken, Personal, Miete, Notdienst und Vorhaltekosten eingeschlossen. Zugleich müssen Apotheken den Krankenkassen nach § 130 SGB V einen gesetzlichen Rabatt je Packung gewähren, den Kassenabschlag, der das Fixum wirtschaftlich mindert.
Vom eingefrorenen Honorar zur Reform
Das Fixum wurde zuletzt 2013 angehoben, auf 8,35 Euro. Seither blieb es unverändert, während Betriebskosten wie Personal, Energie und Miete kontinuierlich gestiegen sind.
Der Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode zwischen CDU, CSU und SPD sah deshalb eine Erhöhung auf 9,50 Euro vor. Auch der Bundesrat sprach sich im Gesetzgebungsverfahren für eine rasche Anhebung aus.
Ursprünglich verwies die Bundesregierung mit Blick auf die angespannte Finanzlage der gesetzlichen Krankenversicherung auf eine spätere Umsetzung. Mit dem Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz und einer gesonderten Verordnung zur Änderung der AMPreisV wurde die Anhebung dann konkret und zeitnah umgesetzt.
Die Anhebung durch das ApoVWG
Der Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung durchlief mehrere Stationen: erste Lesung im Bundestag am 27. Februar 2026, Anhörung im Gesundheitsausschuss am 4. März 2026, Ausschusszustimmung am 20. Mai 2026 und Verabschiedung im Plenum am 22. Mai 2026, mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD, gegen AfD und Bündnis 90/Die Grünen, bei Enthaltung der Linken.
Die konkreten Beträge stehen nicht im ApoVWG selbst, sondern in einer gesonderten Verordnung zur Änderung der AMPreisV, die im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Sie sieht zwei Stufen vor: 9,00 Euro ab dem 1. Juli 2026, 9,50 Euro ab dem 1. Januar 2027.
Neben der Fixum-Erhöhung enthält das ApoVWG weitere Maßnahmen zur Stärkung der Vor-Ort-Apotheken, etwa erweiterte Kompetenzen für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten sowie höhere Nacht- und Notdienstpauschalen, die besonders Apotheken in strukturschwachen Regionen zugutekommen sollen.
Der gegenläufige Kassenabschlag
Parallel zur Fixum-Erhöhung plant die Bundesregierung, den Kassenabschlag nach § 130 SGB V, den gesetzlichen Rabatt der Apotheken an die Krankenkassen, von 1,77 Euro auf 2,07 Euro anzuheben. Diese Maßnahme ist Teil eines eigenständigen Gesetzentwurfs zur Beitragsstabilisierung in der GKV, nicht des ApoVWG.
Der Zeitpunkt hat sich im Gesetzgebungsverfahren bereits verschoben, von einem ursprünglich geplanten Inkrafttreten noch 2026 auf den 1. Januar 2027. Der Bundesrat lehnte die Erhöhung in seiner Stellungnahme vom Juni 2026 ab und schlug stattdessen vor, entweder den Abschlag unverändert zu lassen oder im Gegenzug den Zuschlag nach der AMPreisV weiter zu erhöhen. Ob sich diese Position durchsetzt, ist zum jetzigen Zeitpunkt offen.
Für Apotheken bedeutet das: Der tatsächliche wirtschaftliche Effekt der Fixum-Erhöhung hängt auch davon ab, ob und in welcher Höhe der Kassenabschlag zum 1. Januar 2027 tatsächlich steigt. Eine reine Betrachtung des Fixums allein zeichnet ein zu positives Bild.
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Kritik und politische Diskussion
Nicht alle Beteiligten begrüßen die Reform in dieser Form. Der Verband der Ersatzkassen (vdek) kritisierte, dass eine pauschale Erhöhung des Fixums vor allem umsatzstarken Apotheken in Ballungsgebieten und Versandapotheken zugutekomme, während strukturschwache Standorte mit geringeren Abgabemengen vergleichsweise wenig profitierten.
Finanziell bedeutet die Reform für die gesetzliche Krankenversicherung laut Verordnung Mehrausgaben von rund 250 Millionen Euro im zweiten Halbjahr 2026 und rund 875 Millionen Euro im Jahr 2027, jeweils einschließlich Umsatzsteuer, bei etwa 640 Millionen zulasten der GKV abgegebenen Packungen pro Jahr.
Befürworter verweisen dagegen auf die seit 13 Jahren unveränderte Vergütung und die Rolle der Apotheken als flächendeckende Versorgungsstruktur, die durch anhaltende Apothekenschließungen zunehmend unter Druck gerät.
Worauf Apotheken bei der Fixum-Anhebung achten sollten
Was eine sorgfältige Umstellung auf die neuen Fixum-Beträge ausmacht, in vier Prüfsteinen.
Vier Schritte, zum Durchtippen
Zwei Umstellungstermine im Blick behalten.
Die Anhebung erfolgt in zwei getrennten Schritten mit unterschiedlichem Inkrafttreten. Wer nur eine Stufe einplant, rechnet einen Teil des Jahres falsch ab.
Hilft 1. Juli 2026 und 1. Januar 2027 fest im Kalender verankern.
Stolperfalle Beide Stufen als einen einzigen Termin behandeln.
Warenwirtschaft rechtzeitig anpassen.
Falsch hinterlegte Fixum-Beträge in der Abrechnungssoftware sind ein klassischer Retaxationsgrund gegenüber den Krankenkassen.
Hilft Software-Update vor dem jeweiligen Stichtag einspielen und testen.
Stolperfalle Sich auf eine automatische Anpassung ohne eigene Prüfung verlassen.
Gegenläufigen Effekt einkalkulieren.
Der Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens zum Kassenabschlag ist noch offen. Eine vorsichtige Kalkulation berücksichtigt beide Szenarien.
Hilft Den möglichen Anstieg auf 2,07 Euro ab 2027 bereits in die Kalkulation aufnehmen.
Stolperfalle Nur die Fixum-Erhöhung als Mehrertrag verbuchen.
Effekt für die eigene Apotheke durchrechnen.
Der wirtschaftliche Effekt hängt stark von Packungszahl, Sortiment und Standort der einzelnen Apotheke ab.
Hilft Anhand der eigenen Packungszahlen den tatsächlichen Mehrertrag berechnen.
Stolperfalle Pauschale Branchenzahlen ungeprüft übernehmen.
Zeitleiste
Vom eingefrorenen Fixum zur zweistufigen Reform
Wie die Apothekenvergütung 2026 und 2027 neu geordnet wird.
- 2013
Letzte Anhebung des Packungsfixums
Das Fixum wird auf 8,35 Euro angehoben und bleibt anschließend 13 Jahre unverändert.
- 22.05.2026
Bundestag verabschiedet das ApoVWG
Mit den Stimmen von CDU/CSU und SPD wird die Apothekenreform beschlossen, die Verordnung zur AMPreisV-Änderung legt beide Fixum-Stufen final fest.
- 01.07.2026
Erste Stufe: 9,00 Euro tritt in Kraft
Das Packungsfixum steigt auf 9,00 Euro pro abgegebener Rx-Packung.
- heute
Zweite Stufe und Kassenabschlag offen
Die zweite Fixum-Stufe von 9,50 Euro tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ob der Kassenabschlag zeitgleich auf 2,07 Euro steigt, ist nach der ablehnenden Bundesrats-Stellungnahme vom Juni 2026 noch nicht entschieden.
Bedeutung für die Apothekenlandschaft
Die Reform ist eingebettet in eine größere Debatte um den Fortbestand der wohnortnahen Arzneimittelversorgung. Die Zahl der öffentlichen Apotheken in Deutschland sinkt seit Jahren kontinuierlich, mit besonders spürbaren Folgen in ländlichen Regionen.
Das ApoVWG verfolgt deshalb einen zweigleisigen Ansatz: die pauschale Fixum-Erhöhung für alle Apotheken sowie gezielte Maßnahmen wie höhere Nacht- und Notdienstpauschalen, die strukturschwache Standorte stärker entlasten sollen als Apotheken in Ballungsgebieten.
Ob dieser Mix die angestrebte Wirkung erzielt, wird sich erst nach dem vollständigen Inkrafttreten beider Stufen und einer Beobachtungsphase zeigen. Verbände wie die ABDA fordern bereits jetzt eine regelbasierte, wiederkehrende Anpassung statt punktueller Reformen.
Zusammenspiel mit anderen Vergütungselementen
Das Packungsfixum ist nur ein Baustein der Apothekenvergütung. Hinzu kommen der prozentuale Zuschlag auf den Apothekeneinkaufspreis bei Fertigarzneimitteln, gesonderte Zuschläge für in der Apotheke hergestellte Rezepturen sowie Pauschalen für Nacht- und Notdienst und pharmazeutische Dienstleistungen.
Bei fehlerhafter Abrechnung dieser Bestandteile drohen Apotheken Retaxationen durch die Krankenkassen, also die nachträgliche Kürzung oder Streichung der Vergütung wegen formaler oder inhaltlicher Fehler. Gerade in Umstellungsphasen wie der aktuellen steigt dieses Risiko.
Wer die neuen Fixum-Beträge korrekt in die Abrechnungssysteme übernimmt und den Kassenabschlag realistisch einkalkuliert, vermeidet die häufigsten Fehlerquellen in dieser Übergangszeit.
Fixum-Reform: Was für Ihre Apotheke jetzt zählt
Für Apothekeninhaberinnen und -inhaber lohnt sich ein nüchterner Blick auf drei Fragen: Sind die Abrechnungssysteme auf beide Stufen vorbereitet? Ist der mögliche Anstieg des Kassenabschlags in der Kalkulation berücksichtigt? Und wie wirkt sich die Reform konkret auf die eigene Packungszahl und das eigene Sortiment aus?
Wer diese Fragen frühzeitig beantwortet, vermeidet sowohl Abrechnungsfehler als auch eine zu optimistische Einschätzung des tatsächlichen Mehrertrags.
juravendis begleitet Apotheken bei der rechtlichen Einordnung von Vergütungsänderungen, bei Fragen zur Abrechnung nach AMPreisV und SGB V sowie bei der Abwehr unberechtigter Retaxationen.
Nächster Schritt
Compliance-Risiko einschätzen
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