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Notdienstpflicht

Aktualisiert August 2026 ca. 8Minuten Norm-Anker: § 23 ApBetrO, § 20 Abs. 3 ApoG

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Healthcare-, Medien- und Wirtschaftsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Apothekenrecht

Jede öffentliche Apotheke in Deutschland ist grundsätzlich zur Dienstbereitschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten verpflichtet, dem sogenannten Notdienst. Die Landesapothekerkammern organisieren diese Pflicht über Notdienstkreise, während der Deutsche Apothekerverband die Vergütung über den Nacht- und Notdienstfonds quartalsweise als Pauschale festsetzt, zuletzt 571,46 € je Vollnotdienst im ersten Quartal 2026.

In Kürze Rechtsgrundlage der Pflicht: § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO); Landesapothekerkammern teilen Apotheken in Notdienstkreise ein und können auf Antrag von der Dienstbereitschaft befreien.Rechtsgrundlage der Vergütung: § 20 Abs. 3 Apothekengesetz (ApoG); der Deutsche Apothekerverband (DAV) setzt quartalsweise den pauschalen Zuschuss aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) fest.Ein Vollnotdienst ist ein Dienst, der durchgehend spätestens ab 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr vollständig erbracht wird; die Pauschale betrug für das erste Quartal 2026 571,46 € je Vollnotdienst.Finanziert wird der Fonds über einen Festzuschlag von derzeit 21 Cent je abgegebener rezeptpflichtiger Arzneimittelpackung.Ab 2027 soll durch das ApoVWG fast doppelt so viel Geld für die Notdienstpauschale zur Verfügung stehen, dann sollen auch Teilnotdienste vergütet werden.

Die Notdienstpflicht: wer zum Dienst verpflichtet ist

Jede öffentliche Apotheke ist nach § 23 ApBetrO grundsätzlich zur Dienstbereitschaft auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten verpflichtet. Diese Pflicht wird nicht zentral, sondern über die Landesapothekerkammern organisiert, die Apotheken in regionale Notdienstkreise einteilen. Innerhalb eines solchen Kreises übernehmen die zugeteilten Apotheken reihum den Notdienst, damit außerhalb der regulären Öffnungszeiten flächendeckend mindestens eine Apotheke erreichbar bleibt.

Die Einteilung erfolgt unabhängig von der individuellen wirtschaftlichen oder personellen Situation einer Apotheke. Wer einem Notdienstkreis zugeteilt ist, muss den zugewiesenen Dienst grundsätzlich erbringen, unabhängig davon, ob sich der Aufwand im Einzelfall wirtschaftlich lohnt.

Rechtlich verankert ist diese Organisationsform in der Apothekenbetriebsordnung als bundesrechtlicher Rahmen, während die konkrete Ausgestaltung der Notdienstkreise und Dienstpläne den Landesapothekerkammern obliegt. Das führt dazu, dass Details der Einteilung, etwa die Größe eines Notdienstkreises oder die Häufigkeit der Zuteilung, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich ausfallen können.

Befreiung von der Dienstbereitschaft beantragen

Die Notdienstpflicht ist nicht ausnahmslos. Nach § 23 Abs. 2 und 3 ApBetrO kann eine Apotheke für bestimmte Zeiten auf Antrag von der Dienstbereitschaft befreit werden. Über den Antrag entscheidet die zuständige Landesapothekerkammer, nicht die Apotheke selbst.

Typische Gründe für eine Befreiung sind vorübergehende personelle Engpässe, Krankheit der approbierten Leitung oder andere Umstände, die eine ordnungsgemäße Dienstleistung im zugeteilten Zeitraum unmöglich machen. Die Befreiung muss vorab beantragt werden, eine nachträgliche Rechtfertigung für einen bereits versäumten Dienst ersetzt den Antrag nicht.

Wichtig für die Praxis: Eine Befreiung wirkt nur für den beantragten Zeitraum. Wer regelmäßig mit der Erbringung von Notdiensten Schwierigkeiten hat, sollte frühzeitig mit der Kammer klären, wie die eigene Einteilung im Notdienstkreis angepasst werden kann, statt einzelne Dienste kurzfristig ausfallen zu lassen.

Was ein Vollnotdienst ist und wie er vergütet wird

Vergütet wird nicht jede Form der Dienstbereitschaft gleich. Als Vollnotdienst gilt nur ein Dienst, der durchgehend in der Zeit von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr vollständig erbracht wird. Für jeden gemeldeten Vollnotdienst setzt der Deutsche Apothekerverband nach § 20 Abs. 3 ApoG quartalsweise einen pauschalen Zuschuss fest.

Finanziert wird dieser Zuschuss über den Nacht- und Notdienstfonds, der wiederum aus einem Festzuschlag von derzeit 21 Cent auf jede abgegebene rezeptpflichtige Arzneimittelpackung gespeist wird. Für die Berechnung der Pauschale gilt das Einnahmenprinzip: Maßgeblich ist, welche Mittel bis zu einem festgelegten Stichtag tatsächlich auf dem Fondskonto eingegangen sind. Nicht fristgerecht eingegangene Gelder werden auf das nächste Abrechnungsquartal übertragen.

Für das erste Quartal 2026 wurde die Pauschale auf 571,46 € je Vollnotdienst festgesetzt, ein Anstieg von 3,8 Prozent gegenüber dem Vorquartal. Insgesamt leisteten im selben Zeitraum 16.583 Apotheken zusammen 73.622 Notdienste.

Wie ist Ihre Notdienstsituation einzuordnen?

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Die zusätzliche Notdienstgebühr vom Patienten

Neben der quartalsweisen NNF-Pauschale gibt es eine zweite, unabhängige Vergütungsquelle: Apotheken können pro Inanspruchnahme des Notdienstes eine Gebühr von 2,50 € inklusive Mehrwertsteuer vom Kunden berechnen.

Bei gesetzlich Versicherten übernimmt die Krankenkasse diese Gebühr, wenn die verordnende Person bei Ausstellung des Rezepts das Feld „noctu“ angekreuzt hat. Diese Gebühr ist strikt von der NNF-Pauschale zu trennen: Sie entsteht je einzelner Inanspruchnahme des Notdienstes durch einen Kunden, während die NNF-Pauschale unabhängig davon je geleistetem Vollnotdienst gezahlt wird, unabhängig davon, wie viele Kunden die Apotheke in dieser Zeit tatsächlich bedient hat.

Warum die Notdienstlast pro Apotheke steigt

Die Zahl der öffentlichen Apotheken in Deutschland sinkt seit Jahren kontinuierlich, während die Zahl der insgesamt zu besetzenden Notdienste weitgehend konstant bleibt. Das führt in vielen Regionen dazu, dass die verbleibenden Apotheken im Durchschnitt spürbar häufiger zum Notdienst herangezogen werden als früher.

Diese steigende Belastung war einer der zentralen Kritikpunkte an der bisherigen Notdienstvergütung: Die Pauschale wurde wiederholt als nicht kostendeckend beschrieben, insbesondere für Apotheken in ländlichen Regionen mit großen Notdienstkreisen und entsprechend langen Anfahrtswegen für die Kundschaft.

Die für 2027 angekündigte Verdopplung der zur Verfügung stehenden Mittel sowie die erstmalige Vergütung von Teilnotdiensten sind die gesetzgeberische Antwort auf genau diese Kritik. Ob die Erhöhung die tatsächliche Kostenlücke in besonders belasteten Regionen schließt, bleibt eine offene, politisch diskutierte Frage, die für die einzelne Apotheke erst mit den konkreten Ausführungsregeln greifbar wird.

Woran sich eine korrekte Notdienstabwicklung erkennen lässt

Vier Prüfsteine, anhand derer sich die Notdienstabwicklung einer Apotheke systematisch prüfen lässt.

Vier Fragen, zum Durchtippen

Ist die Apotheke einem Notdienstkreis zugeteilt und die Zuteilung aktuell?

Die Zuteilung erfolgt durch die Landesapothekerkammer und kann sich ändern.

Stolperfalle Notdienstkreis-Zuteilung nicht regelmäßig geprüft.

Hilft Aktuelle Zuteilung und Dienstplan bei der Kammer im Blick.

Wird der Dienst durchgehend im vollen Zeitfenster erbracht?

Nur so löst der Dienst die volle NNF-Pauschale aus.

Stolperfalle Dienst vorzeitig beendet, ohne dass ein Vollnotdienst vorlag.

Hilft Dienst durchgehend von spätestens 20 bis mindestens 6 Uhr erbracht.

Werden geleistete Notdienste fristgerecht gemeldet?

Das Einnahmenprinzip verschiebt verspätet gemeldete Beträge auf das Folgequartal.

Stolperfalle Meldung an den NNF verspätet, Zahlung rutscht ins nächste Quartal.

Hilft Geleistete Notdienste fristgerecht gemeldet.

Wird die 2,50-€-Gebühr korrekt erhoben oder bei „noctu“ mit der Kasse abgerechnet?

Die Gebühr ist von der pauschalen Fondsvergütung strikt zu unterscheiden.

Stolperfalle Notdienstgebühr und NNF-Pauschale bei der Abrechnung vermischt.

Hilft Beide Vergütungsquellen getrennt korrekt abgerechnet.

Zeitleiste

Von der Fondsgründung zur geplanten Aufstockung 2027

Wie sich die Notdienstvergütung für Apotheken entwickelt hat und weiterentwickelt.

  1. 2013

    Fondsmodell zur Notdienstförderung eingeführt

    Die Sicherstellung des Notdienstes, insbesondere in ländlichen Regionen, wird seither über den Nacht- und Notdienstfonds gefördert.

  2. laufend

    Quartalsweise Festsetzung der Pauschale

    Der DAV setzt die Notdienstpauschale jedes Quartal neu fest; für das erste Quartal 2026 betrug sie 571,46 € je Vollnotdienst.

  3. 2. Juli 2026

    ApoVWG novelliert die Notdienstpauschale-Vorschriften

    Die einschlägigen Regelungen im Apothekengesetz zum Nacht- und Notdienstfonds treten in der ApoVWG-Fassung in Kraft.

  4. 2027

    Geplante Aufstockung und Teilnotdienst-Vergütung

    Ab 2027 soll fast doppelt so viel Geld für die Notdienstpauschale zur Verfügung stehen, dann auch für erstmals vergütete Teilnotdienste.

Häufige Stolperfallen in der Praxis

Ein verbreiteter Irrtum ist die Annahme, jede Form von Dienstbereitschaft löse automatisch die volle NNF-Pauschale aus. Tatsächlich zählt nur ein durchgehend im vollen Zeitfenster erbrachter Vollnotdienst; ein vorzeitig beendeter oder unvollständiger Dienst erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Ebenso häufig werden Meldefristen an den NNF unterschätzt. Da für die Berechnung der Pauschale das Einnahmenprinzip gilt, führt eine verspätete Meldung nicht zum Verlust des Anspruchs, wohl aber zu einer Verschiebung der Auszahlung in ein späteres Quartal.

Ein dritter Stolperstein ist die Vermischung der beiden Vergütungsquellen: Die patientenseitige Notdienstgebühr von 2,50 € und die quartalsweise NNF-Pauschale beruhen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und müssen unabhängig voneinander korrekt abgerechnet werden.

Folgen einer Pflichtverletzung oder fehlerhaften Abrechnung

Wird ein zugeteilter Notdienst ohne vorherige Befreiung durch die Landesapothekerkammer nicht erbracht, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Dienstbereitschaftspflicht nach § 23 ApBetrO, der berufsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die konkrete Reaktion liegt im Ermessen der zuständigen Kammer und richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Fehler bei der Meldung an den Nacht- und Notdienstfonds führen in der Regel nicht zum vollständigen Verlust der Pauschale, verzögern aber die Auszahlung, da verspätet gemeldete Beträge erst im folgenden Abrechnungsquartal berücksichtigt werden.

Wird die patientenseitige Notdienstgebühr fehlerhaft erhoben oder gegenüber der Krankenkasse falsch abgerechnet, drohen Rückforderungen und im wiederholten Fall eine genauere Prüfung der Abrechnungspraxis durch die Kostenträger.

Für die Apotheke ökonomisch spürbar ist vor allem der entgangene Zuschuss selbst: Wird ein zugeteilter Vollnotdienst nicht erbracht, entfällt für diesen Dienst die Pauschale vollständig, unabhängig davon, ob zusätzlich berufsrechtliche Schritte folgen.

Notdienstpflicht rechtlich einordnen

Die korrekte Handhabung der Notdienstpflicht lässt sich nicht auf eine einzelne Frage reduzieren, sie verlangt den Abgleich von Zuteilung, tatsächlicher Diensterbringung und Abrechnung. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: Ist die Apotheke einem Notdienstkreis zugeteilt, und ist diese Zuteilung noch aktuell? Erfüllt der geleistete Dienst die Kriterien eines Vollnotdienstes? Und werden Notdienstgebühr und NNF-Pauschale getrennt und fristgerecht abgerechnet?

Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte insbesondere angesichts der für 2027 angekündigten Änderungen frühzeitig prüfen, wie sich die eigene Notdienstsituation künftig darstellt, statt eine Anpassung erst bei Inkrafttreten der neuen Regeln vorzunehmen.

juravendis begleitet Apotheken bei Fragen zur Notdienstpflicht, zur Befreiung von der Dienstbereitschaft und zur korrekten Abrechnung der verschiedenen Vergütungsquellen. Im Zweifel klären wir die Rechtslage vorab, statt eine aufsichtsrechtliche Beanstandung abzuwarten.

Nächster Schritt

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