InFocus · Begriff

Apotheken-Übernahme

Aktualisiert August 2026 ca. 9Minuten Norm-Anker: § 613a BGB, § 1 ApoG, § 25 HGB

juravendis Redaktion RA Thomas Bruggmann LL.M.

Fachanwaltliche Einordnung von Healthcare-, Medien- und Wirtschaftsrecht, ohne Ersatz für individuelle Beratung.

  • Apothekenrecht und Arbeitsrecht

Wer eine bestehende Apotheke übernimmt, kann sich nicht auf die Betriebserlaubnis des Vorgängers stützen: Jede Nachfolge, ob durch Kauf, Schenkung oder Erbfolge, erfordert einen eigenständigen neuen Antrag. Gleichzeitig gehen die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB automatisch mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Inhaber über.

In Kürze Rechtsgrundlage: § 1 ApoG (neue Betriebserlaubnis bei jedem Inhaberwechsel), § 613a BGB (automatischer Übergang der Arbeitsverhältnisse), ergänzend § 25 HGB (Haftung bei Firmenfortführung).Da die Betriebserlaubnis personengebunden ist, muss der bisherige Inhaber sie formell zurückgeben, während der Erwerber einen eigenen, neuen Antrag stellt.Arbeitsverhältnisse gehen automatisch über; eine Kündigung allein aus Anlass der Übernahme ist unwirksam.Arbeitnehmer müssen vor dem Übergang in Textform informiert werden und können dem Übergang innerhalb eines Monats nach ordnungsgemäßer Unterrichtung schriftlich widersprechen.Kaufverträge koppeln die Wirksamkeit der Übergabe regelmäßig an die rechtzeitige Erteilung der neuen Betriebserlaubnis.

Warum jede Übernahme eine neue Betriebserlaubnis braucht

Die Betriebserlaubnis nach § 1 ApoG gilt, wie bereits die Erlaubnis selbst zeigt, nur für den Apotheker, dem sie erteilt wurde, und für die konkret bezeichneten Räume. Diese Bindung an die Person bleibt bei jeder Form der Nachfolge bestehen, unabhängig davon, ob die Apotheke verkauft, verschenkt oder im Erbfall übertragen wird.

Für den Erwerber bedeutet das: Er muss einen vollständig eigenständigen Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis stellen, mit denselben Nachweisen zu Approbation, Zuverlässigkeit und Räumen, die auch bei einer Neugründung verlangt werden. Der bisherige Inhaber wiederum muss seine eigene Erlaubnis formell an die zuständige Behörde zurückgeben, da sie mit der Übergabe ihren Zweck verliert.

Der Übergang der Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB

Geht eine Apotheke durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, tritt dieser nach § 613a BGB automatisch in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Ein gesonderter Übernahmevertrag mit den einzelnen Mitarbeitern ist dafür nicht erforderlich, der Übergang vollzieht sich kraft Gesetzes.

Waren Rechte und Pflichten durch einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung geregelt, werden sie Inhalt des neuen Arbeitsverhältnisses und dürfen innerhalb eines Jahres nach dem Übergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden. Eine Kündigung allein aus Anlass der Übernahme ist unwirksam, weder durch den bisherigen noch durch den neuen Inhaber.

Informationspflicht und Widerspruchsrecht der Mitarbeiter

Vor dem Übergang müssen die betroffenen Arbeitnehmer in Textform informiert werden, und zwar über den Zeitpunkt oder geplanten Zeitpunkt des Übergangs, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen für sie sowie die insoweit in Aussicht genommenen Maßnahmen. Die Unterrichtung kann sowohl vom bisherigen als auch vom neuen Inhaber vorgenommen werden.

Nach ordnungsgemäßer Unterrichtung haben die Arbeitnehmer einen Monat Zeit, dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses schriftlich zu widersprechen, gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber. Erfolgt die Unterrichtung fehlerhaft oder gar nicht, beginnt diese Monatsfrist nicht zu laufen, und das Widerspruchsrecht bleibt im Ergebnis über die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren bestehen.

Widerspricht ein Arbeitnehmer wirksam, verbleibt sein Arbeitsverhältnis beim bisherigen Inhaber. Dieser muss es dann gegebenenfalls im Rahmen einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung beenden, was den Verkaufsprozess erheblich komplizieren kann, wenn es kurzfristig geschieht.

Ist Ihre Apotheken-Übernahme rechtlich abgesichert?

Wählen Sie die Situation, die Ihrer Übernahme am nächsten kommt.

Welche Situation trifft zu?

Wählen Sie eine Situation, um die Einordnung zu sehen.

Was der Kaufvertrag zusätzlich regeln sollte

Über die Betriebserlaubnis und die Mitarbeiterübernahme hinaus enthalten Apotheken-Kaufverträge typischerweise eine Reihe weiterer Regelungspunkte. Dazu zählt eine Zusicherung des Verkäufers, dass sich die Apotheken- und Laboreinrichtung in einem betriebs- und revisionsfähigen Zustand im Sinne der Apothekenbetriebsordnung befindet.

Der Kaufpreis wird aus steuerlichen Gründen häufig vertraglich in einen Goodwill-Anteil und einen Anteil für materielle Wirtschaftsgüter wie Inventar und Geräte aufgeteilt, da beide Bestandteile unterschiedlich bilanziert werden. Üblich ist eine Zug-um-Zug-Zahlung bei Übergabe, teils mit einer Anzahlung auf das Warenlager und einer Restzahlung nach Abschluss der Inventur.

Da Verkäufer regelmäßig einen Finanzierungsnachweis verlangen, ohne dadurch rechtlich bereits abgesichert zu sein, empfehlen sich zusätzliche Sicherheiten wie eine Bankbürgschaft oder die Zahlung auf ein Notar- oder Anwalts-Anderkonto. Ergänzend regeln viele Verträge ein Wettbewerbsverbot, das eine Neueröffnung des Verkäufers in unmittelbarer Nähe der verkauften Apotheke für eine bestimmte Zeit ausschließt.

Die Haftungsfalle: § 25 HGB bei Firmenfortführung

Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, haftet nach § 25 HGB grundsätzlich auch für die im Betrieb begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. Diese Haftung entsteht kraft Gesetzes und wirkt gegenüber Gläubigern, unabhängig davon, was Käufer und Verkäufer im Innenverhältnis vereinbart haben.

Kaufverträge sehen zwar häufig vor, dass Forderungen und Verbindlichkeiten der Apotheke nicht auf den Käufer übergehen sollen. Eine solche Klausel wirkt jedoch nur zwischen den Vertragsparteien und schützt nicht ohne Weiteres vor Ansprüchen Dritter, wenn die Firma tatsächlich fortgeführt wird.

Für die Praxis folgt daraus die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung bestehender Verbindlichkeiten vor Vertragsabschluss, sowie gegebenenfalls einer ausdrücklichen Regelung zur Firmenfortführung oder -änderung, um das Haftungsrisiko nach § 25 HGB gezielt zu steuern.

Woran sich eine sorgfältig vorbereitete Übernahme erkennen lässt

Vier Prüfsteine, anhand derer sich eine geplante Apotheken-Übernahme systematisch prüfen lässt.

Vier Fragen, zum Durchtippen

Ist der Antrag des Erwerbers rechtzeitig gestellt?

Ohne rechtzeitigen Antrag verzögert sich die gesamte Übergabe.

Stolperfalle Antrag erst nach Vertragsunterzeichnung gestellt.

Hilft Antrag unmittelbar nach Vertragsunterzeichnung eingereicht.

Wurden die Mitarbeiter formgerecht und vollständig informiert?

Nur eine ordnungsgemäße Unterrichtung setzt die Monatsfrist in Gang.

Stolperfalle Mündliche statt formgerechte Unterrichtung der Mitarbeiter.

Hilft Unterrichtung in Textform mit allen vier gesetzlichen Pflichtangaben.

Ist die Wirksamkeit des Vertrags an die neue Erlaubnis gekoppelt?

Diese Kopplung schützt beide Seiten vor einer verzögerten Erlaubniserteilung.

Stolperfalle Übergabetermin fix vereinbart, unabhängig vom Stand der Erlaubnis.

Hilft Übergabe ausdrücklich an die Erteilung der Betriebserlaubnis gekoppelt.

Sind Haftungsrisiken aus der Firmenfortführung geprüft?

Vertragliche Abreden im Innenverhältnis schützen nicht automatisch gegenüber Gläubigern.

Stolperfalle Bestehende Verbindlichkeiten der Apotheke ungeprüft übernommen.

Hilft Verbindlichkeiten geprüft und Firmenfortführung gezielt geregelt.

Zeitleiste

Vom gesetzlichen Rahmen zur laufenden Nachfolgewelle

Wie sich der rechtliche Rahmen für Apotheken-Übernahmen entwickelt hat.

  1. 1972

    § 613a BGB wird eingeführt

    Die Vorschrift regelt seither den automatischen Übergang der Arbeitsverhältnisse bei einem Betriebsübergang.

  2. laufend

    Generationswechsel prägt den Apothekenmarkt

    Ein erheblicher Teil der aktiven Apothekerinnen und Apotheker nähert sich dem Ruhestandsalter, sodass Übernahmen ein strukturell wiederkehrendes Thema bleiben.

  3. 2026

    Anhaltend hohes Übernahmevolumen

    Fachliche Beratungspraxis und Marktbeobachtung bestätigen weiterhin ein hohes jährliches Volumen an Apotheken-Übertragungen.

Häufige Stolperfallen in der Praxis

Ein verbreiteter Fehler ist die Unterzeichnung eines Kaufvertrags, ohne die Wirksamkeit der Übergabe ausdrücklich an die rechtzeitige Erteilung der neuen Betriebserlaubnis zu koppeln. Verzögert sich die Behörde, entsteht sonst schnell Streit darüber, wer die wirtschaftlichen Folgen trägt.

Ebenso häufig wird die Mitarbeiterunterrichtung nach § 613a Abs. 5 BGB unterschätzt, etwa wenn sie mündlich statt in Textform erfolgt oder einzelne Pflichtangaben fehlen. Die Folge ist eine faktisch verlängerte Widerspruchsfrist von bis zu drei Jahren, die die Personalplanung der übernommenen Apotheke erheblich erschweren kann.

Ein dritter Stolperstein ist die Sorglosigkeit gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten der Apotheke. Wer sich allein auf eine vertragliche Freistellungsklausel verlässt, übersieht, dass diese Dritte gegenüber nicht automatisch bindet, wenn die Firma fortgeführt wird.

Folgen einer unzureichend vorbereiteten Übernahme

Fehlt bei Übergabe die neue Betriebserlaubnis, kann die Apotheke nicht wie geplant unter neuer Leitung weiterbetrieben werden, mit entsprechenden wirtschaftlichen Folgen für beide Vertragsparteien, bis zur vollständigen Rückabwicklung im schlimmsten Fall.

Formfehler bei der Mitarbeiterunterrichtung können dazu führen, dass Arbeitnehmer noch Jahre nach der Übernahme wirksam widersprechen, mit der Folge, dass ihr Arbeitsverhältnis rückwirkend beim ursprünglichen Verkäufer verbleibt, obwohl dieser die Apotheke längst nicht mehr betreibt.

Wird das Haftungsrisiko nach § 25 HGB unterschätzt, kann der Erwerber für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden, die er beim Kauf gar nicht kannte oder bewusst ausschließen wollte, was den wirtschaftlichen Wert der Übernahme nachträglich erheblich schmälern kann.

Apotheken-Übernahme rechtlich einordnen

Die Einordnung einer geplanten Übernahme lässt sich nicht auf eine einzelne Frage reduzieren, sie verlangt den Abgleich von Betriebserlaubnis-Verfahren, Mitarbeiterübergang und vertraglicher Absicherung. Drei Fragen helfen bei der ersten Orientierung: Ist der Betriebserlaubnis-Antrag des Erwerbers rechtzeitig gestellt? Sind die Mitarbeiter formgerecht und vollständig informiert? Und ist die Haftung für bestehende Verbindlichkeiten vertraglich und tatsächlich geklärt?

Wer diese Fragen nicht mit Sicherheit beantworten kann, sollte den Kaufvertrag vor der Unterzeichnung fachanwaltlich prüfen lassen, da eine nachträgliche Korrektur einzelner Klauseln regelmäßig deutlich aufwendiger ist als eine sorgfältige Vorbereitung.

juravendis begleitet Käufer und Verkäufer bei der rechtlichen Gestaltung von Apotheken-Übernahmen, von der Betriebserlaubnis über die Mitarbeiterunterrichtung bis zur Haftungsabsicherung im Kaufvertrag. Im Zweifel klären wir die Rechtslage vorab, statt eine verzögerte oder rechtlich angreifbare Übergabe zu riskieren.

Nächster Schritt

Compliance-Risiko einschätzen

Der AppCore-Erstaudit zeigt dir in 10 Minuten, wo deine Website steht.